Inhalt

VG München, Urteil v. 16.08.2022 – M 17 K 21.30374
Titel:

Subsidiärer Schutz für jemenitischen Staatsangehörigen

Normenkette:
AsylG § 3, § 3e, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3
Leitsätze:
1. Es ist von einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der Klagepartei infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts bei einer Rückkehr in den Jemen auszugehen. (Rn. 26 – 38) (redaktioneller Leitsatz)
2. Da ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt mit der erforderlichen Gefahrendichte im gesamten Staatsgebiet des Jemen besteht, ist eine interne Fluchtalternative nicht gegeben. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht, Herkunftsland: Jemen, Aufenthalt in Saudi-Arabien seit 2007, Ursprüngliche Herkunftsregion: Gouvernement, Amanat Al-Asima (Sana’a Stadt), Gewährung subsidiären Schutzes (bejaht), Asyl, Jemen, subsidiärer Schutz, interner Schutz
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 23.11.2022 – 15 ZB 22.30981
Fundstelle:
BeckRS 2022, 36335

Tenor

I.    Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. 
II.    Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2021 wird in den Nrn. 3, 4, 5 und 6 aufgehoben.     Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) zuzuerkennen.
III.    Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
IV.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die Zuerkennung subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots.
2
Der Kläger ist jemenitischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Araber und muslimischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben auf dem Luftweg von Spanien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 2. März 2020 einen Asylantrag.
3
Der Kläger wurde am 2. Juli 2020 und 25. Januar 2021 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) persönlich zu seinem Verfolgungsschicksal angehört.
4
Mit Bescheid vom 26. Januar 2021 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Andernfalls wurde ihm die Abschiebung in den Jemen bzw. in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
5
Der Kläger hat hiergegen Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben. Mit Klageerhebung hat der zu diesem Zeitpunkt anwaltlich nicht vertretene Kläger „Klage gegen den Bescheid des BAMF vom 5.2.2021 (Zugang)“ erhoben.
6
Der Klägerbevollmächtigte beantragte zuletzt,
7
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids vom 1. Februar 2021 (wohl richtig: 26. Januar 2021) zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass beim Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
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Zur Klagebegründung wurde ein Video vorgelegt.
9
Die Beklagte beantragte,
10
die Klage abzuweisen.
11
Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen.
12
Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schreiben vom *. August 2022, die Beklagte mit Schreiben vom 11. August 2022 auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
13
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Mai 2022 zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der vorgelegten Behördenakte des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, insofern noch über sie zu entscheiden war, hat Erfolg.
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I. Hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
17
Der zum Zeitpunkt der Klageerhebung anwaltlich nicht vertretene Kläger hat „Klage gegen den Bescheid des BAMF vom 5.2.2021 (Zugang)“ erhoben. Dies ist gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, dass der Kläger unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 26. Januar 2021 die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, hilfsweise zur Feststellung eines Abschiebungsverbots begehrt hat. Diesen Klageantrag beschränkt der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom *. August 2022 unter entsprechender Aufhebung des Bescheids 26. Januar 2021 auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Die Klagebeschränkung stellt eine Teilklagerücknahme i.S.v. § 92 Abs. 1 VwGO dar.
18
II. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
19
Soweit das Bundesamt den subsidiären Schutz nicht zuerkannt hat, ist der Bescheid im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Über den Hilfsantrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots ist aufgrund des Erfolgs hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr zu entscheiden.
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Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes.
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1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
22
Das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bezieht sich auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dies bleibt allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Dies präzisiert der EuGH dahin, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers. Dieser „quantitative“ Ansatz in der Rechtsprechung unterscheidet sich im Ergebnis allenfalls graduell von der teilweise vertretenen Gegenposition, wonach es einer rein qualitativen Betrachtung bedürfe. Denn er zielt nicht auf einen gar höchstrichterlich auf alle Konfliktlagen anzuwendenden „Gefahrenwert“ im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen Mindestschwelle, sondern lässt durch das Erfordernis einer abschließenden Gesamtbetrachtung ausreichend Raum für qualitative Wertungen; auch die Gegenposition kommt bei ihrer rein qualitativen Betrachtung letztlich nicht ohne einen Rückgriff auf das reale Verfolgungsgeschehen aus (BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 19 ff. m.w.N.). Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 23).
23
Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH ist Art. 15 Buchst. c der RL 2011/95/EU dahin auszulegen ist, dass er der Auslegung einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge „willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts“ im Sinne dieser Bestimmung in Fällen, in denen diese Person nicht aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist, voraussetzt, dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte Schwelle erreicht (EuGH, U.v. 10.6.2021 - C-901/19 - ECLI:ECLI:EU:C:2021:472 - juris Rn. 37).
