Titel:
Keine Verfolgung einer Vierjährigen vom Volk der Igbo in Nigeria
Normenketten:
AsylG § 3, § 3e, § 4
GG Art. 16a
Leitsätze:
1. Dass einer viereinhalb-Jährigen vom Volk der Igbo in Nigeria eine Genitalverstümmelung droht, wenn die Eltern die Beschneidung ablehnen, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zum Volk der Igbo als Angehörige der Biafra-Bewegung ist nicht beachtlich wahrscheinlich, wenn der Vater zu keiner Zeit eine Funktion in der Biafra-Bewegung inne hatte. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht, Viereinhalbjähriges Mädchen, FGM (Igbo), Inländische Relokationsmöglichkeit, Intakter Familienverband, Keine Gefahr durch einfache Biafra-Mitgliedschaft des Vaters, Herkunftsland: Nigeria, Asyl, Nigeria, Genitalverstümmelung, Zwangsbeschneidung, Igbo, interner Schutz, Biafra
Fundstelle:
BeckRS 2022, 38057
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrages mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom … … 2019. Sie begehrt Anerkennung als Asylberechtigte, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sowie die Aufhebung des Bescheids im Übrigen.
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Sie ist nigerianische Staatsangehörige und wurde am … … 2018 in … geboren. Am … … 2019 stellten ihre gesetzlichen Vertreter für sie einen Asylantrag. Bei der Anhörung ihres Vaters vor dem Bundesamt am … … 2019 gab dieser an, dass die Klägerin zum Volk der Ibo gehöre, weil auch er Ibo sei. Zum Verfolgungsschicksal befragt, gab er im Wesentlichen an, dass der Klägerin in Nigeria die Zwangsbeschneidung drohe. Seine Mutter frage bei jedem Kontakt nach der Beschneidung der Klägerin. Er selbst lehne eine Beschneidung ab. Auch seine Schwestern seien beschnitten. Der König des Stammes entscheide über die Beschneidung. Wenn man sich nicht beuge, würde man aus dem Dorf vertrieben werden. Er könne daher nichts gegen eine Beschneidung seiner Tochter unternehmen. In der Anhörung zu seinem eigenen Asylverfahren gab der Vater der Klägerin am … … 2018 beim Bundesamt an, dass er aus … … stamme. Er habe 6 Jahre die Grundschule und 6 Jahre die Mittelschule besucht und mit dem Abitur abgeschlossen. Dann habe er zwei Semester lang Sozialwissenschaften studiert. Sein verstorbener Vater habe ihm die Ausbildung finanziert. Einen Beruf in Nigeria habe er nicht gehabt, er habe gelegentlich in der Landwirtschaft gearbeitet. In Libyen habe er ein halbes Jahr lang in einer Autowaschanlage gearbeitet. Bei der Anhörung der Mutter der Klägerin vor dem Bundesamt am … … 2019 gab diese an, dass die Klägerin zum Volk der Edo gehöre. Sie befürchte in Nigeria die Beschneidung ihrer Tochter. Ihre Mutter und ihre Schwiegermutter forderten die Beschneidung. Auch sie selbst sei beschnitten worden. In der Regel würden Mädchen zwischen dem 7. und dem 14. Lebenstag beschnitten. Auch ihre Mutter und Schwestern seien beschnitten. Sie selbst wolle keine Beschneidung ihrer Töchter. In der Anhörung zu ihrem eigenen Asylantrag gab die Mutter der Klägerin am … … 2018 vor dem Bundesamt an, in einem Stadtteil von … … geboren worden zu sein. Sie habe Nigeria im Jahr 2014 verlassen. Die Schule habe sie 8 Jahre lang besucht, jedoch nie gearbeitet; sie habe ihrer Mutter lediglich auf dem Markt beim Verkauf von selbstgemachtem Essen geholfen.
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Mit Bescheid vom 14. August 2019, dessen Zustellungsdatum sich nicht aus den Akten ergibt, wurden die Anträge der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz abgelehnt (Nr. 1-3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen; die Abschiebung nach Nigeria wurde angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Hiergegen hat die Klägerin am 29. August 2019 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben lassen. Sie beantragt,
„1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.08.2019, zugestellt am 20.08.2019, wird aufgehoben.
2. Dem Kläger wird aufgrund seines Asylantrages die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und subsidiärer Schutz gem. § 1 I Nr. 2 AsylG gewährt.
3. Der Kläger wird gem. Art. 16a GG als Asylberechtigter anerkannt.
4. Die Abschiebungsverfügung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird aufgehoben.
5. Der Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
6. Das Urteil wird hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt.“
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Eine Begründung vor der mündlichen Verhandlung erfolgte nicht.
