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VG Regensburg, Urteil v. 06.12.2022 – RN 11 K 22.1262
Titel:

Härteausgleich Straßenausbaubeitrag

Normenkette:
Kommunalabgabengesetz (KAG) Art. 19a
Leitsatz:
Ein Härteausgleich gemäß Art. 19a KAG kommt nur bei Straßenausbaubeiträgen, nicht jedoch bei Erschließungs- und Herstellungsbeiträgen, in Betracht.
Schlagwort:
Härteausgleich Straßenausbaubeitrag
Fundstelle:
BeckRS 2022, 36896

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Gewährung eines Härteausgleichs für einen Straßenausbaubeitrag.
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flnr. … der Gemarkung …, L., in S. Er schloss mit der Stadt S. einen „Vertrag über die Ablösung der Erschließungskosten zum L.“, unterschrieben von dem Kläger am 10. Juli 2014 und vom Oberbürgermeister am 29. Juli 2014. Gemäß § 1 Abs. 1 des Vertrags wird die Stadt für die erstmalige Herstellung des L. Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. des Baugesetzbuches in Verbindung mit den Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) erheben. Die Ablösesumme betrug gemäß § 3 Satz 1 des Vertrags 5.167,22 €. Der Kläger stellte am 17. Juli 2019 einen Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs nach Art. 19a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und bezog sich hierbei auf diesen Vertrag.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21. März 2022 entsprach die Härtefallkommission für Straßenausbaubeiträge dem Schreiben vom 12.07.2019, mit dem ein Härteausgleich Straßenausbaubeitrag wegen der mit Bescheid vom 01.08.2014 erfolgten Beitragsfestsetzung von Herrn G. beantragt wurde, nicht (Satz 1) und stellte fest, dass ein Härteausgleich nicht gewährt wird (Satz 2). Die Kommission begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vorgelegte Beitragsfestsetzung keinen Straßenausbaubeitrag betrifft, der im Zeitraum 1. Januar 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 festgesetzt wurde. Der Kläger ließ am 22. April 2022 hiergegen Klage erheben.
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Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgebracht, zwischen dem Kläger und der Stadt S. sei ein Vertrag über die Ablösung der Erschließungskosten zum L. zustande gekommen, in dem sich dieser verpflichtete, eine Ablösesumme in Höhe von 5.167,22 € für die erstmalige Herstellung des L. zu bezahlen. Mit Kontoübersicht der Stadt vom 9. Juli 2019 sei ihm mitgeteilt worden, dass bezüglich des Straßenausbaubeitrags L. Flnr. … ein Betrag in Höhe von 5.167,22 € bezahlt wurde und die Summe der Verbindlichkeiten 0,00 € betrage. Einem anderen Nachbarn, der auf dem L. das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … unter der Anschrift L. 1 besitze, sei mit Schreiben vom 17. Juli 2014 von Seiten der Stadt ebenfalls ein Ablösungsvertrag angeboten worden. Allerdings betreffe diese Ablösung einen Straßenausbaubeitrag für die erstmalige Herstellung des L. Aus den obigen Ausführungen ergebe sich nun, dass offensichtlich die Stadt als zuständige Erschließungsbehörde davon ausgehe, dass für das Grundstück unter der postalischen Anschrift L. 6 Erschließungskosten anfallen, während für das Grundstück unter der postalischen Anschrift L. 1 Straßenausbaubeiträge anfallen. Hinzu komme, dass offensichtlich aufgrund der Kontoübersicht auch die Zahlung des Klägers als Straßenausbaubeitrag gebucht wurde.
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Es sei nicht ersichtlich, warum der Kläger nicht unter die Härtefallregelung nach Art. 19a KAG falle, sondern Straßenerschließungsbeiträge bezahlt haben solle. Offensichtlich habe die Stadt S. als zuständige Erschließungsbehörde die Begriffe Straßenerschließungskosten und Straßenausbaukosten verwechselt. Ein derartiges Verschulden könne aber nicht zu Lasten des Klägers gehen. Ergänzend sei noch festzustellen, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Ablösungsvertrages der L. bereits hergestellt war, so dass von einer erstmaligen Erschließung nicht die Rede sein könne. Betreffe nun der angebliche Bescheid vom 1. August 2014 keine Straßenerschließungskosten, sondern aufgrund einer falschen Bezeichnung tatsächlich Straßenausbaubeiträge, so sei nicht ersichtlich, warum der form- und fristgerechte Antrag des Klägers abgelehnt wurde. Eine falsche Bezeichnung lasse eine Antragsbefugnis nicht entfallen. Im Übrigen dürfe auf die derzeitige Diskussion über die ebenfalls geplante Abschaffung der Straßenerschließungsbeiträge verwiesen werden.
