Titel:
Verlust der Berufung nach Zurücknahme
Normenkette:
ZPO § 516 Abs. 3
Schlagwort:
Rechtsmittelverlust
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, Beschluss vom 28.06.2022 – 5 U 48/22
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 20.05.2022 – 5 U 48/22
LG Aschaffenburg, Endurteil vom 26.01.2022 – 63 O 41/21
Tenor
1. Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 44.722,71 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.