Titel:
Berechnung einer fondsgebundenen Altersversorgung im Versorgungsausgleich
Normenketten:
VersAusglG § 9 Abs. 2, § 10, § 11, § 14 Abs. 2, § 39
FamFG § 224
Leitsätze:
1. Der Ehezeitanteil und der bei Rechtskraft auszugleichende Wert eines fondsgebundenen Anrechts der Privatvorsorge kann berechnet werden, in dem das zu dem jeweiligen Stichtag vorhandene Fondsvermögen mit dem Quotienten aus den während der Ehezeit und den während der gesamten Laufzeit erbrachten Zahlungen multipliziert wird. (Rn. 10)
2. Durch die Teilungsordnung können keine Anforderungen an die Durchführung der internen Teilung aufgestellt werden, die über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus gehen. (Rn. 24 – 27)
Schlagworte:
Versorgungsausgleich, Altersversorgung, fondsgebunden, Berechnung, Teilungsordnung
Vorinstanz:
AG Landau, Endbeschluss vom 19.09.2022 – 002 F 139/22
Fundstellen:
FamRZ 2023, 933
LSK 2022, 36887
BeckRS 2022, 36887
NJOZ 2023, 138
Tenor
1. Auf die Beschwerde der V. P1. AG wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau an der Isar vom 19.09.2022, Az. 2 F 139/22, in Ziffer 2 Abs. 3 abgeändert wie folgt:
Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der V. P1. AG, Vers.-Nr. …, findet der Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
2. Auf die Beschwerde der U. I. S. Bank AG vom 30.09.2022 wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau an der Isar vom 19.09.2022, Az. 2 F 139/22, in Ziffer 2 Abs. 6 abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der U. I. S. Bank AG (U. Profirente/Depot-Nr. …, lautend auf S. W.) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht mit dem sich bei Rechtskraft der Entscheidung unter Berücksichtigung der auf den Ausgleichswert bei Ehezeitende in Höhe von 8.436,22 € entfallenden Wertänderungen und anteiligen Kosten in Höhe von 54,00 € ergebenden Wert, bezogen auf den 31.03.2022, nach Maßgabe der Teilungsordnung der U. I. P2. GmbH für private Altersvorsorgeverträge, Stand: Januar 2021, mit folgenden Maßgaben übertragen:
- Die Summe der Zulagen Z(E) ist nur anhand der während der Ehezeit ausgezahlten Zulagen zu berechnen; Zulagen, die außerhalb dieses Zeitraums ausbezahlt wurden, sind in dem Summand Z(V) bzw. Z(NA) bzw. Z(N) zu erfassen. Ein Zufluss während der Ehezeit ist auch zu erfassen, wenn die Zulage für Beiträge, die vor der Ehezeit erbracht wurden, geleistet wurde (In-Prinzip).
- Ein Anrecht gilt auch dann als durch interne Teilung übertragen, wenn der Ausgleichsberechtigte keinen Altersvorsorgevertrag bei der U. I. S. Bank AG eröffnet.
- Das übertragene Anrecht ist so einzurichten, als wäre bei Rechtskraft der Entscheidung der nach der Teilungsordnung unter Berücksichtigung der vorstehenden Vorgaben ermittelte Ausgleichswert auf den Ausgleichsberechtigten übertragen worden.
- Für das übertragene Anrecht gelten die allgemeinen tariflichen Merkmale des ausgeglichenen Anrechts sowie die aktuellen Vertragsbedingungen und Sonderbedingungen des ausgeglichenen Anrechts entsprechend.
3. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.895,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Beteiligten hatten am ... 2003 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei inzwischen erwachsene Kinder hervorgegangen. Die beteiligten Ehegatten leben seit 16.03.2021 getrennt. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 16.04.2022 zugestellt. Gemäß § 3 VersAusglG ist mithin von einer Ehezeit vom 01.08.2003 bis 31.03.2022 auszugehen.