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Die Klageerwiderung gehe nicht auf die Kontoübersicht ein, in der eindeutig die Rede von einem Straßenausbaubeitrag sei. Auch gehe sie nicht darauf ein, warum dem Nachbar ein Ablösungsvertrag für einen Straßenausbaubeitrag angeboten wurde, während dem Kläger eine Ablösung für Erschließungskosten angeboten wurde. Der Kläger gehe weiterhin davon aus, dass in dem Vertrag tatsächlich eine Ablösung eines Straßenausbaubeitrages gemeint war. Offensichtlich liege nur eine falsche Bezeichnung vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang (Kontoübersicht-Nachbar) eindeutig ergebe. Eine falsche Bezeichnung schade aber einem Antrag nach dem Härteausgleich für einen Straßenausbaubeitrag nicht.
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Die Stadt S. berufe sich in ihrer Stellungnahme darauf, dass in dem Vertrag Erschließungskosten geltend gemacht wurden. Hier sei aber alleine maßgeblich, dass der gegenständliche Vertrag mit Erschließungskosten überschrieben wurde. Offensichtlich handele es sich hier jedoch um eine falsche Bezeichnung. Zutreffender Weise hätte es hier auch Straßenausbaubeitrag heißen müssen. Inwieweit nun die falsche Bezeichnung in Rechtskraft erwachse und später nicht mehr geändert werden könne, sei eine Rechtsfrage, die insoweit das Gericht zu beantworten habe.
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Der Kläger lässt beantragen,
I. Der Bescheid der Beklagten vom 21.03.2022, Az.: 1523.50-4-610 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger gemäß seines Antrags vom 09.07.2019, eingegangen am 12.07.2019 einen Härteausgleich gemäß Art. 19a KAG zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Der Antrag sei nach Art. 19a Abs. 7 KAG abzulehnen gewesen, da keine Antragsbefugnis vorgelegen habe. Hierbei habe es sich um eine gebundene Entscheidung gehandelt. Die Antragsbefugnis setze gemäß Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG unter anderem voraus, dass im relevanten Antragszeitraum Straßenausbaubeiträge, entsprechende Vorauszahlungen oder eine entsprechende Ablöse festgesetzt wurden. Bei den in Rede stehenden Beiträgen handele es sich allerdings nicht um Straßenausbaubeiträge. Vielmehr sei damit ausdrücklich eine Erschließungsmaßnahme im Sinne des § 133 BauGB abgerechnet worden. Dies ergebe sich bereits aus § 1 Abs. 1 der Ablösungsvereinbarung. Auch aus den weiteren Bestimmungen der Vereinbarung gehe unmissverständlich hervor, dass Vertragsinhalt die Ablösung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung des L. sei. Auch aus dem Schreiben der Stadt S. an die Klagepartei vom 1. August 2014 werde deutlich, dass der L. im beitragsrechtlichen Sinne erstmalig hergestellt wurde. Hierauf bezogene Beiträge seien weder inzwischen in Bayern abgeschafft worden, noch sei hierfür das Härteausgleichsverfahren nach Art. 19a KAG anwendbar. Eine inhaltliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der betroffenen Bescheide und Ablösevereinbarungen durch die Härtefallkommission scheide aus. Auch in der an den Nachbarn der Klagepartei adressierten Zahlungsaufforderung werde die erstmalige Herstellung des L. erwähnt, so dass hier Straßenausbaubeiträge ausscheiden. Alles in allem handele es sich vorliegend um eine Vereinbarung über die Ablösung eines Erschließungsbeitrags.
