Inhalt

VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 18.08.2022 – B 1 K 21.260
Titel:

Widerruf der Bestätigung des gewählten Feuerwehrkommandanten

Normenketten:
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Nr. 5
BayFwG Art. 8 Abs. 4
BayGO Art. 19 Abs. 2
Leitsätze:
1. Die gemeindliche Bestätigung des gewählten Feuerwehrkommandanten (Art. 8 Abs. 4 BayFwG) ist ein Verwaltungsakt, der gem. Art. 48, 49 BayVwVfG aufgehoben werden kann. Art. 19 Abs. 2 BayGO ist insoweit nicht einschlägig, da der Feuerwehrkommandant nicht in das Amt "berufen" wird und folglich auch nicht "abberufen" werden kann. (Rn. 46 – 47) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die sonstigen wichtigen Gründe, aus denen die Bestätigung des gewählten Feuerwehrkommandanten gem. Art. 8 Abs. 4 S. 2 BayFwG zu versagen ist, sind gerichtlich voll überprüfbar. Hierzu können nur solche Umstände gerechnet werden, die die sachgerechte Ausübung der Funktion des Feuerwehrkommandanten ausschließen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf, Gemeindliche Bestätigung, Feuerwehrkommandant, Nachträglich eingetretene Tatsachen, Gefährdung des öffentlichen Interesses, Einmaliger Zuständigkeitsverstoß, Beschaffung Drohne, Private Laptopnutzung, Bestätigung des gewählten Feuerwehrkommandanten, Ehrenamt, Bewirtschaftung der kommunalen Finanzen, Ausstattung der Feuerwehr
Fundstelle:
BeckRS 2022, 36770

Tenor

1.Der Bescheid der Gemeinde ********* vom 2. März 2021 wird aufgehoben.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.  

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Widerruf der gemeindlichen Bestätigung zum Feuerwehrkommandanten.
2
Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 wurde der Kläger von der Beklagten nach ordnungsgemäß durchgeführter Wahl gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFwG als Erster Feuerwehrkommandant der Freiwilligen Feuerwehr … (im Folgenden FFW **) bestätigt.
3
Im Vermögenshaushalt 2020 der Beklagten sind unter dem Unterabschnitt „1300 Brandschutz Ausgaben“ verschiedene Haushaltsstellen aufgelistet (z.B. 9350 Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens *Lt. Gemeinderatsbeschluß Ansatz pro Jahr 8.000 €*, 5510 Unterhalt der Fahrzeuge *Wartungskosten und Kundendienste*).
4
Am 10. Februar 2021 um 16:31 Uhr bat der Kläger Frau S. von der Beklagten (Kassenverwaltung) um Bezahlung einer Rechnung der Fa. … für eine Wärmebildkamera in Höhe von 1.999,00 EUR. Auf dieser vermerkte der Kläger: „Titel 9350 Neubeschaffung Wärmebildkamera“. Am 11. Februar 2021 um 11:05 Uhr bat der Kläger Frau S. um Begleichung eines verauslagten Betrags an Herrn W. Im Anhang findet sich eine Rechnung von … für drei „drone strobe light“ für 86,60 EUR. Die Geschäftsführerin der Beklagten Frau H. rief am 11. Februar 2021 gegen 16:20 Uhr bei der Fa. … an.
5
In einem Aktenvermerk hält sie zu diesem Gespräch unter anderem fest: „Auf mein entgleistes „Wie bitte?“ entgegnete er mir hierauf, dass es doch unser Wunsch gewesen sei, drei Rechnungen zu haben. Die zunächst erstellte Gesamtrechnung, um so der Firma … eine Spendenquittung über die komplette Summe ausstellen zu können wurde in seinem System ja bereits gecancelt, anschließend die Ursprungsrechnung auf zwei Rechnungen aufgeteilt. Hierbei sollte auf der einen (Anm.: der uns vorgelegten Rechnung) lediglich das Wort „Wärmebildkamera“ auftauchen dürfen, auf der anderen die Drohne selbst und das Zubehör. Schließlich habe die Gemeinde ja nur ein kleines Budget vorgegeben, weshalb man dies so aufteilen müsse. Mir liege wohl die falsche Rechnung vor, da die Drohne doch durch die Gemeinde gezahlt werde, und die Wärmebildkamera doch durch die Firma bezahlt werden sollte. Hierbei wurden wir zudem als „knauserig“ durch die FFW bei der Fa. …betitelt.“
6
Mit E-Mail vom 11. Februar 2021 17:44 Uhr antwortete Frau H. dem Kläger, dass er die Fa. … angewiesen habe, bewusst das Wort „Wärmebildkamera“ auf der Rechnung auszuweisen, da die Beklagte schließlich keine Drohne bezahlen würde. Sie sei entrüstet über sein Verhalten. Eine Drohne sei jederzeit klar und deutlich abgelehnt worden, zuletzt am 14. Dezember 2020. Die Beklagte befinde sich, wie der Kläger wisse, aktuell in der haushaltsfreien Zeit, in der keine unvorhergesehenen und zusätzlichen Einkäufe getätigt werden dürfen. Auch seien alle Einkäufe mit ihr zu besprechen. Er habe nicht das Recht frei über Einkäufe zu entscheiden. Der vom Gemeinderat im Haushaltsplan festgelegte Betrag dürfe nicht einfach so ausgegeben werden. Das Vertrauen sei durch diese Aktion sehr belastet. Eine Erstattung der Rechnung werde nicht erfolgen. Dieser Fall zeige, dass an der bisherigen Bestellpraxis nicht mehr festgehalten werden könne. Es würde daher keine Erstattung mehr für Rechnungen erfolgen, die nicht von der Gemeindeverwaltung getätigt worden seien. Er habe daher eine Übersicht zu senden, welche Gegenstände dringend angeschafft werden müssten.