2
Während der Ehezeit hat der Antragsteller unter anderem ein Anrecht bei der V. P1. AG erworben. Aus der Auskunft der V. P1. AG vom 12.07.2022 ergibt sich für dieses Anrecht ein Ehezeitanteil in Höhe von 3.195,58 € und ein Ausgleichswert in Höhe von 1.515,54 €. In der Auskunft vom 12.07.2022 hat die V. P1. AG angeregt, hinsichtlich dieses Anrechts gemäß § 18 VersAusglG vom Ausgleich abzusehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Auskunft vom 12.07.2022 verwiesen.
3
Die Antragsgegnerin hat während der Ehezeit unter anderem bei der U. I. S. Bank AG ein Anrecht aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag in Form eines Riester-Depots erworben. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2022 teilte die U. I. S. Bank AG den Ehezeitanteil in Höhe von 16.872,44 € und den auf den Stichtag der Auskunft bezogenen Wert des Ehezeitanteils in Höhe von 15.852,69 € mit. Hieraus errechnete sie einen Ausgleichswert in Höhe von je 8.436,22 € bzw. 7.926,35 €. Im Hinblick auf das Alter des Antragstellers regte die U. I. S. Bank AG an, keine interne Teilung durchzuführen. Weiterhin gab sie die Kosten einer eventuellen internen Teilung in Höhe von 108,00 € bekannt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Auskunft vom 28.07.2022 verwiesen. Der Auskunft ist eine Erklärung, die der Antragsteller unterzeichnet hat, beigefügt, der zu entnehmen ist, dass dieser einer externen Teilung nicht zugestimmt hat.
4
Das Amtsgericht - Familiengericht - Landau an der Isar hat durch Endbeschluss vom 19.09.2022 diese Anrechte geteilt wie folgt: „Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der V. P1. AG (Vers.-Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.515,54 € nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 31.03.2022, übertragen. … Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der U. I. P2. GmbH (Vers.-Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 7.926,35 €, bezogen auf den 31.03.2022, übertragen. …“
5
Der Beschluss wurde der V. P1. AG am 29.09.2022 zugestellt. Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 29.09.2022, mit der die V. P1. AG rügt, dass das Amtsgericht - Familiengericht - Landau an der Isar das bei ihr bestehende Anrecht ausgeglichen habe, obwohl der Ausgleichswert geringwertig im Sinn von § 18 Abs. 3 VersAusglG sei.
6
Der Beschluss wurde der U. I. S. Bank AG am 26.09.2022 zugestellt. Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der U. I. S. Bank AG vom 30.09.2022, mit der diese ausführt, dass der Antragsteller bei ihr kein Depot unterhalte und daher mit Rücksicht darauf, dass dieser bereits Leistungen der Altersversorgung beziehe, das Anrecht auch nicht intern geteilt werden könne. Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 14.10.2022 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde der V.P. AG zulässig und begründet erscheine. Er hat weiterhin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde der U. I. S. Bank AG zulässig erscheine, jedoch lediglich zu einer Modifikation der internen Teilung führen könne, da es das Amtsgericht - Familiengericht - Landau an der Isar unterlassen habe, die maßgebliche Teilungsordnung als Rechtsgrundlage der internen Teilung in den Tenor aufzunehmen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 14.10.2022 verwiesen.
7
Der Senat hat die Beteiligten mit dieser Verfügung auch darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Dem sind die Beteiligten nicht entgegen getreten. Die U. I. S. Bank AG hat ergänzend mit Schriftsatz vom 27.10.2022 Stellung genommen und aktuelle Werte mitgeteilt.
8
1. Die Beschwerde der V. P1. AG ist zulässig und begründet. Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 FamFG zulässig. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wären keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Dem sind die Beteiligten nicht entgegen getreten.
9
Gemäß § 8 Abs. 2 VersAusglG ist vom Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der V. P1. AG abzusehen. Der Ausgleichswert dieses Anrechts ist geringfügig. Aus der Auskunft der V. P1. AG vom 12.07.2022 ergibt sich, dass der Ausgleichswert dieses Anrechts 1.597,79 € beträgt.
