Titel:
Keine Gebührenermäßigung bei sofortigem Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast
Normenketten:
ZPO § 93
KVGKG Nr. 1210, 1211 Ziff. 2
GKG § 66 Abs. 3 S. 3
Leitsätze:
In dem Fall, dass ein sofortiges Anerkenntnis nur unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgegeben wird, ist kein Raum für eine Gebührenermäßigung im Sinne von Nr. 1211 Ziff. 2 KV-GKG. (Rn. 22 – 23)
Nach § 66 Abs. 3 S. 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt; damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde, Kostenentscheidung, sofortiges Anerkenntnis, Verwahrung gegen die Kostenlast, Gebührenermäßigung
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 04.04.2022 – 33 O 2446/21
Fundstellen:
JurBüro 2023, 88
FamRZ 2023, 1231
MDR 2023, 326
RPfleger 2023, 252
LSK 2022, 36868
NJW-RR 2023, 572
BeckRS 2022, 36868
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Die Klagepartei nahm die Beklagte vor dem Landgericht München I auf Unterlassung in Anspruch. Nach teilweiser Neufassung der Klageanträge erkannte die Beklagte die Klageansprüche an. Hierbei vertrat sie die Auffassung, dass es sich hinsichtlich des neugefassten Antrags um ein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO handle. Die Klagepartei trat dem entgegen.
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Unter dem 25.11.2021 erging ein Anerkenntnisurteil, in welchem der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.
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In der Schlusskostenrechnung des Landgerichts München I vom 07.12.2021 wurde eine 3,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 KV GKG aus dem durch das Landgericht festgesetzten Streitwert von 30.000,00 EUR, insgesamt 1.347,00 EUR, angesetzt.
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Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Klagepartei vom 29.11.2021 setzte das Landgericht München I mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.01.2022 die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 4.211,93 EUR nebst Zinsen fest. Hierbei berücksichtigte es Gerichtskosten in Höhe von 1.347,00 EUR.
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Die Beklagte legte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss mit Schriftsatz vom 24.01.2022 sofortige Beschwerde ein, mit der sie sich gegen die Festsetzung von drei Gerichtsgebühren wandte. Aufgrund des Anerkenntnisses und des daraufhin erlassenen Anerkenntnisurteils sei nur eine Gerichtsgebühr in Höhe von 449,00 EUR festzusetzen. Zwei Gerichtsgebühren (898,00 EUR) seien von der Staatskasse an den Kläger zurückzuerstatten. Der Einwand eines fehlerhaften Kostenansatzes sei auch im Kostenfestsetzungsverfahren beachtlich. Der obsiegenden Partei sei es zuzumuten, einen überhöhten Gerichtskostenansatz im Wege der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG korrigieren zu lassen. Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 1211 KV GKG sei erfüllt. Hierfür sei unerheblich, ob das Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgegeben werde.
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Der Kläger legte daraufhin mit Schriftsatz vom 28.01.2022 Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß Kostennachricht vom 04.03.2021 ein. Der Ansatz sei zunächst berechtigt gewesen, jedoch habe sich aufgrund des Anerkenntnisses der Gebührensatz gemäß Nr. 1211 KV GKG ermäßigt. Dem Kläger seien daher zwei Gerichtsgebühren zurückzuerstatten. Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag beantragte der Kläger, das Beschwerdeverfahren auszusetzen.
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Der Prüfungsbeamte beim Landgericht München I vertrat die Auffassung, dass auch die sofortige Beschwerde als Erinnerung zu behandeln sei. In der Sache ist er Ansicht, dass ein Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast nicht zu einer Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 KV GKG führe.
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Die Kostenbeamtin legte die Akten daraufhin dem Gericht vor.