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Der Ablösevertrag der Stadt stelle unmissverständlich auf eine Erschließung der Straße ab und nicht auf eine Sanierung bzw. einen Ausbau einer bereits vorhandenen Straße. Dies zeige sich etwa an der Überschrift aber auch in den folgenden Ziffern des Vertrages und der Höhe der abgerechneten Kosten. Als Rechtsgrundlage würden §§ 127 BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt S. herangezogen. In § 5 Abs. 2 des Vertrags heiße es zudem ausdrücklich:
„Mit diesem Vertrag wird der Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung des L. im Jahr 2014 abgelöst. Der Vertrag gilt nicht für künftige Erneuerungen und Verbesserungen der Straße.“
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Außerdem habe die Stadt S. sowohl in der E-Mail vom 6. April 2022 an den Bevollmächtigten der Klagepartei als auch am 09. November 2022 und am 21. November 2021 noch einmal die Abrechnung von Erschließungsbeiträgen bestätigt. Entgegen der Auffassung der Klagepartei sei daher nicht lediglich eine falsche Bezeichnung in der Vertragsüberschrift gegeben, sondern der gesamte Vertrag sei auch seinem Inhalt nach offensichtlich auf die Ablöse von Erschließungsbeiträgen gerichtet. Im Übrigen sei die Härtefallkommission nicht zur materiellen Überprüfung des kommunalen Ablösevertrages berufen. Vielmehr hätte bei Bedenken gegen die Richtigkeit der Vereinbarung der Ablösevertrag berichtigt werden müssen.
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Dem Vortrag, dass der Eigentümer des Grundstücks L. 1 einen Straßenausbaubeitrag abgelöst habe, werde widersprochen. Zum einen sei in der vorgelegten Zuleitung der Stadt S. ebenfalls von der erstmaligen Herstellung des L. die Rede. Zum anderen könne die Klagepartei aus der falschen Bezeichnung in der Zuleitung der Stadt an einen anderen Eigentümer keine Rechtsansprüche herleiten.
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Das Gericht holte mit Schreiben vom 7. November 2022 eine Auskunft der Stadt S. ein. Diese teilte mit Schreiben vom 9. November 2022 unter Aktenvorlage folgendes mit:
„Mit dem Vertrag vom 08./14.07.2014 wurde der Erschließungsbeitrag im Sinne der §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt S. für die erstmalige Herstellung des L. im Jahre 2014 abgelöst.
Bei der im angeführten Anschreiben vom 17.07.2014 verwendeten - bereits in sich widersprüchlichen - Formulierung handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Aus dem Vertragstext geht eindeutig hervor, dass es um die Ablösung von Erschließungsbeiträgen geht. Aus Blatt 2 der bereits vorgelegten Behördenakte ist zudem ersichtlich, dass auch das Flurstück Nr. …, Gemarkung … zum Kreis der nach §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB beitragspflichtigen Grundstücke gehört.“
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Behördenunterlagen Bezug genommen. Der Behördenakt der Stadt S. wurde beigezogen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der streitgegenständliche Bescheid der Härtefallkommission für Straßenausbaubeiträge vom 21. März 2022 bezüglich des Grundstücks Flnr. … der Gemarkung … rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 5 VwGO. Dieser hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Härteausgleichs, da sich der mit der Stadt S. im Juli 2014 geschlossene „Vertrag über die Ablösung der Erschließungskosten zum L.“ nicht auf einen Straßenausbaubeitrag, sondern auf die Ablösung eines Erschließungsbeitrags bezog. Erschließungsbeiträge unterfallen jedoch nicht der Härtefallregelung des Art. 19a des Kommunalabgabengesetzes (KAG), so dass der Kläger nicht antragsbefugt ist.
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Das Gericht folgt zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO der Begründung des angefochtenen Bescheids und weist ergänzend noch auf folgendes hin:
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Gemäß Art. 19a Abs. 1 Satz 1 KAG errichtet der Freistaat Bayern zum anteiligen Ausgleich besonderer Härten durch Straßenausbaubeiträge einen Härtefallfonds. Antragsbefugt ist u.a. gemäß Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG nur, gegen wen nach den Bestimmungen des KAG durch Bescheid, Vergleich oder Vereinbarung im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 Straßenausbaubeiträge, entsprechende Vorauszahlungen oder eine entsprechende Ablöse in Höhe von mindestens 2.000 € festgesetzt wurden, soweit die Beiträge nicht erlassen oder anderweitig erstattet worden sind.
