Titel:
Wildernder Hund, Ermessensfehlgebrauch, Schutzgut Eigentum, Gefahr für Leben und Gesundheit, Aneignungsrecht, Herrenlose Tiere, Jagdausübungsrecht
Normenketten:
Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LStVG
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3
BayVwVfG Art. 40
BayVwVfG Art. 37
BayJG Art. 42 Abs. 1 Nr. 2
BJagdG § 1
Leitsätze:
1. Herrenlose Tiere unterfallen insofern dem Schutz des Art. 18 Abs. 2 LStVG, als dass sie von einem Jagdausübungsrecht erfasst werden.
2. Eine Ermessensausübung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn dieser ein zutreffender und nachgewiesener Sachverhalt zugrunde gelegt wird und konkret herausgearbeitet wird, welche Gefahr von dem Hund ausgeht und ob und inwieweit diese Gefahr mit dem streitgegenständlichen Bescheid bekämpft werden soll.
Schlagworte:
Wildernder Hund, Ermessensfehlgebrauch, Schutzgut Eigentum, Gefahr für Leben und Gesundheit, Aneignungsrecht, Herrenlose Tiere, Jagdausübungsrecht
Fundstelle:
BeckRS 2022, 36775
Tenor
1.Die Ziffern 2, 3 und 6 sowie die Ziffer 5 des Bescheides der Beklagten vom 17. März 2021, soweit sich die Zwangsgeldandrohung auf die Ziffern 2 und 3 bezieht, werden aufgehoben.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung der Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs für seinen Hund.
2
Der Kläger, wohnhaft in …, …, ist Halter einer Schäferhund-Husky-Hündin.
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In der Behördenakte (Bl. 14) befindet sich eine Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 9. August 2020 nach Art. 56 BayJagdG. Danach teilte Herr R. (ein Nachbar des Klägers) mit, dass der Hund des Klägers vermutlich soeben hinter dem Wohnhaus im Feld ein Rehkitz gerissen habe. Er habe im Garten mehrmals ein Rehkitz schreien hören. Daraufhin seien er und seine Ehefrau auf das Feld gegangen und hätten den Kläger angetroffen. Im Rahmen der entstandenen Streitigkeit soll Frau R. den Kläger beleidigt haben, weswegen dieser Strafantrag stellte.
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Auf Bl. 8 der Behördenakte gibt die ebenfalls anwesende Nichte des Klägers an: „Der Hund war nicht an der Leine, als wir spazieren gingen. Irgendwann sprang ein kleines Reh vor uns raus. Der Hund begann sofort das Reh zu jagen. Der Hund erwischte das Reh auch und hat es gebissen. Danach trug es das Reh in das Feld und hat es vielleicht getötet. Ich weiß es nicht. (…) Als der Hund dem Reh hinterher rannte, versuchte mein Onkel den Hund zurückzurufen, aber das klappte nicht. Mein Onkel hatte das Reh nicht angefasst und in der Hand. (…) Der Hund ist total lieb und überhaupt nicht aggressiv. Er hat mich noch nie gebissen und man kann gut mit ihm spielen. (…)“
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Herr G., ein weiterer Anwohner der Straße, gab an: „(…) Plötzlich rannte eine schwarze Katze über den Weg. Wir vermuteten, dass der Hund vom Herrn … die Katze jagt, da wir ihn bereits zuvor mit seinem Hung Gassi gehen sehen haben. Aber danach kam ein Kitz gerannt und der Hund vom Herrn … hinterher und jagte das Kitz. Beide rannten einen Bogen, danach verschwanden beide aus unserem Sichtfeld. (…) Dann hörte ich das Kitz mehrmals schreien, ca. 5 Mal. Ich konnte nicht beobachten, ob der Hund das Kitz erwischte.(…)“
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Der Kläger gab an: „(…) Ich gebe zu, dass mein Hund zu Beginn bereits zwei Mal ausgebuchst ist. Er hatte aber niemanden gebissen (…). An dem besagten Tag, am 09.08.2020, hatte ich meine Nichte, …, wohnhaft in …, zu Besuch. (…) Auf Höhe der …straße war ich kurz durch meine Nichte abgelenkt und, wie der Zufall es so will, sprang plötzlich ein Kitz über den Weg an meinem Hund vorbei. Mein Hund lief diesem hinterher, erwischte es sogar, schüttelte es kurz durch. (…)“
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In der Ordnungswidrigkeitenanzeige wird auf Bl. 10 der Behördenakte weiter ausgeführt: „Grundsätzlich soll es sich dabei nicht um den ersten Vorfall mit dem Hund des Herrn … gehandelt haben. In der Vergangenheit soll dieser Katzen der Nachbarn verfolgt haben.(…) Hinsichtlich der Verträglichkeit des Hundes mit Menschen und anderen Artgenossen wurden keine negativen Aussagen getätigt. (…)“
8
Auf Bl. 15 der Behördenakte findet sich ein Vermerk, wonach laut dem Jagdpächter eine Leinenpflicht sehr empfehlenswert wäre, da der Hund vermehrt Probleme in der Nachbarschaft verursache.
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Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 wurde der Kläger zu einer erneuten Beschwerde wegen Wilderei vom 21. Januar 2021 gemäß Art. 28 BayVwVfG gehört. Der Hund des Klägers soll wieder ein Rehkitz gejagt und gehetzt haben.