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Das Bundesamt hat die Akten vorgelegt, sich aber nicht zum Verfahren geäußert.
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Mit Beschluss vom 19. April 2022 ist der Rechtsstreit nach einem Kammerwechsel gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Einzelrichter übertragen worden.
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Am 26. September 2022 fand in dieser Sache mündliche Verhandlung statt. Dabei ist der Vater der Klägerin angehört worden. Er stellte klar, dass die Klägerin zum Volk der Ibo gehöre. Die Klägerin habe noch drei Geschwister. Auf das Sitzungsprotokoll wird im Übrigen Bezug genommen.
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Mit Bescheid vom 3. Mai 2018 (…) war auch der Asylantrag ihrer Mutter und ihrer Schwester (geboren 2016) abgelehnt worden und die erhobene Asylklage vom Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 7. Juni 2021 (M 15 K …) rechtskräftig abgewiesen worden; ein Folgeantrag der Mutter war mit Bescheid vom 15. Dezember 2021 (…) abgelehnt worden, die hiergegen erhobene Klage ist noch beim Verwaltungsgericht München anhängig (M 13 K …). Mit Bescheid vom 21. März 2019 (…) war auch der Asylantrag ihres Vaters abgelehnt worden. Die dagegen erhobene Asylklage wurde zwischenzeitlich mit Urteil vom 25. November 2022 abgewiesen (M 25 K …). Mit Bescheid vom 1. Juli 2020 war schließlich auch der Asylantrag ihres Bruders (geboren 2020) abgelehnt worden. Die Asylklage ist noch anhängig (M 32 K …).
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten und beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2022 trotz Ausbleibens der Beklagtenseite durch den Einzelrichter entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist größtenteils zulässig, jedoch unbegründet.
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I. Die Klage ist unzulässig, soweit die Feststellung des Bundesamtes in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria nicht vorliegen, von der Klägerin isoliert angefochten wird, ohne gleichzeitig mit der Klage einen diesbzgl. Verpflichtungsantrag zu verfolgen. Denn für einen solchen isolierten Anfechtungsantrag fehlt ihr das Rechtsschutzbedürfnis, weil ihr eine isolierte Anfechtung keinen rechtlichen Vorteil brächte (vgl. VG München, GB v. 8.9.2017 - 21 K 16.34644 - BeckRS 2017, 124802 Rn. 13; VG Regensburg, U.v. 26.5.2017 - 9 K 17.32502 - BeckRS 2017, 120256 Rn. 10).
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Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Klage zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden ist. Zwar ergibt sich das Zustellungsdatum nicht aus den Akten, da selbst ein Postaufgabevermerk fehlt. Die von der Klagepartei vorgetragene Zustellung am 20. August 2019 ist von der Beklagten jedoch nicht bestritten worden und erscheint dem Gericht im Hinblick auf das auf den 16. August 2019 datierte Anschreiben an den Bevollmächtigten auch plausibel.
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II. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten verletzt. Diese hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus. Auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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Lediglich ergänzend hierzu wird ausgeführt:
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1. Ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungs- oder Lebensschicksal, welches die Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a GG), die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling (§ 3 AsylG) oder des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) rechtfertigen würde, folgt aus dem vorliegenden Vortrag der Klägerin nicht. Insbesondere ergibt sich ein geschlechtsbezogenes Verfolgungsschicksal nicht aus einer ihr - vermeintlich - drohenden Zwangsbeschneidung in Nigeria.