7
Um 18:13 Uhr sendete der Kläger erneut eine E-Mail an Frau S. und bat um Begleichung einer Rechnung der Fa. … für eine „Yuneec H520E“ und verschiedenes Zubehör in Höhe von 2.526,00 EUR. Auf dieser vermerkte der Kläger: „Titel 9350 Neubeschaffung“.
8
Mit E-Mail vom 17. Februar 2021 um 18:24 Uhr antwortete der Kläger auf die E-Mail der Frau H. vom 11. Februar 2021 und rügt, dass sie sich nicht direkt an ihn gewendet habe. Die Drohne sei wie alle bisherigen Beschaffungen durchgeführt worden. Eine Änderung der Bestellpraxis gehe nicht rückwirkend. Er bitte daher um Begleichung der abgeschlossenen Beschaffungsvorgänge. Der Bedarf einer Drohne sei am 22. März 2020 gemeldet worden. Auf Nachfrage am 14. Dezember 2020, ob die Drohne Teil des Budgets von 2020 sei, habe der Bürgermeister informiert, dass die Beschaffung abgelehnt würde, da eine Landkreisdrohne geplant sei. Kreisbrandinspektor S. habe informiert, dass die Beschaffung auf Landkreisebene bis auf weiteres ausgesetzt sei. Vor der Beschaffung habe er sich erkundigt, ob wieder mit dem Kauf von Gerätschaften begonnen werden könne, worauf er die Auskunft „ja bis zum jährlichen Grundansatz von 8.000 EUR, wenn darüber hinaus Mittel benötigt würden, müsse es zuerst in den Gemeinderat gebracht werden“. Zu einer haushaltsfreien Zeit sei keine Bemerkung gefallen. Aus seiner Sicht seien zu Beginn jeden Jahres 8000 EUR aus dem Titel 9350 verfügbar. Es liege eine Bestätigung vom 9. Oktober 2019 vor, wonach die FFW bei der Beschaffung freie Hand habe solange Mittel auf der Haushaltsstelle vorhanden seien.
9
Es sei richtig, dass der Lieferant zur Erstellung von zwei Rechnungen angehalten worden sei. Dies habe die Option offengelassen, dass die Wärmebildkamera aus Mitteln des Feuerwehrvereins hätte gezahlt werden können. Der Lieferant sei angehalten worden, den Begriff Wärmebildkamera zu verwenden, da man sich unter der Typbezeichnung nichts vorstellen könne. Die Einreichung der Rechnungen habe sich aufgrund festgestellter Mängel der Geräte verzögert. Sie seien nach Klärung schnellstmöglich (und daher einzeln) weitergeleitet worden, da sie schon länger offen gewesen seien.
10
Am 25. Februar 2021 kam der Kläger zu einem Gespräch mit dem Bürgermeister ins Rathaus, nachdem dieser ihm am 24. Februar 2021 eine E-Mail gesendet hatte, in der er ihn informierte, dass am Abend des 25. Februar 2021 eine Gemeinderatssitzung stattfinden werde, in der die Vertrauensstellung und eine weitere Zusammenarbeit angesichts des Vorgehens um die Drohne zu hinterfragen sein wird. Dort hat der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 25. Februar 2021 erklärt, dass das „Nein“ für ihn kein eindeutiges „Nein“ dargestellt habe.