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Mit Bescheid vom 17. März 2021 wurde der Kläger verpflichtet, sein Schäferhund-Husky-Mix-Weibchen innerhalb bebauter Ortsteile nur noch mit einer bis zu drei Meter langen, reißfesten Leine sowie mit einem schlupfsicheren Halsband zu führen (Ziffer 1). Freilauf außerhalb bebauter Ortsteile werde gewährt, sofern der Schäferhund-Husky-Mix, Weibchen, von einer geeigneten, erwachsenen Person begleitet werde und keine anderen Tiere oder Menschen in Sicht - beziehungsweise Reichweite seien. Der Freilauf außerhalb bebauter Ortsteile gelte nicht auf öffentlichen Fahrstraßen und Fahrwegen (Ziffer 2). Außerhalb bebauter Ortsteile sei ein Maulkorb anzulegen (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 2 und 3 werde angeordnet (Ziffer 4). Falls der Kläger der unter Nr. 1, 2 und 3 dieses Bescheids genannten Verpflichtungen nicht nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 200 EUR fällig (Ziffer 5). Unter Ziffer 6 werden dem Kläger eine Gebühr in Höhe von 50 EUR und Auslagen in Höhe von 4,11 EUR auferlegt.
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Der Bescheid wurde damit begründet, dass bei der Beklagten Beschwerden von mehreren Bürgern und einem Jagdpächter eingegangen seien, die sich durch den freilaufenden Hund gestört bzw. beängstigt fühlen würden, da der Hund einen sehr ausgeprägten Jagdtrieb aufweise. Zuletzt sei wieder ein Reh außerhalb bebauter Ortsteile, … Richtung … (auf dem „Schulweg“) vom Hund gejagt worden. Bereits im Sommer letzten Jahres seien Beschwerden bei der Beklagten eingereicht worden, welche entstanden seien, nachdem die Polizei den Vorfall der Rehkitzjagd aufgenommen und dies an die untere Jagdbehörde mitgeteilt habe. Das Landratsamt … habe einen Bußgeldbescheid wegen Wilderei erlassen.
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Nach dem Vorfall mit dem Rehkitz und den gegebenen Beschwerden sei davon auszugehen, dass der Hund in naher Zukunft wieder unkontrolliert und ohne Aufsicht im Gemeindegebiet frei umherlaufend Tiere verfolgen bzw. durch sein markantes Auftreten Angst bei Bürgern auslösen werde, sofern er nicht vom Hundehalter ordnungsgemäß geführt werde. Vom Hund gehe eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Die Beklagte könne nach Art. 18 Abs. 2 LStVG zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum Anordnungen treffen. Da durch das Verhalten des Hundes Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen bedroht seien, seien die Voraussetzungen erfüllt.
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Im Rahmen des Ermessens wird ausgeführt, dass die Beklagte ein Einschreiten im öffentlichen Interesse für notwendig halte. Die Verfolgung des Rehs am 4. September 2020 und nochmal am 21. Januar 2021 zeige, dass der Hund ohne vorhersehbaren Anlass aus seiner ungebändigten Natur heraus zu einer Gefahr für das Leben anderer Tiere werden könne. Er löse beim Aufeinandertreffen mit ihm fremden Personen und Tieren Angst aus. Die Leinenpflicht sei das mildeste Mittel. Sie beziehe sich auf bebaute Ortsteile sowie auf den Bereich außerhalb bebauter Ortsteile. Außerhalb bebauter Ortsteile könne der Hund freigelassen werden, sofern eine geeignete Person den Freilauf kontrolliere und der Hund ihr zuverlässig gehorche. Die Anordnung des Maulkorbes sei eine Sicherheitsmaßnahme zum Schutz anderer Tiere und sei gegen Wilderei angemessen, da dies nur außerhalb bebauter Ortsteile angeordnet werde. Somit trage man dem Freiheitsbedürfnis des Hundes Rechnung.
14
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde damit begründet, dass andernfalls aufgrund des Jagdtriebes des Hundes in der Zeit zwischen Erlass des Bescheides und Bestandskraft die Gefahr für Leib und Leben der Menschen und Tiere bestehe. Dies könne nicht hingenommen werden. Die Gründe für den Sofortvollzug seien mit denjenigen für den Erlass des Bescheids identisch. Die Zwangsgeldandrohung und die Kostenentscheidung wurden näher begründet.
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Mit am 16. April 2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen ließ der Kläger gegen den Bescheid Klage erheben und beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 17.03.2021, Az. …, aufzuheben.
16
Außerdem beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
17
Zur Begründung wird ausgeführt, die Beklagte berufe sich pauschal auf angebliche Beschwerden ohne näher auszuführen, wann es zu welchen Vorfällen gekommen sei und warum sich diese Personen durch die Hündin gestört bzw. „beängstigt“ fühlten. Angeblich habe es zuletzt einen Vorfall auf dem Schulweg gegeben, als die Hündin ein Reh gehetzt haben soll. Diese Vorfälle bestreite der Kläger; sie hätten sich nicht zugetragen. Es werde vermutet, dass die Anzeigen und Beschwerden von Personen vorgebracht worden seien, die ein Problem mit dem Kläger hätten. Ihm sei sehr daran gelegen, dass seine Hündin andere Menschen oder Tiere nicht beeinträchtige. Dem Bescheid fehle es an Ausführungen, wann und wo es konkret zu welchen Vorkommnissen gekommen sein soll und weshalb bzw. wodurch sich welche Personen beeinträchtigt gefühlt hätten. Der Bescheid sei zu unkonkret. Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten als wahr unterstelle, wäre ein Maulkorbzwang nicht gerechtfertigt. Es sei zu keinem Beißvorfall gekommen, was nicht einmal die Beklagte behaupte. Jedenfalls wäre ein Rückruftraining ein milderes Mittel.
