Titel:
Zulassungsgründe im Berufungszulassungsverfahren
Normenkette:
VwGO § 86 Abs. 1, § 99 Abs. 1 S. 1, § 104 Abs. 3, § 108 Abs. 1, Abs. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5, § 124a Abs. 4 S. 4
Leitsätze:
1. Geltend gemachte Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sind im Hinblick auf § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich. Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung ist erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung in diesem Sinne liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn die tatrichterliche Würdigung theoretisch auch anders hätte ausfallen können (Anschluss an BVerwG BeckRS 2021, 47232 Rn. 17; BeckRS 2021, 43403 Rn. 14 ff.; stRspr). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils iSv § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Rechtsmittelführer im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt (unter Hinweis auf BVerfG BeckRS 2009, 39130; BeckRS 2016, 48237 Rn. 16). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache iSv § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (Bestätigung von VGH München BeckRS 2020, 1236 Rn. 4; BeckRS 2019, 2244 Rn. 10). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
4. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abgehoben ist bzw. sich im Schwierigkeitsgrad von den in anderen Verfahren zu entscheidenden Fragen signifikant unterscheidet. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Polizeirecht, Leistungsbescheid, Abschleppmaßnahme, Verfahrensmangel, rechtliches Gehör, Zulassungsgründe
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 26.07.2021 – M 23 K 20.3083
Fundstelle:
BeckRS 2022, 36266
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 331,15 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Leistungsbescheids des Beklagten vom 8. Juni 2020 wegen einer am 24. April 2020 erfolgten Abschleppmaßnahme und auf Rückzahlung von 331,15 Euro weiter.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder Verfahrensmängel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (1.) noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.) und auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (3.).
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1. Hinsichtlich ihrer Meinung nach vorliegender Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann, führt die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags im Wesentlichen aus:
4
Das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften „seine Entscheidung in essentieller Weise mit dem Inhalt der von dem Beklagten vorgelegten Behördenakte begründet“, indem es in den Akten enthaltenen Unterlagen die Bedeutung eines Anscheinsbeweises zugemessen habe. In der mündlichen Verhandlung habe jedoch gar keine Beweisaufnahme stattgefunden; im Tatbestand des Urteils sei auch nicht festgestellt, dass die Behördenakte Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei. Der richterliche Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf die Aktenlage ersetze keine Beweisaufnahme. Es seien auch keine Benachrichtigung nach § 97 VwGO oder Hinweise oder Benachrichtigungen nach §§ 86, 87 VwGO ergangen, weshalb es sich bei dem Urteil auch um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handle.
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Weiterhin habe das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften „seine Entscheidung in essentieller Weise mit Darlegungen des Beklagten begründet“. Hier sei zu rügen, dass hier unter Verstoß gegen § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO die zugrunde gelegten Darlegungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort im Sitzungsprotokoll Erwähnung fänden. Auch hierin liege eine fehlerhafte Beweisaufnahme sowie eine unzulässige Überraschungsentscheidung.
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Nach der mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2021, aber noch vor dem Ergehen des Urteils am 26. Juli 2021 habe das Gericht der Klägerseite noch Unterlagen des Beklagten übersandt. Hierauf habe die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Juli 2021 noch weitere Ausführungen gemacht, mit denen sich das Urteil inhaltlich aber nicht auseinandersetze. Auch habe sie wegen der kurzfristigen Übersendung keine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, was einen Verstoß gegen § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO und die Grundsätze eines fairen Verfahrens und prozessualer Waffengleichheit sowie den Grundsatz des rechtlichen Gehörs bedeute. Es hätte Anlass zur weiteren Erforschung des Sachverhalts und zur Weiterführung des Verfahrens bestanden.
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Aus dem umfangreichen Vortrag lässt sich jedoch kein im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5
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VwGO relevanter Verfahrensfehler erkennen.
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Nach § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Das Gericht ist jedoch nicht an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden. Behörden sind nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Vorlage der Behördenakten sowie von Unterlagen oder Auskünften verpflichtet. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die Aufzählung möglicher Beweismittel in § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nicht abschließend („insbesondere“).
