Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 10.10.2022 – Au 9 K 21.2543
Titel:

Nachträgliche Festsetzung eines Immissionsorts für Biogasanlage

Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 S. 1, § 28
Leitsätze:
1. Eine nachträgliche Anordnung iSd § 17 Abs. 1 BImSchG kann dem Schutzzweck nach sowohl bei unveränderter als auch bei veränderter Sach- und Rechtslage ergehen. Sie ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil eine Anlage durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gedeckt ist. Diese Anpassungspflicht ergibt sich aus der dynamischen Natur der Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Immissionsschutzbehörde darf im Hinblick auf den ihr obliegenden vorbeugenden Umweltschutz unterhalb der Gefahrenschwelle und unterhalb der Immissionsrichtwerte liegende Beurteilungspegel festlegen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. In welcher Form dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen wird, unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung, sofern ein hinreichender Grund für ein nachträgliches immissionsschutzrechtliches Tätigwerden vorliegt. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
4. Wegen des besonderen Gefährdungspotentials genehmigungsbedürftiger Anlagen ermächtigt § 28 BImSchG die zuständige Behörde zur Anordnung routinemäßiger Kontrollmessungen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nachträgliche Anordnung, Festsetzung eines weiteren Immissionsorts, Schutz- und Vorsorgeprinzip, Einwirkungsbereich einer Anlage, Biogasanlage, dynamische Betreiberpflichten, Gefahrenschwelle, Messanordnung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 38040

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen.  
II.    Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
III.    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Tatbestand

1
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die nachträgliche Festsetzung eines Immissionsortes.
2
Auf den Grundstücken Flur-Nrn. ... und ... der Gemarkung ... wird seit dem Jahr 2004 eine Biogasanlage bestehend aus einer Biogaserzeugungsanlage und einer Biogasverbrennungsanlage betrieben. Ursprünglich war die Anlage lediglich baurechtlich genehmigungspflichtig. Infolge von Rechtsänderungen und verschiedener Erweiterungen der Anlage wurden im Laufe der Zeit sowohl die Biogaserzeugungsanlage als auch die Biogasverbrennungsanlage jeweils für sich immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig.
3
Mit Bescheid vom 28. November 2014 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Auflagen für den Betrieb der Biogaserzeugungsanlage fest. Unter Nr. 1.9.3 des Bescheids wurde der Klägerin vorgegeben, dass die von der Gesamtanlage (Blockheizkraftwerk, Rührwerke im Fermenter, etc.) insgesamt ausgehenden Lärmemissionen in einem Abstand von 50 m zum Blockheizkraftwerk einen Schalldruckpegel von 45 dB(A) nicht überschreiten dürfen.
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Am 20. November 2015 beantragte die Klägerin die Erweiterung der Biogasverbrennungsanlage dahingehend, dass die bislang bestehende technische Verriegelung zwischen den beiden vorhandenen Verbrennungsmotoren aufgehoben wird, um einen gleichzeitigen Betrieb beider Verbrennungsmotoren zu ermöglichen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 auf der Grundlage eines schalltechnischen Gutachtens immissionsschutzrechtlich genehmigt. Dabei wurden (lediglich) in Bezug auf die Biogasverbrennungsanlage entsprechend den Empfehlungen des Gutachtens zwei Immissionsorte mit Immissionsrichtwerten für die Nachtzeit mit 39 dB(A) am Wohnhaus ... 2 (Fl.-Nr., Gemarkung ...) und 34 dB(A) am Wohnhaus ... 15 (Fl.-Nr., Gemarkung ...) festgesetzt. Für einen weiteren zunächst in den Blick genommenen Immissionsort, das Wohnhaus der ...-...-Straße 30 in ... (Fl.-Nr., Gemarkung ...), wurden hingegen keine Immissionsrichtwerte in Bezug auf die Biogasverbrennungsanlage festgesetzt, da sich das Wohnhaus ausweislich des schalltechnischen Gutachtens außerhalb des Einwirkungsbereichs der Biogasverbrennungsanlage befand.