18
Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 29. April 2021,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
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Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. Mai 2021 (Az. B 1 S 21.449) im Eilrechtsschutzverfahren wurde die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Ziffer 2 und Ziffer 3 des Bescheides wiederhergestellt und bezüglich der hierfür geltenden Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 5 angeordnet. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
20
In der Klageerwiderung vom 2. Juni 2021 verweist die Beklagte auf den Vorfall vom 9. August 2020, bei dem es nachgewiesen zu einem Zwischenfall mit dem klägerischen Hund und einem Rehkitz gekommen sei. Der Hund des Klägers habe ein Rehkitz entdeckt und habe sofort die Verfolgung aufgenommen. Er habe das Rehkitz eingefangen, bis zur Erschöpfung getrieben und durchgeschüttelt. Der Kläger habe erfolglos versucht, den streitgegenständlichen Hund durch Zurufe und Befehle zurückzurufen. Weiter wird ausgeführt, dass der Beklagten neben diesem Vorfall ein weiterer Vorfall am 21. Januar 2021 durch den Jagdpächter des hier betroffenen Jagdreviers gemeldet worden sei. Herr P. habe gegenüber der Beklagten ausgesagt, dass der Hund des Klägers ein Reh gejagt und gehetzt hätte. Weiterhin hätten sich auch Vorkommnisse mit Katzen aus der unmittelbaren Nachbarschaft und Umgebung des Klägers ereignet. Die Nachbarin Frau R. aus der …straße habe sich beschwert, dass der Hund des Klägers ihre Katze im eigenen Garten verfolgt und gejagt hätte. Daneben sei es zu weiteren Beschwerden von Nachbarn bzw. Anwohnern aus der unmittelbaren Umgebung des Klägers gekommen. Frau G, welche im Januar 2021 zum Kläger Kontakt aufgenommen habe und sich über die oben genannten Vorfälle beschwert habe, habe eine Handlung von der Beklagten verlangt.
21
Gemäß Art. 6, Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 LStVG könne die Beklagte Einzelfallanordnungen für die Art und Weise der Haltung der Hunde treffen. Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 LStVG schütze das Rechtsgut des Eigentums. Vor dem Hintergrund der sicherheitsrechtlichen Zielrichtung, einen möglichst umfassenden Schutz vor Rechtsbeeinträchtigungen durch Hunde zu gewährleisten, sei auch der Begriff des Eigentums umfassend zu verstehen. Hierbei sei nicht der Schutz des Eigentums nach § 903 BGB gemeint. Vielmehr decke sich der Begriff insoweit mit dem der fremden Sachwerte aus Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG und umfasse auch eigentumsgleiche Rechte oder das Aneignungsrecht des Jagdberechtigten am jagbaren Wild (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Die Vorfälle mit den Rehkitzen hätten sich im Jagdrevier des Jagdpächters Herrn P. ereignet, wodurch dessen Jagdausübungsrecht beeinträchtigt sei. Aufgrund der in der Vergangenheit liegenden Vorkommnisse könne eine hinreichende Gefahrenprognose angenommen werden.
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Der angeordnete Leinenzwang sei ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr. Insbesondere sei die Anordnung dahingehend beschränkt, dass diese nur für Orte gelte, wo eine Gefährdung anderer Menschen und Tiere gegeben sei, vor allem also im Innenbereich - gerade also dort, wo mit einem vermehrten Zusammentreffen von Menschen und Tieren zu rechnen sei. Gleichzeitig werde aber in der Anordnung unterschieden, ob der Hund sich innerhalb oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete befinde und ausgeführt werde. Dem trage Ziffer 2 ausreichend Rechnung, indem der Hund des Klägers auch außerhalb bebauter Gebiete unangeleint ausgeführt werden könne. Gleiches gelte für die Anordnung, dass der klägerische Hund von einer geeigneten, erwachsenen Person begleitet werden müsse, wenn der Freilauf außerhalb der Ortsteile gewährt werde.
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Darüber hinaus sei auch die Anordnung eines Maulkorbzwanges verhältnismäßig. Durch den hier angeordneten Maulkorbzwang könnten Vorfälle, wie sie sich im August 2020 und Januar 2021 mit dem Rehkitz ereignet hätten, verhindert werden, insbesondere könne verhindert werden, dass ein Rehkitz gebissen werde.