10
Bedenken, dass die V. P1. AG das Vertragsvermögen zum Ehezeitende unzutreffend ermittelt hätte, haben sich nicht ergeben und sind auch aus der Auskunft vom 12.07.2022 nicht ersichtlich. Die V. P1. AG hat den Wert des Vertragsvermögens zutreffend im Wege der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39 VersAusglG ermittelt, indem sie berechnet hat, in welchem Umfang Fondsanteile in der Ehezeit erworben wurden und hieraus den Kapitalwert berechnet hat, indem sie den stichtagsbezogenen Kurswert dieser Fondsanteile zugrunde gelegt hat.
11
Der Grenzwert, bis zu dem gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG bei Ehezeitende Anrechte nicht ausgeglichen werden sollen, betrug am 31.03.2022 3.948,00 €. Der Ausgleichswert beträgt nicht einmal die Hälfte dieses Grenzwerts. Die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes, die damit verbunden ist, dass das Anrecht vom Ausgleich ausgenommen wird, wiegt dementsprechend nur sehr gering. Gründe, das Anrecht gleichwohl auszugleichen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Antragsgegnerin auf die Durchführung des Ausgleichs auch dieses Anrechts wirtschaftlich nicht angewiesen.
12
2. Auf die Beschwerde der U. I. S. Bank AG (im folgenden: U. Investment genannt) ist der angegriffene Beschluss dahingehend abzuändern, dass die für die Durchführung der internen Teilung maßgebliche Teilungsordnung in den Tenor aufgenommen wird und die Anwendung dieser Teilungsordnung durch einige Anordnungen modifiziert wird. Die Aufnahme der untergesetzlichen Teilungsordnung in den Tenor ist erforderlich, damit die rechtsgestaltende Entscheidung zur internen Teilung vollzogen werden kann. Die Teilungsordnung ist Grundlage der Durchführung der internen Teilung, wenn diese nicht durch förmliches Gesetz geregelt ist. Darüber hinaus gibt das Gericht durch die Aufnahme der Teilungsordnung in den Tenor zu erkennen, dass es diese auf ihre Vereinbarkeit mit § 11 VersAusglG überprüft hat (vgl. hierzu BGH FamRZ 2011, 547; 2012, 1545). Demgegenüber hat die Beschwerde der U. Investment keinen Erfolg, soweit diese mit der Beschwerde die Durchführung der externen Teilung erstrebt; denn die Voraussetzungen für die externe Teilung liegen nicht vor, weil der Antragsteller der Durchführung der externen Teilung nicht zugestimmt hat (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) und der Ausgleichswert über dem Grenzwert gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG liegt.
13
Der Ausgleichswert des Anrechts der Antragsgegnerin aus dem Riester-Depot …202 beträgt, bezogen auf das Ehezeitende, 8.436,22 €. Dies ergibt sich aus der erstinstanzlich erteilten Auskunft der Beschwerdeführerin sowie erneut aus der mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2022 vorgelegten Berechnung.
14
Zu Recht hat die U. Investment den Ausgleichswert in der Bezugsgröße Kapital berechnet. Zwar handelt es sich bei dem Riester-Depot um ein fondsgebundenes Anrecht. Maßgeblich für die Bezugsgröße sind jedoch die Bestimmungen des Versorgungsträgers und die Teilungsordnung (§§ 5 Abs. 1, 39, 10 Abs. 3 VersAusglG). Demnach ist die Union Investment berechtigt, den Ausgleichswert in der Bezugsgröße Kapital anzugeben. Dies entspricht der Teilungsordnung vom Januar 2021. Ziffer 3 der Teilungsordnung regelt, dass der Ausgleich in der Bezugsgröße Kapital und nicht in der Bezugsgröße Fondsanteile erfolgen muss. Eine Teilung in der Bezugsgröße Fondsanteile wäre mit dem algorithmusgesteuerten Bewirtschaftungsmodell der U. Investment nicht vereinbar. Die Rechtsprechung hat es für vergleichbare Vorsorgeprodukte ausdrücklich gebilligt, dass der Versorgungsträger nach seiner Wahl den Ausgleichswert in der Bezugsgröße Fondsanteile oder - insbesondere bei vergleichbaren Fallgestaltungen wie der hier vorliegenden - Kapital angibt (Kammergericht Berlin FamRZ 2022, 949).