11
In der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 25. Februar 2021 wird unter anderem zur Bestellpraxis ausgeführt: „So ist es in der Vergangenheit so gewesen, dass die Feuerwehren (…) am Anfang eines jeden Jahres eine Liste mit gewünschten Anschaffungen eingereicht haben, welche sodann (…) geprüft und im Rahmen des Gemeindehaushaltes ggf. angesetzt wurde.(…) Weiterhin gibt es jedes Jahr im Haushalt (…) eine Art Puffer, welcher der Feuerwehr für Ersatzbeschaffungen eingeräumt wird. Dieser Puffer ist also dafür da, um unvorhersehbare Defekte, oder aber aufgrund von Regelungen neu anzuschaffende Ersatzgegenstände zu beschaffen.“ sowie unter Verweis auf das Sitzungsprotokoll vom 28. Mai 2019, aus welchem klar hervorgehe, „dass Herr … exakt weiß, dass der vom Gremium genehmigte Haushaltsansatz für Ersatzbeschaffungen zu verwenden ist. (…) Im Übrigen wurde die Drohne in der „Budgetplanung“ immer gesondert ausgewiesen.“
12
Im besagten Sitzungsprotokoll vom 28. Mai 2019 erläuterte der Kläger die notwendigen Investitionen (z.B. Kleidung Atemschutz), woraufhin sich der Gemeinderat mit diesen einverstanden erklärte. Im Anschluss regte der Kläger die Erhöhung des Grundansatzes an, da dieser noch aus einer Zeit stamme, in der weniger und ältere Fahrzeuge unterhalten wurden. Der Ansatz reiche nicht annähernd aus, um nur den Wartungsaufwand und die aufgrund von Verschleiß und Vorschriften auszusondernden Gerätschaften zu ersetzen.
13
Im der Sitzung vorhergehenden Budgetvorschlag führte der Kläger aus, dass er unter dem Titel 9350 Dinge verstehe, die einer Abschreibung unterliegen. Wartungs- und Reparaturkosten seien nicht einzugliedern, seien aber bisher ebenfalls aus diesen Mitteln gedeckt worden.
14
Zur Spende wird festgehalten, dass diese von der Fa. … über 2.000,00 EUR am 21. Dezember 2020 an den Feuerwehrverein erfolgt und der Spendengrund allgemein gehalten worden sei (lt. Vorsitzendem des Feuerwehrvereins nicht zweckgebunden). In der Kommunikation (Anm.: unbekannt mit wem) habe der Vertreter der Firma aber klar davon gesprochen, dass für eine Drohne gespendet worden sei, da die Firma daraus laut der Kommandanten nur Vorteile habe. Der Vorsitzende des Feuerwehrvereines erklärte, dass eine nicht zweckgebundene Spende immer im Ausschuss behandelt und abgestimmt werden müsse, wofür bislang kein Antrag gestellt worden sei.
15
Nachdem dem Kläger ein freiwilliger Rücktritt bis 26. Februar bzw. 1. März 2021 angeboten wurde, der Kläger diese Frist aber als zu kurz empfand, um eine Rückantwort zu geben, widerrief die Beklagte die Bestätigung zur Wahl zum Ersten Feuerwehrkommandanten mit Bescheid vom 2. März 2021, zugestellt am 3. März 2021 (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 wurde der Kläger verpflichtet, alle Gegenstände, welche ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Erster Kommandant zur Verfügung gestellt wurden, innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzuliefern. In Ziffer 3 wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 angeordnet.
16
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beklagte bereits eine Wärmebildkamera besitze. Als die Beklagte bei der Fa. … angerufen habe, habe diese erzählt, dass der vom Kläger beauftragte Herr W. die Beklagte als „knausrig“ bezeichnet habe, was den Ruf der Beklagten in Mitleidenschaft gezogen habe.
17
Die Beklagte habe ihm die Anschaffung einer Drohne untersagt (und ihm dies in mehreren Gesprächen persönlich und telefonisch mitgeteilt), weil dies aufgrund der Größe und der bereits vorhandenen Ausstattung der FFW nicht notwendig sei. Der Kläger habe in Fragen des abwehrenden Brandschutzes zu beraten, eigenhändige Entscheidungen ohne Dringlichkeit und ohne Genehmigung zur Beschaffung seien hiervon nicht gedeckt. Er habe klar gegen die Untersagung gehandelt. Auch sei die am 10. Februar 2021 vorgelegte Rechnung über 1.999,00 EUR bereits durch eine Spende der Fa. … im Dezember 2020 bezuschusst worden. Die Kommunikation mit der Fa. … sei bezüglich einer Drohne eindeutig gewesen. Es stehe der Straftatbestand des versuchten Betrugs im Raum. Soweit er am 17. Februar 2021 ausführe, dass die Option bestanden habe, die Wärmebildkamera aus Mitteln des Feuerwehrvereins zu bezahlen, stelle sich die Frage, wieso er die Rechnung dann der Beklagten vorgelegt habe. Auch könne er nicht über das Vereinsvermögen verfügen.
18
Die Beklagte sei gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFwG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Nr. 5 BayVwVfG sachlich zuständig.