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a) Aus den ausgewerteten Erkenntnismitteln ergibt sich, dass die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung in allen bekannten Formen nach wie vor in Nigeria verbreitet ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22.2.2022, S. 13). Auch wenn diese Beschneidungspraxis vielerorts rückläufig ist und inzwischen in einigen Bundesstaaten unter Strafe gestellt ist, so handelt es sich dabei gleichwohl um eine Tradition der nigerianischen Gesellschaft, die insbesondere in ländlichen Regionen im Südwesten und im Süden praktiziert wird (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, Version 4 vom 31.1.2022, S. 44 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22.2.2022, S. 13). Zur Frage der Verbreitung der weiblichen Genitalverstümmelung gibt es unterschiedliche Zahlen, festzustellen ist aber nach übereinstimmender Erkenntnislage, dass diese Praxis in Nigeria landesweit rückläufig ist (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, Version 4 vom 31.1.2022, S. 44; Immigration and Refugee Board of Canada - Nigeria: Prevalence of female genital mutilation/cutting (FGM/C), including ethnic groups in which FGM/C is prevalent; ability of parents to refuse FGM/C of their daughter; consequences for refusal; state protection and support services (2019 - June 2021) vom 10.6.2021; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Nigeria: Verbreitung von FGM vom 9.3.2020). Auch das Alter, in welchem die Beschneidung erfolgt, reicht vom frühen Säuglings- und Kindesalter bis hin zum Erwachsenenalter und ist dabei stark abhängig von der jeweiligen Herkunftsregion und Volksgruppe, wobei sich das Risiko einer Beschneidung ab dem fünften Lebensjahr (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Nigeria - Female Genital Mutilation, Stand 08/2019, Version 2.0, Rn. 2.4.5 ff.) rapide verringert. Erkenntnisse zur Volksgruppe der Igbo (oder Ibo), zu welcher - abgeleitet von ihrem Vater - auch die Klägerin gehört, geben die Quote der beschnittenen Mädchen - ermittelt 2016/2017 - im Alter von 0 bis 14 Jahren mit 11,3% an (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Nigeria - Female Genital Mutilation, Stand 08/2019, Version 2.0, Rn. 4.8 ff.). Dem widerspricht auch nicht die im Bescheid genannte Quote insgesamt beschnittener Frauen in der Volksgruppe der Igbo von „45-76%“ (vgl. dort Seite 5). Zum einen ist diese Quote anhand der vom Bundesamt zitierten Quelle nicht nachvollziehbar, weil dort für die Volksgruppe der Igbo - ermittelt für 2013 - 45,2% genannt werden, zum anderen bezieht sich die in der Quelle genannte Beschneidungsquote von 45,2% auf Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahre (vgl. die im Bescheid zitierte UK Home Office, Country Policy and Information Note Nigeria - Female Genital Mutilation, Stand 02/2017, Version 1.0, Rn. 7.6 ff.). Mit Blick auf die rückläufige Prävalenz ist es vielmehr sogar plausibel, dass unter den 0 bis 14-jährigen Mädchen der Igbo im Jahr 2016/2017 nur noch eine Quote von 11,3% ermittelt worden war (im Gegensatz zur Quote von 18,2% im Jahr 2013, vgl. insoweit die Nigeria Demographic and Health Survey 2013, S. 354).
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Vor diesem Hintergrund wurde eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr für die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Zunächst ist die viereinhalbjährige Klägerin nicht mehr der Altersgruppe und Ethnie zugehörig, in der eine weibliche Genitalverstümmelung in der Regel vorgenommen wird. Daher ist schon unter diesem Aspekt davon auszugehen, dass für die Klägerin keine beachtlich wahrscheinliche Gefahr der Beschneidung mehr besteht. Aber auch die Tatsache, dass die Entscheidung, eine Tochter beschneiden zu lassen, regelmäßig die Eltern bzw. der Vater als das männliche Familienoberhaupt treffen, spricht angesichts der ablehnenden Haltung ihrer Eltern gegen die Annahme einer für die Klägerin bestehenden beachtlich wahrscheinlichen Gefahr. Die Eltern können sich dabei gegenüber Forderungen nach einer Beschneidung ihrer Tochter auch umso eher behaupten, je städtischer das Umfeld geprägt ist (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada - Nigeria: Prevalence of female genital mutilation/cutting (FGM/C), including ethnic groups in which FGM/C is prevalent; ability of parents to refuse FGM/C of their daughter; consequences for refusal; state protection and support services (2019 - June 2021) vom 10.6.2021; UK Home Office, Country Policy and Information Note Nigeria - Female Genital Mutilation, Stand 08/2019, Version 2.0, Rn. 5.1.2 f.). Insgesamt wird eine Beschneidung jedoch als „Familienangelegenheit“ betrachtet und Eltern werden in der Regel keiner Gewalt oder Androhung von Gewalt ausgesetzt, auch wenn von einigen seltenen Fällen berichtet wird, wo Verwandte die Entscheidung der Eltern missachteten und eine Beschneidung durchführten (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Nigeria - Female Genital Mutilation, Stand 08/2019, Version 2.0, Rn. 5.1.3 f.). Daher ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Außenstehende Dritte die Eltern der Klägerin zwingen könnten, sie beschneiden zu lassen, wenn diese - wie vorliegend - die weibliche Genitalverstümmelung ihrer Tochter ablehnen. Es bleibt somit die lediglich theoretische Möglichkeit einer Genitalverstümmelung der Klägerin in Nigeria. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die rückläufige Prävalenz der Beschneidungspraxis ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass es auch den Eltern der Klägerin gelingen wird, diese bei einer Rückkehr nach Nigeria vor einer Beschneidung zu schützen.