24
Um festzustellen, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ vorliegt, ist eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnen, erforderlich. Konkret können auch insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden, die bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens, ebenso wie andere Gesichtspunkte, etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH, U.v. 10.6.2021 - C-901/19 - ECLI:ECLI:EU:C:2021:472 - juris Rn. 40, 43).
25
Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG können auch dann erfüllt sein, wenn sich der bewaffnete Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt. In diesem Fall ist Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es aber weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Kommt die Herkunftsregion als Zielort wegen der dem Ausländer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des Art. 8 der RL 2011/95/EU auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Begriff des „tatsächlichen Zielortes der Rückkehr“ ist daher kein rein empirischer Begriff, bei dem auf die tatsächlich wahrscheinlichste oder subjektiv gewollte Rückkehrregion abzustellen ist. Da es bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 um den Schutz vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat geht, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat, etwa weil Familienangehörige getötet worden sind oder diese Gebiete ebenfalls verlassen haben. Auch soweit die nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände begründet worden ist, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage), und es mangels Existenzgrundlage und Zukunftsperspektive eine nachvollziehbare Haltung ist, nicht in die Herkunftsregion zurückkehren zu wollen, behält diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose aus (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 13 ff. m.w.N.).
26
2. Gemessen an diesen Maßstäben ist von einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der Klagepartei infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts bei einer Rückkehr in den Jemen auszugehen.
27
Im Jemen herrscht seit 2014 Bürgerkrieg zwischen den jemenitischen Regierungstruppen, den Huthis „als stärkste nichtstaatliche Miliz der Arabischen Halbinsel“ und im weiteren Verlauf dem Südübergangsrat (Southern Transitional Council, STC) (BAMF, Länderreport Jemen, Die Houthis, Februar 2022, S. 8 ff.). Ebenso ist Al-Qaida im Jemen präsent (European Union Agency for Asylum (EUAA), Legislation and Access to Basic Services Regarding Yemeni Rerturnees, 2.3.2022, S. 4). Auch ausländische Nationen, wie Saudi-Arabien und der Iran, sind auf unterschiedlichen Seiten an dem bewaffneten Konflikt beteiligt (Congressional Research Service (CRS), Civil War and Regional Intervention, 12.3.2021, Summary, S. 1, 6 ff.). Das Land ist instabil und von bewaffneten Konflikten geprägt. Es bestehen erhebliche Sicherheitsrisiken. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss. Es finden regelmäßig Luftangriffe auf verschiedene Ziele statt (Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jemen, 17.12.2021, S. 14). Teile des Landes sind von täglichen Bombardierungen, Raketenangriffen und Kampfhandlungen am Boden betroffen. Die fortdauernden Kampfhandlungen stellen für die Zivilbevölkerung weiterhin eine erhebliche Gefährdung dar. Ein Ende des Jemen-Konflikts ist nicht absehbar (Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jemen, 17.12.2021, S. 15).
28
Die Bevölkerung im Jemen beträgt ca. 30 Millionen Menschen, wobei zwei von drei auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Dezember 2021, S. 8, 13; United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), Position on Returns to Yemen - Update, 1.2.2021, S. 17). Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) schätzt, dass seit Beginn der regionalen Intervention im Jemen im März 2015 bis Oktober 2021 über 145.000 Jemeniten durch Gewalt getötet wurden. Das UN Entwicklungsprogramm gibt an, bis Ende des Jahres 2021 mit 377.000 Kriegstoten seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2014 zu rechnen. Rund 60% der Todesfälle werden dabei den indirekten Folgen des Krieges zugerechnet, etwa Hunger oder mangelnde medizinische Versorgung. Betroffen sind zumeist Kinder unter fünf Jahren, die 70% der Todesopfer stellen (Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jemen, 17.12.2021, S. 16 f.). Zu Beginn des siebten Kriegsjahres geht das United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) davon aus, dass dieser den Tod von fast einer Viertelmillion Menschen verursacht hat (Human Rights Watch (HRW), Yemen - Events of 2021, 13.1.2022). Für das Jahr 2019 wurde zwar von einem Rückgang der gemeldeten Todesfälle von 29% ausgegangen, allerdings war es immer noch das dritttödlichste Kriegsjahr (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Dezember 2021, S. 43). Allein im Jahr 2020 wurden über 2.000 Zivilisten durch bewaffnete Gewalt getötet oder verletzt. Die Vereinten Nationen berichten für den Zeitraum Januar bis August 2021 von mehr als 1.200 getöteten oder verletzten Zivilisten (UNHCR, Position on Returns to Yemen - Update, 1.2.2021, S. 7 f.). Nach anderer Darstellung wird für das Jahr 2020 von 2.087 getöteten Zivilisten ausgegangen (HRW, Yemen - Events of 2021, 13.1.2022). Für August 2021 wird von Kämpfen mit schwankender Intensität entlang von mehr als 50 aktiven Frontlinien im Jemen berichtet (UNHCR, Position on Returns to Yemen - Update, 1.2.2021, S. 6 f.).