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Im April 2021 erreichte den Beklagten eine Lärmbeschwerde der Anwohner des Hauses ...-...-Str. 30 in .... Daraufhin führte der zuständige Umweltschutzingenieur am 22. April 2021 eine Anlagenüberwachung bei der Klägerin durch. Dabei wurde aus immissionsschutzfachlicher Sicht festgestellt, dass es sich bei dem Wohnhaus der Beschwerdeführer um einen bisher nicht festgesetzten Immissionsort der Gesamtanlage der Klägerin bestehend aus Biogaserzeugung und Biogasverbrennung handelt.
6
Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass das Wohngebäude der ...-...-Str. 30 im Rahmen des Genehmigungsbescheids vom 28. Dezember 2016 nicht als Immissionsort berücksichtigt worden sei. Aus fachlicher Sicht handle es sich jedoch um einen Immissionsort der Gesamtanlage, weshalb die nachträgliche Anordnung eines Immissionsorts 3 mit einem Grenzwert von 39 dB(A) in der Nacht beabsichtigt sei.
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Mit Schreiben vom 10. August 2021 nahm der Bevollmächtigte der Klägerin hierzu Stellung und führte insbesondere aus, es bestünde am geplanten weiteren Immissionsort keine schutzwürdige Wohnnutzung. Das Haus liege im Außenbereich und sei weder genehmigungsfähig, noch schutzwürdig.
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Mit Bescheid vom 16. November 2021 wurde gegenüber der Klägerin angeordnet, dass die Biogasanlage einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen und des Fahrverkehrs so zu betreiben ist, dass der Beurteilungspegel der Anlage am Wohngebäude der Adresse ...-...-Str. 30 in ... 39 dB(A) in der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) nicht überschreitet (Nr. 1 des Bescheids). In Nr. 2 des Bescheids wurden für schutzbedürftige Räume des genannten Immissionsorts Grenzwerte für deutlich hervortretende tieffrequente Einzeltöne festgelegt. Die Einhaltung der unter Nr. 2 des Bescheids genannten Grenzwerte ist durch eine Schallpegelmessung nachzuweisen (Nr. 3 des Bescheids). Nach Nr. 4 des Bescheids kann die unter Nr. 3 des Bescheids geforderte Messung auf Verlagen wiederholt werden. In Nr. 5 des Bescheids wurde die Klägerin weiter aufgefordert, die Einhaltung des in Nr. 1 des Bescheids genannten Grenzwerts mittels einer Messung feststellen zu lassen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Festsetzung des neuen zusätzlichen Immissionsortes habe nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erfolgen können. Die in den Nrn. 1 und 2 angeordneten Auflagen dienten dazu, die allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG hinsichtlich des Schutzes der Nachbarschaft vor Lärmimmissionen zu konkretisieren. Das Anwesen in der ...-...-Straße 30 befinde sich im nördlichen Einwirkungsbereich der immissionsschutzrechtlich genehmigten Biogasanlage der Klägerin in einem Abstand von ca. 120 m. Es handle sich daher um einen schutzwürdigen Immissionsort im Sinne der TA Lärm. Das betroffene Gebäude werde zu Wohnzwecken genutzt und sei mit Bescheid vom 30. November 2010 baurechtlich genehmigt worden. Das Haus werde seit 2011 bewohnt. Der Klägerin sei auch seit mehr als einem Jahr bekannt, dass das Haus bewohnt werde. Rechtsmittel seien gegen die Baugenehmigung jedoch nicht eingelegt worden, sodass diese bestandskräftig und die Wohnnutzung damit zulässig sei. Aus fachtechnischer Sicht sei die Klägerin bei Einhaltung des Stands der Technik auch in der Lage, den geforderten Grenzwert von 39 dB(A) am Wohngebäude ...-...-Straße 30 einzuhalten. Auch die Messanordnungen seien angemessen. Es könne der Klägerin zugemutet werden, die Einhaltung der Grenzwerte durch Schallpegelmessungen sicherzustellen.