19
Eine Anhörung sei aufgrund der Schwere der Vergehen gemäß Art. 28 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG entbehrlich. Es sei weiterer Schaden von der Beklagten und der FFW abzuwenden gewesen. Eine vorübergehende Suspendierung vom Feuerwehrdienst während der Anhörungsfrist als milderes Mittel sei zwar geeignet, aber nicht angemessen. Er habe den Drohnenkauf außerdem zugegeben.
20
Rechtsgrundlage sei Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayVwVfG. Durch das Ignorieren der Anweisung habe er die Befehlskette missachtet und durch die Einreichung der Rechnung habe er Gelder gewollt, obwohl die Rechnung bereits anderweitig bezahlt gewesen sei. Die sonstige Eignung sei nicht mehr gegeben und die Gemeinde habe keine andere Wahl als ihr Einvernehmen zu widerrufen. Die Anordnung in Ziffer 2 beruhe auf § 667 sowie § 666 BGB.
21
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zum Schutz der Allgemeinheit vor weiterem Handeln gegen Anordnungen sowie zum Schutz vor möglichen Täuschungs- und Betrugsversuchen erfolgt. Andernfalls könne er weiterhin als Erster Kommandant tätig sein.
22
Nachdem der Kläger daraufhin nachfragte, welche Gegenstände gemeint seien, wurden ihm am 5. März 2021 insbesondere alle Schlüssel des Feuerwehrhauses (inkl. Büro darin), Laptop sowie alle Zugangsdaten (z.B. bei SMS Blaulicht) genannt. Der Kläger entgegnete, dass er den Schlüssel zu Feuerwehrhaus und Büro in seiner Tätigkeit als Gruppenführer vom ehemaligen Kommandanten erhalten habe und der Laptop sich nicht bei ihm befinde. Zu den Zugangsdaten führte er aus, dass er diese teilweise nicht habe bzw. diejenigen für persönliche Zugänge nicht herausgebe, aber prüfe, ob es möglich ist, einen allgemeinen Zugang zu erstellen.
23
Der Kläger ließ mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. März 2021 Klage erheben mit dem Antrag,
den Bescheid der Gemeinde … vom 02.03.2021 aufzuheben.
24
Dies begründete er damit, dass er sich vorbildlich in seiner ehrenamtlichen Tätigkeit engagiere und es stets gutes Zusammenarbeiten mit der Gemeindeverwaltung und niemals Beanstandungen über seine Amtsführung gegeben habe.
25
Die Ausrüstung der örtlichen Feuerwehr durch die Gemeinde sei dergestalt gehandhabt worden, dass im Haushalt der Gemeinde für jedes Jahr ein bestimmter Grundansatz von jeweils circa 5.000,00 EUR bis 8.000,00 EUR eingestellt worden sei. Für das Jahr 2019 sei dies unter dem Titel 1300.9350 „Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens“ erfolgt. Es sei zumindest regelmäßige Übung und allseits anerkannter Ablauf gewesen, dass laufende Kosten und Anschaffungen für die Feuerwehr bis zur Gesamtgrenze des Grundansatzes durch den Kommandanten eigenverantwortlich vorgenommen werden könnten. Dieser habe dann die Rechnungen bei der Gemeinde eingereicht, die eine Kostenerstattung vorgenommen habe. Für über den Grundansatz hinausgehende Mittel wäre eine Beteiligung des Gemeinderats notwendig gewesen. Hierzu lege er einen E-Mail-Verkehr vor.
26
In einer E-Mail vom 27. September 2019 bat der Kläger die Kämmerei der Beklagten um eine Übersicht für das Budget und was bereits verbucht/ ausgegeben sei. Diese antwortete, das Budget werde geprüft, nachdem er ihr mitgeteilt habe, „was in diesem Jahr noch dringend angeschafft werden müsste“. Sie wies darauf hin, dass „nur weil auf gewissen Haushaltsstellen der Ansatz noch nicht erreicht“ sei, dies nicht heiße, dass dies vollständig bis Dezember 2019 zu erfolgen habe. Darauf antwortete der Kläger, dass er nichts bestelle ohne zu wissen, ob noch Geld da sei. Hierfür müsse er aber wissen, was vom Gemeinderat beschlossen worden sei. Die Übersicht, was dringend beschafft werden müsse, habe er schon zur Budgetplanung eingereicht. Er möchte kein Verfahren, nach dem für jede Anschaffung gefragt werden müsse. Es gebe ein Budget, das am Jahresanfang festgelegt werde. Das Grundbudget sei erhöht worden, woraus sie künftig nun alle „laufenden“ Kosten an Ersatzbeschaffung/ Ausstattung decken könnten. Alles was darüber hinausgehe, melde er an die Beklagte, was dann vom Gemeinderat beschlossen werden müsse. Letztes und vorletztes Jahr sei es wie beschrieben gehandhabt worden, nun werde wieder davon abgewichen. Mit E-Mail vom 9. Oktober 2019 antwortete die Kämmerei, dass die Feuerwehr in der Einhaltung der Haushaltsansätze sehr vorbildlich sei und 2019 bisher keine Haushaltsstelle überschritten sei. Seine „Wunschliste“ sei vom Gemeinderat damals so abgesegnet worden und dementsprechend habe er bei der Beschaffung freie Hand solange auf einer (bezifferten) Haushaltsstelle Mittel vorhanden seien. Es sei aber nicht möglich, ihm eine Aufstellung über die Buchungen auf den einzelnen Haushaltsstellen zu geben. Er solle bei Zweifeln, ob noch genug Budget vorhanden sei, nachfragen.