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Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2021 ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte ausführen, dass es hinsichtlich der vier angeblichen Vorfälle an substantiierten Ausführungen fehle. Insbesondere hinsichtlich des Vorfalles am 9. August 2020 werde lediglich von „einem weiteren Vorfall am 21.01.2020 I“ gesprochen (gemeint war wohl der Vorfall am 21. Januar 2021). Nähere Angaben, wann und wo sich das Ereignis zugetragen hätte und weshalb der Hund des Klägers involviert gewesen sei, würden völlig fehlen. Es könne deshalb nicht nachvollzogen werden, was dem Kläger bzw. dessen Hund vorgeworfen werde. Darüber hinaus seien auch die weiteren „Vorkommnisse mit Katzen aus der unmittelbaren Nachbarschaft und Umgebung des Klägers“ nicht substantiiert. Hier werde pauschal auf eine Beschwerde von Frau R. eingegangen, ohne jedoch konkret mitzuteilen, was geschehen sei und woran die Zeugin den Hund des Klägers erkannt habe. Auch die Mitteilung, dass es darüber hinaus „zu weiteren Beschwerden von Nachbarn beziehungsweise Bewohnern aus der unmittelbaren Umgebung und Nachbarschaft gekommen“ sei, sei unsubstantiiert. Es sei nicht möglich, diese Beschwerden nachzuvollziehen. Es fehle an der konkreten Angabe der Beschwerdeführer und an genauen Angaben zu den angeblichen Vorfällen. Klarzustellen sei außerdem, dass die Beklagte den Kläger nicht hinsichtlich dieser Vorfälle angehört habe. Es sei ihm lediglich im Hinblick auf die Beschwerde wegen Wilderei am 21. Januar 2021 mit Schreiben vom 23. Februar 2021 die Gelegenheit gegeben worden, Stellung zu nehmen. Weitere Vorfälle seien in dem Schreiben nicht genannt worden. Außerdem sei anzumerken, dass der Leinenzwang nicht pauschal auf die Größe der Hündin abstellen könne, da diesbezüglich eine Einzelfallentscheidung erforderlich sei. Auch fehle es für einen Leinenzwang außerhalb bebauter Gebiete an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, da die Hündin des Klägers durch ihr Verhalten weder das Leben, noch die Gesundheit oder das Eigentum von anderen Menschen bedroht habe. Der bisherige Sach- und Rechtsvortrag sei nicht geeignet, einen Leinenzwang außerhalb bebauter Gebiete darauf zu stützen.
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Mit Schreiben vom 2. August 2021 erwiderte der Beklagtenbevollmächtigte, dass eine Anhörung zu den angeführten Vorkommnissen, zu denen bisher keine Anhörung stattgefunden habe, problemlos gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG in der Verwaltungsstreitsache nachgeholt und hierdurch geheilt werden könne. Ferner werde darauf hingewiesen, dass die Beklagte im Rahmen der Prognose einer konkreten Gefahr den relevanten Sachverhalt, dass es sich um einen großen und kräftigen Hund handele, herangezogen habe und diesbezüglich das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. Ergänzend werde auf den Beschluss des VG Bayreuth zum Az. B 1 S 21.449 verwiesen.
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Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2022 wird auf das Protokoll der Sitzung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Die Klage ist im wohlverstandenen Interesse des anwaltlich vertretenen Klägers dahingehend auszulegen, dass sie sich gegen die Ziffern 2, 3 und 6 sowie gegen die Ziffer 5, soweit sich die Zwangsgeldandrohung auf die Ziffern 2 und 3 bezieht, nicht jedoch auch gegen die Ziffer 4 des Bescheides der Beklagten vom 17. März 2021 richtet, in der der Sofortvollzug der Ziffern 1 bis 3 angeordnet wurde. Ziffer 4 des Bescheids stellt keinen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) dar, sondern ist eine verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zum Hauptverwaltungsakt, die rechtliche Aussagen zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes trifft. Rechtsschutz gegen die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung richtet sich daher ausschließlich nach § 80 Abs. 5 VwGO und ist nicht im Rahmen eines Klageverfahrens zu gewähren (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 33 m.w.N; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 36. EL Februar 2019, § 80 Rn. 199 m.w.N.).
28
2. Die in diesem Sinne ausgelegte Klage ist zulässig und begründet.
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Sofern der Kläger allerdings einwendet, der Bescheid sei bereits aufgrund einer fehlenden Anhörung gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG formell rechtswidrig, so ist dieser Einwand zurückzuweisen. Ein etwaiger Anhörungsmangel wurde durch den Schriftsatzwechsel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayVwVfG geheilt.
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Die Klage hat aber hinsichtlich der Ziffern 2, 3, 6 und teilweise hinsichtlich Ziffer 5 des Bescheides der Beklagten vom 17. März 2021 Erfolg, da der Bescheid insofern materiell rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
31
a. Die Ziffer 2 des Bescheides (Leinenzwang außerorts) ist materiell rechtswidrig, da das behördliche Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt wurde.
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aa. Der angeordnete Leinenzwang ist nicht bereits aufgrund mangelnder Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) rechtswidrig. Danach muss der Entscheidungsinhalt so gefasst sein, dass der Adressat ohne weiteres erkennen kann, was genau von ihm gefordert wird bzw. was in der ihn betreffenden Angelegenheit geregelt worden ist. Die Ziffer 2 des Bescheides ordnet einen Leinenzwang der Hündin des Klägers auf „öffentlichen Fahrstraßen und Fahrwegen“ an. Für den Kläger ist deshalb erkennbar, wann er seine Hündin anleinen muss. Unter die örtliche Begrenzung „öffentliche Fahrstraßen und Fahrwege“ fallen alle öffentlichen Straßen und Wege im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, mithin neben Staatsstraßen und Kreisstraßen auch Gemeindeverbindungsstraßen, Ortsstraßen und sonstige öffentliche Wege, wie öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt-öffentliche Wege und Eigentümerwege.
