Inhalt

VGH München, Beschluss v. 29.11.2022 – 10 CE 22.2469
Titel:

kein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung im Hinblick auf beabsichtigtes Chancen-Aufenthaltsrecht

Normenkette:
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1, § 104c
Leitsatz:
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet keinen Verzicht auf den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen, solange nicht absehbar ist, ob und gegebenenfalls mit welchen Änderungen der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts tatsächlich beschlossen werden werde. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschäftigungsduldung, Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung im Hinblick auf beabsichtigte gesetzliche Neuregelung des Chancen-Aufenthaltsrechts in § 104c AufenthG (hier: verneint), Duldung, Chancen-Aufenthaltsrecht
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 28.11.2022 – M 12 E 22.5870
Fundstelle:
BeckRS 2022, 36263

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

1
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag, ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über seinen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung bzw. dem Inkrafttreten des § 104c AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) eine Duldung zu erteilen (§ 88 VwGO), weiter.
2
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. November 2022.
3
Das Verwaltungsgericht hat den erforderlichen Anordnungsanspruch des Antragstellers auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sowohl im Hinblick auf die beantragte Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG als auch mit Blick auf das Vorhaben der Bundesregierung, zum 1. Januar 2023 ein sogenanntes Chancen-Aufenthaltsrecht (Entwurf zu § 104c AufenthG. BT-Drs. 20/3717) zu schaffen, abgelehnt. Unabhängig von der Frage der Identitätsklärung des Antragstellers lägen jedenfalls die Voraussetzungen des § 60d Abs. 1 Nr. 3 und 4 AufenthG nicht vor; ein Abweichen von diesen Voraussetzungen sei nicht möglich. Die Einführung der gesetzlichen (Neu-)Regelung des sogenannten Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG sei bisher weder vom zuständigen Gesetzgebungsorgan beschlossen noch unmittelbar bevorstehend. Vielmehr befinde sich der Gesetzesentwurf der Bundesregierung derzeit zur weiteren Beratung beim zuständigen Ausschuss für Inneres und Heimat; demgemäß sei aktuell nicht absehbar, ob und gegebenenfalls mit welchen Änderungen eine derartige Regelung durch den Bundestag tatsächlich beschlossen werde.
4
Diesen tragenden Gründen des Verwaltungsgerichts setzt die Beschwerdebegründung nichts entgegen, sondern trägt unter Bezugnahme auf die Gründe der Antragsschrift erster Instanz erneut zur Identitätsklärung und Mitwirkung des Antragstellers bei der Passbeschaffung vor. Die Erneuerung der Duldung des Antragstellers, die am 25. November 2022 abgelaufen sei, sei im Übrigen nur deshalb nicht möglich gewesen, da er sich an diesem Tag bereits in Abschiebegewahrsam befunden habe.
5
Unabhängig davon betrifft die von Antragstellerseite angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 24.2.1999 - 2 BvR 283/99) ersichtlich nicht einen Fall wie den vorliegenden. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Verzicht auf den Vollzug aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur für den Fall verlangt, dass „bis zum Zeitpunkt der vorgesehenen Abschiebung eine … (den Antragsteller) erfassende Altfall- oder Härtefallregel beschlossen werde oder konkret unmittelbar bevorstehe“, um so sicherzustellen, dass diese dem Antragsteller effektiv zugutekomme. Dies hat das Verwaltungsgericht aber wie ausgeführt mit zutreffender Begründung verneint.
6
Nach alledem ist der geltend gemachte Anordnungsanspruch auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht im Sinne von § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.
7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
8
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
9
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).