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Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt,
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den Bescheid vom 16. November 2021 aufzuheben.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei nicht Betreiberin der Biogasanlage und damit nicht die richtige Adressatin der Anordnung. Die Klägerin betreibe lediglich ein Blockheizkraftwerk. Mit dem Betrieb der Biogasanlage und den damit verbundenen Lärmimmissionen habe sie nichts zu tun. Ihr könne daher nicht auferlegt werden, den Betrieb der Biogasanlageneinheit zu organisieren. Jedoch seien auch die Voraussetzungen für eine nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG nicht gegeben. Es stelle sich insbesondere die Frage, inwieweit die Anordnung aufgrund einer einzigen Beschwerde habe ergehen dürfen. Nachdem es bis zum Jahr 2021 keinerlei Beschwerden gegeben habe, hätte es weiteren Nachforschungen seitens des Landratsamts bedurft. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Baugenehmigung für das betroffene Wohngebäude nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Klägerin könne diesbezüglich deshalb nicht mittels Bescheid zur Rücksichtnahme und Einhaltung von Grenzwerten verpflichtet werden. Das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme hätte jedenfalls erheblich zugunsten der Klägerin gewichtet werden müssen. Die für die tieffrequenten Geräusche festgesetzten Grenzwerte seien mangels näherer Ermittlung und Bewertung nicht vom Schutzprinzip oder Vorsorgeprinzip aus § 5 Abs. 1 BImSchG gedeckt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bereits für den Immissionsort 1 ein Immissionsgrenzwert von 39 dB (A) festgesetzt sei. Es bestehe daher kein Anlass für eine weitergehende Anordnung für das deutlich weiter entfernt gelegene Anwesen der ...-...-Str. 30.
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Das Landratsamt ist der Klage für den Beklagten mit Schriftsatz vom 8. März 2022 entgegengetreten und beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei richtige Adressatin des Bescheids. Sie betreibe aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht nur die Verbrennungsmotoranlage zum Einsatz von Biogas als Hauptanlage, sondern auch die zu dieser als Nebenanlage gehörende Biogaserzeugungsanlage und damit die gesamte Biogasanlage. Auf dem Betriebsgelände sei auch ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang gegeben. Die Klägerin habe im bisherigen Verfahren auch keinen anderweitigen Betreiber benannt. Die Wohnnutzung sei schutzwürdig, weil sie baurechtlich genehmigt wurde. Die Baugenehmigung sei auch bestandskräftig. Die bislang festgesetzten Immissionsorte würden ausschließlich die Verbrennungsmotorenanlage betreffen. Würden jedoch die Auswirkungen der Gesamtanlage betrachtet, ergebe sich für den nunmehr festgesetzten dritten Immissionsort rechnerisch ein Gesamtbeurteilungspegel von 37,5 dB(A) in der Nachtzeit. Zu Gunsten der Klägerin sei in der Anordnung ein Grenzwert von 39 dB(A) festgesetzt worden. Bei ordnungsgemäßem Betrieb der Anlage könne auch davon ausgegangen werden, dass die Werte eingehalten werden. Die streitgegenständliche Anordnung schränke die bisher zulässigen Lärmemissionen der Anlage daher nicht ein. Auch die Festsetzungen zu den tieffrequenten Geräuschen stellten keine zusätzlichen Einschränkungen des Betriebs der Klägerin dar. Die nunmehr für den weiteren Immissionsort festgesetzten Werte würden auch bereits für die beiden anderen Immissionsorte gelten.
16
Am 10. Oktober 2022 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen.
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Bezüglich des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.