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Die Beklagte hielt auf Anfrage an der sofortigen Beschwerde fest. Hierbei handle es sich um den statthaften Rechtsbehelf. In der Sache führte sie ergänzend aus, der Wortlaut von Nr. 1211 KV GKG gebe eine Versagung der Ermäßigung bei einem Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast nicht her. Es wäre Aufgabe des Gesetzgebers gewesen, im Rahmen der erfolgten Novelle in Kenntnis der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung den Wortlaut anzupassen, wenn eine Ermäßigung bei einem Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast nicht gewollt gewesen wäre. Eine Systemwidrigkeit liege nicht vor. Insbesondere lasse sich Nr. 1211 KV GKG nicht entnehmen, dass insoweit nur eine bestimmte Quantifizierung an Arbeitserleichterung zur Gebührenermäßigung führen solle. Im Falle eines Anerkenntnisses sei nicht mehr zu prüfen, ob die Klage schlüssig und begründet war; zu prüfen sei nur noch die Veranlassung zur Klageerhebung. Das Verständnis, ein Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast schließe die Instanz nicht insgesamt ab, entspreche nicht der Gesetzesbegründung; diese meine etwas anderes. Wegen der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung sei die Verwahrung gegen die Kostenlast als Hinweis auf § 93 ZPO zu verstehen.
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Das Landgericht München I übertrug das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Kammer. Diese wies mit Beschluss vom 04.04.2022 die Erinnerung vom 28.01.2022 gegen den Kostenansatz gemäß Kostennachricht vom 04.03.2021 zurück. Die Voraussetzungen für die Gebührenermäßigung von 3,0 auf 1,0 nach Nr. 1211 Nr. 2 KV GKG lägen wegen der erklärten Verwahrung gegen die Kostenlast nicht vor. Die Ausnahmevorschrift diene insbesondere der Prozesswirtschaftlichkeit und sei demgemäß nur dann anwendbar, wenn das Verfahren infolge des Anerkenntnisses insgesamt ende, ohne dass es auf eine Unterscheidung danach ankäme, ob der gerichtlich noch anfallende Arbeitsaufwand die Hauptsache selbst oder die Kostenentscheidung betreffe. In den Gründen des Beschlusses ließ das Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Beschwerde zu.
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Mit Schriftsatz vom 27.04.2022 legte die Klagepartei gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 04.04.2022 Beschwerde ein. Der Ermäßigungstatbestand des Nr. 1211 KV GKG sei vorliegend erfüllt. Es spiele keine Rolle, ob das Gericht eine Kostenentscheidung habe treffen müssen, da sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ergebe, dass einzige Voraussetzung für die Reduzierung der Gerichtsgebühren die Beendigung des Verfahrens durch Anerkenntnisurteil sei. Die Reduzierung der Gerichtsgebühren sei auch nicht - bei einem Vergleich der Rechtslage zur begründeten Kostenentscheidung nach Erledigung - systemwidrig, da bei Erledigung der Hauptsache das Gericht im Unterschied zum (sofortigen) Anerkenntnis die materielle Rechtslage zumindest summarisch zu prüfen habe. Im Übrigen habe der Gesetzgeber in Kenntnis des Auslegungsstreits bei Abfassung der Novelle am 01.07.2004 den Wortlaut bewusst nicht korrigiert.
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Das Landgericht München I half der Beschwerde durch Beschluss vom 28.04.2022 nicht ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
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Die Beschwerde der Klagepartei ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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1. Die Beschwerde der Klagepartei ist zulässig.
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a) Es handelt sich um eine Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG, da das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss über die Erinnerung vom 28.01.2022 entschieden hat.
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b) Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich sowohl aus § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt, als auch aus § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG, weil die Beschwerde durch das Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen wurde.
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c) Die Klagepartei ist formell beschwert, weil sie im Erinnerungsverfahren einen Antrag gestellt hat, dem nicht entsprochen wurde (vgl. BeckOK KostR/Laube, 39. Ed. 1.10.2022, GKG § 66 Rn. 215).