27
Es sei Ende des Jahres 2019 erstmals über eine Drohne gesprochen worden. Da der Grundansatz für dieses Jahr aber schon aufgezehrt gewesen sei und eine darüberhinausgehende Einstellung von Mitteln abgelehnt worden sei, sei es nicht zu dieser Anschaffung gekommen. Im Jahr 2020 sei das Thema erneut aufgegriffen worden. Da der Grundansatz erneut bereits verplant gewesen sei, sei um zusätzliches Budget hierfür gebeten worden. Eine Beschaffung sei aber von der Landkreisführung abgelehnt worden, was vom Ersten Bürgermeister der Beklagten in einem Gespräch am 14. Dezember 2020 mitgeteilt worden sei. Diese Ablehnung habe aber lediglich das Jahr 2020 betroffen, über eine generelle Versagung sei nicht gesprochen worden. Als Beweis lege er eine E-Mail des stellvertretenden Kommandanten J. F. vom 16. Februar 2021 vor.
28
Eine grundsätzliche Ablehnung der Beschaffung einer Drohne sei in den vergangenen Jahren nicht kommuniziert worden. Die Beklagte bleibe die Angaben schuldig, wann dies genau gewesen sein solle. In einem Gespräch zwischen dem Ersten Feuerwehrkommandanten von …, Herrn L., und der Führung der Gemeinde … im Januar 2021 sei es abermals zu Beratungen über die Drohne gekommen. Es seien auch mit dem Kreisbrandinspektor … mehrere Gespräche geführt worden, die alle darin gemündet hätten, dass ein derartiger Kauf wünschenswert und nötig sei. Hierfür hätte 2021 ein größerer Teil des Grundansatzes zur Verfügung gestanden, da für dieses Jahr keine höheren Ausgaben an Ersatzbeschaffungen zu erwarten gewesen seien. Daher sei entschieden worden, eine Drohne mit Wärmebildkamera zu beschaffen. Feuerwehrmann W. sei mit der Durchführung beauftragt worden. Die getrennten Rechnungen seien ausgestellt worden, weil es sich bei der Drohne und Wärmebildkamera um zwei verschiedene Artikel gehandelt habe und sie seien an die Beklagte zeitlich versetzt weitergeleitet worden, weil sie dem Kläger selbst zeitversetzt zugegangen seien.
29
Die Formulierung in der E-Mail vom 11. Februar 2021, wonach künftig keine Kostenerstattung mehr erfolgen werde, weise darauf hin, dass eine Erstattungspraxis wie von Klägerseite beschrieben, anerkannt gewesen sei.
30
Die Spende der Firma … sei nicht zweckgebunden gewesen und eine direkte Finanzierung somit jedenfalls nicht gesichert gewesen. Die Firma habe keine Kenntnis über mögliche geplante Investitionen gehabt, sodass ein Zusammenhang mit der Anschaffung nicht gegeben gewesen sei. Die bloße Möglichkeit das Geld entsprechend zu verwenden, sei unerheblich; schon gar nicht habe eine Verpflichtung bestanden.
31
In rechtlicher Hinsicht führt der Bevollmächtigte aus, dass eine Anhörung nicht gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG aufgrund der Schwere des vorgeworfenen Vergehens entbehrlich gewesen sei. Weitere Schäden - sofern überhaupt schädigend gehandelt worden sei - seien nicht zu erwarten gewesen. Selbst ein einmalig eigenmächtiges Handeln würde nicht die Gefahr weiterer gleichartiger Handlungen begründen.
32
Die Voraussetzungen des Art. 49 BayVwVfG würden nicht vorliegen. Dessen Ziffer 5 sei lediglich für Ausnahmefälle anwendbar, insbesondere wenn kein anderer Tatbestand greife. Wenn, dann wäre Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG einschlägig. Da diese vorrangige Norm umgangen worden sei, hindere dies die Möglichkeit, sich auf Ziffer 5 zu berufen. Jedenfalls setze dieser voraus, dass die maßgebenden Gründe bereits dazu hätten führen müssen, dass der Ursprungsverwaltungsakt versagt werden hätte müssen, was nicht der Fall sei.