15
Der Kapitalwert des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts wurde durch die Union Investment zutreffend bestimmt. Das gesamte bei Ehezeitende bestehende Vorsorgevermögen stellt den Ehezeitanteil dar, da das Anrecht erst nach Ehezeitbeginn begründet wurde. Aus der Auskunft vom 28.07.2022 sowie dem ergänzenden Schriftsatz vom 27.10.2022 ergibt sich, dass mit Hilfe der während der Ehezeit geleisteten Beiträge von 7.736,18 € zum Ehezeitende ein Vertragsvermögen in Höhe von 16.872,44 € erwirtschaftet wurde.
16
Dieses Anrecht ist gemäß § 9 Abs. 2 VersAusglG intern zu teilen. Die durch die Union Investment mit der Beschwerde erstrebte externe Teilung ist rechtlich nicht zulässig.
17
Ein Anrecht kann ausnahmsweise extern geteilt werden, wenn der Ausgleichsberechtigte mit dem Quellversorgungsträger eine entsprechende Vereinbarung schließt bzw. der externen Teilung zustimmt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Der Antragsteller hat aber der externen Teilung nicht zugestimmt, sondern vielmehr die Durchführung der internen Teilung in der Anlage zur Auskunft vom 28.07.2022 verlangt.
18
Auf einseitiges Verlangen des Quellversorgungsträgers ist die externe Teilung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG durchzuführen, wenn der Grenzwert von 240% der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV zum Stichtag des Ehezeitendes durch den Ausgleichswert nicht überschritten wird. Der Grenzwert betrug am 31.03.2022 7.896,00 €. Demgegenüber lag der Ausgleichswert als Kapitalwert zum Stichtag Ehezeitende bei 8.436,22 €. Dass sich der Ausgleichswert möglicherweise nachträglich aufgrund Wertschwankungen der zum Vorsorgevermögen gehörenden Fondsanteile verringert hat, ist insoweit unerheblich (vgl. hierzu BGH FamRZ 2017, 1655).
19
Die interne Teilung hat auf der Grundlage der hierfür geschaffenen Rechtsgrundlage des Versorgungsträgers zu erfolgen (§ 10 Abs. 3 VersAusglG). Die insoweit maßgebliche Teilungsordnung ist allerdings daraufhin zu überprüfen, ob sie den Anforderungen gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG standhält. Dies setzt insbesondere voraus, dass durch die interne Teilung nach Maßgabe der Teilungsordnung ein Anrecht mit gleicher Wertentwicklung, gleichem Leistungsspektrum und gleicher Sicherheit entsteht (vgl. hierzu Grüneberg/Siede, BGB, 82. Auflage, 2083, § 11, Rn. 3 ff.).
20
Hierfür ist bei der Teilung eines fonds- und kapitalgedeckten Anrechts insbesondere erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte an der Wertentwicklung des Ausgleichswerts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung teil hat, soweit sie nicht auf in dieser Zeit geleisteten Beiträgen oder Arbeitsleistung beruht (BGH FamRZ 2014, 1534; OLG Karlsruhe NZFam 2021, 516). Diesen Anforderungen wird die Teilungsordnung der Union Investment grundsätzlich gerecht. Sie sieht vor, dass der Ehezeitanteil bzw. der Ausgleichswert bei Umsetzung der Entscheidung erneut ermittelt werden, indem zu diesem Zeitpunkt der Wert des vorhandenen Fondsvermögens mit dem Quotienten gebildet aus der Summe der während der Ehezeit geleisteten Zahlungen zu den Gesamtzahlungen multipliziert wird (vgl. hierzu Ziffer 4.1, 5 der Teilungsordnung).
