Inhalt

VGH München, Beschluss v. 28.11.2022 – 10 CE 22.2250, 10 C 22.2252
Titel:

Abschiebungshindernis bzgl. Pakistan nicht glaubhaft gemacht

Normenketten:
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1, Abs. 2 lit. c S. 1
AsylG § 42 S. 1
EMRK Art. 3
Leitsatz:
Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis setzt voraus, dass die Abschiebung - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet, was dann der Fall ist, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstweiliges Rechtsschutzverfahren und Antrag auf Prozesskostenhilfe, (vorläufige) Duldung wegen Reiseunfähigkeit, Anordnungsanspruch, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung, Rückführungsgenehmigung der pakistanischen Behörde, inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn (hier: verneint), qualifiziertes fachärztliches Gutachten, Suizidgefahr, entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens, Pakistan, zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, PTBS, Reiseunfähigkeit, Anschlussbehandlung
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 06.10.2022 – Au 6 E 22.1777 , Au 6 K 22.1778
Fundstellen:
InfAuslR 2023, 106
LSK 2022, 36258
BeckRS 2022, 36258

Tenor

I. Die Verfahren 10 CE 22.2250 und 10 C 22.2252 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CE 22.2250 wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

1
Mit den Beschwerden verfolgt der Antragsteller und Kläger (im Folgenden: Antragsteller), ein pakistanischer Staatsangehöriger, seine in erster Instanz erfolglosen Anträge, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage auf Erteilung einer Duldung wegen Reiseunfähigkeit von der Abschiebung nach Pakistan abzusehen, sowie auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Eilrechtsschutz- und das Klageverfahren, weiter.
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Die gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden sind zulässig, bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren 10 CE 22.2250 dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung der Nr. I. des angefochtenen Beschlusses (1.). Die Beschwerde gegen Nr. IV. des Beschlusses (10 C 22.2252) ist ebenfalls unbegründet, weil das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilrechtsschutz- und das Klageverfahren des Antragstellers zu Recht abgelehnt hat (2.).
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1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Abschiebung bzw. auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht hat.
4
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot der Abschiebung des Antragstellers nach Pakistan nicht entgegensteht, weil dies nach § 42 AsylG aufgrund der Entscheidung des Bundesamts vom 24. August 2022 und deren (vorläufigen) Bestätigung durch das Verwaltungsgericht im asylrechtlichen Eilverfahren (Au 3 E 22.30921) bindend feststeht. Auch eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn (durch eine drohende wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes unmittelbar durch die Abschiebung selbst (unabhängig vom Zielstaat) liege nicht vor. Ein entsprechend qualifiziertes ärztliches Attest, das die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG widerlege, habe der Antragsteller nicht vorgelegt. Die Diagnose der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie R. E. in ihrem Gutachten vom 3. April 2022, wonach die direkte und erweiterte Reisefähigkeit beim Antragsteller nicht gegeben sei, beruhe auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage wegen widersprüchlicher Angaben des Antragstellers. Dieser habe bei der Anhörung vor dem Bundesamt, gegenüber der Gutachterin sowie im Bezirkskrankenhaus widersprüchliche Schilderungen (angeblicher) traumatischer Ereignisse gegeben. Damit genüge das Gutachten vom 3. April 2022 nicht den Anforderungen an ein qualifiziertes Attest nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG und sei die behauptete posttraumatische Belastungsstörung nicht glaubhaft gemacht. Nachdem beim Antragsteller ausweislich des Gutachtens vom 3. April 2022 ein Suizidversuch nicht ausgeschlossen werden könne, seien entsprechende organisatorische Voraussetzungen für die Abschiebung getroffen worden; die Abschiebung erfolge in ärztlicher Begleitung und der Antragsteller werde in Pakistan durch den Vertrauensarzt der deutschen Botschaft medizinisch in Empfang genommen, um eine erforderliche Anschlussbehandlung zu gewährleisten. Diese Sicherungsvorkehrungen seien bereits beim ersten Abschiebungsversuch am 2. September 2022 getroffen und nunmehr erneut veranlasst worden.