19
Der Bescheid des Beklagten vom 16. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Rechtsgrundlage für den Erlass einer nachträglichen Anordnung ist § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Danach können zur Erfüllung der sich aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Eine nachträgliche Anordnung im Sinne des § 17 Abs. 1 BImSchG kann seinem Schutzzweck nach sowohl bei unveränderter als auch bei veränderter Sach- und Rechtslage ergehen. Sie ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Anlage durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gedeckt ist. Diese Anpassungspflicht ergibt sich aus der dynamischen Natur der Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG (BVerwG, U.v. 30.4.2009 - 7 C 14.08 - juris, Rn. 22 f.). Insofern kommt es für den Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 BImSchG allein darauf an, dass eine Situation vorliegt, in der die Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Pflichten ohne die entsprechende Anordnung nicht gewährleistet erscheint (OVG NW, U.v. 9.12.2016 - 8 A 2691/15 - juris Rn. 26).
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2. Die Voraussetzungen für den Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind vorliegend gegeben.
22
a) Die Anlage der Klägerin ist - wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - nach § 4 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftig. Sie fällt in Bezug auf die Biogaserzeugung unter Nr. 1.15 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV und in Bezug auf die Biogasverbrennung unter Nr. 1.2.2.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Der für die Klägerin im Klageverfahren vorgebrachte Einwand, dass diese nur Betreiberin der Biogasverbrennungsanlage, nicht aber der lärmintensiven Biogaserzeugungsanlage und damit bereits falsche Adressatin des Bescheids sei, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten, sodass sich die Kammer insoweit zu keinen weitergehenden Ausführungen veranlasst sieht.
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b) Die Festsetzung des Wohnhauses der ...-...-Straße 30 als weiteren Immissionsort in Bezug auf die Lärmimmissionen der gesamten Biogasanlage (Biogaserzeugung und Biogasverbrennung) der Klägerin dient gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auch der Erfüllung der sich aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz ergebenden Pflichten.
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(1) Das Instrument der nachträglichen Anordnung dient zum einen der Durchsetzung immissionsschutzrechtlicher Pflichten. Darüber hinaus können nachträgliche Anordnungen auch zur Konkretisierung immissionsschutzrechtlicher Pflichten eingesetzt werden, denn die Grundpflichten des § 5 Abs. 1 BImSchG sind weithin so allgemein gefasst, dass im Einzelfall vielfach unklar ist, welche Konsequenzen sich aus ihnen ergeben (vgl. Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 17 Rn. 2). Dabei werden auch normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften, wie vorliegend die TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz vor Lärm), bedeutsam, soweit sie die Vorgaben des Immissionsschutzrechts konkretisieren (vgl. Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 17 Rn. 15). Erst durch eine Anordnung nach § 17 Abs. 1 BImSchG wird das notwendige Maß an Verbindlichkeit geschaffen und die Grundpflichten aus § 5 Abs. 1 BImSchG durch eine Konkretisierung vollziehbar (vgl. Hansmann/Ohms in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 97. EL Stand: 1.12.2021, § 17 BImSchG Rn. 6).
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(2) Mit der angefochtenen Anordnung vom 16. November 2021 hat der Beklagte die für die Anlage der Klägerin geltenden Grundpflichten aus § 5 Abs. 1 BImSchG weiter konkretisiert, nachdem sich im Rahmen der Anlagenüberwachung Mitte des Jahres 2021 ergab, dass sich das Wohnhaus der ...-...-Straße 30 im Einwirkungsbereich der Gesamtanlage liegt.
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Im Genehmigungsbescheid betreffend die Biogasverbrennungsanlage vom 28. Dezember 2016 wurde das Wohnhaus (noch) nicht als Immissionsort berücksichtigt, da der Beurteilungspegel der Biogasverbrennungsanlage zur Nachtzeit lediglich 34 dB(A) betrug und damit mehr als 10 dB(A) unter dem geltenden Immissionsrichtwert von 45 dB(A) lag. Nach Nr. 2.2 Buchst. a) der TA Lärm lag das Wohnhaus daher nicht im Einwirkungsbereich der Biogasverbrennungsanlage (vgl. Schalltechnisches Sachverständigengutachten der ... GmbH, Bl. 21 d. Akte). Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens war lediglich die immissionsrechtliche Betrachtung eines gleichzeitigen Betriebs der beiden Biogasverbrennungsanlagen ohne Berücksichtigung der Biogaserzeugungsanlage.