29
Zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 8. Oktober 2021 gab es laut ACLED landesweit 6.521 Sicherheitsvorfälle mit 13.382 Todesfällen. Diese Zahlen gliedern sich hinsichtlich der verschiedenen Gouvernements wie folgt auf (Anzahl von sicherheitsrelevanten Vorfällen/Todesfälle): Abyan (184/131), Ad-Dali‘ (270/654), Aden (320/48), Al-Baida‘ (331/693), Al-Hudaidah (1.357/3.047), Al-Jawf (347/991), Al-Mahra (16/2), Al-Mahwit (34/1), Amanat Al-Asima (132/78), Amran (23/10), Dhamar (42/9), Hadramaut (91/18), Haddscha (149/205), Ibb (99/35), Lahidsch (106/125), Ma’rib (1.616/5.602), Raima (22/0), Sa’da (563/465), Sana’a (69/65), Shabwa (171/91), Ta’izz (565/1.112). Die jeweilige Anzahl der Todesfälle unterscheidet dabei nicht zwischen Kombattanten und Zivilisten (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Dezember 2021, S. 54 ff.). Allein für Januar 2022 wird von 650 zivilen Vorfällen berichtet (EUAA, Legislation and Access to Basic Services Regarding Yemeni Rerturnees, 2.3.2022, S. 2 f.).
30
Das Bundesamt geht in seinen aktuellen Bescheiden hinsichtlich des Herkunftslands Jemen davon aus, dass in den Gouvernements Abyan, Aden, Al-Baida‘, Ad-Dali‘, Al-Dschauf, Al-Mahra, Al-Hudaidah, Ma‘rib, Schabwa, Sa‘da und Sana’a eine Gefahrverdichtung für alle Zivilpersonen vorliegt.
31
Trotz der unterschiedlichen Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und Tötungen in den verschiedenen Gouvernements, wobei die veröffentlichten Zahlen wie gezeigt meist nicht zwischen Zivilisten und Kombattanten unterscheiden, geht die erkennende Einzelrichterin in einer Gesamtschau aller relevanten Gesichtspunkte von einer Gefahrverdichtung für alle Zivilpersonen i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG im gesamten Staatsgebiet des Jemen aus (so auch Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, GB v. 17.6.2021 - 9 A 114/29 - juris), weshalb eine Differenzierung nach Herkunftsregion der Klagepartei nicht notwendig ist. Dabei wird nicht verkannt, dass das am 2. April 2022 in Kraft getretene Waffenstillstandsabkommen, welches zunächst für zwei Monate angesetzt war, am 2. Juni 2022 um weitere zwei Monate (BAMF Briefing Notes, 13.6.2022, S. 6 f.) sowie am 2. August 2022 um weitere zwei Monate verlängert wurde. Die UN hatte ursprünglich auf eine Verlängerung um sechs Monate sowie Zusatzvereinbarungen gedrängt, beides scheiterte jedoch an Vorbehalten und Misstrauen beider Kriegsparteien. Frühere Nebenvereinbarungen wurden bislang größtenteils, aber nicht vollständig umgesetzt. Beide Kriegsparteien verstärken nach wie vor ihre Truppen an wichtigen Frontlinien. Die Waffenruhe ist darüber hinaus brüchig, es wurden bislang rd. 1.800 Verstöße erfasst (BAMF Briefing Notes, 8.8.2022, S. 5). Angesichts der jahrelangen Kriegshandlungen und der bereits in der Vergangenheit gescheiterten Friedensabkommen ist die Gefahrverdichtung in dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt (noch) anzunehmen.
