Inhalt

OLG Bamberg, Urteil v. 30.06.2022 – 1 U 399/21
Titel:

Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung

Normenketten:
VVG § 203 Abs. 5
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
VAG § 155 Abs.3, Abs. 4
RB/KK 2008 § 11
MB/KK § 8b Abs. 1
Leitsätze:
1. Für die Neufestsetzung der Krankenversicherungsprämie ist allein entscheidend, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die im VAG oder den AVB geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Mitteilung über eine Prämienanpassung ist formal korrekt, wenn sich aus ihr der betroffene Tarif und eine ausreichende Klarstellung ergibt, dass ihre Rechnungsgrundlage eine nach gesetzlicher Maßgabe deutliche Veränderung der tatsächlich erforderlichen gegenüber den zunächst nur kalkulierten Leistungsausgaben ist. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die erhöhten Prämienanteile erstmals gezahlt wurden. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die eine Absenkung des für (erhöhte) Versicherungsleistungen maßgeblichen Schwellenwerts auf 5% regelnde Klausel in AVB ist wirksam. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Krankenversicherung, Prämienanpassung, Neufestsetzung, Mitteilung, Rechnungsgrundlagen, Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeiten, Schwellenwert, Verjährungsbeginn, Unzumutbarkeit, ungeklärte Rechtslage
Vorinstanz:
LG Bamberg, Endurteil vom 02.08.2011 – 43 O 400/20 Ver
Fundstelle:
BeckRS 2022, 36094

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 02.08.2021, Az. 43 O 400/20 Ver, abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 02.08.2021, Az. 43 O 400/20 Ver, wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von mehreren Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers und daraus resultierenden Ansprüchen.
2
1. Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit von einzelnen Beitragsanpassungen aus den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2020 in der privaten Krankenversicherung, die Rückerstattung von Zahlungen, die aufgrund dieser Beitragserhöhungen geleistet wurden, sowie die Feststellung der Herausgabepflicht der Beklagten bzgl. der von ihr aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen gezogenen Nutzungen samt Zinsen.
3
Die Beklagte erhöhte unter Bezugnahme auf ein im Versicherungsvertrag vereinbartes Recht zur Anpassung wiederholt die Versicherungsbeiträge. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB = Anlage BLD 5, Bl. 226 d.A.) heißt es insoweit wie folgt:
„Teil 1: Rahmenbedingungen 2008 (RB/KK 2008)
„§ 11 Beitragsanpassung
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als den gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. […]
(2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.“
(3) […]“
„Teil II: § 10 zu § 11 (1) RB/KK 2008 Beitragsanpassung Der Vomhundertsatz beträgt 5.“
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Der Kläger ist der Auffassung, dass es den Beitragsanpassungen wegen einer Vielzahl von Umständen (insbesondere fehlende Klarheit zur Änderung welcher Rechtsgrundlage, keine Angabe zur Höhe von Schwellenwerten, widersprüchliche Angaben) jeweils an einer ausreichenden Begründung i. S. d. § 203 Abs. 5 VVG fehle. Eine Plausibilitätskontrolle sei daher anhand der Angaben des Versicherers nicht möglich. Die Anpassungsklausel des § 11 AVB sei 1 U 399/21 - Seite 3 - unwirksam, weshalb es hinsichtlich der Beitragserhöhung zum 01.01.2020 - weil dort unstreitig die Schwellenwertabweichung hinsichtlich der Versicherungsleistungen unterhalb von 10% liege - auch materiell an einer wirksamen Anpassung fehle. Verjährung sei nicht eingetreten.
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Ausgehend hiervon hat der Kläger erstinstanzlich mit seiner Klage die Feststellung der Unwirksamkeit der einzelnen Beitragsanpassungen betreffend die zwischen den Parteien bestehende Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer …, die Rückzahlung vermeintlich erfolgter Überzahlungen in Höhe von insgesamt 29.891,19 € nebst Zinsen und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe und Verzinsung von Nutzungen begehrt.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Feststellungsanträge seien bereits unzulässig. Sämtliche Beitragsanpassungen seien zudem sowohl formell als auch materiell wirksam. Die Anpassungsklausel des § 11 AVB sei wirksam. Etwaige Begründungsmängel seien durch die Angaben in der Klageerwiderung geheilt worden. Zudem sei für bis 2016 geleistete Zahlungen Verjährung eingetreten, und sie sei auch im Hinblick auf die dem Kläger unstreitig im streitgegenständlichen Zeitraum gezahlten Beitragsrückerstattungen in Höhe von 20.088,16 € entreichert.
