Titel:
Zur Störerauswahl bei einer Verfüllung einer Kiesgrube im Jahr 1939
Normenkette:
BBodSchG § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 2
Leitsätze:
1. Eine Verursacherhaftung nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG kann nicht auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalverläufen gestützt werden. Es müssen aber zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen zumindest objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Beweiswert von Verwaltungsinterna, also von Unterlagen, die in den Akten der Stadt gesichtet wurden, ist angesichts der bei Altlastenfällen typischen Nachweisproblematik nicht gemindert. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Altlastenproblematik, Erstellung eines Untersuchungskonzeptes, Verfüllung einer Kiesgrube im Jahr 1939, Störerauswahl, Darlegungs- und Beweislast für Verhaltensverantwortlichkeit, Sofortvollzug trotz Zeitablaufs, bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung, Untersuchungskonzept, Altlast, Kiesgrube, Verfüllung, Bodenveränderung, Anordnung des Sofortvollzuges, Handlungsstörer, Darlegungs- und Beweislast, Indiztatsachen, Amtsermittlung
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 20.09.2022 – Au 9 S 22.1480
Fundstelle:
BeckRS 2022, 36336
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500, - Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Verpflichtung zur Erstellung eines Untersuchungskonzeptes zur Vornahme einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung auf dem Gelände einer ehemaligen Kiesgrube.
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Die verfahrensgegenständliche Fläche, die Altlastverdachtsfläche „Ersatzschuttplatz R* …straße“ mit einer Flächengröße von ca. 10.000 m² befindet sich im Osten der Stadt Augsburg - nördlich der R* …straße, westlich der Z* …straße - auf insgesamt 16 Grundstücken (heutige Kat.-Nr. … … … … … … … … …, Gemarkung H* …*). Im Jahr 1939 befand sich auf diesem Areal, das damals im Eigentum der Antragsgegnerin stand und auf der PlNr. … … der Steuergemeinde H* … zum Liegen kam, eine ausgebeutete Kiesgrube mit ca. 20.000 m³ Fassungsvermögen. Aus den Behördenakten der Antragsgegnerin ergibt sich, dass diese der Antragstellerin auf entsprechende Anfrage mit Vertrag vom 13. Dezember 1939 einen Teil dieser Kiesgrube zur Auffüllung mit Schutt bis zur Höchstmenge von 5.000 m³ zur Verfügung gestellt hat. Die Städtische Fuhrpark- und Straßenreinigungsanstalt der Antragsgegnerin bestätigte in einem Aktenvermerk vom 25. April 1941 auf Nachfrage, dass der Schrottplatz „inzwischen zum Teil (ca. 5.000 m³)“ durch die Antragstellerin ordnungsgemäß aufgefüllt und eingeebnet worden sei. Aus einem internen Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. Juni 1943 lässt sich entnehmen, dass die Kiesgrube an der Z* …straße (PlNr. … …*) zu diesem Zeitpunkt noch ein Fassungsvermögen von ca. 10.000 m³ hatte und als Müll- und Schuttplatz in Reserve bzw. als Ersatz für einen anderen Schuttplatz vorgesehen war. Auf den Luftbildern von 1945 ist im südlichen Bereich des Areals deutlich eine Geländekante zu erkennen, die sich auch in den Bauakten der R* …straße … (Gebäudequerschnitt) wiederfindet.
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Die Bauarbeiten für die heutige Siedlung begannen im November 1949. Auf der Verdachtsfläche befinden sich derzeit Wohnbebauung und Parkplätze, Gartenanlagen und kleinere bauliche Anlagen (Garagen, Gartenhäuser).
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Die im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht durchgeführte historische Erkundung (HE) der Antragsgegnerin vom 2. November 2015 sowie die gewonnenen Erfahrungen aus der Erkundung und Sanierung anderweitiger Schuttablageplätze im östlichen Stadtgebiet von Augsburg ergaben einen weiteren Untersuchungsbedarf im Rahmen der Orientierungsuntersuchung nach § 9 Abs. 1 BBodSchG. Die daraufhin vom Wasserwirtschaftsamt der Antragsgegnerin am 23. September 2019 in Auftrag gegebene Orientierende Untersuchung (OU) vom 6. Mai 2020 mit dem Ziel, den bestehenden Anfangsverdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast entweder auszuräumen oder den hinreichenden Verdacht zu bestätigen, kam zu dem Ergebnis, dass für die untersuchten Wirkungspfade ein hinreichender Gefahrenverdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG bestehe. Abfallrelevante Schadstoffkonzentrationen seien auf „nahezu allen Grundstücken hinsichtlich Arsen und Schwermetalle, PAK und MKW ermittelt“ worden. Insbesondere sei im Hinblick auf die Mobilisierung von Schadstoffen von einer Schadstoffverfrachtung durch Sickerwasser auszugehen. Der Sachverständige empfahl, auf den Grundstücken, für die ein hinreichender Verdacht bestehe, die notwendigen vertieften Untersuchungen für eine abschließende Gefährdungsabschätzung im Rahmen einer Detailuntersuchung durchzuführen.
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Den (ersten) Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. August 2021, mit dem die Antragstellerin zur Erstellung eines Untersuchungskonzepts zur Vorbereitung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung verpflichtet wurde, hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Mai 2022 (Au 9 K 21.1896) auf die entsprechende Klage der Antragstellerin hin auf, da die Heranziehung der Antragstellerin als Verpflichtete auf Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht den Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Störerauswahl genüge. Es seien ermessensfehlerhaft nicht alle potentiell in Betracht kommende Pflichtigen und insbesondere nicht die potentiellen Verursachungsbeiträge und die mögliche (Teil-)Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin selbst in die Störerauswahl miteinbezogen worden.