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Der Kläger hat mit der Stadt S. im Juli 2014 einen „Vertrag über die Ablösung der Erschließungskosten zum L.“ für das Grundstück Flnr. … der Gemarkung … abgeschlossen. Entgegen den Ausführungen in Satz 1 des Bescheidstenors und in den Gründen (I., 2. Absatz) des streitgegenständlichen Bescheides wurde mit Bescheid vom 1. August 2014 kein Beitrag festgesetzt. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein Schreiben der Stadt S. an den Kläger, mit dem ihm eine Ausfertigung des Ablösungsvertrages für seine Unterlagen übersandt und er auf die Fälligkeit zur Zahlung am 2. Oktober 2014 hingewiesen wurde.
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Wie sich dem Schriftverkehr vor dem Vertragsschluss, dem Ablösungsvertrag selbst und der Stellungnahme der Stadt im Klageverfahren eindeutig entnehmen lässt, wurde mit dem „Vertrag über die Ablösung der Erschließungskosten zum L.“ kein Straßenausbaubeitrag, sondern ein Erschließungsbeitrag im Sinne der §§ 127 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt S. (EBS) abgelöst.
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Bereits in dem Schreiben der Stadt S. vom 24. Januar 2014 (Az. 15.2) an den Kläger wird darauf hingewiesen, dass der L. demnächst erstmalig hergestellt wird und die Stadt für den Neubau der Straße von den Anliegern Erschließungsbeiträge erheben muss. In dem Schreiben vom 27. Juni 2014 (Az. 15.2), dem der Ablösungsvertrag beigefügt war, weist die Stadt auf die erstmalige Herstellung des L.es und darauf hin, dass die Stadt gehalten sei, nach den §§ 127 ff. des Baugesetzbuches und der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt S. von den Anliegern Erschließungsbeiträge zu verlangen.
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In den von dem Kläger am 10. Juli 2014 unterschriebenen „Vertrag über die Ablösung der Erschließungskosten zum L.“ wird in § 1 Abs. 1 auf die erstmalige Herstellung des L. und auf §§ 127 ff. des Baugesetzbuches in Verbindung mit den Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) Bezug genommen. Ferner wird in § 2 festgelegt, dass der Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flnr. … vor Entstehen der Beitragspflicht abgelöst wird. § 3 Satz 4 bestimmt, dass mit der vollständigen Zahlung des Ablösungsbetrages der Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung des L. endgültig abgelöst ist. Der dem Vertrag beigefügten „Berechnung des Ablösungsbetrages“ lässt sich entnehmen, dass 90% des geschätzten Kostenaufwands für die erstmalige Herstellung des L. auf die erschlossenen Grundstücke verteilt werden. Diese Kostenverteilung entspricht der Regelung des § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB für Erschließungsbeiträge. Die Straßenausbaubeitragssatzungen enthielten dagegen völlig andere Kostenverteilungsregelungen. Schließlich hat die Stadt S. in dem Schreiben vom 21. November 2022 mitgeteilt, dass mit dem Vertrag der Erschließungsbeitrag im Sinne der §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt S. für die erstmalige Herstellung des L. im Jahre 2014 abgelöst wurde.
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Es steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der von dem Kläger geschlossene Ablösungsvertrag nicht einen Straßenausbaubeitrag, sondern einen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage L., ablöste. Soweit sich dieser auf eine Kontoübersicht der Stadt S. vom 9. Juli 2019 beruft, ist zu entgegnen, dass es sich bei dem Betreff „Straßenausbaubeitrag L. Flur-Nr. …“ um eine offensichtliche Falschbezeichnung durch die Stadtkasse handelt. Aus einer solchen kann der Kläger, der eindeutig einen Vertrag über die Ablösung eines Erschließungsbeitrags mit der Stadt S. geschlossen hat, keinen Anspruch herleiten.