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Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien und der von ihnen gestellten Anträge in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Ersturteils Bezug genommen.
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2. Das Landgericht hat nur die Beitragsanpassung zum 01.01.2013 für formal unwirksam erklärt, die Beklagte zur Zahlung von 720,48 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
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Für den unter Ziffer 1. gestellten Feststellungsantrag bestehe zwar ein Feststellungsinteresse, die Klage sei jedoch nur hinsichtlich der Beitragserhöhung zum 01.01.2013 begründet. Diese Beitragserhöhung sei unwirksam, da nur für diese die formalen Voraussetzungen des § 203 Abs. 5 VVG, entsprechend den hierzu vom Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 und Az. IV ZR 314/19 aufgestellten Grundsätze nicht gewahrt seien.
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Bei der Beitragsanpassung zum 01.01.2013 vermenge die Darstellung im Informationsblatt (Anlage BLD 6-3) die Berechnungsgrundlagen Veränderung der Leistungsausgaben bzw. Versicherungsleistungen und / oder Sterbewahrscheinlichkeit bzw. Sterbetafeln und lasse nicht erkennen, was im konkreten Fall Auslöser für die Beitragserhöhung gewesen sei.
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Dagegen ergebe sich aus den jeweiligen Informationsblättern zu den Beitragsanpassungen zum 01.01.2011, zum 01.01.2012 sowie zum 01.01.2020 hinreichend deutlich, dass Ursache der jeweiligen Beitragsanpassung die Veränderung der Rechnungsgrundlage Leistungsausgaben und diese auch für die konkrete Beitragsanpassung ursächlich gewesen sei, sodass diese formal nicht zu beanstanden seien.
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Die von der Beklagten ausreichend vorgetragene materielle Berechtigung zur Beitragserhöhung sei von der Klägerseite grundsätzlich nicht infrage gestellt, sondern nur bezüglich der Beitragserhöhung vom 01.01.2020 insoweit angegriffen worden, als sich der auslösende Faktor nicht mehr um 10% sondern nur um 5% verändert habe. Soweit in diesem Zusammenhang gleichzeitig auch eine Unwirksamkeit der diesbezüglichen Regelung in den Versicherungsbedingungen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln geltend gemacht werde, sei dem mit der herrschenden Meinung der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zu folgen. Von einer Rechtswidrigkeit des § 8 b Absatz 2 AVB (der mit der zwingenden Vorschrift des § 155 Abs. 3 VAG nicht im Einklang stehe), folge keinesfalls die Nichtigkeit der Bestimmung, wonach die Versicherung berechtigt ist, im Rahmen ihres Ermessens ab einer Abweichung von mehr als 5% die Beiträge anzupassen (gem. § 8 Abs. 1 AVB).
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Der Zahlungsanspruch betrage unter Berücksichtigung beklagtenseits geleisteter Beitragsrückerstattungen lediglich 720,40 €. Eine Heilung der unwirksamen Beitragserhöhung komme frühestens zum 24.03.2021 in Betracht. Verjährung sei nicht eingetreten, zuverlässiger Rechtsrat sei bis ins Jahr 2018 nicht zu erhalten gewesen.
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Der unter Ziffer 3. gestellte Klageantrag auf Feststellung der Herausgabepflicht bzgl. gezogener Nutzungen sei mangels Darstellung eines entsprechenden Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Der Kläger habe lediglich die hierzu maßgebliche Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255 /17 zitiert, ohne auf den Vortrag der Beklagten zu reagieren, wonach dem Kläger ein entsprechender Vortrag zur Ertragslage und Gewinnerzielung der Beklagten möglich sei, sodass dies gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zugrunde zu legen sei.
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Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen
16
3. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihrer Berufung. Der Kläger verfolgt, soweit er erstinstanzlich unterlegen ist, seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche größtenteils weiter, erweitert um nach Anhängigkeit der Klage gezahlte Beträge.