33
Zu den wichtigen Gründen sei der Bescheid sehr knapp. Es habe keine Anweisung oder Ähnliches gegeben, welche missachtet werden hätten können. Bei der Erschütterung einer Vertrauensstellung seien alle relevanten Umstände in einer Gesamtschau zu bewerten. Selbst ein anordnungswidriges Verhalten würde nicht automatisch zu einem derart gravierenden Vertrauensbruch führen. Es handele sich um eine Ermessensentscheidung. Die bisherige vorbildliche Tätigkeit hätte gewürdigt werden müssen. Es sei aber von einer Ermessensreduktion auf Null ausgegangen worden oder eine Ermessensausübung völlig verkannt worden. Ein schwerer Nachteil für das Gemeinwohl sei überhaupt nicht ersichtlich. Beliebige Gemeinwohlgründe seien nicht ausreichend, auch nicht fiskalische Interessen. Die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr sei ein solches Gemeinwohl. Dieses sei aber selbst bei Wahrunterstellung des Sachverhalts nicht gefährdet, da höchstens möglicherweise Schwierigkeiten im menschlichen Verhältnis im Raum stünden, da sich der Sachverhalt nicht in der Einsatzsituation, sondern der täglichen Verwaltung gezeigt habe. Mildere Mittel wären eine Abmahnung gewesen.
34
Die Herausgabepflicht erweise sich als rechtswidrig, da dem Kläger in seiner Tätigkeit als Kommandant keine besonderen Gegenstände zur Verfügung gestellt worden seien. Die Gegenstände (Pieper, Schlüssel etc.) würden alle Mitglieder erhalten. Die Verpflichtung könne daher nicht erfüllt werden und sei zu unbestimmt.
35
Mit Schriftsatz vom 16. März 2021 beantragt die Beklagte die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
36
Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Bescheid. Ergänzend wird ausgeführt, der Kläger habe sich im Verfahren äußern können. Die vorläufige Suspendierung vom Amt während einer Anhörungsfrist sei wegen der Schwere der Vergehen nicht mehr angemessen gewesen.
37
Der Widerruf nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayVwVfG sei zulässig, da die Beklagte befürchten habe müssen, dass insbesondere bei örtlichen Betrieben kein Vertrauen mehr in die Führung der örtlichen FFW v. a. bei Einsätzen bestehe. Die Beklagte könne weisungswidriges Handeln nicht dulden. Es handele sich um doloses Verhalten, das einen wichtigen Grund darstelle. Die Unzuverlässigkeit habe das Vertrauen irreparabel zerstört. Die herausverlangten Gegenstände seien als Einsatzmittel zur Aufgabenerfüllung notwendig. Das Ansehen und die Integrität der FFW in der Öffentlichkeit habe höchsten Stellenwert, worauf sich im Not- und Einsatzfall jeder verlassen können müsse.
38
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 1. April 2021 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 und 2 des Bescheides vom 2. März 2021 aufgrund der Erfolgsaussichten in der Hauptsache wiederhergestellt.
39
Die mit Schriftsatz vom 20. April 2021 hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2021 zurückgewiesen (Az. 4 CS 21.1227).
40
Die Beteiligten wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 9. September 2021 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
41
Mit Schriftsatz vom 23. September 2021 ließ die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten ausführen, dass der mit dem streitgegenständlichen Bescheid herausverlangte Laptop in der Nacht vom 15. auf den 16. Juni 2021 in einer Laptop-Tasche in das Büro der Feuerwehr gestellt worden sei und dass sich in dieser Tasche die erst kürzlich von der Beklagten beschafften Kopfhörer sowie private Handwerker-Angebote an den Kläger befunden hätten. Weiterhin sei anhand von noch vorhandenen Windows-Protokollen festgestellt worden, dass der Kläger den Laptop zumindest in nicht unerheblichem Umfang privat genutzt habe (z.B. für Netflix). Es sei also gerade kein Einzelfall, der die Beklage zu der angefochtenen Entscheidung bewegt habe, sondern es sei ein „roter Faden“ erkennbar, der sich durch den Sachverhalt ziehe. Weiterhin werde nochmals darauf hingewiesen, dass es geübte Praxis gewesen sei, dass am Anfang eines jeden Jahres eine Liste mit gewünschten Anschaffungen eingereicht worden sei, die sodann geprüft und im Rahmen des Gemeindehaushalts gegebenenfalls angesetzt worden sei. Dies zeige, dass es kein „Budget“ für beliebige Anschaffungen gegeben habe.