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Mit dem streitgegenständlichen (zweiten) Bescheid vom 2. Juni 2022 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin erneut unter Androhung von Zwangsgeld (Ziffern 6 bis 8) bis zum 15. September 2022 (Ziffer 3) zur Vorbereitung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung ein Untersuchungskonzept über die Vornahme der Untersuchungen hinsichtlich des Gefährdungspotenzials durch die Altablagerungen für die Wirkungspfade Boden-Grundwasser und Boden-Mensch im Sinne der BBodSchV für die gesamte Fläche der Altablagerungen (Kat.-Nr. 76101365, FlNrn. …, … … … … … …, Gemarkung H* …*) erstellen zu lassen (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 bis 4 des Bescheides wurde im öffentlichen Interesse angeordnet (Ziffer 5). Zur Begründung führte sie aus, dass die Antragstellerin nach Aktenlage die Auffüllungen mindestens zum überwiegenden Teil vorgenommen habe. Dies ergebe sich aus einer Aktennotiz im Rahmen der Vertragsanbahnung, einem Vertragsentwurf sowie letztlich aus dem entsprechend geschlossenen Vertrag vom 13. Dezember 1939 zwischen der Antragsgegnerin als damalige Grundstückseigentümerin und der Antragstellerin. Es ergebe sich aus den Aktenvermerken zudem, dass die Verfüllung nebst entsprechender Rekultivierung rasch durch die Antragstellerin umgesetzt worden sei. Nach Aktenlage sei nicht bekannt, dass die Grube außer für die Antragstellerin an weitere Unternehmer für die städtische Abfallabfuhr freigegeben worden sei. Es seien auch keine weiteren Verträge in den Archiven aktenkundig, sodass davon auszugehen sei, dass die restlichen Flächen der ehemaligen Kiesgrube weiter als Reserve zurückgehalten, aber letztendlich nicht genutzt und aufgefüllt worden seien. Es sei zwar tatsächlich mehr als die vertraglich vereinbarten 5.000 m³ an Deponat in der Grube vorhanden, nämlich rund 6.000 m³. Nehme man dennoch zugunsten der Antragstellerin an, dass sie nur die vertraglich vereinbarten 5.000 m³ eingefüllt und es noch weitere Verfüllungen gegeben habe, so sei sie zumindest als Mitverursacherin eines überwiegenden Teils der Altablagerungen anzusehen. Weitere Nutzer der Grube bzw. weitere Pachtverhältnisse seien nicht bekannt bzw. aktenkundig und dies erscheine in der Gesamtschau auch als unwahrscheinlich. Die Verpflichtung, die Verursacherin heranzuziehen sei zielführender, als die Heranziehung einzelner Grundstückseigentümer bzw. Inhaber der tatsächlichen Gewalt über einzelne Grundstücke, da deren Verantwortlichkeit nach bisherigen Ermittlungen in allen Fällen rein auf deren jeweiliges Grundstück zu beschränken wäre. Im Rahmen der effektiven Gefahrenabwehr könne eine Vielzahl an Einzelmaßnahmen nicht zielführend sein. Da weitere Verursacher nicht nachgewiesen werden konnten bzw. die Verursachungsbeiträge untergeordnet seien, werde die Antragstellerin herangezogen. Weitere Ermittlungen stünden im Hinblick auf den erforderlichen Zeitaufwand und vor allem aufgrund der Tatsache, dass bereits über Monate alle potentiellen Informationsquellen ausgewertet worden seien, der effektiven Gefahrenabwehr entgegen. Die Pflichtige könne wiederum einen Anspruch nach § 24 BBodSchG gegenüber etwaigen Mitverursachern geltend machen, sodass sie durch die Anordnung auch nicht über Gebühr belastet werde. Die Antragsgegnerin sehe die Aktenlage als ausreichend an, um darzulegen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der heutigen Altlastensituation und der damaligen Auffüllung bestehe und dass die Auffüllungen zumindest überwiegend durch die Antragstellerin durchgeführt worden seien. Die sofortige Vollziehung werde im öffentlichen Interesse angeordnet. Dieses bestehe aufgrund der bereits nachgewiesenen Verunreinigungen des Bodens und der daraus möglicherweise bereits vorliegenden Gefahren für das Grundwasser sowie für die menschliche Gesundheit durch die auf den Flurstücken festgestellten erheblichen Kontaminationen. Die letztlich damit verbundenen Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung könnten nur dadurch ausgeschlossen werden, dass unverzüglich das Gefährdungspotenzial ermittelt und abhängig von den Untersuchungsergebnissen die Gefährdung der Allgemeinheit durch das Einleiten von geeigneten Gegenmaßnahmen unterbunden werde. Das Interesse der Verursacherin müsse gegenüber dem Vollzug dieser bodenschutzrechtlichen Anordnung für die Schutzgüter Boden, Wasser und menschliche Gesundheit zurückstehen.