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Unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen trägt er vor, das Erstgericht sei nach den vom Bundesgerichtshof in den oben genannten Urteilen formulierten Maßgaben zu Unrecht von der formalen Wirksamkeit der zum 01.01.2011 und 01.01.2012 erfolgten Beitragserhöhungen ausgegangen. Ebenso habe es hinsichtlich der Beitragserhöhung zum 01.01.2020 rechtsfehlerhaft zugrunde gelegt, dass eine Anpassung bei vertraglich vereinbarter Schwellenwertabweichung bei der Rechtsgrundlage Versicherungsleistung zwischen 5% -10% wirksam vorgenommen werden könne. Schließlich habe das Erstgericht die Beitragsrückerstattungen zu Unrecht berücksichtigt.
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Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:
Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 02.08.2021, Az.: 43 O 400/20 Ver, wird abgeändert und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt: 1) Es wird festgestellt, dass über die im erstinstanzlichen Urteil festgestellte Unwirksamkeit hinaus folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam waren:
a) im Tarif CVP500 die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 101,00 €,
b) im Tarif CVP500 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 95,05 €,
c) im Tarif CVP500 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 151,99 €, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.
2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite über den erstinstanzlich zum Antrag zu
3) ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 24.944,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
4) Es wird festgestellt, dass die Beklagte
a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es vom Kläger angegriffen wird und macht zunächst auch Zweifel an der Zulässigkeit der klägerischen Berufung geltend. Außerdem sei die Klageforderung unschlüssig; es bliebe insbesondere unklar, wie sich der jetzige Leistungsantrag zum bisher verfolgten höheren Antrag verhalte.
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Mit ihrer eigenen Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts genüge das Mitteilungsschreiben zum 01.01.2013 in Verbindung mit dem Informationsschreiben (Anlage B 6-3) den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Für den Versicherungsnehmer ergebe sich unmissverständlich, welcher Tarif von der Beitragsanpassung betroffen und dass diese aufgrund einer Veränderung der Versicherungsleistungen erfolgt sei.
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Außerdem könne sie entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts die Erfüllung der klägerischen Ansprüche unter Berufung auf die Verjährungseinrede verweigern.
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Die Beklagte beantragt,
Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 02.08.2021 (Az. 43 O 400/20), soweit es die Klage nicht abgewiesen hat, aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Wegen des weiteren Parteienvorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die jeweiligen Berufungsbegründungen, die Berufungserwiderung der Beklagten vom 02.02.2021 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 23.06.2022 (Bl. 259 ff. d.A.) verwiesen.
II.
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Die gemäß §§ 511 ff ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Dem Kläger stehen hinsichtlich der gegenständlichen Beitragsanpassung zum 01.01.2013 weder ein Feststellungsanspruch noch ein Zahlungsanspruch zu.
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Die insbesondere im Hinblick auf die Klageänderung/-erweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO, aber auch im Übrigen gemäß §§ 511 ff ZPO zulässige Berufung des Klägers ist dagegen erfolglos. Das Landgericht hat zu Recht dem Kläger die gegenüber der Beklagten geltend gemachten Feststellungs- und Zahlungsansprüche hinsichtlich der Beitragsanpassungen zum 01.01.2011, zum 01.01.2012 und zum 01.01.2020 nicht zugesprochen. Ebensowenig steht ihm ein Anspruch auf Feststellung einer Herausgabepflicht der Beklagten hinsichtlich gezogener Nutzungen aus den seiner Ansicht nach unrechtmäßigen Beitragsanpassungen zu.
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In Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung war die Klage daher vollständig abzuweisen.
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1. Die Berufung der Beklagten ist begründet, da entgegen der Ansicht des Erstgerichts die Beitragsanpassung zum 01.01.2013 nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch formal rechtmäßig gemäß § 203 Abs. 5 VVG vorgenommen worden ist, und dem Kläger somit gegenüber der Beklagten diesbezüglich weder ein Feststellungs- noch ein Zahlungsanspruch zusteht.
30
a) Bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG wird erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20, Rn. 18 m.w.N., juris).
31
Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung dabei den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (vgl. BGH a.a.O., Rn. 24). 1 U 399/21 - Seite 7 - b) Das Landgericht hat den erforderlichen Inhalt der nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden maßgeblichen Gründe zwar zutreffend allgemein bestimmt.