27
Gesamtheitlich wurden die Lärmimmissionen der Biogasanlage am streitgegenständlichen Immissionsort 3 erstmals im Rahmen der Anlagenüberwachung Mitte des Jahres 2021 beurteilt. Dabei zeigte sich im Ergebnis, dass sich das Wohnhaus der ...-...-Straße 30 im Einwirkungsbereich der Gesamtanlage befindet.
28
Nach den rechnerischen Feststellungen des Beklagten - die von der Klägerin unbestritten geblieben sind - ergibt sich am Wohnhaus ...-...-Straße 30 ein Beurteilungspegel der Gesamtanlage, d.h. der Summenpegel von Biogaserzeugungs- und Biogasverbrennungsanlage, von insgesamt 37,5 dB(A). Ausgehend vom Immissionsrichtwert für Wohngebäude im Außenbereich zur Nachtzeit von 45 dB(A) liegt das Wohnhaus ...-...-Straße 30 bei einem Differenzwert von nur 7,5 dB(A) zwischen Beurteilungspegel und Immissionsrichtwert nach den Vorgaben in Nr. 2.2 Buchst. a) der TA Lärm im Einwirkungsbereich der von der Klägerin als Gesamtanlage betriebenen Biogasanlage. Denn nach Nr. 2.2 Buchst. a) der TA Lärm liegen all diejenigen Flächen im Einwirkungsbereich einer Anlage, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegen.
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Die Tatsache, dass nicht bereits im Rahmen des Genehmigungsbescheids vom 28. Dezember 2016 Immissionsgrenzwerte in Bezug auf den Betrieb der Gesamtanlage festgelegt wurden, schließt die spätere nachträgliche Anordnung nicht aus. Denn eine veränderte Sachlage ist nicht Voraussetzung einer Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Die Anordnung kann auch bei unveränderter Sach- und Rechtslage und unabhängig davon, ob ein schuldhaftes Verhalten des Anlagenbetreibers oder von ihm nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse vorliegen, die möglicherweise gänzlich außerhalb seiner Einflusssphäre liegen, ergehen (vgl. Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 17 Rn. 20). Demnach bedingt unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG bereits allein die - wenn auch zeitlich verzögerte - Feststellung des Beklagten, dass das Wohnhaus der ...-...-Straße 30 im Einwirkungsbereich der Gesamtanlage liegt, die Festsetzung von Immissionsgrenzwerten im Wege einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG.
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(3) Die konkreten Festsetzungen des Beklagten unter Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids vom 16. November 2021 sind auch in fachlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, den nach der TA Lärm heranzuziehenden Immissionsrichtwert für Wohngebäude im Außenbereich von 45 dB(A) in der Nachtzeit voll ausschöpfen zu können. Richtig ist zwar, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen grundsätzlich die in Nr. 6.1 der TA Lärm aufgeführten Immissionsrichtwerte einschlägig sind. Die TA Lärm entfaltet als allgemeine Verwaltungsvorschrift normkonkretisierende Wirkung und legt ein einheitliches Ermittlungs- und Beurteilungssystem zur Feststellung der maßgeblichen Geräuschkenngrößen sowie bestimmte Immissionsrichtwerte als Zumutbarkeitsmaßstab fest. Sie ist für die Verwaltungsbehörde und auch für die Verwaltungsgerichte grundsätzlich verbindlich (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 16.4.2019 - 15 CE 18.2652 - juris Rn. 26). Ebenso ist in der Rechtsprechung allerdings anerkannt, dass die Behörde im Hinblick auf den ihr obliegenden vorbeugenden Umweltschutz unterhalb der Gefahrenschwelle und unterhalb der Immissionsrichtwerte liegende Beurteilungspegel festlegen darf (vgl. hierzu NdsOVG, B.v. 17.9.2007 - 12 ME 38/07 - juris Rn. 22). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Immissionsrichtwert für die Gesamtbelastung am Immissionsort gilt, d.h. unter Einbeziehung aller potentieller Lärmquellen. Aus dem in der TA Lärm festgesetzten Immissionsrichtwert kann der einzelne Anlagenbetreiber daher nicht zugleich ein Recht auf Ausschöpfung dieses für alle Lärmquellen zusammen geltenden Werts ableiten. Die Festsetzung eines Richtwerts für das Wohngebäude der ...-...-Straße 30 von 39 dB(A) zur Nachtzeit begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. Mit der Festsetzung bleibt der Beklagte 6 dB(A) unter dem vorgegebenen Immissionsrichtwert von 45 dB(A), sodass die Anlage der Klägerin bei Einhaltung des festgesetzten Grenzwerts von 39 dB(A) in Anlehnung an Nr. 3.2.1 der TA Lärm im Hinblick auf den Gesetzeszweck - dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen - als nicht relevant anzusehen ist.