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Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 20. September 2022 den entsprechenden Eilantrag der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 2. Juni 2022 ab. Der zulässige Antrag sei unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides sei formell rechtmäßig, da die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genüge. Ob die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe inhaltlich tragen, sei keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern im Rahmen der besonderen Dringlichkeit der Vollziehung des Verwaltungsaktes und damit beim Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses zu würdigen. Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Erstellung eines Untersuchungskonzepts zur Vornahme einer Detailuntersuchung sei voraussichtlich rechtmäßig, da das öffentliche Interesse und das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegen. Insbesondere die Heranziehung der Antragstellerin als Handlungsstörerin und (Mit-)Verursacherin gem. § 4 Abs. 3 BBodSchG sei nicht zu beanstanden. Die Tatsache, dass die Antragstellerin ausweislich der in den Akten enthaltenen Schriftstücke ca. 5.000 m³ der ehemaligen Kiesgrube verfüllt habe, lasse ihre Inanspruchnahme als sachgerecht erscheinen. Es könne letztlich dahingestellt bleiben, wem ggf. weitere Verfüllungen zuzurechnen wären. Auch die Entscheidung zur Störerauswahl sei nicht zu beanstanden. Alle möglichen Störer seien von der Antragsgegnerin erkannt und in der Auswahlentscheidung einbezogen worden, wobei sie insbesondere ihre eigene Rolle im Zusammenhang mit der Verfüllung der ehemaligen Kiesgrube gewürdigt und in die Auswahlentscheidung eingestellt habe. Nachdem nach Aktenlage jedenfalls von einer (Mit-)Verantwortlichkeit der Antragstellerin ausgegangen werden müsse, habe sie unter Berücksichtigung des Charakters der angeordneten Maßnahme gemäß § 9 Abs. 2 BBodSchG und des öffentlichen Interesses an einer effektiven Gefahrenabwehr rechtsfehlerfrei als Handlungsstörerin in Anspruch genommen werden können, selbst wenn unter Umständen auch die Antragsgegnerin als weitere Handlungsstörerin angesehen werden könnte. Es bestehe auch ein öffentliches Interesse daran, den voraussichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen. Angesichts des hohen Gewichts der öffentlichen Interessen am Schutz des Bodens und des Grundwassers als Bestandteile der natürlichen Lebensgrundlagen und der von der Trinkwasserqualität abhängigen Gesundheit der Bevölkerung müsse hier das private Interesse der Antragstellerin, vorläufig kein Untersuchungskonzept für eine Detailuntersuchung vorlegen zu müssen, im Einzelfall zurückstehen. Das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses werde auch nicht durch den Zeitablauf seit Entstehung der Gefahr gemindert, da Prüfwertüberschreitungen für Benzo(a) pyren auf fast allen Grundstücken eine abfallrelevante Schadstoffkonzentration hinsichtlich Arsen, Schwermetallen, PAK und MKW ermittelt worden seien, weshalb das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses im Verhältnis zum Interesse der Antragstellerin, vorläufig kein Untersuchungskonzept zu erstellen, überwiege.
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Hiergegen richtet sich die von der Antragstellerin am 29. September 2022 eingelegte Beschwerde. Sie beantragt,
den Beschluss vom 20. September 2022 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2022 hinsichtlich der Nummern 1 bis 4. wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Nummer 6 bis 8 anzuordnen.
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Zur Begründung macht sie geltend, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei bereits formell rechtswidrig. Zudem habe die Antragsgegnerin keine ordnungsgemäße Störerauswahl vorgenommen. Sie sei der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht im Ansatz nachgekommen. Das Verwaltungsgericht habe sich ausschließlich auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Schriftstücke bezogen und sich nicht damit befasst, ob „eigene, verwaltungsinterne Erklärungen der Antragsgegnerin „hinreichende „Indiztatsachen“ bei der Störerauswahl seien.
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Die Antragsgegnerin beantragt mit Schreiben vom 11. November 2022,
die Beschwerde zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf die Gerichtsakte der ersten Instanz und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses über die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 2. Juni 2022 nicht. Das Verwaltungsgericht ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht davon ausgegangen, dass die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Anordnungen nach § 9 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2021 (BGBl I S. 306), vorliegen, sich der Bescheid der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird und eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht kommt.
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Nach der im Beschwerdeverfahren nur möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist insbesondere die Störerauswahl in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 2. Juni 2022, also die Heranziehung der Antragstellerin zur Erstellung des Untersuchungskonzeptes, rechtmäßig, so dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Demgemäß überwiegt auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides vom 2. Juni 2022 das gegenläufige Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
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Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses und nimmt auf diesen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:
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1. Der Einwand der Antragstellerin, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei bereits formell rechtswidrig, geht fehl.
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Die Antragstellerin führt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages aus, die Anordnung des Sofortvollzuges sei formell rechtswidrig, da das Verhalten der Antragsgegnerin, die seit der Historischen Erkundung im Jahr 2015 sechs Jahre habe vergehen lassen bis sie den ersten rechtswidrigen Bescheid im Jahr 2021 und - erst nach dem entsprechenden Urteil vom 23. Mai 2022 - den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 2. Juni 2022 erlassen habe, gegen ein öffentliches Vollzugsinteresse spreche.
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Dieser Einwand überzeugt nicht. Die Frage, ob ein öffentliches Vollzugsinteresse besteht, welches das private Interesse des Beteiligten an der Aufhebung der sofortigen Vollziehung überwiegt, ist keine Frage der formellen, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 90). Inwieweit das von der Antragsgegnerin geltend gemachte Vollzugsinteresse sich in einer Abwägung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage durchzusetzen vermag, ist folglich für die Erfüllung des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 VwGO nicht von Bedeutung (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2019 - 22 CS 18.566 - juris Rn. 13).
