Titel:
Beitragsrechtliche Bewertung von Gebäudeteilen
Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2
BayKAG Art. 5 Abs. 2 S. 4
Leitsatz:
Das Vorhandensein von trennenden Sicherheitsschleusen und nur mit einigem Kraftaufwand zu öffnenden Brandschutztüren führt nicht stets zu der Annahme eines selbstständigen Gebäudeteils. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Herstellungsbeitrag, kommunale Wasser- und Entwässerungseinrichtungen, unselbständiges Nebengebäude, selbstständiger Gebäudeteil, Tiefgarage, Keller
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 30.10.2020 – AN 19 K 20.962
Fundstelle:
BeckRS 2022, 37173
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 31.446,75 EUR festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder innerhalb der Begründungsfrist nicht hinreichend dargelegt worden sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermag der Senat auf der Grundlage der dargelegten Zulassungsgründe nicht zu erkennen. Zum geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 63 m.w.N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 - 20 ZB 11.1146 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 - DVBl 2004, 838). Schlüssige Gegenargumente liegen in diesem Sinne dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - und B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546).
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Nach diesen Maßstäben sind ernstliche Zweifel auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils jedenfalls nicht zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat die streitgegenständlichen Tiefgaragen mit Kellerräumen unter Heranziehung der Rechtsprechung des Senats als unselbständige Nebengebäude qualifiziert und damit einer Beitragspflicht unterworfen. Die wesentlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hierfür waren, dass die Kellerräume und die beiden Tiefgaragen keine selbständigen Gebäude oder Gebäudeteile darstellten. Vielmehr seien die Tiefgaragen mit den Kellern und mit den darüber liegenden Wohneinheiten derart verbunden, dass nicht mehr von einer Selbständigkeit der Keller- und Tiefgaragenräume ausgegangen werden könne. Diese Feststellung hat die Klägerin durch ihren Zulassungsantrag nicht erschüttert. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren steht dieser Annahme der Beschluss des Senats vom 10. März 2015 (Az.: 20 ZB 14.2287 - juris) nicht entgegen. Dieser auf einen Einzelfall bezogenen Entscheidung kann kein Rechtssatz des Inhalts entnommen werden, dass das Vorhandensein von trennenden Sicherheitsschleusen und nur mit einigem Kraftaufwand zu öffnenden Brandschutztüren zu der Annahme eines selbständigen Gebäudeteils führe. Inwieweit zudem der Beschluss des Senats vom 2. Februar 2015 (Az.: 20 ZB 14.1978 - juris) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen kann, erschließt sich dem Senat nicht. Damit kommt es auf die weitergehende Frage, ob die streitgegenständlichen Räume tatsächlich einen Schmutzwasseranschluss besitzen, nicht mehr an.
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2. Die im Zulassungsantrag behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin nicht in einer dem § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Hierzu ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr; vgl. etwa BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 10 ZB 12.1095 - juris Rn. 11 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin im Zulassungsverfahren jedoch nicht. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, was unter „größeren Schwierigkeiten“ im Sinne des Beschlusses des Senats vom 10. März 2015 (Az.: 20 ZB 14.2287 - juris) zu verstehen ist, stellt bereits keine Frage dar, die im Grundsatz zu beantworten ist. Ebenso wenig ist aus dem Vortrag der Klägerin im Zulassungsverfahren ersichtlich, warum dem aufgeworfenen Thema grundsätzlich über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurde nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Um den Zulassungsgrund der Divergenz darzulegen, muss der Kläger nicht nur die Divergenzentscheidung genau benennen, sondern auch darlegen, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu im Widerspruch steht (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 73 m.w.N.). Daran fehlt es hier bereits, weil in dem Zulassungsantrag keine sich widersprechenden Rechtssätze gegenübergestellt wurden.
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4. Soweit die Klägerin einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rügt, ist auch dieser nicht hinreichend dargelegt. Der Verfahrensmangel ist in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht konkret zu bezeichnen. Darzulegen ist auch, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts - abgesehen von den Fällen des § 138 VwGO - auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (Happ in Eyermann, 15. Auflage, § 124a VwGO Rn. 74). Allein die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte sich vergewissern müssen, ob im Anschlussraum des Blockheizkraftwerkes ein tatsächlicher Anschluss an die Schmutzwasserentsorgung vorhanden gewesen sei, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Darlegung einer Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt regelmäßig die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen oder womit insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 124a Rn. 75). Letztlich ist die Entscheidungserheblichkeit dieses Umstandes auch nicht gegeben (vgl. oben Ziff. 1. a.E.).
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5. Soweit die Klägerin schließlich auch - allerdings ohne den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ausdrücklich anzuführen - auf die „besonderen tatsächlichen bzw. rechtlichen Schwierigkeiten“ der Rechtsache abstellt, sind solche Schwierigkeiten nicht erkennbar; auf die obigen Ausführungen wird insofern verwiesen.
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6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG in der Höhe festzusetzen, in der die Klägerin den streitgegenständlichen Beitragsbescheid angegriffen hat.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO.