Titel:
Herausgabe von Messdatenreihen unter dem Gesichtspunkt „faires Verfahrens“
Normenketten:
OWiG § 73 Abs. 2
BVerfGG § 31 Abs. 1
Schlagworte:
faires Verfahrens, Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, Aussetzung des Verfahrens, Lebensakte des verwendeten Messgeräts, Rohdaten der gesamten Messreihe
Fundstelle:
BeckRS 2022, 37872
Tenor
1. Der Betroffene … wird von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zum Termin am 28.12.2022 entbunden, § 73 Abs. 2 OWiG.
2. Der Antrag auf „Aussetzung des Verfahrens“ wird abgelehnt, da keinerlei Anlass besteht.
3. Das ... Polizeiverwaltungsamt wird angewiesen, d. Betroffenen/dessen Verteidiger folgende Beweismittel zur Verfügung zu stellen:
- Lebensakte des verwendeten Messgeräts
- Name und Anschrift d. Auswertebeamten*in, Schulungsnachweis und Anstellungsgrad
- Rohdaten der Messung in digitaler Form nebst Passwort und Token, soweit es den Vorgang des Betroffenen betrifft (tuff, xml etc. …)
- Rohdaten der gesamten Messreihe in digitaler Form nebst Passwort und Token, soweit es den Vorgang des Betroffenen betrifft (tuff, xml etc. …)
Gründe
1
Entgegen ganz überwiegend anderslautender Entscheidungen einer Vielzahl von Oberlandesgerichten (vgl. nur OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Januar 2017 - 1 OWi 1 Ss Bs 53/16, OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 Ss (OWi) 115/17, OLG Koblenz, Beschluss vom 22. März 2017 - 1 OWi 4 SsRs 21/17, OLG Bamberg, Beschluss vom 24.07.2017 - 3 Ss OWi 976/17; zuletzt: Beschluss vom 13.06.2018, Az. 3 Ss OWi 626/18, BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 - 202 Ob OWi 1955/19) vertritt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine andere Ansicht (Entscheidung vom 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18) und erachtet die Herausgabe der vorgenannten Dokumente/Unterlagen (speziell die „Messdatenreihe“) unter dem Gesichtspunkt „faires Verfahrens“ für unerlässlich. Dieser Entscheidung war zu folgen (§ 31 Abs. 1 BVerfGG).
2
Ein Anspruch auf Herausgabe der kompletten Messdatenreihe besteht richtigerweise aus Datenschutzgründen nicht.