32
Demnach erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (vgl. BGH a.a.O., Rn. 19 m.w.N.). In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. Dagegen ist es ohne Bedeutung, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist. Die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird. Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen, ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich (vgl. BGH a.a.O., Rn. 27; Urteil vom 20. Oktober 2021, IV ZR 148/20, Rn. 30, juris). Auch ist die genaue gesetzliche Bezeichnung dieser Veränderung aus Sicht des Versicherungsnehmers kein entscheidender Umstand für die Prämienanpassung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 a.a.O., Rn. 31).
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c) Entgegen der Auffassung des Erstgerichts wurden ausgehend von diesen Grundsätzen in einer Gesamtschau des Mitteilungsschreibens der Prämienanpassung, das auch auf die Regelung des § 11 AVB Bezug nimmt, und des hierzu beigefügten Informationsschreibens für das Jahr 2013 die Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG erfüllt.
34
Aus dem Mitteilungsschreiben der Prämienanpassung zum 01.01.2013 ergibt sich, welcher Tarif - hier CVP500 - konkret betroffen war und in dem als Anlage B 6-3 vorgelegten, der Mitteilung über diese Beitragserhöhung beigefügten und in Bezug genommenen Informationsschreiben zur Beitragserhöhung zum 01.01.2013 wurde die Prämienanpassung unmissverständlich mit gestiegenen Leistungsausgaben begründet.
35
So weist dieses Informationsschreiben unter der Überschrift: „Was hat unser garantiertes Leistungsversprechen mit steigenden Beiträgen zu tun?“ bereits im 1. Absatz zur Beantwortung der gestellten Frage auf den gesetzlich vorgegebenen Vergleich zwischen den tatsächlich entstandenen Leistungsausgaben und den zunächst einkalkulierten Ausgaben hin. Des Weiteren wird dargetan, dass, sofern bei diesem Vergleich „deutliche Abweichungen“ festgestellt werden, die Beiträge zum Ausgleich anzupassen sind. Als Grund für die steigenden Ausgaben werden die Weiterentwicklung und Verbesserung der medizinischen Versorgung und damit einhergehend höhere Kosten im Gesundheitswesen benannt. Damit ist ausreichend klargestellt, dass Rechnungsgrundlage der Beitragsanpassung eine nach gesetzlicher Maßgabe deutliche Veränderung der tatsächlich erforderlichen gegenüber den zunächst nur kalkulierten Leistungsausgaben war, unbeschadet des Zusatzes, dass (auch) die Lebenserwartung der Menschen steigt und all das zur Steigerung der Leistungsausgaben beiträgt. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts wird mit dieser Begründung daher keineswegs auch die Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeit bzw. Sterbetafeln als Rechnungsgrundlage für die Veränderung der Versicherungsprämie genannt bzw. mit der Rechnungsgrundlage Leistungsausgaben/Versicherungsleistungen vermengt. Vielmehr wird mit diesem Schreiben klargestellt, dass die nach einer erfolgten Überprüfung festgestellten, auch aufgrund der allgemein höheren Lebenserwartung gestiegenen Leistungsausgaben Auslöser der Beitragsanpassung sind. Mit der Benennung einer Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeit bzw. von Sterbetafeln als weitere mögliche Rechnungsgrundlage für die Beitragsanpassung hat dieser Verweis jedoch nichts zu tun.
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Der Bundesgerichtshof verwendet den Begriff Leistungsausgaben als Synonym für Versicherungsleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 314/19, Rn. 37), weshalb die relevante Rechnungsgrundlage formal beanstandungsfrei genannt wurde. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer konnte auch mit hinreichender Klarheit als Ergebnis der Überprüfung entnehmen, dass für den jeweiligen Tarif eine relevante Änderung des Schwellenwerts eingetreten ist, die eine Anpassung notwendig macht (vgl. auch BGH, Urteil vom 17.11.2021 a.a.O., Rn. 28; Urteil vom 20.10.2021 a.a.O., Rn. 32), wobei das Wort „Schwellenwert“ nach Auffassung des Senats nicht zwingend verwendet und seine Höhe nicht beziffert zu werden braucht (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 21.07.2021, Az. IV ZR 191/20, Rn. 26, juris). Es reicht hierbei aus, wenn sich die erforderlichen Angaben - wie hier - aus einer Zusammenschau der übersandten Unterlagen ergeben; es ist nicht erforderlich, dass diese im Erhöhungsschreiben selbst enthalten sind (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 08.03.2022, Az. 4 U 1999/21, juris). Im maßgeblichen Mitteilungsschreiben vom November 2012 (vgl. Anlage BLD 6-3) wird auf die Regelung des § 11 AVB und dort auf den gesetzlichen oder tariflichen Vomhundertsatz verwiesen und zudem im o.g. Informationsblatt auf den gesetzlich vorgeschriebenen Vergleich von kalkulierten und tatsächlich entstanden Ausgaben sowie das Erfordernis einer festzustellenden deutlichen Abweichung hingewiesen.
