Inhalt

VGH München, Beschluss v. 06.12.2022 – 11 CS 22.2074
Titel:

Verringerung des über acht Punkten liegenden Punktestands bei erstmaliger Verwarnung

Normenkette:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, Abs. 6, Abs. 8, § 28 Abs. 4
Leitsätze:
1. Die kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 9 StVG) sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem setzt voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber zuvor das Stufensystem des § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchlaufen hat (§ 4 Abs. 6 StVG), d.h. dass er bei Erreichen von vier oder fünf Punkten ermahnt (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StVG) und bei Erreichen von sechs oder sieben Punkten verwarnt (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG) wurde. (Rn. 13)  (redaktioneller Leitsatz)
2. Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Behörden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 28 Abs. 3 StVG zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten gemäß § 28 Abs. 4 StVG unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich im Sinne von § 28 Abs. 4 StVG bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern und verlangt ein nach den Umständen des Falles zu bemessendes beschleunigtes Handeln. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es ist unerheblich, ob der die Maßnahme auslösende Punktestand auf atypische Weise durch eine Kumulation erreicht wurde, etwa wie hier durch in einem Urteil geahndete, tatmehrheitlich begangene Zuwiderhandlungen in einer Vielzahl von Fällen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahreignungs-Bewertungssystem, Durchlaufen des Stufensystems, Verringerung des über acht Punkten liegenden Punktestands bei erstmaliger Verwarnung, Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde von Eintragungen durch Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts, Bekanntwerden einer weiteren Eintragung nach der Verwarnung, Nachträgliche Entfernung einer Eintragung, Kumulation des Punktestandes, unverzügliche Datenübermittlung
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Beschluss vom 02.09.2022 – B 1 S 22.792
Fundstelle:
BeckRS 2022, 36278

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
2
Mit Schreiben vom 27. März 2020 ermahnte das Landratsamt B.den Antragsteller wegen Erreichens von vier Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
3
Durch Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 9. März 2022 erhielt das Landratsamt Kenntnis von folgenden weiteren Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER):
4

Tat vom

Zuwiderhandlung

Ahndung

Rechtskraft am

Speicherung im FAER am

Tilgung

Punkte

17.8.2018

Fahrlässiges (2757 Taten) und vorsätzliches (362 Taten) Anordnen oder Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

23.12.2021

31.12.2021

9.3.2022

31.12.2026

6.238 (5.514 + 724)

14.12.2020

Anordnung bzw. Zulassen der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs/einer Fahrzeugkombination trotz Überschreitung der zugelassenen Länge

