Titel:
Beschwerde, Erinnerung, Erinnerungsverfahren, Kostenentscheidung, Kostenansatz, Verfahren, Voraussetzungen, Hauptsache, Schriftsatz, Staatskasse, Bedeutung, Anforderung, Gegenstand, Verwahrung, Bedeutung der Sache
Schlagworte:
Beschwerde, Erinnerung, Erinnerungsverfahren, Kostenentscheidung, Kostenansatz, Verfahren, Voraussetzungen, Hauptsache, Schriftsatz, Staatskasse, Bedeutung, Anforderung, Gegenstand, Verwahrung, Bedeutung der Sache
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 29.11.2022 – 11 W 642/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 38435
Tenor
I. Das Verfahren über die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 28.01.2022 gegen den Kostenansatz gemäß Kostennachricht vom 04.03.2021 wird von der Kammer übernommen, § 66 Abs. 6 S. 2 GKG.
II. Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 28.01.2022 gegen den Kostenansatz gemäß Kostennachricht vom 04.03.2021 wird zurückgewiesen.
III. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1
Mit Klageschrift vom 18.02.2021 nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 15.11.2021 hat der Erinnerungsführer gegen die weitere Beteiligte lauterkeitsrechtliche Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht, die die weitere Beteiligte mit Schriftsatz vom 16.11.2021 unter Verwahrung gegen die Kostenlast und Verweis auf § 93 ZPO anerkannt hat. Mit Schriftsatz vom 19.11.2021 hat sich der Erinnerungsführer ebenfalls gegen die Kostenlast verwahrt und ausgeführt, dass aus seiner Sicht kein sofortiges Anerkenntnis der weiteren Beteiligten vorliege. Am 25.11.2021 hat die Kammer daher ein Anerkenntnisurteil mit Kostenentscheidung erlassen und der weiteren Beteiligten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
2
Mit Schriftsatz vom 28.01.2022 hat der Erinnerungsführer gegen den Kostenansatz gemäß Kostennachricht vom 04.03.2021 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung seiner Erinnerung trägt er vor, Gegenstand des Kostenansatzes sei die Anforderung einer 3,0 Verfahrensgebühr im Allgemeinen nach KV-GKG 1210 gewesen. Der Ansatz sei zunächst berechtigt gewesen, der Gebührensatz habe sich indes aufgrund des im Folgenden erklärten Anerkenntnisses der weiteren Beteiligten gemäß der Ermäßigungsregel zu Nr. 1211 GKG-KV ermäßigt.
3
Mit Stellungnahme vom 08.02.2022 hat der Prüfungsbeamte des Landgerichts München I zur Erinnerung Stellung genommen und unter Verweis auf u.a. OLG München, Beschluss vom 14.07.2021, Az. 11 W 975/21 ausgeführt, dass aus Sicht der Staatskasse ein Anerkenntnis unter Verwahrung der Kostenlast vorliege, welches zu keiner Gebührenermäßigung nach KV-GKG 1211 führe.
4
Mit Verfügung vom 14.03.2022 hat die Kostenbeamtin die Akten dem Richter vorgelegt.
5
Die Kammer tritt der vor der Staatskasse vertretenen Auffassung bei, nach der im Streitfall keine Gerichtskostenermäßigung nach Nr. 1211 Ziffer 2 KV-GKG eintritt, denn die Voraussetzungen für die Gebührenermäßigung von 3,0 auf 1,0 nach Nr. 1211 Ziffer 2 KV-GKG liegen wegen der erklärten Verwahrung gegen die Kostenlast nicht vor. Die Ausnahmevorschrift des KV-GKG dient insbesondere der Prozesswirtschaftlichkeit und ist demgemäß nur dann anwendbar, wenn das Verfahren infolge des Anerkenntnisses insgesamt endet, ohne dass es auf eine Unterscheidung danach ankäme, ob der gerichtlich noch anfallende Arbeitsaufwand die Hauptsache selbst oder die Kostenentscheidung betrifft (so ausdrücklich auch OLG München, Beschluss vom 14.07.2021, Az. 11 W 975/21 m.w.N. zum Streitstand).
6
Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 S. 2 GKG.
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Mit Blick auf die divergierenden Auffassungen der Obergerichte zur Frage, ob eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 Ziff. 2 KV-GKG auch im Falle eines Anerkenntnisses unter Verwahrung gegen die Kostentragungslast nach § 93 ZPO greift, wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Beschwerde zugelassen, § 66 Abs. 2 S. 2 GKG.