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d) Sie hat trotz der Kostengrundentscheidung, in welcher der Beklagten die Kosten auferlegt wurden, ein Rechtsschutzbedürfnis, da ihr bei Eingreifen der Gebührenermäßigung zwei Gebühren von der Staatskasse zurückzuerstatten wären, mithin eine Kostenfestsetzung gegen die Beklagte insoweit nicht gerechtfertigt wäre. Entsprechend wurde auch der Kostenfestsetzungsbeschluss seitens der Beklagten angefochten.
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2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da das Landgericht vorliegend zu Recht eine volle 3,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 KV GKG bei den Gerichtskosten in Ansatz gebracht hat, obwohl ein Anerkenntnisurteil erlassen wurde. Die Voraussetzungen für die Gebührenermäßigung von 3,0 auf 1,0 nach Nr. 1211 Ziff. 2 KV GKG liegen nicht vor, da die Beklagte geltend gemacht hat, es liege (zumindest teilweise) ein sofortiges Anerkenntnis vor.
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Die Frage, ob auch im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses unter Verwehrung gegen die Kostenlast eine Gebührenermäßigung zu erfolgen hat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. zum Streitstand: BDZ/Zimmermann, 5. Aufl., GKG KV 1211 Rn. 24 sowie Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., KV GKG Nr. 1211 Rn. 56 ff.).
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a) Nach einer Ansicht bewirkt das die vollständige Hauptsache umfassende Anerkenntnis, auch wenn es unter Verwahrung gegen die Tragung der Kostenlast nach § 93 ZPO erfolgt, eine Gebührenermäßigung (so etwa KG Beschl. v. 13.10.2020 - 5 W 1092/20, BeckRS 2020, 36827; OLG Rostock, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 8 W 99/06 -, juris; OLG Hamm, JurBüro 2007, 151; OLG Naumburg, JurBüro 2004, 324; OLG Köln, FamRZ 2003, 1766; OLG Nürnberg NJW-RR 2003, 1511; OLG Bremen, JurBüro 2001, 373; OLG Karlsruhe, MDR 1997, 399). Anders als bei der Klagerücknahme und der Erledigterklärung stelle der Text des Gebührentatbestandes nach Nr. 1211 Ziff. 2 KV GKG gerade nicht darauf ab, dass eine Kostenentscheidung entbehrlich sei oder einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragungslast folge (vgl. etwa OLG Nürnberg a.a.O. Rn. 3; OLG Rostock a.a.O. Rn. 8). Eine Kostenentscheidung müsse nach § 308 Abs. 2 ZPO in jedem Fall auch von Amts wegen erfolgen (vgl. etwa OLG Köln a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.). Vor diesem Hintergrund bestehe keine Veranlassung zu einer einschränkenden Auslegung des Ermäßigungstatbestandes, zumal im Zuge der Kostenentscheidung der Prüfungsmaßstab des § 93 ZPO ein anderer als der nach § 91 a ZPO sei (vgl. etwa OLG Nürnberg a.a.O. Rn. 3 f.; OLG Karlsruhe a.a.O.; KG a.a.O. Rn. 14 ff.).
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b) Nach anderer Rechtsauffassung unterfällt das unter Verwahrung gegen die Kosten erklärte Anerkenntnis, bei dem eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO begehrt wird, nicht der Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 Ziff. 2 KV GKG (so KG, Beschluss vom 20.12.2017 - 25 WF 50/17, BeckRS 2017, 136267; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Januar 2019 - I-20 W 3/19 -, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, JurBüro 2001, 374; OLG Hamburg, MDR 2005, 1195 und MDR 2000, 111; vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 4. Januar 2016 - L 15 SF 171/13 E -, juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 20. September 2011 - L 6 SF 701/11 B -, juris). Mit Blick auf die Gesamtsystematik sei es das Ziel der Regelung der Nr. 1211 KV GKG, den Parteien eine Gebührenermäßigung für den Fall zu gewähren, dass bei abstrakter Betrachtung durch die Art der Verfahrensbeendigung eine deutliche Arbeitsersparnis des Gerichts eintritt. Die Verfahrensbeendigung beziehe sich dabei nicht allein auf die Hauptsache, sondern - wie auch im Falle der Klagerücknahme der Ausschluss der Gebührenermäßigung bei einer Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO in Nr. 1211 Ziff. 1 KV GKG zeige - gleichfalls auf die Entscheidung über die Kosten (vgl. etwa OLG Hamburg a.a.O.). Der Aufwand des Gerichts, sich mit dem Sach- und Streitstand unter dem Blickwinkel, ob der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben habe, auseinanderzusetzen und diese Erwägungen im Rahmen der Entscheidungsgründe niederzulegen, stehe einer Gebührenermäßigung entgegen (vgl. etwa BDZ/Zimmermann a.a.O. Rn. 24).