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bb. Die Anordnungen zur Hundehaltung beruhen auf Art. 18 Abs. 2 LStVG. Hiernach darf die Gemeinde zum Schutz des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums oder der öffentlichen Reinlichkeit Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Notwendig hierfür ist, wie aus dem systematischen Zusammenhang mit Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG erkennbar wird, das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die aufgezählten Rechtsgüter (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 19; B.v. 11.2.2015 - 10 ZB 14.2299 - juris Rn. 5 m.w.N.). Eine konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt im Hinblick auf Leben, Gesundheit oder Eigentum mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss. Hierbei müssen hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt eines Schadensfalls rechtfertigen. Der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, der für die Annahme einer Gefahr erforderlich ist, hängt dabei von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens ab (vgl. BayVGH, U.v. 12.5.2014 - 10 B 12.2084 - juris Rn. 35; B.v. 18.10.2010 - 10 CS 10.1589 - juris Rn. 9; Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), Stand: 38. EL Oktober 2019, Art. 18 Rn. 33 m. w. N.).
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(1) Die Beklagte kann die Anordnungen jedenfalls nicht - wie geschehen - auf eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit stützten, da sich eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen nicht ohne Weiteres aus den Vorfällen im August 2020 und Januar 2021 herleiten lässt, welche Anlass für die Anordnung waren. Damals hat der klägerische Hund in der freien Natur ein Rehkitz angegriffen (1. Vorfall) bzw. soll es gejagt haben (2. Vorfall). Menschen kamen dabei aber nicht zu Schaden. Auch anschließend bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids im März 2021 sind keine (konkreten) Vorfälle erwähnt, bei denen die Hündin Menschen bedroht, angegriffen oder gar verletzt hätte. Die Polizei hat ebenfalls ausgeführt, dass hinsichtlich der Verträglichkeit des Hundes mit Menschen und anderen Artgenossen keine negativen Aussagen getätigt worden seien. Nicht einmal Frau G. hat in ihrem Beschwerdebrief davon gesprochen, dass sie Angst habe, sondern, dass mehrere Anwohner der …str. Angst um ihre Haustiere hätten. Worauf sich der Vortrag der Beklagten, dass der Hund beim Aufeinandertreffen mit ihm fremden Personen und Tieren Angst auslöse, daher bezieht, erschließt sich nicht. Eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen liegt danach nicht vor.
35
Vom Lebensschutz sind insbesondere - anders als bei Art. 37 LStVG - Tiere nicht erfasst (BeckOK PolR Bayern/Schwabenbauer, 15. Ed. 1.11.2020, LStVG Art. 18 Rn. 25).
36
Ungeachtet der womöglich unrichtigen Begründung im streitgegenständlichen Bescheid unterliegt die von der Beklagten getroffene Einschätzung hinsichtlich der Gefahrenprognose nicht nur in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle, sondern es ist im gerichtlichen Verfahren auch von Amts wegen zu prüfen, ob vom betreffenden Hund eine konkrete Gefahr i.S.v. Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG ausgeht. Lagen demnach im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten Tatsachen vor, die eine Gefahrenprognose hinreichend stützen, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 LStVG gegeben, auch wenn die anordnende Behörde die Gefahrenprognose missverständlich oder fehlerhaft begründet hat (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2014 - 10 B 14.1235 - juris Rn. 22 ff.).
37
(2) Soweit eine Gefahr für andere Tiere bestehen könnte, sind diese lediglich als Eigentumsobjekt, nicht aber um ihrer selbst willen geschützt, s.o. (BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 19. Ed. 1.7.2022, LStVG Art. 18 Rn. 42). Zu einer Gefahr für etwaige Haustiere hat die Beklagte nichts Konkretes ausgeführt. Sie behauptet lediglich Vorfälle zwischen dem Hund und weiterer Tiere, insbesondere Nachbarskatzen, ohne diese in irgendeiner Weise zu konkretisieren. Auch Herr G. hat lediglich vermutet, dass der Hund des Klägers die über den Weg rennende schwarze Katze jagt. Die Polizei vermerkte ebenfalls lediglich, dass der Hund in der Vergangenheit Katzen der Nachbarn verfolgt haben „soll“. Jedenfalls befinden sich in der Behördenakte keinerlei Nachweise einer Katzenjagd durch den Hund des Klägers. Insofern bleibt der Vortrag hinsichtlich der Gefährdung von im Eigentum von Menschen stehenden Katzen unsubstantiiert.
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Wilde Tiere - wie Rehe - sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden, § 960 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB.
