Inhalt

ArbG Nürnberg, Beschluss v. 20.06.2022 – 9 Ca 1812/22
Titel:

Vergleichsmehrwert bei Einigung über Zwischenzeugnis

Normenketten:
GKG § 63 Abs. 2, § 68 Abs. 1
RVG § 32 Abs. 2
Leitsatz:
Endet der Kündigungsschutzrechtsstreit betreffend eine betriebsbedingte Kündigung durch Vergleich, ist für die Einigung über ein Zwischenzeugnis von einem zusätzlichen Bruttomonatsgehalt als Vergleichsmehrwert auszugehen (insoweit bestätigt durch LAG Nürnberg BeckRS 2022, 35639 Rn. 16). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde, Vergleichsmehrwert, Zwischenzeugnis
Vorinstanz:
ArbG Nürnberg, Beschluss vom 07.06.2022 – 9 Ca 1812/22
Rechtsmittelinstanz:
LArbG Nürnberg, Beschluss vom 19.07.2022 – 2 Ta 49/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 37576

Tenor

1. Der Beschwerde der Klägervertreterin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 07.06.2022 wird nicht abgeholfen.
2. Das Verfahren wird dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

I.
1
Die Klägervertreterin wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 14.06.2022 gegen den Streitwertbeschluss vom 07.06.2022, in dem der Streitwert auf 17.800,- € und der überschießende Vergleichswert auf 4.895,- € festgesetzt worden ist. Hierbei wurden insgesamt vier Bruttomonatsgehälter für die Kündigungsschutzanträge sowie ein Bruttomonatsgehalt für Ziffer 7 des Vergleichs und 0,1 Bruttomonatsgehälter für Ziffer 8 des Vergleichs in Ansatz gebracht.
2
Die Beschwerdeführerin geht neben dem festgesetzten Streitwert für das Verfahren von einem zusätzlichen Vergleichsmehrwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses aus.
II.
3
Der zulässigen (§§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG) Beschwerde wird nicht abgeholfen.
4
Ein weiteres Bruttomonatsgehalt für die Einigung über das Zwischenzeugnis war nicht anzusetzen, da für die Erteilung eines End- und Zwischenzeugnisses in Ziffer 7 des Vergleichs insgesamt nur ein Bruttomonatsgehalt festzusetzen ist.
Nürnberg, den 20.06.2022