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Demgegenüber macht die Antragstellerseite geltend, nachdem die Gesundheit des Antragstellers im Raum stehe, hätte das Verwaltungsgericht zumindest weiter aufklären müssen. Es lägen ausreichende Atteste vor, aus denen eine schwere psychische Erkrankung des Antragstellers ersichtlich sei. Das Gutachten vom 3. April 2022 stelle zudem die erweiterte Reiseunfähigkeit fest. Daher genüge es nicht, wenn das Verwaltungsgericht auf eine ärztliche Begleitung der Abschiebung und Empfangnahme durch den Vertrauensarzt der deutschen Botschaft in Pakistan verweise, jedoch nichts darüber aussage, inwieweit dort die Weiterbehandlung des Antragstellers gewährleistet sei; allein die Unterrichtung des Vertrauensarztes der deutschen Botschaft sei wohl nicht ausreichend. Bei schwer kranken Personen wie dem Antragsteller läge nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vor, wenn diese wegen Fehlens angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat oder fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung der realen Gefahr einer schweren raschen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist, ausgesetzt seien. Die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit sei dann erreicht, wenn sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihrer persönlichen Entscheidung in einer Situation extremer materieller Not befinde, die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder sie in einen Zustand der Verelendung versetze, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Gemessen daran lägen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots im Fall des Klägers bei einer Rückkehr nach Pakistan aufgrund einer drohender Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK vor. Zumindest in der Gesamtschau der vorgelegten Atteste habe er durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG eine der Abschiebung entgegenstehende psychische Erkrankung glaubhaft gemacht. Eine Abschiebung bzw. Rückkehr nach Pakistan bedeute für ihn einen Abbruch der ärztlich erforderlichen Therapie mit der Folge schwerer seelischer Leiden und einer Verelendung. Selbst wenn die verordneten Medikamente dort verfügbar seien und die psychiatrische Behandlung grundsätzlich möglich wäre, könne nicht von einem adäquaten Zugang des Antragstellers zur erforderlichen Behandlung ausgegangen werden. Im Übrigen lägen auch tatsächliche Hindernisse für eine Abschiebung vor, weil die pakistanischen Behörden für den Abschiebetermin 6. September 2022 die erforderliche Rückführungsgenehmigung nicht erteilt hätten und somit davon auszugehen sei, dass eine Abschiebung tatsächlich nicht stattfinden könne.
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Der im Beschwerdeverfahren erstmals geltend gemachte Einwand einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen Verweigerung der Rückführungsgenehmigung durch den Herkunftsstaat des Antragstellers greift nicht durch. Denn der Antragsgegner hat diesbezüglich mit Schreiben vom 16. November 2022 - vom Antragsteller unwidersprochen - mitgeteilt, die Einholung einer Rückführungsgenehmigung sei übliches Verwaltungshandeln mit den Behörden des Heimatlandes im Vorfeld einer Rückführungsmaßnahme und die einmalige Verweigerung der Rücknahme durch die pakistanischen Behörden im Einzelfall schließe eine (erneute) Rückführung nicht aus, zumal ein weiterer, für den 11. Oktober 2022 geplanter Rückführungstermin beim Antragsteller nicht wegen fehlender Rücknahmegenehmigung, sondern deshalb habe storniert werden müssen, weil dieser nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft angetroffen worden sei. Damit ist aber die Durchsetzung der Ausreisepflicht des Antragstellers im Wege der Abschiebung nicht aufgrund objektiver Umstände, deren Gründe im Verhalten des Herkunftsstaates Pakistan oder seiner Behörden liegen, im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG unmöglich. Nicht jede geringe zeitliche Verzögerung infolge der notwendigen verwaltungsmäßigen Vorbereitungen führt schon zur Unmöglichkeit der Abschiebung (vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60a Rn. 22). Solche tatsächlichen Unsicherheiten im Verkehr zwischen Herkunftsstaaten und Staaten, die Abschiebungen durchzuführen wünschen, sind für sich allein nicht geeignet, die Unmöglichkeit einer Abschiebung zu begründen. Anders läge der Fall dann, wenn angesichts konkreter Tatsachen davon auszugehen ist, dass eine Abschiebung mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit an der fehlenden Aufnahmebereitschaft des Herkunftsstaates scheitern würde und lediglich eine durch Tatsachen nicht untermauerbare Hoffnung der zuständigen Ausländerbehörde besteht, eine geplante Abschiebung - bei objektiver Betrachtung wider Erwarten - doch noch zum angestrebten Abschluss zu bringen (vgl. VGH BW, B.v. 2.6.2022 - 11 S 883/22 - ZAR 2022, 335/336).
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Soweit der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK wegen der Gefahr einer raschen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung infolge fehlender Medikamente und adäquater ärztlicher Behandlung in Pakistan sowie der Gefahr der Verelendung behauptet, setzt er sich nicht in der gebotenen Weise mit der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylG diesbezüglich an die Entscheidung des Bundesamtes und des Verwaltungsgerichts (vgl. Bescheid des Bundesamts vom 24.8.2022 sowie Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19.9.2022 - Au 3 E 22.30921) gebunden ist.