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Soweit die Antragstellerin mit diesem Vortrag - wie bereits in der ersten Instanz - eine Verletzung der Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO rügen möchte, geht ihr Einwand fehlt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, muss die Begründung die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen rechtlichen und tatsächlichen Gründe angeben und darlegen, warum die Anordnung des Sofortvollzugs aus Sicht der Behörde sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen werden muss, und darf sich nicht auf formelhafte Wendungen beschränken (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.2007 - 9 VR 7.07 - juris Rn. 4). Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin im Bescheid vom 2. Juni 2022 und ihren dortigen Ausführungen zur Begründung des Sofortvollzugs Rechnung getragen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen (Beschlussabdruck S. 9). Insbesondere die Erwägung im Bescheid, dass im Einzelfall die Interessen der Verursacherin zurückstehen müssen, da eine gerichtliche Klärung der Untersuchungsnotwendigkeit bzw. -verantwortlichkeit ggf. durch alle Instanzen sehr lange dauern könne, dies aber wegen der gefährdeten Schutzgüter Boden, Wasser und menschliche Gesundheit nicht in Kauf genommen werden könne, weswegen die Anordnung des Sofortvollzugs der bodenschutzrechtlichen Anordnungen erforderlich sei, ist nicht zu beanstanden.
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Die von der Antragstellerin bei der Frage der formellen Rechtmäßigkeit aufgeworfene Frage, ob tatsächlich eine Gefährdung gegeben ist, ist ebenfalls keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids, sondern im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit zu prüfen (vgl. NdsOVG, B.v. 6.10.2005 - 11 ME 297/05 - juris Rn. 9).
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2. Die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Inanspruchnahme der Antragstellerin als Handlungsstörerin sowie die getroffene Störerauswahl begegnen entgegen den Ausführungen der Antragstellerin keinen rechtlichen Bedenken.
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2.1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Handlungsstörerin nicht zu beanstanden sei. Es seien ausreichend objektive Faktoren als tragfähige Indizien gegeben, dass die Antragstellerin ca. 5.000 m³ der ehemaligen Kiesgrube verfüllt habe, sodass letztendlich dahingestellt bleiben könne, ob darüber hinaus weitere Verfüllungen von Dritten vorgenommen worden seien (Beschlussabdruck S. 12).
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Hiergegen wendet sich die Antragstellerin. Sie führt aus, die Annahme einer Verhaltensverantwortlichkeit der Antragstellerin sei bereits deswegen zweifelhaft, weil die Antragsgegnerin der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht im Ansatz nachgekommen sei. Die Stadt habe zum Beleg der Störereigenschaft der Antragstellerin nur Verwaltungsinterna herangezogen, was jedoch als schlichter Parteivortrag gewertet werden müsse. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der Frage, ob eigene, verwaltungsinterne Erklärungen der Antragsgegnerin hinreichende Indiztatsachen seien, mit denen die Antragsgegnerin der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nachkommen könne, gar nicht befasst, sondern habe sich sogar auch ausschließlich auf die seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Schriftstücke bezogen, um eine Verhaltensverantwortlichkeit der Antragstellerin zu begründen.
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Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast kann die zuständige Behörde - wie vorliegend geschehen - gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdung durchzuführen haben. Dies sind unter anderem der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück. Verursacher ist jede natürliche oder juristische Person, die an einer Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortlicher mitgewirkt hat (vgl. BayVGH, B.v. 2.6.2022 - 24 CS 22.390). Die Behörde kann auch verlangen, dass Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG durchgeführt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG).
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Eingriffsermächtigung des § 9 Abs. 2 BBodSchG sind im vorliegenden Fall gegeben. Auch die Antragstellerin bestreitet nicht das Vorliegen einer schädlichen Bodenverunreinigung, wie sie in der Orientierenden Untersuchung vom 6. Mai 2020 dargelegt wird. So führt der von der Antragstellerin beauftragte Sachverständige Dr. A. M. in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2022 aus, dass nach seiner Einschätzung die Bewertungen des Gutachters in der Orientierenden Untersuchung plausibel und regelkonform seien.
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Der Erfolg der Beschwerde hängt daher maßgeblich davon ab, ob die Antragstellerin als (Mit-)Verursacherin einer Altlast im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG zur Verantwortung gezogen werden kann.
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Grundsätzlich kommt eine Inanspruchnahme eines (Mit-)Verursachers einer Bodenverunreinigung nur in Betracht, wenn die (Mit-)Verantwortlichkeit objektiv feststeht. Eine Verursacherhaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG - so zu Recht die Antragstellerin - kann nicht auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalverläufen gestützt werden. Allerdings ist insbesondere für den Bereich des Altlastenrechts dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sehr häufig nicht möglich sein wird, den konkreten Nachweis zu führen, welcher von mehreren Grundstücksnutzern eine Bodenverunreinigung verursacht hat (VGH BW, B.v. 3.9.2002 - 10 S 957/02 - juris Rn. 22). In Fällen dieser Art ist jedenfalls nicht zwangsläufig allein der Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zur Verantwortung zu ziehen; dieser Ansatz wird angesichts der typischen Nachweisproblematik bei Altlastenfällen der Konzeption des § 4 BBodSchG nicht gerecht. Der Gesetzgeber hat die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft gestellt. Die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung sind daher nicht so hoch anzusetzen, dass im praktischen Ergebnis bei für das Altlastenrecht typischen Fallkonstellationen die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet. Kann der Nachweis der als Verursacher verantwortlich gemachten Person nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen daher zumindest objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (VGH BW, B.v. 3.9.2002 - 10 S 957/02 - juris Rn. 22; B.v. 11.12.2000 - 10 S 1188/00 - VBlBW 2001, 281).
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Im vorliegenden Fall liegen ausreichend objektive Faktoren als tragfähige Indizien vor, um davon ausgehen zu können, dass die Antragstellerin zumindest auch Substanzen in den Boden eingebracht hat, die zu der festgestellten Bodenverunreinigung geführt haben, sodass von einer Mitverantwortlichkeit der Antragstellerin ausgegangen werden kann.