31
c) Die Festsetzung des weiteren Immissionsorts am Wohnhaus ...-...-Straße 30 erweist sich letztlich auch als ermessensfehlerfrei. Sie ist insbesondere verhältnismäßig im Sinn des § 17 Abs. 2 BImSchG. Bei der dem Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist die nachträgliche Festsetzung von Immissionsgrenzwerten für den Immissionsort „...-...-Straße 30“ daher nicht zu beanstanden.
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(1) Die Festsetzung von Immissionsgrenzwerten für den Immissionsort 3 am Wohngebäude ...-...-Straße 30 dient dem Zweck der Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen. Sie ist auch geeignet, diesem Zweck zu dienen, da erst hierdurch die insoweit bestehenden immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten der Klägerin nach § 5 BImSchG für den Beklagten vollziehbar werden. Die Anordnung erweist sich aber auch als erforderlich. Zum einen stellte der Beklagte im Rahmen der Anlagenüberwachung am 22. April 2021 fest, dass der Schalldruckpegel in 50 m Entfernung der Anlage den bisher durch Nr. 1.9.3 des Bescheids vom 28. November 2014 geforderten Richtwert von 45 dB(A) um ca. 5 dB(A) überstieg und die ermittelte Terzmittenfrequenz von 50 Hz tonhaltig war. Zum anderen zeigte sich aus fachlicher Sicht, dass das Wohngebäude der ...-...-... 30, das bis dato lediglich in Bezug auf die Lärmimmissionen der Biogasverbrennungsanlage beurteilt worden war, im Einwirkungsbereich der Gesamtanlage liegt und deshalb entsprechende Maßnahmen zum Schutz der sich dort dauerhaft aufhaltenden Menschen angezeigt waren. Allein die Tatsache, dass bereits mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 in Bezug auf die Biogasverbrennungsanlage zwei Immissionsorte festgesetzt worden waren, kann die Festsetzung von Grenzwerten in Bezug auf die Gesamtanlage an einem tatsächlich im Einwirkungsbereich dieser Anlage liegenden weiteren Immissionsort nicht entbehrlich machen.