21
Die Zuordnung des Fondsvermögens zur Ehezeit anhand des Verhältnisses zwischen in der Ehezeit geleisteter Zahlungen zum Betrag der insgesamt geleisteten Zahlungen stellt einen sachgerechten Maßstab dar. Er entspricht dem Grundsatz, dass ein Anrecht nur insoweit dem Versorgungsausgleich unterliegt, als es durch Einsatz von Arbeit oder Kapital erdient wurde. § 39 VersAusglG erlaubt die unmittelbare Bewertung, wenn die durch einen Ehegatten entrichteten Beiträge für die Höhe der Versorgung bestimmend sind. Dies wird durch die Teilungsordnung angemessen umgesetzt, indem anhand der geleisteten Beiträge Fondsanteile erworben werden und das so gebildete Kapital entsprechend dem Maßstab der in der Ehezeit geleisteten Beiträge zu den insgesamt geleisteten Beiträgen der Ehezeit zugeordnet wird.
22
Schließlich führt dieser Maßstab auch dazu, dass die Wertentwicklung des bei Ehezeitbeginn vorhandenen Vermögens anteilig dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugute kommt.
23
Im Wesentlichen wird die Teilungsordnung daher den Vorgaben von § 11 VersAusglG gerecht. Es sind allerdings folgende Modifikationen erforderlich:
24
a) Nach Ziffer 4.1.1 der Teilungsordnung werden für die Berechnung des Ehezeitanteils auch Zulagen berücksichtigt, die zwar für während der Ehezeit geleistete Beiträge, aber erst nach dem Ehezeitende geleistet wurden. Diese Regelung verstößt gegen das sogenannte „In-Prinzip“ (vgl. hierzu Grüneberg/Siede, BGB, 82. Auflage 2023, § 3, Rn. 15). Die Teilungsordnung ist daher dahingehend zu modifizieren, dass den Ehezeitquotienten erhöhende Zulagen (Z(E) und Z(N) in der Rechenformel im Anhang zur Teilungsordnung) nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, als sie auch während der Ehezeit geleistet wurden. Daher ist die Rechenformel dahingehend zu ergänzen, dass der Summand Z(N) bei der Berechnung des Ehezeitanteils zu entfernen ist. Inwieweit auch Zulagen berücksichtigt werden können, die zwar während der Ehezeit geleistet wurden, aber für Beiträge vor der Ehezeit, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da der Vertrag erst nach Ehezeitbeginn geschlossen wurde.
25
b) Gemäß Ziffer 5 der Teilungsordnung hat die Neuberechnung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts auf den Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung des Familiengerichts zur internen Teilung bezogen zu erfolgen. Ziffer 5 sieht vor, dass die Umsetzung regelmäßig erst innerhalb der dort genannten Fristen nach Bekanntwerden der Rechtskraft stattfindet. Diese Regelung verstößt gegen § 224 FamFG. Gemäß § 224 Abs. 1 FamFG entsteht das Anrecht des Ausgleichsberechtigten durch Übertragung des Ausgleichsanrechts des Ausgleichspflichtigen in Höhe des Ausgleichswerts mit Rechtskraft der Entscheidung, unabhängig von der Umsetzung und Kenntnis der Rechtskraft durch den Versorgungsträger. Dem trägt der Tenor dadurch Rechnung, dass das Anrecht des Ausgleichsberechtigten so zu kalkulieren ist, als wäre die Umsetzung der Entscheidung mit Rechtskraft erfolgt. Sofern kein beiderseitiger Leistungsfall vorliegt und der Versorgungsträger nicht gemäß § 30 VersAusglG geschützt ist, ist es ihm unbenommen, hinsichtlich des gegebenenfalls überzahlten Anteils der Rente beim ausgleichspflichtigen Ehegatten Rückgriff zu nehmen.
