Inhalt

OLG Nürnberg, Beschluss v. 20.12.2022 – 11 W 3034/22
Titel:

Namensbestimmung für Kinder

Normenketten:
FamFG § 58, § 59 Abs. 3, § 63
PStG § 51 Abs. 1
BGB § 1617 Abs. 1
Leitsätze:
Wenn die Eltern der Auffassung sind, dass ihre frühere Namensbestimmung für ein Kind nicht wirksam oder anfechtbar abgegeben wurde, so müssen sie die Berichtigung der Namensbestimmung des erstgeborenen Kindes beim Amtsgericht beantragen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Führen die Eltern keinen Ehenamen und haben einen Geburtsnamen für ihr erstes Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmt, so ist diese Bestimmung auch für alle anderen Kinder bindend. (Rn. 5 – 6) (red. LS Nils Meppen)
3. Eine Berichtigung der Namensbestimmung muss deshalb in Bezug auf das erstgeborene Kind beim Amtsgericht beantragt werden. Es kann daher zurzeit offenbleiben, ob eine einmal getroffene Namensbestimmung überhaupt angefochten werden kann. (Rn. 5) (red. LS Nils Meppen)
Schlagworte:
Personenstandssache, Namenswahl, Geburtsname, Kind, Namensbestimmung, Ehename
Vorinstanz:
AG Weiden, Beschluss vom 25.08.2022 – UR III 10/20
Fundstellen:
FamRZ 2023, 598
StAZ 2023, 278
LSK 2022, 38283
BeckRS 2022, 38283

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. vom 25. August 2022 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1
Die gemäß §§ 58, 59 Abs. 3, § 63 FamFG, § 51 Abs. 1 PStG zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. vom 25. August 2022 hat in der Sache keinen Erfolg.
2
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat sowohl hinsichtlich der Sachdarstellung als auch der Begründung auf die umfassenden und überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts in seinem Beschluss vom 25.08.2022 Bezug.
3
Wie das Amtsgericht bereits ausgeführt hat, kommt im vorliegenden Verfahren § 1617 Abs. 1 BGB zur Anwendung; die Beschwerdeführer haben für die Namenswahl deutsches Recht gewählt.
4
Nach § 1617 Abs. 1 BGB bestimmen die Eltern, die keinen Ehenamen führen und denen die Sorge gemeinsam zusteht, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.
5
Wenn die Eltern der Auffassung sind, dass ihre frühere Namensbestimmung vom 22.01.2014 für das erste Kind nicht wirksam oder anfechtbar abgegeben wurde, so müssten sie deshalb die Berichtigung der Namensbestimmung des erstgeborenen Kindes beim Amtsgericht beantragen, worauf auch die Stadt Weiden i.d.OPf. in ihrem Schreiben vom 29.09.2022 bereits hingewiesen hat. Ob eine einmal getroffene Namensbestimmung überhaupt angefochten werden kann, ist allerdings in der Rechtswissenschaft streitig (umfangreiche Nachweise bei Lugani, in: Staudinger, BGB, Bearb. 2020, § 1617 BGB Rn. 33). Diese Frage kann aber nur bei der Prüfung der Berichtigung des erstgeborenen Kindes erörtert und gelöst werden.
6
Für die weiteren Kinder, so auch für das hier betroffene drittgeborene Kind, ist die Bestimmung des Namens des ersten Kindes bindend. Das Amtsgericht hat sich deshalb zutreffend von der bislang nicht angefochtenen Namensbestimmung für das erste Kind leiten lassen.
7
Es besteht auch kein Anlass, das vorliegende Verfahren im Hinblick auf ein mögliches für das erstgeborene Kind noch einzuleitendes Verfahren auszusetzen. Entscheidungen in Personenstandssachen erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 45 FamFG Rn. 11; Engelhardt, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 45 FamFG Rn. 28). Nach Klärung des Namens des ersten Kindes kann deshalb auch die Namensführung der weiteren Kinder erneut ohne Bindung an die vorliegende Entscheidung geklärt werden.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
9
Die Höhe des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 36 Abs. 3 GNotKG.
10
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbar.