Titel:
Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft, Abhilfeerklärung der Antragsgegnerin, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
Normenketten:
VwGO § 123
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3
Schlagworte:
Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft, Abhilfeerklärung der Antragsgegnerin, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
Fundstelle:
BeckRS 2022, 36451
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag auf Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) bleibt ohne Erfolg. Er ist unzulässig geworden, da sich die Antragsteller nach den aktuellen Gegebenheiten nicht auf ein Rechtsschutzbedürfnis berufen kann.
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1. Ungeschriebene Voraussetzung für eine jede Inanspruchnahme des Gerichts - ob durch Klage oder Antrag - ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, d.h. die Verfolgung eines rechtsschutzwürdigen Interesses (vgl. BVerfG, B.v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - NVwZ-Beil. 1999, 17; Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vor §§ 40-53 Rn. 11). An diesem fehlt es, wenn der Kläger bzw. Antragsteller keiner gerichtlichen Hilfe (mehr) bedarf.
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Dies ist hier nach der mit Schreiben vom … … 2022 abgegebenen schriftlichen Bestätigung der Antragsgegnerin, den obdachlosen Antragsteller im „Haus an der … Straße“ in … M* … obdachlosenrechtlich unterzubringen, der Fall. Damit ist die Antragsgegnerin ihren gesetzlichen Pflichten als sachlich und örtlich zuständige Obdachlosenbehörde (Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) hinreichend nachgekommen. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin zugesagte Unterkunft in der … Straße den Mindestanforderungen an eine vorübergehende Obdachlosenunterkunft nicht genügt.
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Hiervon ausgehend besteht kein rechtlich geschütztes Interesse des Antragstellers mehr, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn obdachlosenrechtlich unterzubringen.
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2. Nachdem der Antragsteller die angebotene Unterkunft nicht bezogen hat und trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht für erledigt erklärt hat, ist sein Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffern 1.5 und 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.