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So ergibt sich zum einen aus dem Aktenvermerk vom 24. April 1939, dass die Antragstellerin am 22. April 1939 bei der Antragsgegnerin persönlich angefragt hat, ob sie die verfahrensgegenständliche Kiesgrube zum Zwecke der Ablagerung nutzen könne, da der derzeit von ihr genutzte Schuttablagerungsplatz fast restlos aufgefüllt sei. Ein weiteres Indiz für die Verhaltensverantwortlichkeit der Antragstellerin ist der am 13. Dezember 1939 unstreitig geschlossene Vertrag, in dem die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen Teil der Kiesgrube auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zur Auffüllung mit Schutt bis zur Höchstmenge von 5.000 m³ zur Verfügung gestellt hat. Soweit die Antragstellerin einwendet, dass der Vertrag keine hinreichende Indiztatsache für die vorgebliche Handlungsverantwortlichkeit der Antragstellerin sei, da allein die Berechtigung etwas zu tun nicht den zwingenden Schluss bedinge, dass dies auch getan worden sei, kann schließlich auf den Aktenvermerk vom 25. April 1941 hingewiesen werden. Diesem ist zu entnehmen, dass „der Schutzplatz an der Z* …straße inzwischen zum Teil (ca. 5.000 m³)“ durch die Antragstellerin ordnungsgemäß aufgefüllt und eingeebnet worden sei. Und auch aus einem internen Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. Juni 1943 (Bl. 119 der Behördenakte) lässt sich entnehmen, dass die Kiesgrube an der Z* …straße (FlNr. … …*) zu diesem Zeitpunkt noch ein Fassungsvermögen von ca. 10.000 m³ hatte und als Müll- und Schuttplatz in Reserve bzw. als Ersatz für einen anderen Schuttplatz vorgesehen war. Wenn die Antragstellerin die Beweiskraft dieser Aktenvermerke anzweifelt mit der Begründung, dass während der Diktatur der Nationalsozialisten generell Verwaltungsinterna wegen der damals herrschenden und heute allgemein bekannten Willkür mit besonderer Vorsicht zu bewerten seien, bleibt sie es schuldig darzulegen, welches Interesse die Antragsgegnerin zum damaligen Zeitpunkt gehabt haben sollte - und dass der Aktenvermerk tatsächlich im Jahr 1941 gefertigt wurde, bestreitet die Antragstellerin nicht - einen solchen Vermerk wider besseres Wissen zu fertigen, zumal sie zur damaligen Zeit noch keine Kenntnisse von einer etwaigen Altlastenproblematik hatte. Zu Recht gibt die Antragsgegnerin zu bedenken, dass die Verfüllung einer Kiesgrube die damalige Ideologie nicht tangiert habe. Zudem überzeugt der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin schon deswegen nicht, da sie damals offensichtlich selbst an die Antragsgegnerin herangetreten ist, weil sie dringend Grundstücke für ihre Ablagerungen benötigte. Aus welchen Gründen sie dann, obwohl auf Ihren Wunsch hin ein entsprechender Vertrag geschlossen worden ist, diese Ablagerungsmöglichkeit doch nicht genutzt haben sollte, wurde weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Der Vorwurf, die Antragsgegnerin habe sich allein auf vermutete Geschehensabläufe berufen, um eine Verantwortlichkeit der Antragstellerin zu begründen, trägt folgerichtig nicht.
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Zwar handelt es sich bei den aufgezählten Indizien ausschließlich um Verwaltungsinterna, also um Unterlagen, die in den Akten der Stadt gesichtet wurden. Deren Beweiswert sei nach Ansicht der Antragstellerin nicht ausreichend belastbar. Gerade bei Altlastenfällen ist aber eine solche Nachweisproblematik typisch. So ist auch hier angesichts des über 80 Jahre zurückliegenden Verursachungsbeitrages durch das Einbringen von Schadstoffen in die Kiesgrube eine Aufklärung des Sachverhaltes naturgemäß schwierig. Eine Sachverhalts- und Ursachenklärung kann daher vornehmlich vor allem durch die Sichtung von damals angefertigten Unterlagen, durch Fotos oder Bilder oder durch eine Befragung von Zeitzeugen erfolgen. Nach Überzeugung des erkennenden Senats ist die Antragsgegnerin ihrer Amtsermittlungspflicht durch größtmögliche Aufklärung des Sachverhaltes nachgekommen. Aus den im Verfahren vorgelegten Behördenakten ergibt sich, dass die Antragsgegnerin sowohl Luftbilder aus der damaligen Zeit gesichtet hat, die verschiedenen Bauakten für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke beigezogen hat und die Orientierende Untersuchung im Rahmen ihre Amtsermittlung in nicht zu beanstandender Weise - wie auch von der Antragstellerin bestätigt - durchgeführt hat. Ermittlungsdefizite sind hierbei nicht erkennbar und auch die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, welche weitergehenden Ermittlungsmaßnahmen die Antragsgegnerin hätte veranlassen müssen, um von ihrer Seite die Frage nach der Störerverantwortlichkeit weiter aufzuklären. In diesem Zusammenhang ist zudem von Bedeutung, dass spätestens im Jahr 1950 die Wiederverfüllung der Kiesgrube abgeschlossen war, da zu diesem Zeitpunkt das gegenständliche Areal bebaut worden ist. Es liegt auf der Hand, dass die Recherchemöglichkeiten der Antragsgegnerin mehr als 80 Jahre nach voraussichtlichem Abschluss der Verfüllung begrenzt sind. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedenfalls eindeutig, dass Verfüllungen von der Antragstellerin vorgenommen worden sind, sodass ihre Eigenschaft als (Mit-)Verursacherin unstreitig gegeben ist. Inwieweit darüber hinaus auch Dritte Verfüllungen der Kiesgrube vorgenommen haben, sodass auch diese als Störer heranzuziehen wären, ist eine Frage der Störerauswahl, stellt aber nicht die Störereigenschaft der Antragstellerin in Frage.