39
Wilde Tiere können nur insofern am Schutz des Art. 18 Abs. 2 LStVG teilhaben, als dass sie einem Jagdausübungsrecht unterfallen, welches vom Schutzgut des Eigentums in Art. 18 Abs. 2 i.V. m. Abs. 1 LStVG umfasst sein könnte (so Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz Kommentar, Okt. 2019, Rn. 9 zu Art. 18 LStVG). Gemäß § 1 BundesjagdG (BJagdG) ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Das vom Jagdausübungsrecht geschützte Aneignungsrecht ist das Recht, eine beweglich herrenlose bewegliche Sache - wie etwa ein vom Jagdrecht erfasstes wildes Tier - in Eigenbesitz zu nehmen und in der Folge hieran Eigentum zu erwerben. Insofern stellt sich die Aneignung als Vorstufe zum Eigentumserwerb dar und bei dem speziellen vom Jagdausübungsrecht geschützten Aneignungsrecht handelt sich zwar um ein vom Eigentum nach §§ 903 ff. BGB zu unterscheidendes, den Eigentumserwerb aber jedenfalls sicherndes Recht. Es spricht daher einiges dafür, dass das vom Jagdausübungsrecht erfasste Aneignungsrecht auch am Schutz des Eigentums in Art. 18 Abs. 2 LStVG teilhat. Für diese Ansicht streitet auch der Sinn und Zweck des Gesetzes, nämlich - in Art. 6 LStVG anklingend - die möglichst weitgehende effektive Gefahrenabwehr zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen. Dem entspricht auch die Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, wonach die Sicherheitsbehörden Anordnungen treffen können, um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen. Der Begriff der Sachwerte ist weiter gefasst als der Begriff des Eigentums. Im Sinne einer möglichst effektiven, präventiven Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, liegt es jedoch nahe, auch den Begriff des Eigentums entsprechend dem Begriff der Sachwerte in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG weiter auszulegen und darunter auch solche Rechte zu fassen, die eigentumsgleich sind oder den Eigentumserwerb sichern, wie etwa ein durch ein Jagdausübungsrecht bedingtes Aneignungsrecht an wilden Tieren. Gegen diese weite Auslegung spricht auch nicht der Umstand, dass das Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) in Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 BayJG der zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Person die Befugnis zuspricht, wildernde Hunde zu töten und damit bereits eine Regelung vorsieht, wie Gefahren für das Jagdausübungsrecht unabhängig vom Anwendungsbereich des LStVGs begegnet werden kann. Unterstellt, der Schutz des Wildes erfolge ausschließlich durch das BayJG, so hinge dieser Schutz stets von der Anwesenheit eines abschussberechtigten Jägers ab. Außerdem beabsichtigt das LStVG eine effektive Abwehr aller Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, das BayJG hingegen deckt nur einen Teilbereich dieses Schutzes - die Jagdausübung betreffend - ab. Dieser weiten Auslegung des Begriffs Eigentum steht insbesondere auch nicht entgegen, dass Art. 25 LStVG neben dem Schutzgut des Eigentums explizit das Jagdausübungsrecht festhält und dieses Schutzgut nachträglich durch das 3. LStVGÄndG - ohne entsprechende Änderung auch der Norm des Art. 18 Abs. 2 LStVG - hinzugefügt wurde. Das Schutzgut der Jagdausübung wurde deshalb nachträglich in Art. 25 LStVG aufgenommen, um eine Erlaubnisversagung für die Errichtung von Campingplätzen auf Grundstücken, vor allem an Waldrändern, verhindern zu können, wo sie die Jagdausübung stören, insbesondere das Schalenwild vergrämen und dadurch die Erfüllung der gesetzlichen Abschusspflicht des Revierinhabers nach § 21 Abs. 2 Satz 4 BJagdG beeinträchtigen können (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz Kommentar, Okt. 2019, Art. 25 Rn. 4 sowie amtl. Begr. zum 3. LStVGÄndG). Insofern zielt die Normierung des Jagdausübungsrechts in Art. 25 LStVG in eine andere Schutzrichtung als der Schutz des Jagdausübungsrechts im Rahmen des Art. 18 LStVG. Das Jagdausübungsrecht enthält zwar ein Aneignungsrecht des Jagdberechtigten am jagdbaren Wild, geht aber über dieses Aneignungsrecht hinaus. Sofern das Jagdausübungsrecht in seiner Gesamtheit geschützt werden soll, ist eine explizite und ausdrückliche Normierung neben dem Schutzgut des Eigentums notwendig. Sofern - wie im Art. 18 Abs. 2 LStVG - das Jagdausübungsrecht in seiner Ausprägung als Aneignungsrecht geschützt sein soll, erübrigt sich aufgrund der Überschneidung des Schutzumfanges eine gesonderte Erwähnung des Schutzes des Jagdausübungsrecht neben dem Eigentum.
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Unterstellt, das Jagdausübungsrecht würde vom Schutzgut des Eigentums in Art. 18 Abs. 2 LStVG erfasst, so wäre es - anders als von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - für eine Gefahr dieses Rechtsguts unerheblich, ob die Hündin des Klägers das Reh bei dem Vorfall am 9. August 2020 tatsächlich verletzt oder getötet hat. Denn es genügt eine konkrete Gefahr für die Rechtsgüter des Art. 18 Abs. 2 LStVG, die bereits im Akt des Hetzens des Rehkitzes, der jedenfalls unstreitig feststeht, gesehen werden kann. Im Falle einer Verletzung bzw. Tötung des Rehkitzes hätte sich schließlich die vom LStVG präventiv zu verhindernde Gefahr bereits in einem Schaden realisiert.
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Ob eine Gefahr für Eigentum i.S.d. Art. 18 Abs. 2 LStVG dadurch vorliegt, dass das Jagdrecht an den Tieren gefährdet ist, welches dem Eigentum an Grund und Boden folgt, und ob für dieses Rechtsgut eine konkrete Gefahr von der Hündin des Klägers ausgeht, kann aber letztlich dahinstehen.
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cc. Die Anordnung erweist sich deshalb als rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) ist. Ein Ermessensfehlgebrauch im Sinne des § 114 Satz 1 Alt. 2 VwGO zeigt sich sowohl im Hinblick auf das Entschließungs- als auch im Hinblick auf das Auswahlermessen, welches Art. 18 Abs. 2 LStVG eröffnet. Dies trifft sowohl auf den Zeitpunkt des Bescheidserlasses als auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu. Eine nachträgliche, ausreichende Ermessensergänzung ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entsprechend § 114 Satz 2 VwGO erfolgt. Das Nachschieben von Ermessenserwägungen im Verwaltungsprozess setzt eine prozessual eindeutige Erklärung dahingehend voraus, dass es sich um mehr als reinen Sachvortrag handelt. Es muss klar und eindeutig zu erkennen sein, mit welcher Begründung die Behörde den streitgegenständlichen Bescheid aufrechterhalten möchte (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2011 - 1 C 14/10 - juris Rn. 18). Eine solche nachträgliche Erklärung wurde von Seiten der Beklagten nicht abgegeben. Im Übrigen ist auch bereits zweifelhaft, ob ein Nachschieben von Gründen nach § 114 S. 2 VwGO im vorliegenden Fall überhaupt zulässig gewesen wäre, da hierdurch wohl die tragenden Gründe für die Ermessensentscheidung in ihrem Wesensgehalt ausgewechselt würden, was der Zulässigkeit eines Nachschiebens entgegenstünde (vgl. Decker in BeckOK, VwGO, Stand 1.7.2022, § 114 Rn. 43).