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b) Unabhängig hiervon - und selbst wenn man davon ausginge, dass der Klägerin die Gefahr einer Genitalverstümmelung drohen würde - ist jedenfalls in einer Großstadt, in der die Lebenswirklichkeit weniger von traditionellen Vorstellungen beherrscht wird als etwa in ländlichen Gegenden, nicht davon auszugehen, dass auch dort das soziale Umfeld mit Erfolg die Beschneidung eines Mädchens fordern könne. Insoweit muss sich die Klägerin auf eine inländische Relokationsmöglichkeit gemäß §§ 3e, 4 Abs. 3 AsylG verweisen lassen, weil nach Ansicht des Gerichts jedenfalls keine landesweit bestehende Gefahr einer Beschneidung anzunehmen ist und in Nigeria aufgrund des fehlenden Meldewesens die grundsätzliche Möglichkeit besteht, Repressionen Dritter durch den Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22.2.2022, S. 15). Unabhängig davon kann eine Frau jedenfalls im Hauptstadtterritorium um die nigerianische Hauptstadt Abuja (FCT) auch staatlichen Schutz vor einer Zwangsbeschneidung finden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, Version 4 vom 31.1.2022, S. 44).
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Die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatlichen Fluchtalternative ist der Familie der Klägerin auch, gemessen an ihrer individuellen Situation, zumutbar. In Bezug auf die dabei anzustellende hypothetische Rückkehrprognose der sog. „Kernfamilie“ (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - juris) wird die Klägerin mit ihren Eltern sowie den drei Geschwistern in ihr Heimatland Nigeria zurückkehren. Es ist davon auszugehen, dass die Eltern der Klägerin auch in einem anderen Landesteil Nigerias in der Lage sein werden, für sich und für ihre vier Kinder eine existenzsichernde Lebensgrundlage durch eigene Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften. Denn der Vater verfügt nach eigenem Bekunden über eine für nigerianische Verhältnisse überdurchschnittliche Bildung und verfügt, auch wenn er keinen dauerhaften Beruf erlernt bzw. ausgeübt hat, jedenfalls über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und in einer Autowaschanlage. Auch für ihre Mutter, die über eine durchschnittliche Schulbildung sowie ebenfalls über Arbeitserfahrung als Marktverkäuferin verfügt, besteht jedenfalls die Möglichkeit, neben der Betreuung der Kinder, mit einer Hilfstätigkeit zum Familienunterhalt beizutragen. In Betracht kommen dabei vor allem Tätigkeiten, bei denen sie die Kinder mit zur Arbeit nehmen kann, was in Nigeria nicht unüblich ist. Außerdem können sie gegebenenfalls auch Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen sowie staatliche Rückkehrhilfen oder Reintegrationsprogramme in Anspruch nehmen (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/).
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c) Auch soweit der Vater der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Befürchtung geäußert hat, seine Tochter könne aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Volk der Igbo als Angehörige der Biafra-Bewegung verfolgt werden, folgt daraus keine beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer Verfolgung. Denn der Vater hat auf Frage des Gerichts ausgeführt, zu keiner Zeit eine Funktion in der Biafra-Bewegung innegehabt zu haben, weshalb seine eigene wie auch eine Verfolgung seiner Familie bei der Rückkehr nach Nigeria nicht beachtlich wahrscheinlich ist (vgl. auch VG Lüneburg, U.v. 13.1.2022 - 6 A 74/20 - juris). Aus den Erkenntnismitteln ist außerdem nicht ersichtlich, dass alle Igbo staatlicher Verfolgung ausgesetzt wären, weil sie unter dem Generalverdacht sezessionistischer Bestrebungen stünden, wie aber die Klagepartei behauptet.
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2. Im Hinblick auf die unzulässige isolierte Anfechtung der Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten ohne gleichzeitige Verpflichtung zur Feststellung derselben, war über das Vorliegen von Abschiebungsverboten vorliegend nicht zu entscheiden.
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3. Nach alledem ist auch die vom Bundesamt gem. § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Insbesondere ist - soweit überhaupt entscheidungserheblich (vgl. hierzu den Vorlagebeschluss des BVerwG v. 8.6.2022 - 1 C 24/21, juris) - weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass inlandsbezogene Abschiebungshindernisse aus familiären Gründen dem Erlass einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung entgegenstehen. Auch Anhaltspunkte dafür, dass die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG, die zugleich als Anordnung dieses Verbotes zu verstehen ist (zuletzt etwa BVerwG, U.v. 21.8.2018 - 1 C 21.17 - juris Rn. 25), nicht rechtmäßig sein könnte, liegen nicht vor.
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4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.