26.10.2021

4.11.2021

1.2.2022

4.5.2024

1

5
Daraufhin verwarnte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 21. März 2022. Sein Punktestand verringere sich von mehr als acht auf sieben Punkte, weil er bisher noch nicht verwarnt worden sei. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass dem Antragsteller bei Erreichen von acht oder mehr Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde.
6
Am 8. April 2022 unterrichtete das Kraftfahrt-Bundesamt das Landratsamt über eine weitere Eintragung des Antragstellers (Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h am 26.5.2021, Bußgeldbescheid vom 30.9.2021, Eintritt der Rechtskraft am 4.3.2022, Eintragung im Fahreignungsregister am 8.4.2022, bewertet mit einem Punkt).
7
Am 25. Mai 2022 ging beim Landratsamt eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 16. Mai 2022 ein, wonach die Eintragung der Tat vom 14. Dezember 2020 aus dem Fahreignungsregister entfernt worden sei, weil die Entscheidung nicht registerpflichtig sei.
8
Nach Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 27. Juli 2022 die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins. Die Zuwiderhandlung vom 26. Mai 2021 habe der Antragsteller zwar vor der Verwarnung vom 21. März 2022 begangen, das Landratsamt habe hiervon allerdings erst am 8. April 2022 Kenntnis erhalten. Auch ohne Berücksichtigung der Tat vom 14. Dezember 2020 hätte sich zum Zeitpunkt der Verwarnung ein Stand von 6.240 Punkten ergeben, der auf sieben Punkte zu reduzieren gewesen sei. Der Punktestand habe sich durch die Mitteilung vom 8. April 2022 auf acht erhöht. Eine erneute Reduzierung auf sieben Punkte sei nicht möglich. Die Fahrerlaubnis sei daher zu entziehen.
9
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. August 2022 ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid erheben, über die das Verwaltungsgericht Bayreuth noch nicht entschieden hat. Mit Beschluss vom 2. September 2022 hat das Verwaltungsgericht die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins wegen nicht ausreichender Begründung im Bescheid aufgehoben und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Übrigen abgelehnt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 26. Mai 2021 habe den Punktestand des Antragstellers auf acht erhöht. Zuvor habe das Landratsamt ihn ordnungsgemäß ermahnt und verwarnt. Selbst wenn die später entfernte Eintragung der Zuwiderhandlung vom 14. Dezember 2020 im Rahmen der Verwarnung nicht berücksichtigt worden wäre, hätte sich unverändert ein Stand von sieben Punkten ergeben. Im Zeitpunkt der Verwarnung habe das Landratsamt von der Geschwindigkeitsüberschreitung am 26. Mai 2021 noch keine Kenntnis gehabt. Diese sei erst am 8. April 2022 in das Fahreignungsregister eingetragen und dem Landratsamt mitgeteilt worden. § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG stelle ausdrücklich auf den Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde ab. Eine etwaige Kenntnis anderer Behörden (z.B. des Kraftfahrt-Bundesamts oder der Staatsanwaltschaft) müsse sich das Landratsamt nicht zurechnen lassen. Für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bestünden keine Anhaltspunkte.
10
Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller ausführen, die verspätete Mitteilung der rechtskräftigen Ahndung der Geschwindigkeitsüberschreitung an das Landratsamt könne nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Dieser habe einen Anspruch auf dringliche Bearbeitung und zuverlässige Weitergabe relevanter Informationen zwischen den Behörden und dürfe davon ausgehen, dass eine rechtskräftige Entscheidung über die Eintragung eines Punktes umgehend, also innerhalb einer Woche, dem Landratsamt gemeldet werde. Dies sei problemlos möglich. Außerdem habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass der Punkt zur Tat vom 14. Dezember 2020 aufgrund eines behördlichen Fehlers zu Unrecht im Register eingetragen gewesen und nachträglich am 17. Mai 2022 gelöscht worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Antragsteller bereits verwarnt worden. Im Falle späterer Tilgungen oder Punkteabzüge müsse aus Gründen des Vertrauensschutzes der geringere Punktestand zugrunde gelegt werden. Nur die einmalige Eintragung einer Vielzahl von Punkten habe beim Antragsteller zum Erreichen der Schwelle geführt. Von einem vehementen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung könne nicht ausgegangen werden.
11
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
12
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Schriftsatz vom 6. Oktober 2022 dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
13
1. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl I S. 3108), gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 40 i.V.m. Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.3.2022 [BGBl I S. 498]) ergeben. Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Die kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 9 StVG) sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem setzt voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber zuvor das Stufensystem des § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchlaufen hat (§ 4 Abs. 6 StVG), d.h. dass er bei Erreichen von vier oder fünf Punkten ermahnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) und bei Erreichen von sechs oder sieben Punkten verwarnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) wurde.
14
a) Das Landratsamt hat den Antragsteller wegen Erreichens von vier Punkten mit Schreiben vom 27. März 2020 ermahnt und ihn aufgrund der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 9. März 2022 über weitere Eintragungen mit Schreiben vom 21. März 2022 verwarnt. Dabei hat es trotz der Überschreitung der Acht-Punkte-Schwelle aufgrund des Umstands, dass der Antragsteller zuvor noch nicht verwarnt worden war, zu Recht einen Stand von sieben Punkten zugrunde gelegt und dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (noch) nicht entzogen (§ 4 Abs. 6 Satz 1 bis 3 StVG).
15
Von der am 26. Mai 2021 begangenen und am 4. März 2022 rechtskräftig geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitung des Antragstellers hatte das Landratsamt im Zeitpunkt der Verwarnung noch keine Kenntnis und konnte sie daher nicht berücksichtigen. Diese wurde vielmehr erst am 8. April 2022 in das Fahreignungsregister eingetragen, worüber das Kraftfahrt-Bundesamt das Landratsamt gemäß § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG noch am gleichen Tag unterrichtet hat. Hierdurch hat der Antragsteller nach der Verwarnung die Acht-Punkte-Schwelle überschritten. Hierfür kommt es auf den Kenntnisstand der Behörde bei Ergreifen der Maßnahme an. § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG bestimmt insoweit ausdrücklich, dass Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, den sich nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG ergebenden Punktestand erhöhen.