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Geltend gemachte Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sind im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich. Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung ist erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung in diesem Sinne liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn die tatrichterliche Würdigung theoretisch auch anders hätte ausfallen können (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, B.v. 10.12.2021 - 8 B 9.21 - juris Rn. 17; B.v. 1.12.2021 - 2 B 37.21 - juris Rn. 14 ff.; BayVGH, B.v. 18.8.2022 - 10 ZB 22.1265 - juris Rn. 4; B.v. 23.5.2022 - 3 ZB 21.2958 - juris Rn. 8; B.v. 19.2.2020 - 10 ZB 20.11 - juris Rn. 4; B.v. 13.1.2020 - 10 ZB 19.1599 - juris Rn. 7, jew. m.w.N.).
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Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung - wie zulässig und geboten - auf die Auswertung der vorgelegten Behördenakte bzw. der darin enthaltenen Unterlagen (wie insbesondere die zugrundeliegende verkehrsrechtliche Anordnung, die Vorkontrollliste, das Transportprotokoll, den Bericht des eingesetzten Polizeibeamten mit der von ihm gefertigten Lageskizze und Lichtbildtafel der örtlichen Situation) gestützt. Die Behördenakte war dem Bevollmächtigten der Klägerin vollständig zur Einsichtnahme übersandt worden. Dieser hat - wie das Gericht zu Recht in der mündlichen Verhandlung festgestellt hat - keinen der dort dokumentierten entscheidungserheblichen Umstände substantiiert in Frage gestellt; das „Bestreiten mit Nichtwissen“ genügt insoweit nicht. Auch wurden in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt, und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung, etwa durch eine Zeugeneinvernahme, aufgedrängt hätte. Bezüglich der Auswertung der Behördenakte musste auch kein förmlicher Beweisbeschluss ergehen.
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Auch das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) ist nicht verletzt worden. Sie hatte Gelegenheit, sich zum vollständigen Inhalt der Behördenakte wie auch zu dem Vortrag des Beklagten zu äußern. Sie konnte auch nicht daran zweifeln, dass die Behördenakte Gegenstand des Verfahrens sein würde, nachdem der Beklagte diese mit seiner Klageerwiderung dem Gericht vorgelegt und der Bevollmächtigte der Klägerin in der Folge Akteneinsicht genommen hatte; im Übrigen ist dies im Verwaltungsprozess selbstverständlich (vgl. § 103 Abs. 2 VwGO).
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Schließlich ist auch in Bezug auf die mit Schreiben des Beklagten vom 13. Juli 2021 übersandten Unterlagen und den Schriftsatz der Klägerseite vom 20. Juli 2021 das rechtliche Gehör der Klägerin nicht verletzt worden. Denn am Ende der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2021 hatte der Einzelrichter die mündliche Verhandlung geschlossen (§ 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Weder wurde eine Schriftsatzfrist gewährt noch eine Fortsetzung im schriftlichen Verfahren beschlossen. Spätere Äußerungen der Beteiligten konnten daher ohne Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) nicht mehr verwertet werden. Wenn das Verwaltungsgericht den Schriftsatz der Klägerin vom 20. Juli 2021 dennoch im Tatbestand des Urteils erwähnt hat (UA Rn. 19) und in den Entscheidungsgründen möglicherweise indirekt verwertet haben sollte, ist jedenfalls nicht das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Die vom Beklagten noch übersandten Unterlagen wurden in den Urteilsgründen nicht verwertet.
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2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.
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Soweit die Klägerin umfangreich Kritik an der behördlichen Aktenführung übt, ist nicht erkennbar, inwiefern sich daraus Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ableiten lassen sollten. Es ist zulässig und geboten, dass das Polizeipräsidium nach Zustellung einer beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage die mit dem streitgegenständlichen Vorgang befassten Dienststellen zu Stellungnahmen und zur Vorlage dort vorhandener Unterlagen auffordert und damit die vom Polizeipräsidium geführte Akte „nachträglich“ vervollständigt.