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Zur Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 26. November 2014 - 10 B 14.1235 - juris Rn. 32 - eine zumindest ähnlich gelagerte Sachverhaltskonstellation betreffend - Folgendes ausgeführt:
„Eine fehlerfreie Ermessensausübung ist aber schon vom Ansatz her nur dann möglich, wenn ein zutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt und konkret herausgearbeitet wird, welche Gefahr vom streitgegenständlichen Hund ausgeht und ob diese Gefahr auch mit dem streitgegenständlichen Bescheid bekämpft werden soll und kann und zudem in welcher Weise.“
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(1) Bereits das Entschließungsermessen der Beklagten wurde nicht ordnungsgemäß ausgeübt, da die Beklagte ihrer Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat und zudem nicht hinreichend konkret herausgearbeitet hat, von welcher Gefahr durch die Schäferhund-Husky-Mix-Hündin des Klägers die Behörde im Rahmen der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist.
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Zwar hält die Beklagte in den Ausführungen des Bescheides ausdrücklich fest, dass der Erlass von Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht und erkennt damit zutreffend den behördlichen Ermessensspielraum. Es kann folglich nicht bereits von einem vollständigen Ermessensausfall ausgegangen werden.
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Im vorliegenden Fall geht die Beklagte jedoch von Tatsachen aus, die nicht zutreffen oder nicht nachgewiesen sind. Sie führt insbesondere aus, dass der Hund des Klägers durch sein Verhalten eine Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen darstellen könne, obgleich auch sie nicht behauptet, dass ein Mensch von diesem Hund jemals verletzt oder auch nur sonst angegangen worden sei. Die Ermessensausübung ist aber fehlerhaft, wenn sich vor dem Hintergrund einer Gefahr für das Leben - einem höchstrangigen und damit erheblich für die Maßnahme sprechendes Rechtsgut - zu einer Maßnahme entschlossen wird, obwohl diese Gefahr gar nicht vorliegt. Die Abwägung wird naturgemäß erheblich beeinflusst, wenn sich auf der einen Seite der Schutz des Jagdausübungsrechts und daraus folgend der Wildtiere und auf der anderen Seite das Freiheitsbedürfnis eines Hundes gegenüberstehen und zusätzlich auf der Seite des Jagdausübungsrecht noch der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen Berücksichtigung findet. Das Pendel der Ermessensausübung schlägt so regelmäßig in Richtung eines Schutzes des Lebens und der Gesundheit aus. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in solchen Fällen von einem Ermessensfehlgebrauch aus. Zur Rechtswidrigkeit einer Ermessensausübung bei der fehlerhaften Annahme einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 26. November 2014 - 10 B 14.1235 - juris Rn. 28 ff. aus:
„Der Erlass von Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden nach Art. 18 Abs. 2 LStVG liegt im Ermessen der Behörde (…).
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids, also am 20. April 2012, hat die Beklagte zwar gesehen, dass ihr ein Ermessen dahingehend zusteht, ob sie Anordnungen hinsichtlich der Haltung des Hundes der Klägerin erlassen will und hat ein Einschreiten im öffentlichen Interesse ausdrücklich für notwendig gehalten. Allerdings ist sie dabei davon ausgegangen, dass vom klägerischen Hund eine schwere Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen ausgeht, wenn er sich außerhalb des klägerischen Grundstücks unangeleint aufhält. „Leon“ hat aber bislang nie Anlass dafür gegeben, bei ihm von einer derart schweren Gefahr für diese Schutzgüter auszugehen. Zwar steht fest, dass er den Jack-Russel „Strolchi“ beim streitgegenständlichen Beißvorfall verletzt hat, jedoch sind sonstige Beißattacken nicht nachweislich bekannt. Dass „Leon“ schon einmal eine Katze gebissen hat, wird zwar behauptet, steht aber nicht eindeutig fest. Schon gar nicht hat er Menschen angegriffen und verletzt. Auch wenn die Beklagte davon ausgeht, dass der klägerische Hund eine Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen darstellen könne, hat auch sie nicht behauptet, ein Mensch sei von diesem Hund jemals verletzt oder auch nur sonst angegangen worden. Damit ist aber bereits fraglich, ob die Beklagte ihr Ermessen, ob sie gegen die Hundehalterin einschreiten will, ordnungsgemäß ausgeübt hat. Denn dies ist nur dann der Fall, wenn sie ihren Ermessenserwägungen Tatsachen zugrunde legt, die auch zutreffen.“
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Weiterhin stellt die Beklagte auf eine „Gefahr für andere Tiere“ ab, ohne zu konkretisieren, von welcher Gefahr für welche Tiere (Katzen oder wilde Tiere) die Behörde ausgegangen ist. Es erscheint dabei insbesondere denkbar, dass die Beklagte neben einer Gefahr für wilde Tiere von einer Gefahr für Nachbarskatzen ausging und diesen Umstand im Rahmen der Ausübung des Entschließungsermessens berücksichtigt hat, ohne dass eine Jagd der Hündin des Klägers auf Katzen bisher nachgewiesen wurde. Für eine fehlerfreie Ermessensausübung bedarf es allerdings der Zugrundelegung eines zutreffenden und nachgewiesenen Sachverhalts.