23
c) Der Senat zusammen mit einer beträchtlichen Meinung in der Literatur hält die letztgenannte Rechtsauffassung für vorzugswürdig (so auch BDZ/Zimmermann a.a.O. Rn. 24; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 19. Aufl., § 307 Rn. 21; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 307 Rn. 14; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 93 Rn. 7; Mayer, GKG/FamGKG 2020, 17. Auflage, zu KV 1211 Rn. 36; Saenger/Gierl, Zivilprozessordnung, 9. Aufl., ZPO § 93 Rn. 35; a.A. Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 19. Aufl., § 93 Rn. 37; Schneider/Volpert/Fölsch a.a.O. Rn. 56 ff.; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., GKG KV 1211 Rn. 20; BeckOK KostR/Stix, 39. Ed. 1.10.2021, GKG KV 1211 Rn. 32).
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Die Ausnahmevorschrift des Nr. 1211 KV GKG dient insbesondere der Prozesswirtschaftlichkeit und ist demgemäß nur dann anwendbar, wenn das Verfahren infolge des Anerkenntnisses insgesamt endet, ohne dass es auf eine Unterscheidung danach ankäme, ob der gerichtlich noch anfallende Arbeitsaufwand die Hauptsache selbst oder die Kostenentscheidung betrifft. Zu Recht verweist Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 307 Rn. 14 darauf, dass andernfalls das Anerkenntnisurteil systemwidrig der einzige Fall wäre, bei dem trotz streitiger Kostenentscheidung eine Gebührenbegünstigung einträte.
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Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass bei der Novellierung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) Nr. 1211 Ziff. 2 KV GKG nicht ergänzt wurde. Nach den Ausführungen zu Nr. 1211 KV GKG im Gesetzesentwurf zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BTDrucks. 15/1971 S. 159 f.) sollte durch die neue Ziffer 4 vor allem die zu Nr. 1211 KV GKG in der bis dahin gültigen Fassung in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage geklärt werden, ob die Begünstigung auch für Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO gilt; auch dies stand jedoch von vornherein nur für Fälle im Raum, in denen das Gericht keine begründete Kostenentscheidung zu treffen hat. Dies unterstreicht zusätzlich den Sinn der Ermäßigungstatbestände, den richterlichen Arbeitsaufwand für die abschließende Verfahrensentscheidung zu vermeiden (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 20. September 2011 - L 6 SF 701/11 B -, juris Rn. 24).
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Soweit der Senat in früherer Rechtsprechung eine Gebührenermäßigung auch für den Fall eines unter Verwahrung gegen die Kostenlast erklärten Anerkenntnisses bejaht hatte (Senatsbeschluss vom 14.10.1997 - 11 W 2624/97 = MDR 1998, 242), wird an dieser Rechtsauffassung spätestens seit dem unveröffentlichten Senatsbeschluss vom 23.09.2011 - 11 W 1620/11 - nicht mehr festgehalten.
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1. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 Satz 1 und 2 GKG).
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2. Die vom Beschwerdeführer angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde ist hier nicht möglich. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt; damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (BGH Beschl. v. 17.9.2014 - I ZB 71/14, BeckRS 2014, 19131 Rn. 3 m.w.N.).