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2.2. Das Verwaltungsgericht hat auch die von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung zur Inanspruchnahme der Antragstellerin als Handlungsstörerin und die getroffene Störerauswahl nicht beanstandet. Nachdem nach Aktenlage jedenfalls von einer Mitverantwortlichkeit der Antragstellerin ausgegangen werden müsse, habe sie unter Berücksichtigung des Charakters der angeordneten Maßnahme gemäß § 9 Abs. 2 BBodSchG und des öffentlichen Interesses an einer effektiven Gefahrenabwehr rechtsfehlerfrei als Handlungsstörerin in Anspruch genommen werden können, selbst wenn unter Umständen auch die Antragsgegnerin selbst als weitere Handlungsstörerin anzusehen sein könnte. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden.
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§ 4 Abs. 3 BBodSchG bestimmt keine Rangfolge der dort genannten potentiell Verantwortlichen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 31.8.2006 - 22 CS 06.2055 - juris Rn. 2; B.v. 22.3.2001 - 22 ZS 01.731 - juris Rn. 3). Wichtiges Kriterium bei der Störerauswahl ist vielmehr das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Gefahrenabwehr (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2009 - 22 ZB 08.1820 - juris; B.v. 17.2.2005 - 22 ZB 04.3472 - juris Rn. 14; VGH BW, B.v. 25.10.1999 - 8 S 2407/99 - juris Rn. 7; NdsOVG, U.v. 31.5.2016 - 7 LB 59/15 - NuR 2016, 701 - juris Rn. 73). Neben - und je nach Fallgestaltung auch in Konkurrenz und in einem Interessenskonflikt oder im Gleichklang mit diesem Kriterium der effektiven Gefahrenabwehr - stehen andere öffentlich-rechtliche Grundprinzipien wie das Verursacherprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. zum Auswahlermessen die Darstellung in Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 4 Rn. 88b ff.).
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Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin als damalige Deponiebetreiberin und somit sowohl als Handlungs- als auch als Zustandsverantwortliche eine „allein vermutete Verantwortlichkeit der Antragstellerin ausschließe“, ist nicht geeignet, die Störerauswahl der Antragsgegnerin in Zweifel zu ziehen. Denn die Antragsgegnerin hat ausweislich des Vertrages vom 13. Dezember 1939 nur eine Kiesgrube und nicht eine bereits von ihr betriebene Deponie der Antragstellerin zur Verfügung gestellt. Aus welchen Umständen die Antragstellerin entnehmen will, dass die Stadt die Kiesgrube selbst als Deponie betrieben haben soll, gibt sie nicht an. Entsprechend ist auch das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Antragsgegnerin auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken keine Deponie betrieben hat und folgerichtig auch nicht als Handlungsstörerin in Anspruch genommen werden kann (vgl. hierzu OLG SH, U.v. 20.12.2007 - 5 U 98/04 - juris Rn. 76).
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Zudem beleuchtet die Antragsgegnerin im Bescheid vom 2. Juni 2022 die Frage, ob möglicherweise auch sie als Handlungsstörerin in Anspruch genommen werden könne. Ihre diesbezüglichen Ausführungen dazu, dass die Kiesgrube, nachdem sie von der Antragstellerin teilweise aufgefüllt wurde, zunächst als Ersatz für einen anderen Schrottplatz reserviert worden sei (Aktenvermerk vom 7. Juni 1943), diese letztlich aber nie und insbesondere nicht für die städtische Müllabfuhr genutzt worden sei, wie den Archivbildern zu entnehmen sei, überzeugen. Denn aus den vorgelegten Archivbildern von 1945 (z.B. Bl. 20 der Behördenakte) ergibt sich eindeutig, dass die Kiesgrube mit einem ursprünglichen Fassungsvermögen von 20.000 m³ nur teilweise verfüllt worden ist, da sich im südlichen Bereich des Areals eine deutliche Geländekante abzeichnet. Und auch aus den Baugenehmigungsverfahren der auf der ehemaligen Kiesgrube errichteten Gebäude ist die Geländekante ersichtlich (z.B. Bl. 63 der Behördenakte). Eine nachweisliche Verfüllung der Kiesgrube durch die Stadt konnte bislang nicht belegt werden. Im Zuge der getroffenen Ermittlungen haben sich keine Hinweise auf eine Eigenschaft der Stadt als Verhaltensverantwortliche ergeben. Inwieweit solche Indizien für eine Verursacherverantwortung im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG vorgelegen haben, hat die Antragstellerin jedenfalls nicht substantiiert dargelegt. Spekulative Erwägungen und bloße Mutmaßungen sind aber jedenfalls nicht ausreichend, um eine Inanspruchnahme nach § 4 BBodSchG zu rechtfertigen.