42
Der Kläger replizierte mit Schriftsatz vom 29. September 2021, dass Vorgänge aus dem Juni 2021 nicht zur Begründung des Bescheides aus dem März herangezogen werden könnten. Im Übrigen ergäben sich aus dem Schriftsatz der Beklagten keine neuen Erkenntnisse.
43
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

44
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
45
1. Ziffer 1 des Bescheids erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
46
a. Als Rechtsgrundlage für den Ausschluss des Klägers vom Amt des Feuerwehrmandanten kommt hier allein ein auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gestützter Widerruf der gemeindlichen Bestätigung nach Art. 8 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) in Betracht. Art. 19 Abs. 2 GO, wonach ehrenamtlich tätige Personen von der Stelle, die sie berufen hat, aus wichtigem Grund abberufen werden können, ist für das Amt des Feuerwehrkommandanten nicht einschlägig. „Abberufen“ werden kann nur, wer zuvor in das Ehrenamt „berufen“ worden ist. Die Vorschrift gilt nicht für Personen, die ihr Amt durch eine Wahl erhalten haben (Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, Kommunalrecht in Bayern, Stand 3/2021, Art. 19 GO Rn. 8).
47
Gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayFwG wird der Feuerwehrkommandant in geheimer Wahl von den Feuerwehrdienst leistenden Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen Kräfte und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. Der Gewählte bedarf gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayFwG der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Diese Bestätigung stellt einen Verwaltungsakt dar, der gemäß den Art. 48, 49 BayVwVfG aufgehoben werden kann (Schulz in PdK Bay K-16, BayFwG, Stand September 2020, Art. 8 Punkt 5). Anders als die Abberufung in Art. 19 Abs. 2 Bayerische Gemeindeordnung (BayGO) oder die Entbindung/ der Ausschluss nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 BayFwG ist im BayFwG die Aufhebung der Bestätigung des Feuerwehrkommandanten nicht spezialgesetzlich geregelt.
48
b. Der Widerruf kann nicht auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayVwVfG gestützt werden, da vorliegend nichts dafür spricht, dass mit dem weiteren Verbleib des Klägers im Amt des Feuerwehrkommandanten schwere Nachteile für das Gemeinwohl verbunden sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2021 - 4 CS 21.1227 mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss des VG Bayreuth vom 1.4.2021 - 1 K 21.259 zurückgewiesen wurde). Der Auffangtatbestand des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayVwVfG stellt besonders strenge Anforderungen an den Widerrufsgrund und ist daher eng auszulegen. Das bloß fiskalische Interesse an einer sparsamen und zweckgerechten Verwendung öffentlicher Mittel reicht dafür nicht aus (vgl. auch VGH BW, U.v. 3.7.2014 - 5 S 2429/12 - juris Rn. 54 f. m.w.N.). Vielmehr müssen die Gemeinwohlgründe so gewichtig sein, dass sie es ohne weitere Voraussetzung rechtfertigen, dem Widerrufsbetroffenen eine bereits erteilte Begünstigung nachträglich wieder zu entziehen. Solche gewichtigen Gemeinwohlgründe sind hier nicht erkennbar. Auch die Befürchtung einer Wiederholungsgefahr hinsichtlich eigenmächtiger Anschaffungen für die gemeindliche Feuerwehr genügt nicht.
49
c. Ein Widerrufsgrund ergibt sich auch nicht aus Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG. Danach ist die Behörde dann zum Widerruf berechtigt, wenn sie auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die Bestätigung ist gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 2 BayFwG zu versagen, wenn der Gewählte fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet ist. Die sonstigen wichtigen Gründe sind gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (vgl. BayVGH, B.v. 13.9.2018 - 4 ZB 17.1387 - juris Rn. 12). Hierzu können nur solche Umstände gerechnet werden, die die sachgerechte Ausübung der Funktion des Feuerwehrkommandanten ausschließen (Forst/Pemler, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Stand November 2020, Art. 8 Rn. 34).