33
(2) Der Beklagte hat die Schutzwürdigkeit der am Immissionsort vorhandenen Wohnnutzung nach Ansicht der Kammer auch nicht erkennbar ermessensfehlerhaft beurteilt. Zutreffend ist, dass eine Wohnnutzung im Außenbereich als ein dort nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben grundsätzlich weniger schutzbedürftig ist. Diesem Umstand wird jedoch bereits dadurch Rechnung getragen, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen bei Wohngebäuden im Außenbereich nach Nr. 6.6 der TA Lärm die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete herangezogen werden, wodurch die herabgesetzte Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung im Außenbereich bereits zum Ausdruck kommt. Einer weitergehenden Herabstufung der Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung der ...-...-Straße 30 bedurfte es angesichts der Tatsache, dass die Nutzung seit dem 30. November 2010 bestandskräftig baurechtlich genehmigt ist, nicht. Nachdem die Klägerin trotz Kenntnis der Wohnnutzung nicht gegen die Baugenehmigung vorgegangen ist, sondern diese auch ihr gegenüber hat bestandskräftig werden lassen, muss sie sich diese nun auch entgegenhalten lassen. Insoweit stellt sich die Situation auch anders dar als bei der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Drittanfechtungsklage des Eigentümers eines Wohnhauses im Außenbereich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Insoweit ist anerkannt, dass eine Wohnnutzung durch ihre Verwirklichung im Außenbereich ihren Anspruch auf Rücksichtnahme zwar nicht verliert, dieser sich aber dahin vermindert, dass den Bewohnern eher Maßnahmen zumutbar sind, um den Wirkungen der dem Außenbereich typischerweise zugewiesenen und deswegen dort bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben auszuweichen oder sich vor ihnen zu schützen. Die vorliegende Situation ist jedoch mit der Situation einer Drittanfechtungsklage nicht vergleichbar. Der Beklagte hat die streitgegenständliche Festsetzung von Immissionsgrenzwerten für den weiteren Immissionsort der ...-...-Straße 30 nicht vorrangig im Interesse subjektiver Rechten Dritter, sondern vielmehr in Erfüllung der ihm nach § 1 Abs. 1 BImSchG in Bezug auf Lärmimmissionen im öffentlichen Interesse obliegenden staatlichen Schutzpflicht erlassen. Die Anordnung folgt aus dem immissionsschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG und konkretisiert die individuellen Pflichten der Klägerin als Betreiberin der Biogasanlage betreffend den im Einwirkungsbereich der Anlage liegenden Immissionsorten, losgelöst von etwaigen subjektiven Rechten Dritter. Dass die nachträgliche Anordnung auf Anstoß eines Drittbetroffenen erfolgt ist, ändert an der Zielrichtung der streitgegenständlichen Anordnung nichts. Ausschlaggebend ist ausschließlich, ob sich der betroffene Ort tatsächlich im Einwirkungsbereich der Anlage befindet und das Vorsorgeprinzip ein Einschreiten gebietet. Das ist hier der Fall, so dass ein sachlicher Grund dafür besteht, den Immissionsort 3 nachträglich festzusetzen.
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(3) Auch der Einwand der Klägerin, dass vor Erlass der angefochtenen Anordnung als weniger einschneidende und gleich geeignete Maßnahme zunächst eine Überwachungsmessung mit einem nach Nr. 6.9 der TA Lärm um 3 dB(A) verminderten Beurteilungspegel hätte durchgeführt werden müssen, greift nicht durch. Bei der Konkretisierung der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten aus § 5 Abs. 1 BImSchG im Wege der nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG muss sich der Beklagte nicht auf etwaige vorab durchzuführende Überwachungsmaßnahmen verweisen lassen. Denn zur Erfüllung der ihm nach § 1 Abs. 1 BImSchG obliegenden staatlichen Schutzpflicht (vgl. Schulte/Michalk in BeckOK, Umweltrecht, § 1 Rn. 1) kann er auf diejenige Maßnahme zurückgreifen, die dem Schutz- bzw. Vorsorgegedanken des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG nach fachlicher Einschätzung am besten gerecht wird. In welcher Form dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen wird, unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung, sofern - wie hier - ein hinreichender Grund für ein nachträgliches immissionsschutzrechtliches Tätigwerden vorliegt. Insoweit begegnet die Vorgehensweise des Beklagten - nämlich die direkte Festsetzung der am festgestellten Immissionsort 3 abstrakt geltenden Immissionsrichtwerte ohne vorherige Kontrollmessung - keinen rechtlichen Bedenken. Das auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gekommene Ziel des Beklagten war es, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG bestehende Grundpflicht der Klägerin in Bezug auf den Immissionsort 3 zu konkretisieren und so vollziehbar zu machen. Die streitgegenständliche Anordnung erweist sich daher im Ergebnis als verhältnismäßig. Einer vorherigen Überwachungsmessung bedurfte es nicht.
