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OLG München, Ergänzungsbeschluss v. 14.11.2022 – 3 W 1315/22
Titel:

Urteilsergänzung bei unterlassener Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention

Normenkette:
ZPO § 101, § 321
Leitsatz:
Hat das Gericht im Urteil vergessen, über die Kosten der Nebenintervention zu entscheiden, ist eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO zulässig. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Urteilsergänzung, Kostenentscheidung, Nebenintervention
Vorinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 29.09.2022 – 3 W 1315/22
LG München I, Beschluss vom 07.06.2022 – 22 O 18459/09

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 3. Zivilsenat - vom 29.09.2022 wird im Tenor Ziffer 2 wie folgt ergänzt:
„Die Kosten der Nebenintervention im Beschwerdeverfahren tragen ebenfalls die Kläger als Gesamtschuldner.“

Entscheidungsgründe

1
Der Beschluss des Senats vom 29.09.2022 war gemäß § 321 ZPO zu ergänzen, da der ursprüngliche Beschluss eine Kostenregelung gemäß § 101 ZPO betreffend die Kosten der Nebenintervention nicht enthält (vgl. MüKoZPO/Schulz, ZPO, § 101 Rn. 9).