50
Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 23. August 2021 (Az. 4 CS 21.1227) dahingehend an, dass die bisherigen Vorkommnisse keine hinreichend tragfähige Grundlage für den Widerruf darstellen:
„Für eine solche Prognose bieten aber die bisherigen Vorkommnisse keine hinreichend tragfähige Grundlage. Das Verhalten des Antragstellers stellt zwar, soweit es den Vorgang der Drohnenbeschaffung betrifft, eine nicht unerhebliche vorsätzliche Pflichtverletzung dar (dazu (1)). Weitere Vorfälle, die an seiner Rechtstreue zweifeln lassen könnten, sind aber bislang nicht erkennbar (dazu (2)). Bei einer Gesamtbetrachtung reicht das einmalige Fehlverhalten des Antragstellers daher nicht aus, um ihm die Eignung für die Ausübung des Amtes absprechen zu können (dazu (3)).“
51
Es wird von einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung des Klägers infolge der Bestellung der mit einer Wärmebildkamera ausgestatteten Drohne im Namen der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten im Januar 2021 ausgegangen. Insofern hat der Kläger seine Befugnisse im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der kommunalen Finanzmittel überschritten. Das Gericht folgt auch der Feststellung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, dass eine Gesamtbetrachtung des Geschehens rund um das Fehlverhalten des Klägers nicht ausreicht, um diesem die Eignung für die Ausübung des Amtes des Feuerwehrkommandanten abzusprechen. Es handelte sich bei dem Vorgang der Beschaffung der Drohne um einen einmaligen Zuständigkeitsverstoß. Der Kläger hat dabei nicht aus eigennützigen oder sachfremden Motiven gehandelt, sondern mit der Zielsetzung, einen - aus seiner Sicht dringlichen - Ausrüstungsbedarf der örtlichen Feuerwehr zu erfüllen. Weiterhin ist der Beklagten durch das Verhalten des Klägers kein materieller Schaden entstanden. Außerdem tritt in diesem Verhalten kein generelles Verhaltensmuster zu Tage, das auf eine fehlende Bereitschaft zur Regelbefolgung hinweist.
52
Sofern die Beklagte ausführt, in der Laptoptasche des Klägers, die in der Nacht vom 15. auf den 16. Juni 2021 in das Büro der Feuerwehr gestellt wurde, habe man die von der Beklagten beschafften Kopfhörer, sowie private Handwerker-Angebote an den Kläger gefunden, so bleibt unklar, inwiefern diese Vorkommnisse weitere Pflichtverletzungen des Klägers begründen könnten. Betreffend den Vortrag der Beklagten, es sei anhand von Windows-Protokollen eine private Nutzung des Laptops in nicht unerheblichem Umfang festgestellt worden, ist festzuhalten, dass im Rahmen einer Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist. Dies gilt auch für eine Widerrufsentscheidung auf Grundlage von Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG, da diese keinen Dauerverwaltungsakt, sondern einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt darstellt, mit dem in Form einer einmaligen Regelung eine Rechtsposition wieder entzogen wird (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2018 - 8 C 16/17 - juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 7.11.2012 - 8 C 28/11 - juris Rn. 13 zum Widerruf der Ernennung zum Bezirksschornsteinfegermeister; BayVGH, B.v. 22.10.2019 - 23 CS 18.2668 - juris Rn. 20). Es wurde allerdings nicht vorgetragen, ob und inwieweit die private Nutzung des Laptops bereits vor dem Widerruf der Bestätigung als Feuerwehrkommandant erfolgt ist. Zwar ist grundsätzlich ein Nachschieben von Gründen insofern möglich, als dass eine Begründung nachträglich auf solche Tatsachen gestützt wird, die zwar objektiv im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung vorlagen, aber erst nachträglich zur Kenntnis der Behörde gelangt sind und zur Begründung des Bescheides herangezogen werden, wenn dies nicht zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Verwaltungsakts führt (vgl. Decker in BeckOK VwGO, 61. Edition, Stand 01.04.2022, § 113 Rn. 24). Jedenfalls ist der Vortrag der Beklagten aber hinsichtlich des Umfangs der privaten Nutzung des Laptops unsubstantiiert und ohne Vorlage von Nachweisen erfolgt und damit zur Begründung weiterer Pflichtverletzungen des Klägers ohnehin ungeeignet. Es bleibt auch offen, ob eine private Nutzung des Laptops verboten war. Insofern kann dahinstehen, ob eine private Nutzung des dienstlichen Laptops - sofern diese verboten war - einen so gravierenden Pflichtverstoß darstellt, dass dieser gemeinsam mit der Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Bestellung der Drohne mit Wärmebildkamera ohne gemeindliche Genehmigung zu einer Ungeeignetheit des Klägers als Feuerwehrkommandant aufgrund sonstiger wichtiger Gründe führt, die eine Gefährdung des öffentlichen Interesses bewirkt. Hieran bestehen zumindest - insbesondere unter Bezugnahme der Entscheidungsgründe des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2021 - erhebliche Zweifel.
53
2. Ziffer 2 erweist sich ebenfalls als rechtswidrig, da diese als begleitende Anordnung das Schicksal der Hauptverfügung teilt. Insofern kann auch dahinstehen, ob die Herausgabeverpflichtung im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinreichend bestimmt gefasst war.
54
3. Auch hat die Klage hinsichtlich der Zwangsgeldanordnung in Ziffer 4 Erfolg, sofern die Ziffern 1 und 2 des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben werden.
55
4. Die Erhebung von Auslagen in Ziffer 5 des Bescheides ist rechtswidrig, da gemäß Art. 16 Abs. 5 Kostengesetz (KG) Auslagen, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden dürfen.
56
5. Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.
57
6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).