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3. Auch die weiteren Anordnungen im Bescheid vom 16. November 2021 unter den Nrn. 3 bis 5 erweisen sich nach Ansicht der Kammer als rechtmäßig. Sie finden ihre rechtliche Grundlage in § 28 Satz 1 Nr. 2 BImSchG und entsprechen pflichtgemäßem Ermessen. Die dem Beklagten eröffnete Ermessensentscheidung, die das Gericht nur in dem durch § 114 VwGO gesetzten Rahmen überprüfen kann, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen und der hiervon umfassten Befugnis, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben, in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Art und Weise Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens gewahrt. Zweck des § 28 Satz 1 BImSchG ist es, der zuständigen Behörde - neben der Überwachungsbefugnis nach § 52 BImSchG - die Möglichkeit zu geben, sich Klarheit über die Immissions- und Emissionssituation einer genehmigungsbedürftigen Anlage zu verschaffen, um auf der Basis dieser Feststellungen den Betreiber erforderlichenfalls zur Einhaltung seiner Betreiberpflichten anhalten zu können. Diesem Zweck entsprechen die streitigen Anordnungen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es auch nicht darauf an, ob tatsächlich Anhaltspunkte für eine Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen vorliegen. Vielmehr dienen die streitgegenständlichen Anordnungen in Nrn. 3 bis 5 des Bescheids ersichtlich dem Zweck, die Einhaltung der zugleich in den Nrn. 1 bis 2 festgelegten immissionsschutzrechtlichen Verpflichtungen für den Betrieb der klägerischen Biogasanlage sicherzustellen. Sie zielen auf die Überwachung der individuellen Pflicht der Klägerin zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) in Gestalt von Lärmimmissionen. Neben der Festsetzung von Immissionsgrenzwerten für die im Einwirkungsbereich der Anlage liegenden Immissionsorte besteht auch das Bedürfnis, durch wiederkehrende Messungen nachweisen zu lassen, dass die durch den Betrieb der Anlage verursachten Geräusche nicht zu einer Überschreitung der festgelegten Beurteilungspegel führen. Dass Lärmimmissionen bei dem Betrieb ihrer Anlage gänzlich ausgeschlossen sind, behauptet auch die Klägerin nicht. Ob die Anlage die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden entsprechend des festgeschriebenen Beurteilungspegels am Immissionsort 3 für die Nachtzeit einhält, kann tatsächlich nur durch die angeordneten Messungen festgestellt werden. Diese Feststellung ist zur Bejahung der zweckentsprechenden Ermessensausübung des Beklagten ausreichend, weil es für den Erlass einer Messanordnung nach § 28 BImSchG im Gegensatz zu einer Anordnung nach § 26 BImSchG keiner Verdachtsmomente dafür bedarf, dass schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Wegen des besonderen Gefährdungspotentials genehmigungsbedürftiger Anlagen ermächtigt § 28 BImSchG die zuständige Behörde vielmehr zur Anordnung gleichsam routinemäßiger Kontrollmessungen (vgl. hierzu auch OVG NW, U.v. 31.8.2001 - 21 A 671/99 - juris Rn. 36).
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Die Messanordnung ist auch unter Beachtung der gesetzlichen Ermessensgrenzen ergangen. Sie ist zur Überwachung der Vorsorgepflicht in Bezug auf Lärmimmissionen insbesondere geeignet und erforderlich. Auch ist die Messanordnung nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Der Schutz vor Lärmimmissionen begründet ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass über das tatsächliche Ausmaß dieser Immissionen und die tatsächliche Einhaltung der Immissionsrichtwerte und der festgelegten Beurteilungspegel im Einzelfall Gewissheit herrscht, wenn und solange - wie hier - nicht unverrückbar feststeht, dass die Immissionen stets zu vernachlässigen sind und keine weiteren Vorsorgemaßnahmen erforderlich machen.
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4. Nach alldem war die Klage abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.