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VG München, Urteil v. 19.12.2022 – M 10 K 21.746
Titel:

Unzulässige Klage gegen Hundesteuerbescheid – Bezugnahme auf Gerichtsbescheid mangels neuen Vorbringens

Normenkette:
VwGO § 84 Abs. 3, Abs. 4, § 102 Abs. 2, § 154 Abs. 1
Leitsatz:
Auch wenn ein Gerichtsbescheid nach rechtzeitiger Antragstellung auf mündliche Verhandlung gem. § 84 Abs. 3 Alt. 2 VwGO als nicht ergangen gilt, kann das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 84 Abs. 4 VwGO auf dessen Begründung Bezug nehmen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, wenn der Kläger seit Erlass des Gerichtsbescheids keine Umstände vorgetragen hat, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, und auch in der mündlichen Verhandlung nicht erscheint. (Rn. 5 und 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Hundesteuer, Klage unzulässig, Bezugnahme auf Gerichtsbescheid, Gerichtsbescheid, Kostenentscheidung, Klage, Verhandlung, Erlass, Heranziehung, Darstellung, Erfolg, rechtzeitig, Bezug, vorgetragen, Verfahrens, vollstreckbar, Kosten des Verfahrens, keinen Erfolg, mündliche Verhandlung, Ausbleiben des Klägers

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen.
II.    Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Hundesteuer.
2
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den zwischen den Beteiligten ergangenen klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 10. August 2022 verwiesen (§ 84 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat am 5. September 2022 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
3
In der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2022 ist der Kläger nicht erschienen.
4
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Der Gerichtsbescheid vom 10. August 2022 gilt als nicht ergangen, § 84 Abs. 3 Alt. 2 VwGO, da der Antrag auf mündliche Verhandlung rechtzeitig gestellt worden ist (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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2. Über die Klage kann trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden. Der Kläger ist zum Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden. Ihm wurde die Ladung ausweislich der Postzustellungsurkunde am 22. Oktober 2022 zugestellt.
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3. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. Insoweit wird auf den Gerichtsbescheid vom 10. August 2022 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 84 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat seit Erlass des Gerichtsbescheids keine Umstände vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. In der mündlichen Verhandlung ist er nicht erschienen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.