32
Am jahrelangen Bürgerkrieg im Jemen sind unterschiedlichen Konfliktparteien, die insbesondere von Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und dem Iran unterstützt werden (vgl. VG Ansbach, U.v. 26.6.2020 - AN 17 K 17.32236 - juris Rn. 42 m.w.N.), beteiligt. Nach Angaben des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge vom Dezember 2020 gab es im Jemen im Juni 2020 3,7 Millionen Binnenflüchtlinge (Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jemen, 17.12.2021, S. 39). Für Ende des Jahres 2020 wird von über 4 Millionen Binnenflüchtlingen ausgegangen (UNHCR, Position on Returns to Yemen - Update, 1.2.2021, S. 21; EUAA, Legislation and Access to Basic Services Regarding Yemeni Returnees, 2.3.2022, S. 7; HRW, Yemen - Events of 2021, 13.1.2022; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Dezember 2021, S. 23 f.).
33
Die medizinische Versorgungslage im Jemen wird hinsichtlich weiter Landesteilen als unzureichend bezeichnet, eine Notfallversorgung mit funktionierender Rettungskette meist nicht existent. Es muss daher mit maximalen Einschränkungen der medizinischen Versorgung in und außerhalb der Hauptstadt Sana‘a gerechnet werden. Nur noch die Hälfte der Gesundheitseinrichtungen im Land ist geöffnet. 273 Distrikte (82%) benötige dringend medizinische Hilfe, darunter 34 schwer erreichbare Distrikte. Alle Konfliktparteien behinderten humanitäre Hilfe. Die Konfliktparteien behindern die Versorgung mit, unter anderem, Medikamenten (Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jemen, 17.12.2021, S. 42 f.; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Dezember 2021, S. 29).
34
Die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die zumindest teilweise mit Absicht erfolgt, ist enorm.
35
Die Huthi führten wiederholt wahllose Angriffe auf zivile Gebiete durch und blockierten humanitäre Hilfe (Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jemen, 17.12.2021, S. 16). Der wahllose Einsatz von Landminen und improvisierten Sprengkörpern durch die Huthis ist systematisch. Es werden verheerende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung dokumentiert. Verschiedene Vorfälle zeigen eine anhaltende Missachtung der Grundsätze der Unterscheidung und des Schutzes von Zivilisten durch die Huthis (UN Security Council, Letter from the Panel of Experts on Yemen Adressed to the President of the Security Council, 26.1.2022, S. 42 f.). Beispielsweise haben die Huthis flüchtende Zivilpersonen angegriffen, als diese zum Hafen in Aden flohen, um mit Booten den Kampfhandlungen in der Stadt zu entkommen. Auch Wohngegenden wurden unter Beschuss genommen, darunter mit sog. „double-tap“-Angriffen: Ein Ziel wird angegriffen, worauf sich meist Personen um die Stelle des Angriffs sammeln, etwa um Verletzten zu helfen. Hierauf erfolgt ein zweiter Angriff auf das gleiche Ziel, wobei dann meist die Helfenden bzw. medizinisches Personal getroffen wird. Derartige Angriffe führen regelmäßig zu einer hohen Zahl an zivilen Opfern. Weiter wird den Huthis von vorgeworfen, Zivilpersonen in Aden durch Scharfschützenbeschuss gezielt getötet und verletzt zu haben. Das gezielte Angreifen von Zivilpersonen sowie ziviler Infrastruktur verstößt gegen das humanitäre Völkerrecht. Weiterhin wird von einem Angriff mit Mörsergranaten auf einen Markt und einem Raketenangriff auf ein Wohngebiet berichtet. Daneben haben die Huthis in zahlreichen Fällen die besondere Schutzwürdigkeit von medizinischen Einrichtungen in bewaffneten Konflikten missachtet: Die Positionierung von Kombattanten in unmittelbarer Nähe zu medizinischen Einrichtungen, der gezielte Beschuss von Krankenhäusern und Angriffe auf Krankenwagen sowie die Umfunktionierung von Krankenhäusern für militärische Zwecke haben die medizinische Versorgungslage stark negativ beeinflusst und stellen einen weiteren Verstoß gegen humanitäres Völkerrecht dar. Die Huthis haben Mörsergranaten eingesetzt, welche großflächigen Schaden anrichteten. Dadurch wurden auch Wohngegenden getroffen und mehrere Dutzend Zivilpersonen getötet und verletzt. Der Einsatz solcher Waffen, die willkürlichen und großflächigen Schaden anrichten, ist in städtischer Umgebung ein Verstoß gegen humanitäres Völkerrecht. Fälle von gezielten gewalttätigen Übergriffen gegen Zivilpersonen werden ebenfalls berichtet. Auch dringend benötigte Hilfslieferungen wurden unterbunden. Den Huthis wird vorgeworfen, weite landwirtschaftliche Nutzflächen vermint und damit unbrauchbar gemacht zu haben. Die Nahrungsmittelunsicherheit sowie die Mangelernährung in der Bevölkerung sei damit zusätzlich verschlimmert worden (BAMF, Länderreport Jemen, Die Houthis, Februar 2022, S. 12 f.).