8
Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller schließlich auch mit dem Beschwerdevorbringen, ein inlandsbezogenes rechtliches Vollstreckungs- bzw. Abschiebungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestehe aufgrund seiner psychischen Erkrankung (PTBS, einer psychotischen Störung und depressiver Symptomatik) und der ihm deshalb attestierten Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis würde insoweit nach zutreffender Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts voraussetzen, dass die Abschiebung - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet, was dann der Fall ist, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (zur Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 20.1.2022 - 19 CE 21.2437 - juris Rn. 19 m.w. Rsprnachweisen; BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 11). Der Sphäre des Abschiebevorgangs sind in Abgrenzung zur Fallgruppe zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (siehe oben) nur solche Gefahren zuzurechnen, die sich unmittelbar bei Eintreffen im Heimatland realisieren können, z.B. wenn eine unmittelbar erforderliche Anschlussbehandlung nicht gewährleistet werden kann bzw. der Ausländer selbst nicht in der Lage ist, eine solche Anschlussbehandlung zu organisieren (BayVGH, a.a.O. Rn. 20 unter Verweis auf Funke-Kaiser in GK-AufenthG, aktueller Stand: März 2021, § 60a Rn. 174 ff.). Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände enthalten, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 25.10.2022 - 19 ZB 22.1778 - juris Rn. 13 m.w. Rsprnachweisen).
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Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf verwiesen, dass das im Verfahren vorgelegte Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 3. April 2022 bei der Diagnose „PTBS F 43.1“ bezüglich der Annahme traumatisierender Ereignisse ausschließlich auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruht, diese Angaben aber gerade im Hinblick auf das traumatisierende Ereignis sowohl in den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen als auch insbesondere bei den verschiedenen Anhörungen des Antragstellers im Verlaufe seines Asylverfahrens erheblich voneinander abweichen und sich dabei offensichtlich inhaltlich widersprechen und aus diesem Grund letztlich nicht glaubhaft sind.
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Im Hinblick auf die beim Antragsteller weiter diagnostizierten psychischen Erkrankungen (psychotische Störung, paranoid-halluzinatorische Psychose, aus dem schizophrenen Formenkreis, F 20.0; reaktive depressive Episode mittel- bis schwergradig, F 32.2) und die daraus resultierende bzw. jedenfalls nicht ausschließbare Suizidgefährdung des Klägers hat das Verwaltungsgericht die entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens durch den Antragsgegner - Sicherheitsbegleitung der Sammelabschiebungsmaßnahme mit (fach-)ärztlicher Begleitung und Inempfangnahme des Antragstellers in Pakistan durch den Vertrauensarzt der deutschen Botschaft zur Sicherstellung einer erforderlichen unmittelbaren Anschlussbehandlung - als ausreichend angesehen, um eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr durch die Abschiebung als solche wirksam abzuwehren (vgl. dazu BayVGH, B.v. 25.10.2022 - 19 ZB 22.1778 - juris Rn. 15 m.w. Rsprnachweisen u. insbes. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 11). Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 8. November 2022 die Sicherstellung dieser notwendigen Vorkehrungen im Vollstreckungsverfahren nochmals bestätigt. Soweit die Beschwerde dem entgegenhält, eine Rückkehr nach Pakistan bedeute für den Antragsteller einen Abbruch der ärztlich für erforderlich gehaltenen Therapie, weil er dort infolge einer begrenzten qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung keinen adäquaten Zugang zu der erforderlichen Komplexbehandlung seiner psychischen Erkrankungen, die in Pakistan zudem mit einem erheblichen Stigma verbunden seien, erhalte, werden letztlich wiederum zielstaatsbezogene Abschiebungshindernis geltend gemacht. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylG diesbezüglich aber an die Entscheidung des Bundesamtes und des Verwaltungsgerichts im asylrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren gebunden. Eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn ist damit nicht dargelegt oder gar glaubhaft gemacht.
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2. Die Beschwerde gegen Nr. IV. des Beschlusses (10 C 22.2252) ist ebenfalls unbegründet, weil das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilrechtsschutz- und das Klageverfahren des Antragstellers aus den oben dargelegten Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zu Recht abgelehnt hat.
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Die Kostenentscheidung für beide Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren 10 CE 22.2250 beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 C 22.2252 bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).