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Eine ermessensfehlerhafte Störerauswahl nach § 114 Satz 1 VwGO kann auch nicht darin gesehen werden, dass bei der Inanspruchnahme der Antragstellerin gegen den Grundsatz der Effektivität verstoßen worden ist. Soweit die Antragstellerin einwendet, dass es ihr faktisch unmöglich sei, die Untersuchung „überhaupt und in angemessener Zeit“ durchzuführen, da sie nicht Grundstückseigentümerin sei und mit einer Vielzahl von Grundstückseigentümern auf „zivilrechtlichen Weg Betretungsrechte etc. vereinbaren müsste“, was der Antragsgegnerin aufgrund ihrer hoheitlichen Stellung naturgemäß leichter fallen würde, macht sie im Ergebnis geltend, dass ihre Inanspruchnahme als Störerin nicht dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Gefahrenabwehr genüge. Der Senat weist in diesem Zusammenhang auf Ziffer 2.6 des verfahrensgegenständlichen Bescheids hin, in dem die Antragsgegnerin diesen Gedanken aufgegriffen und zielführend behandelt hat. So weist die Stadt hier ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen der Konzepterstellung kein Zugriff auf die Grundstücke erforderlich sei, sodass eine Duldungsverfügung gegenüber Eigentümern und Nutzern noch nicht erforderlich sei. Weiter wird ausgeführt, dass falls eine Zugänglichkeit erforderlich werde und die Nachbarn diese möglicherweise verweigern würden, dieses Problem vor Umsetzung des Konzeptes durch die Kreisverwaltungsbehörde mit entsprechender Duldungsverfügung bereinigt werde.
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3. Aber auch bei einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin einzuräumen, vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung der Erstellung eines Untersuchungskonzepts verschont zu bleiben (VGH BW, B.v. 11.8.2015 - 10 S 1131/15 - juris Rn. 27). Denn regelmäßig muss angesichts des hohen Gewichts des öffentlichen Interesses an dem Schutz des Bodens und des Grundwassers als Bestandteile der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG) und der von der Trinkwasserqualität abhängigen Gesundheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) das private Interesse der Verantwortlichen, vorläufig keine Detailuntersuchung vornehmen zu müssen, zurückstehen (vgl. zu ähnlichen Fällen auch BayVGH, B.v. 15.5.2018 - 22 CS 18.566 - juris Rn. 31 ff.; B.v. 3.7.2020 - 22 CS 20.799 - juris Rn. 39; VGH BW, B.v. 3.9.2002 - 10 S 957/02 - juris Rn. 8; B.v. 27.3.2012 - 10 S 2572/11 - juris Rn. 21). Schließlich gelten die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 15. Mai 2018 (BayVGH a.a.O. juris Rn. 31 ff.) angestellten Erwägungen erst Recht im vorliegenden Fall, da nicht bereits die Detailuntersuchung selbst, sondern lediglich die Erarbeitung und Vorlage eines Konzeptes für eine solche Untersuchung in Rede steht. Diese Ausführungen gelten insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin vorliegend nicht substantiiert geltend gemacht hat, dass wegen der Kosten der angeordneten Verpflichtung ihre wirtschaftliche Existenz ernstlich gefährdet sein könnte (vgl. VGH BW, B.v. 3.9.2002 - 10 S 957/02 - juris Rn. 10).
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Zudem ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der finanziellen Belastung in Folge des angeordneten Untersuchungskonzepts keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, da der Antragstellerin im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids im Hauptsacheverfahren ein Kostenerstattungsanspruch zustünde (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG). Das Risiko, dass ein tatsächlicher (Mit-)Verursacher nicht als Störer herangezogen werden kann, haben nach der Konzeption der einschlägigen Befugnisnormen die übrigen Verantwortlichen bzw. Verpflichteten insofern zu tragen, als sie dann mit ihrer Heranziehung zu rechnen haben und auf Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 BBodSchG gegen den tatsächlichen Verursacher verwiesen sind (BayVGH, B.v. 22.3.2001 - 22 ZS 01.738 - juris Rn. 5).
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4. Soweit die Antragstellerin die Dringlichkeit der Anordnung in Frage stellt, vermag ihr Vorbringen die Orientierende Untersuchung nicht zu erschüttern. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegen besondere Gründe vor, die dafürsprechen, dass die im Bescheid vom 2. Juni 2022 getroffenen Anordnungen schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogenwerden, sodass von einer besonderen Eilbedürftigkeit ausgegangen werden muss (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 44).
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Voraussetzung für eine behördliche Vollziehbarkeitsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist neben der Abwägung des öffentlichen Interesses oder eines überwiegenden Interesses eines Beteiligten, die Feststellung des Dringlichkeitsinteresses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Dieses muss - ohne Bindung des Gerichts an die behördliche Entscheidung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) - positiv festgestellt werden, weil der gesetzliche Regelfall hier derjenige des Aufschubinteresses (§ 80 Abs. 1 VwGO) ist. Es muss also anhand der Umstände des konkreten Falles ein von der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs unabhängiges, zusätzliches Beschleunigungsinteresse als besonderes Vollzugsinteresse ermittelt werden, das in der Eilbedürftigkeit der Realisierung des als wahrscheinlich rechtmäßig erkannten Verwaltungsakts liegt (vgl. VGH BW, B.v. 14.2.2007 - 2 S 2626/06 - juris Rn. 15; zum Ganzen: Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Feb. 2022, VwGO, § 80 Rn. 265). Ein solches Interesse ist hier gegeben.
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Die Antragsgegnerin hat in dem Bescheid nachvollziehbar ausgeführt (dort Ziffer 3), dass es möglich wäre, dass wenn keine weiteren Untersuchungen zur Abgrenzung und Gefährdungsabschätzung erfolgen, weiterhin hohe Schadstoffkonzentrationen in das Grundwasser gelangen bzw. eine Gefährdung der dortigen Anwohner bzw. Nutzer bestehe. Daher müsse unverzüglich das Gefährdungspotenzial ermittelt und abhängig von den Untersuchungsergebnissen die Gefährdung der Allgemeinheit durch das Einleiten von geeigneten Gegenmaßnahmen unterbunden werden. Dies lässt sich so auch aus der Orientierenden Untersuchung entnehmen. Hinsichtlich des Wirkungsgrades Boden-Grundwasser sind lokal Eluatkonzentrationen ermittelt worden, die den Prüfwert für PAKgesamt, lokal für Antimon und Chromat sowie den vorläufigen Prüfwert für Benzo(a) pyren am Ort der Probenentnahmen überschreiten, was zur Prognose entsprechender Prüfwertüberschreitungen am Ort der Beurteilung und einer Gefährdung für das Grundwasser derzeit und zukünftig führe. Im Hinblick auf die Mobilisierung von Schadstoffen sei von einer Schadstoffverfrachtung durch Sickerwasser auszugehen.