36
Auch die von Saudi-Arabien geführte Koalitionstruppen führten Luftangriffe durch, bei denen wahllos Zivilisten getötet und verletzt wurden. Bei fast einem Drittel aller von der Koalition durchgeführten Luftangriffe wurden zivile Objekte wie Wohnhäuser, Krankenhäuser, Schulen, Hochzeiten, Bauernhöfe, Lebensmittelgeschäfte, Schulbusse, Märkte, Moschee, Brücken, zivile Fabriken und Wasserbrunnen getroffen (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Dezember 2021, S. 41).
37
Sowohl die von Saudi-Arabien geführte Koalition als auch die Huthi-Truppen feuerten Mörser und Raketen in dicht besiedelte Gebiete, wodurch Zivilisten getötet oder verwundet und kritische Infrastruktur wie Schulen und Gesundheitseinrichtungen beschädigt wurden (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Dezember 2021, S. 42; vgl. UNHCR, Position on Returns to Yemen - Update, 1.2.2021, S. 8 f.). Den Konfliktparteien wird vorgeworfen, Hunger als Kriegswaffe und als Form der „Kollektivbestrafung“ von Zivilisten einzusetzen (UNHCR, Position on Returns to Yemen - Update, 1.2.2021, S. 8 f.).
38
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen fordert aufgrund der Unbeständigkeit und Ungewissheit im Jemen alle Länder auf, aus dem Jemen fliehende Zivilpersonen in ihr Hoheitsgebiet zu lassen und die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung jederzeit sicherzustellen (UNHCR, Position on Returns to Yemen - Update, 1.2.2021, S. 23). Er ist außerdem der Ansicht, dass Personen, die vor dem anhaltenden Konflikt im Jemen fliehen, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz gemäß den Flüchtlingskriterien oder subsidiären Schutz nach Art. 15 der EU-Qualifikationsrichtlinie benötigen (UNHCR, Position on Returns to Yemen - Update, 1.2.2021, S. 24).
39
3. Die Klagepartei muss sich auch nicht auf eine interne Fluchtalternative nach §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e AsylG verweisen lassen. Demnach wird einem Ausländer der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht oder Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach Art. 8 der RL 2011/95/EU muss beim internen Schutz die Existenzgrundlage so weit gesichert sein, dass vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält. Eine Niederlassung ist zumutbar, wenn bei umfassender wertender Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen persönlichen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, und auch sonst keine unerträgliche Härte droht. Der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz am Ort des internen Schutzes ist dabei eine hervorgehobene Bedeutung beizumessen. Diese muss aber nur auf einem Niveau gewährleistet sein muss, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt; darüber hinausgehende Anforderungen sind keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung (BVerwG, U.v. 24.6.2021 - 1 C 27.20 - juris Rn. 15; U.v. 18.2.2021- 1 C 4.20 - juris Rn. 33 ff. m.W.n.).
40
Da nach oben Dargestelltem von einem innerstaatlich bewaffneten Konflikt mit der erforderlichen Gefahrendichte im gesamten Staatsgebiet des Jemen auszugehen ist, ist eine interne Fluchtalternative nicht gegeben. Auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen geht angesichts der Volatilität der Situation, der Zersplitterung der Kontrolle in Verbindung mit der Fülle bewaffneter Gruppen, der massiven Zerstörung und Beschädigung von Häusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen sowie der schlimmen humanitären Bedingungen davon aus, dass die Anforderungen an eine angemessene interne Fluchtalternative wahrscheinlich nicht erfüllt werden (UNHCR, Position on Returns to Yemen - Update, 1.2.2021, S. 24).
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III. Nachdem beim Kläger die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorliegen, ist die Feststellung hinsichtlich des Nichtbestehens von Abschiebungsverboten (Nr. 4) gegenstandslos und aufzuheben (vgl. VG Freiburg, U.v. 24.9.2020 - A 9 K 6070/17 - juris Rn. 83 ff. m.w.N.). Weiterhin erweisen sich die Nebenentscheidungen hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (Nr. 5) und der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 6) als rechtswidrig und sind aufzuheben.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren (BVerwG, B.v. 29.6.2009 - 10 B 60.08 - juris).
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Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.