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(2) Auch die Ausübung des Auswahlermessens durch die Beklagte erfolgte defizitär. Insbesondere lässt der Bescheid Ausführungen zu der Frage vermissen, inwiefern mit der Anordnung einer Leinenpflicht im Außenbereich - zumindest insofern, als dass eine Leine anzulegen ist, wenn Tiere in Sicht- bzw. Reichweite sind - einer etwaigen Gefahr für wildlebende Tiere begegnet werden soll. Der angeordnete Leinenzwang im Außenbereich erweist sich als unverhältnismäßig, da sich die Leinenpflicht in dieser konkreten Form im Hinblick auf den von der Beklagten in den Blick genommenen Schutz des Jagdausübungsrechts eines etwaigen Jagdpächters als ungeeignetes Mittel erweist. Die im Außenbereich geltende Leinenpflicht kann das Jagdausübungsrecht nicht - jedenfalls nicht in der konkret angeordneten Form - schützen; es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass ein Hund mit ausgeprägtem Jagdtrieb bei Witterung eines Rehes oder sonstiger wildlebender Tiere vor Aufnahme der Fährte bzw. der Jagd noch rechtzeitig an die Leine genommen werden kann. Auch lässt der Bescheid der Beklagten insgesamt eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, welches Mittel im Außenbereich das Geeignetere (Leinenzwang oder Maulkorbpflicht) wäre, um die von der Behörde angenommenen Gefahren für die in Art. 18 Abs. 2 LStVG genannten Rechtsgüter effektiv zu verhindern.
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b. Die Klage gegen Ziffer 3 (Maulkorbzwang außerhalb bebauter Ortsteile) hat ebenfalls Erfolg, da sich diese als (materiell) rechtswidrig erweist.
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aa. Ziffer 3 differenziert nicht zwischen der Maulkorbpflicht während der Hund angeleint ist und während des Freilaufes. Soweit der Kläger verpflichtet ist, den Maulkorb dem Hund im Außenbereich auch dann anzulegen, wenn er an der Leine geführt wird, liegen die hierfür strengen Voraussetzungen schon nicht vor. Ein zur Leinenpflicht zusätzlicher Maulkorbzwang kann nur verfügt werden, wenn es im Einzelfall zur effektiven Gefahrenabwehr erforderlich und bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zumutbar ist. Zur Vermeidung der oben beschriebenen von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, ausgehenden Gefahr für Leben und Gesundheit ist es regelmäßig ausreichend, dass innerhalb bebauter Ortsteile ein Leinenzwang für den jeweiligen Hund verfügt wird. In diesem Zusammenhang vertritt die Rechtsprechung bezüglich eines kombinierten Leinen- und Maulkorbzwanges im Außenbereich die Ansicht, dass eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass der Hund auch angeleint zubeißen oder sich von der Leine reißen würde (VG Würzburg, B.v. 2.5.2017 - W 5 S 17.333 - juris Rn. 30 unter Berufung auf BayVGH, B.v. 17.4.2013 - 10 ZB 12.2706; ebenso VG Oldenburg, B.v. 10.2.2020 - 7 B 2604/19 - juris Rn 19). Die von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid geschilderten Vorfälle lassen nicht den Rückschluss zu, dass der Hund, wenn er angeleint ist, sich losreißen würde und andere Hunde oder Menschen beißen würde. Der Hund war bisher bei den (vermeintlichen) Vorfällen unangeleint. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Beklagte in Nr. 2 des Bescheides angeordnet hat, dass der Hund im Außenbereich von einer geeigneten, erwachsenen Person begleitet werden muss (BayVGH, B.v. 17.4.2013 - 10 ZB 12.2706 - BeckRS 2013, 50873 Rn. 4, 5). Gegenteiliges wurde auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen.
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bb. Weiterhin wurde das Ermessen unter Verweis auf die obigen Ausführungen fehlerhaft ausgeübt. Im Übrigen steht auch die Verhältnismäßigkeit - konkret die Geeignetheit - des Maulkorbzwanges im Hinblick auf das von der Beklagten in den Blick zu nehmende Schutzgut des Jagdausübungsrechts in Frage. So verhindert eine Maulkorbpflicht im Außenbereich zwar ein Beißen des Hundes; sie bietet jedoch keinerlei Schutz davor, dass wildlebende Tiere, insbesondere Rehkitze, entweder bis zu ihrer körperlichen Erschöpfung gehetzt und/oder durch die Muskelkraft des auf sie stürzenden Hundes bzw. durch dessen Pfoten erheblich verletzt werden.
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c. Die Klage gegen Ziffer 5 (Zwangsgeldandrohung für Verstöße gegen Ziffern 2 und 3) hat Erfolg, da die Ziffern 2 und 3 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben werden.
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d. Die Gebührenfestsetzung in Ziffer 6 des Bescheides ist rechtswidrig. Gemäß Art. 16 Abs. 5 Kostengesetz dürfen Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.
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4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).