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Hieran ändert auch das von der Antragstellerin beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin nichts. Zwar wendet die Antragstellerin zu Recht ein, dass sich aus dem Verhalten der Antragstellerin seit 2015 - die historische Erkundung wurde im Jahr 2015 in Auftrag gegeben wurde, die daran anschließende Orientierende Untersuchung im Mai 2020 abgeschlossen und der verfahrensgegenständliche Bescheid datiert vom 3. Juni 2022 - nicht die Eilbedürftigkeit der Maßnahmen entnehmen lasse. Dennoch kann das Verhalten der Antragsgegnerin in der Vergangenheit nicht als Rechtfertigung dafür dienen, die bestehende Gefahr für das Grundwasser im Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke bis zur ggf. mehrere Jahre dauernden Klärung der Rechtmäßigkeit des Bescheides weiter in Kauf zu nehmen. Abgesehen davon kann die im öffentlichen Interesse bestehende Befugnis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO von der zuständigen Behörde ebenso wenig verwirkt werden wie die zugrundeliegende materiell-rechtliche Befugnis zum sicherheitsbehördlichen Einschreiten (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2007 - 22 CS 06.2478 - juris Rn. 12; B.v. 15.1.2003 - 22 CS 02.3223 - juris Rn. 17). Durch die behördliche Verfahrensgestaltung konnte auch keine besondere Vertrauensposition der Antragstellerin entstehen, die bei der Abwägung zu berücksichtigen wäre.
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Wie das Verwaltungsgericht bereits zu Recht ausgeführt hat (Beschlussabdruck S. 14), mindert der Umstand, dass die Grundwassergefährdung bereits längere Zeit andauert, nicht das gewichtige öffentliche Interesse daran, eine drohende Grundwasserverunreinigung abzuwenden (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2018 - 22 CS 18.566 - juris Rn. 33). Die ordnungsrechtliche Pflicht der Inanspruchnahme eines Verhaltensverantwortlichen knüpft nicht an den Zeitpunkt ihrer Entstehung, sondern an die Notwendigkeit der Gefahrenabwehr an (vgl. BVerwG, B.v. 28.2.2008 - 7 B 12.08 - juris Rn. 7). Diese Notwendigkeit ist den vorstehend zitierten bodenschutzfachlichen Aussagen zufolge unvermindert gegeben.
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Schließlich stellt die von der Antragstellerin vorgelegte Stellungnahme des Sachverständigen Dr. A. M. vom 13. Juli 2022 die festgestellte besondere Eilbedürftigkeit nicht in Frage. Die Orientierende Untersuchung ist vom Wasserwirtschaftsamt, einer wasserwirtschaftlichen Fachbehörde (Art. 75 Abs. 2 BayWG), deren Aussagen nach ständiger Rechtsprechung besonderes Gewicht zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2002 - 22 ZB 02.1206 - juris Rn. 9), in Auftrag gegeben und durch den amtlichen Sachverständigen beim Wasserwirtschaftsamt bzw. durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und das Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten Augsburg geprüft und beurteilt worden. Solche Aussagen haben in der Regel größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Durch schlichtes Bestreiten oder bloße Behauptungen können sie nicht erschüttert werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2001 - 22 ZB 01.863 - juris Rn. 10). Der Hinweis auf einzelne (Er-)Kenntnislücken, wie dies der private Sachverständige hinsichtlich des Grundwasserstandes anbringt, ist für sich genommen noch nicht geeignet, Sachverständigenaussagen des Wasserwirtschaftsamtes zu erschüttern, weil solche Erkenntnislücken betreffend die Verhältnisse im Untergrund häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigen, dem konkreten Konflikt angemessenen Aufwand nicht zu schließen sind. Es ist dann berechtigt, sich mit Sachverständigenabschätzungen zu begnügen (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2001 a.a.O. Rn. 10 m.w.N.). Zwar wären innere Widersprüche in dem Gutachten geeignet, ernstliche Zweifel an der vom Wasserwirtschaftsamt beauftragten und überprüften Orientierenden Untersuchung zu begründen. Der von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen Sachverständige führt aber selbst aus, das die Orientierende Untersuchung insbesondere auch zum Wirkungsgrad Boden-Grundwasser plausibel, regelkonform, nachvollziehbar und im Einklang mit den einschlägigen Regelwerken sei. Soweit in dem Privatgutachten „Kenntnislücken“ hinsichtlich des Grundwasserstandes bei der Angabe des höchstmöglichen Grundwassers beanstandet werden, führt dies im Übrigen nach Ansicht des Senats nicht zu einer fehlenden Eilbedürftigkeit. Denn auch der Gutachter der Antragstellerin hält eine Durchströmung des Deponates mit Grundwasser bei einem extremen Hochwasserereignis für möglich. Nachdem gerade in letzter Zeit Umweltextreme immer häufiger auftreten, spricht diese Argumentation nach Ansicht des Senats nicht gegen eine besondere Dringlichkeit.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Streitwertfestsetzung ergibt sich § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO, Anhang) und entspricht der nicht in Frage gestellten Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
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6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.