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VG München, Urteil v. 19.12.2022 – M 10 K 21.746
Titel:

Hundesteuer, Klage unzulässig, Bezugnahme auf Gerichtsbescheid

Normenkette:
VwGO § 84 Abs. 4
Schlagworte:
Hundesteuer, Klage unzulässig, Bezugnahme auf Gerichtsbescheid
Fundstelle:
BeckRS 2022, 38052

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen.
II.    Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Hundesteuer.
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Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den zwischen den Beteiligten ergangenen klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 10. August 2022 verwiesen (§ 84 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat am 5. September 2022 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
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In der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2022 ist der Kläger nicht erschienen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Der Gerichtsbescheid vom 10. August 2022 gilt als nicht ergangen, § 84 Abs. 3 Alt. 2 VwGO, da der Antrag auf mündliche Verhandlung rechtzeitig gestellt worden ist (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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2. Über die Klage kann trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden. Der Kläger ist zum Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden. Ihm wurde die Ladung ausweislich der Postzustellungsurkunde am 22. Oktober 2022 zugestellt.
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3. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. Insoweit wird auf den Gerichtsbescheid vom 10. August 2022 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 84 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat seit Erlass des Gerichtsbescheids keine Umstände vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. In der mündlichen Verhandlung ist er nicht erschienen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.