26
c) Die Teilungsordnung sieht für die Durchführung der internen Teilung Mitwirkungsverpflichtungen des Ausgleichsberechtigten vor. Insbesondere ist dieser gemäß § 7 der Teilungsordnung verpflichtet, bei der Depoteröffnung mitzuwirken. In der Auskunft hat die U.Investment darüber hinaus mitgeteilt, dass für den Antragsteller kein Anrecht mehr begründet werden könne, da dieser die maßgebliche Altersgrenze überschritten habe. Diese Bestimmungen werden § 10 VersAusglG nicht gerecht; denn im Wege der internen Teilung entsteht zugunsten des Ausgleichsberechtigten aufgrund gestaltender gerichtlicher Entscheidung ein Anrecht bei dem Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten unabhängig davon, ob der Ausgleichsberechtigte auf den Abschluss eines Vertrages wie eines Depotvertrages gerichtete Erklärungen abgibt oder nach den Bedingungen des Versorgungsträgers ein Neuabschluss des Vertrages noch möglich wäre.
27
d) Gemäß Ziffer 7 Abs. 3 der Teilungsordnung wird für den Ausgleichsberechtigten im Wege der internen Teilung ein neuer Altersvorsorgevertrag mit den jeweils aktuellen Vertragsbedingungen (Bedingungen für U. Depots und Sonderbedingungen für Altersvorsorgeverträge) eröffnet. Darüber hinaus regelt Ziffer 3.1 der Teilungsordnung, dass für den Ausgleichsberechtigten ein Altersvorsorgevertrag der Variante U. Profirente Select ohne Todesfallschutz angelegt wird, wenn dieser die von U. Investment vorgesehene Mitwirkung bei der internen Teilung nicht vornehme. Durch diese Bestimmung ist nicht gewährleistet, dass für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht mit vergleichbarer Wertentwicklung, wie sie den allgemeinen Berechnungsgrundlagen des auszugleichenden Anrechts entspricht, entsteht. Insbesondere ist nicht gewährleistet, dass ein Altersvorsorgevertrag der Variante U. Profirente Select ohne Todesfallschutz eine vergleichbare Wertentwicklung und Depotsteuerung aufweist, wie eine Uni Profirente, wie sie die Antragsgegnerin erworben hat. Darüber hinaus werden sich in aller Regel die aktuellen Vertragsbedingungen im Sinn von Ziffer 7 der Teilungsordnung von den maßgeblichen Vertragsbedingungen des zu teilenden Vertrages unterscheiden. Durch den Tenor ist sichergestellt, dass insoweit die Wertentwicklung für den Ausgleichsberechtigten anhand strukturell vergleichbarer Merkmale erfolgt, wie sie für das zu teilende Anrecht gelten. Der Senat hat deswegen die Teilungsordnung dahingehend modifiziert, dass für das übertragene Anrecht vergleichbare Bewertungsparameter und Rechtsgrundlagen wie für die Tarifgeneration des auszugleichenden Anrechts zu gelten haben.
28
Der Kostenabzug in Höhe von 54,00 € beruht auf § 13 VersAusglG. Bedenken gegen die Angemessenheit der Teilungskosten bestehen nicht.
29
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 150 FamFG. Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass das Beschwerdeverfahren erforderlich wurde, weil das Amtsgericht - Familiengericht - Landau an der Isar seine Ermessensentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht begründet hat und hinsichtlich der internen Teilung des Anrechts bei der Union Investment die Teilungsordnung nicht als Rechtsgrundlage in den Tenor aufgenommen hat.
30
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40, 50 FamGKG. Der Verfahrenswert war in Höhe von 20% des dreifachen Nettoeinkommens der beiden Ehegatten (2.935,00 € zuzüglich 1.890,00 €) festzusetzen.
31
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Entscheidung auf der Grundlage der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung zur Durchführung der internen Teilung fondsgebundener Anrechte auf eine private Altersvorsorgung ergangen ist.