16
Der Antragsteller kann insoweit auch nicht geltend machen, eine verzögerte Übermittlung an das Landratsamt sei ihm aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht anzulasten. Richtig ist zwar, dass die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden dem Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 28 Abs. 3 StVG zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten gemäß § 28 Abs. 4 StVG unverzüglich mitzuteilen haben. Die Eintragungen übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt dann gemäß § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG an die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG. Unverzüglich im Sinne von § 28 Abs. 4 StVG bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern und verlangt ein nach den Umständen des Falles zu bemessendes beschleunigtes Handeln (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 28 StVG Rn. 32 m.w.N.). Eine verbindliche Frist ist hierfür nicht vorgegeben (Hiltrop in Koehl/Krumm/Hiltrop, Punktsystem und Bußgeldkatalog, 3. Aufl. 2022, § 28 StVG Rn. 17 unter Hinweis auf BR-Drs. 799/12, S. 37). Abgesehen davon, dass vorliegend bei einer Speicherung und Weiterleitung über die Bußgeldbehörde bzw. das Amtsgericht Miesbach nach Rücknahme des zunächst eingelegten Einspruchs an das Kraftfahrt-Bundesamt und von dort an die Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von fünf Wochen nach Eintritt der Rechtskraft noch nicht von einer verzögerten Bearbeitung gesprochen werden kann, knüpfen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften an einen Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung auch keine unmittelbaren Rechtsfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2016 - 11 CS 16.537 - NJW 2016, 2283 Rn. 11; Dauer in Hentschel/König/Dauer, a.a.O. Rn. 32). Die Pflicht dient einem beschleunigten Verfahrensablauf sowie der Verkehrssicherheit und soll es den Fahrerlaubnisbehörden ermöglichen, die in § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG vorgesehenen Maßnahmen zeitnah zu ergreifen. § 28 Abs. 4 StVG schützt jedoch nicht das Interesse des Fahrerlaubnisinhabers an einer möglichen Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG. Die Ermahnung und Verwarnung sollen ihn lediglich über den Punktestand informieren. Das Stufensystem verlangt nicht, dass eine Maßnahme (hier die Verwarnung) den Betroffenen vor der Begehung weiterer Verstöße erreicht und ihm die Möglichkeit der Verhaltensänderung einräumt, bevor es zu weiteren Maßnahmen (hier die Entziehung der Fahrerlaubnis) kommen darf (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2017 - 3 C 21.15 - BVerwGE 157, 235 Rn. 23 ff.). Die Fahrerlaubnisbehörde muss sich auch weder das Wissen, über das eine der im Maßnahmensystem „vorgelagerten“ Stellen (hier Bußgeldbehörde bzw. Amtsgericht und Kraftfahrt-Bundesamt) hinsichtlich weiterer Verkehrsverstöße des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers verfügt, noch ein (hier nicht ersichtliches) Verschulden dieser Stellen bei der Datenübermittlung zurechnen lassen (BVerwG a.a.O. Rn. 26; Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 4 StVG Rn. 88c). Erst die dem Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG obliegende Übermittlung vorhandener Eintragungen im Fahreignungsregister an die Fahrerlaubnisbehörde kann Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG auslösen (BayVGH, B.v. 13.1.2022 - 11 CS 21.2794 - NJW 2022, 799 Rn. 13). Anhaltspunkte für eine in willkürlicher Weise und damit rechtsmissbräuchlich verzögerte Übermittlung oder Bearbeitung (vgl. dazu BayVGH, B.v. 28.4.2016 - 11 CS 16.537 - NJW 2016, 2283 Rn. 13; B.v. 6.9.2016 - 11 CS 16.1646 - juris Rn. 15) durch eine der hier beteiligten Stellen sind nicht ersichtlich.
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b) Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Eintragung der Tat vom 14. Dezember 2020 nach der Verwarnung vom 21. März 2022, aber vor der Entziehung der Fahrerlaubnis wieder aus dem Fahreignungsregister entfernt wurde. Dies ändert nichts daran, dass der nach Maßgabe von § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG verringerte Punktestand im Zeitpunkt der Verwarnung bei sieben Punkten lag und sich durch die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 8. April 2022 auf acht Punkte erhöht hat. Die Mitteilung vom 16. Mai 2022 über die Entfernung der Eintragung der Tat vom 14. Dezember 2020 hat nicht zu einer erneuten Reduzierung auf sieben Punkte geführt.
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c) Ohne Bedeutung ist schließlich, dass die Eintragung von 6.238 Punkten auf dem Anordnen oder Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in einer hohen Zahl tatmehrheitlich begangener Fälle beruht, weswegen das Amtsgericht Bamberg gegen den Antragsteller mit Urteil vom 23. Dezember 2021 eine Freiheitsstrafe verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hat.
19
Es ist unerheblich, ob der die Maßnahme auslösende Punktestand auf atypische Weise durch eine Kumulation erreicht wurde, etwa wie hier durch in einem Urteil geahndete, tatmehrheitlich begangene Zuwiderhandlungen in einer Vielzahl von Fällen (Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 4 StVG Rn. 89; vgl. auch Koehl in Koehl/Krumm/Hiltrop, a.a.O. § 4 StVG Rn. 11). Die Fahrerlaubnisbehörde hat die vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen zwar hinsichtlich der korrekten Bepunktung zu prüfen (Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 4 StVG Rn. 47; Koehl in Koehl/Krumm/Hiltrop, a.a.O. § 4 StVG Rn. 38), aber nicht dahingehend zu bewerten, ob die ihnen zugrundeliegenden Taten als vehemente Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung anzusehen oder Ausdruck besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Verhaltens sind. Diese Bewertung hat bereits der Normgeber durch die Regelung in § 40 FeV i.V.m. Anlage 13 vorgenommen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG), woran die Fahrerlaubnisbehörde bei rechtskräftiger Ahndung gebunden ist (§ 4 Abs. 5 Satz 4 StVG). Für die daran anknüpfenden Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem kommt ihr auch kein Ermessensspielraum zu (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 StVG).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).