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Bei der von der Klägerin als in der Behördenakte als fehlend monierten „Bescheinigung über eine polizeiliche Abschleppmaßnahme“ handelt es sich um die die Durchschrift des Formblatts „Abschleppauftrag“ (Bl. 1 der Behördenakte), die dem „Fahrzeuglenker/Fahrzeughalter“ auszuhändigen ist.
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Soweit die Klägerin vorbringt, wegen der - ihrer Meinung nach - unvollständigen Ausfüllung der Rechnung des Abschleppunternehmens (Bl. 2 der Behördenakte) sei die Zahlung nicht fällig geworden und damit die geltend gemachten Auslagen gar nicht entstanden, kann er damit die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass diese Kosten tatsächlich entstanden sind und damit gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden konnten, nicht erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat auch darauf hingewiesen, dass die Höhe der Vergütung für die Abschleppunternehmen in derartigen Fällen mit sog. Rahmentarifverträgen geregelt wird, deren Zulässigkeit vom erkennenden Senat bereits festgestellt worden ist (BayVGH, B.v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.3162 - juris Rn. 14; B.v. 15.12.2006 - 24 ZB 06.2743 - juris Rn. 30). Die Höhe des in Rechnung gestellten (Pauschal-)Betrags für eine abgebrochene Abschleppmaßnahme ist jedenfalls nicht unverhältnismäßig; aus dem von der Klägerin vorgelegten Auszug aus einer „Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen e.V.“ ergibt sich insoweit nichts anderes. Soweit die Klägerin geltend macht, dass bei Abbruch der Abschleppmaßnahme hinsichtlich des klägerischen Fahrzeugs „anscheinend gerade ein weiterer Abschleppauftrag in örtlicher und zeitlicher Nähe erteilt worden ist“, weshalb sich die Frage stelle, weshalb das an Ort und Stelle befindliche Abschleppfahrzeug nicht für diesen neuen Abschleppauftrag eingesetzt worden sei, erschüttert sie damit nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus dieser Behauptung nicht ergibt, ob das anwesende Abschleppfahrzeug hinsichtlich der technischen und zeitlichen Gegebenheiten dafür geeignet gewesen wäre.
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3. Die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.
19
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2020 - 10 ZB 19.2235 - Rn. 4; B.v. 14.2.2019 - 10 ZB 18.1967 - juris Rn. 10).
20
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abgehoben ist bzw. sich im Schwierigkeitsgrad von den in anderen Verfahren zu entscheidenden Fragen signifikant unterscheidet (vgl. Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 124 Rn. 43 m.w.N.).
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Bezüglich beider Zulassungsgründe macht die Klägerin geltend, insoweit stellten sich die Fragen, „inwiefern ein Anscheinsbeweis für eine Behördenakte angenommen werden kann“, „inwieweit seitens des Hoheitsträgers zu prüfen und dem in Anspruch genommenen zu offenbaren ist, ob Kosten tatsächlich den vom Hoheitsträger beauftragten Dritten (zivilrechtlich) zustehen,“ und „inwieweit eventuell unangemessene Vertragskonditionen zwischen dem Hoheitsträger und Dritten zu Lasten des in Anspruch genommenen gehen dürfen“. Weitere Ausführungen zu den Zulassungsgründen fehlen. Es wird weder dargelegt, warum die - ohnehin eher unkonkret und vage - formulierten Fragen entscheidungsbedürftig, entscheidungserheblich und über den konkreten Fall hinaus bedeutsam sind, noch, weshalb sich hieraus besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ableiten lassen. Soweit die Klägerin auf ihre vorangegangen Ausführungen zu anderen Zulassungsgründen verweist, ist dem zu entgegen, dass der Senat nicht darauf verwiesen werden kann, sich etwaigen vom Rechtsmittelführer zu erbringenden Vortrag aus in anderem Zusammenhang gemachten Ausführungen letztlich zusammenzusuchen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).