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Vergleichbares gilt hinsichtlich des Schreibens der Stadt vom 17. Juli 2014 (Az. 15.2) an Herrn M. Insoweit ist der Betreff widersprüchlich, da er von der „Ablösung des Straßenausbaubeitrages“ für die „erstmalige Herstellung des L.“ für das Grundstück Flnr. … der Gemarkung … spricht. Ersteres deutet auf die Ablösung eines Straßenausbaubeitrages, letzteres auf die eines Erschließungsbeitrages hin. Allerdings hat die Stadt S. in dem Schreiben vom 21. November 2022 unwidersprochen mitgeteilt, dass aus dem Vertragstext eindeutig hervorgehe, dass es um die Ablösung von Erschließungsbeiträgen ging. Aus Blatt 2 der vorgelegten Behördenakte sei zudem ersichtlich, dass auch das Flurstück Nr. …, Gemarkung … zum Kreis der nach §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB beitragspflichtigen Grundstücke gehört. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, das auch im Fall des Herrn M. ein Erschließungsbeitrag abgelöst wurde, so dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine Ungleichbehandlung mit diesem Grundstückseigentümer berufen kann. Ergänzend wird auch auf Seiten 5 und 35 des vorgelegten Akts der Stadt S. hingewiesen, denen sich entnehmen lässt, dass sowohl das Grundstück Flnr. … als auch das Grundstück Flnr. … jeweils der Gemarkung … zu den vom L. erschlossenen Grundstücken gehören und auch bei letzterem ein Erschließungsbeitrag abgelöst wurde.
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Der Kläger ist im Jahr 2014 der Beurteilung der Stadt S., dass es sich um die Ablösung des Erschließungsbeitrags für die erstmalige Herstellung des L.es handelt, nicht entgegengetreten und hat den entsprechenden Vertrag unterschrieben. Hätte er damals Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Erhebung eines Erschließungsbeitrags gehabt, wäre es an ihm gelegen, diese Bedenken geltend zu machen, auf den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids hinzuwirken (vgl. Schreiben der Stadt S. vom 27. Juni 2014) und diesen ggf. einer rechtlichen Überprüfung zuzuführen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Umso befremdlicher ist, dass der Kläger nunmehr vorbringt, es sei ein Vertrag über die Ablösung eines Straßenausbaubeitrags geschlossen worden. Es obliegt ferner angesichts des eindeutigen Wortlauts des Vertrags weder der Härtefallkommission noch dem Gericht in diesem Verfahren ein versäumtes Rechtsbehelfsverfahren nachzuholen.
27
Abgesehen hiervon ist das Gericht der Überzeugung, dass der L. als „…straße“ nicht bereits nach der EBS erstmalig ordnungsgemäß hergestellt war. Das im Behördenakt befindliche „LV für Erschließungskosten“ des Ingenieurbüro S. datiert vom 20. Januar 2014 und nach einem Aktenvermerk vom 23. Juni 2014 sollten die Kanalbauarbeiten am 25. Juni 2014 beginnen. Dem Schreiben der Stadt vom 24. Januar 2014 an den Kläger lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der L. demnächst erstmalig hergestellt wird und die Bauarbeiten voraussichtlich bis Ende Juli 2014 beendet werden. Ferner weist das Gericht auf die E-Mail der Stadt S. vom 6. April 2022 an den Bevollmächtigten des Klägers (Seite 74 des Gerichtsakts) hin, nach der „der L. erstmalig hergestellt wurde“.
28
Der Härteausgleich gemäß Art. 19a KAG ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur dazu bestimmt, besondere Härten durch Straßenausbaubeiträge, nicht jedoch durch andere Beitragsarten (z.B. Erschließungsbeiträge und Herstellungsbeiträge), anteilig auszugleichen, vgl. z.B. Art. 19a Abs. 1 Satz 1 KAG. Hier gilt vergleichbares wie bei einem Erstattungsanspruch nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG. Auch ein solcher kommt nicht in Betracht, wenn die Straßenbaumaßnahme, für die eine Gemeinde staatliche Ausgleichsleistung für die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge verlangt, nach Maßgabe der bis 31. Dezember 2017 geltenden Rechtslage nicht in den Anwendungsbereich des Straßenausbaubeitragsrechts fällt, sondern in denjenigen des - spezielleren, mithin vorrangigen - Erschließungsbeitragsrechts (vgl. BayVGH vom 28.3.2022 Az. ZB 21.1543 m.w.N.). Im Übrigen wurden die Erschließungsbeiträge in Bayern bisher weder abgeschafft noch ein Härteausgleich hierfür eingeführt.
29
Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.