Inhalt

VGH München, Beschluss v. 25.11.2022 – 15 C 22.2377
Titel:

Rücknahme der Streitwertbeschwerde

Normenketten:
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 92 Abs. 3
GKG § 68
Leitsatz:
Auf die Rücknahme der Streitwertbeschwerde ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO iVm § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rücknahme einer Streitwertbeschwerde, Streitwertbeschwerde, Rücknahme, Verfahren, Einstellung, Berichterstatter
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 29.09.2022 – RN 6 K 22.2067
Fundstelle:
BeckRS 2022, 36281

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Gründe

1
Mit Beschluss vom 29. September 2022 stellte das Verwaltungsgericht Regensburg das Verfahren des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid des Landratsamts Fr.-Gr. vom 21. Juli 2022 und auf Verpflichtung des Landratsamts zur Erteilung eines Vorbescheids betreffend den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage nach Rücknahme der Klage ein und setzte den Streitwert auf 10.000 Euro fest. Gegen die Festsetzung des Streitwerts legte der Kläger Beschwerde ein, der das Verwaltungsgericht nicht abhalf.
2
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. November 2022 nahm der Kläger seine Streitwertbeschwerde zurück. Dementsprechend ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2021 - 15 C 21.2563 - juris Rn. 3).
3
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gerichtsgebührenfrei ist (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).