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Es wird aus diesen Schriftstücken insbesondere auch ersichtlich, dass eine Abweichung festgestellt wurde, die nicht nur vorübergehender Natur ist und somit den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG Genüge getan.
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2. Die Berufung des Klägers ist dagegen unbegründet, sodass die Klage in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung vollumfänglich abzuweisen war.
39
a) Dem Kläger stehen hinsichtlich der Beitragsanpassungen zum 01.01.2011 und zum 01.01.2012 aufgrund der zum 01.01.2013 im gegenständlichen Tarif rechtswirksamen Beitragsanpassung (s.o. unter 1.) und dem beklagtenseits erhobenen Verjährungseinwand weder ein Feststellungsanspruch noch ein Zahlungsanspruch zu.
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aa) Auf die zum 01.01.2011 und 01.01.2012 erfolgten Beitragserhöhungen folgte die wirksame Anpassung zum 01.01.2013 (s.o.), sodass es insoweit bereits an einem Feststellungsinteresse fehlt. Durch die jeweilige Neukalkulation der Tarife wurde die frühere Kalkulation jeweils überholt, weshalb über diesen Zeitpunkt hinausgehende Ansprüche nicht bestehen, und es auf die Wirksamkeit der vorherigen Anpassung nicht mehr ankommt (vergleiche BGH Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 314/19).
41
bb) Etwaige Zahlungsansprüche für die vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2012 aufgrund möglicherweise unwirksamer Beitragsanpassungen zu Unrecht an die Beklagte geleisteter Zahlungen sind nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung, BGH im Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20 bereits verjährt, sodass unabhängig von der Rechtmäßigkeit der zum 01.01.2011 und 01.01.2012 erfolgten Beitragsanpassungen dem Kläger insoweit keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zuzusprechen sind.
42
(1) Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
43
Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist begann hier jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem die erhöhten Prämienanteile gezahlt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20, Rn. 40 f., juris).
44
Der Kläger hatte jeweils mit dem Zugang der relevanten Änderungsmitteilungen bereits im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus.
45
Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.
46
Dem Kläger war ausgehend von diesen Grundsätzen eine Geltendmachung seiner Ansprüche möglich und zumutbar. Die Erhebung einer Klage, mit der die formelle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen aufgrund einer unzureichenden Begründung geltend gemacht wird, war jedenfalls nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage unzumutbar. Insbesondere war der Verjährungsbeginn nicht bis zur Klärung der Rechtslage durch den Bundesgerichtshof (Urteil vom 16.20.2020 = BGHZ 228, 56) hinausgeschoben (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021, a.a.O., Rn. 44). 1 U 399/21 - Seite 10 - Für eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung genügte es nicht, dass es zu den Anforderungen an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung einen Meinungsstreit gab, der - soweit er in den Jahren 2008 bis 2014 überhaupt schon bestand - jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch nicht geklärt war. Eine Rechtslage ist nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Bei einer solchen Konstellation ist dem Gläubiger die Erhebung einer Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 45).
47
So liegt der Fall hier. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 16.10 .2020 (und damit vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2020) Klage erhoben. Ungeachtet des damals ungeklärten Meinungsstreits ging er von der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen aus. Umstrittener als zu diesem Zeitpunkt war der Inhalt des § 203 Abs. 5 VVG jedoch in den Jahren bis einschließlich 2016 nicht, so dass dem Kläger die Klageerhebung auch damals nicht unzumutbar war (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 45). Eine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung, die ausnahmsweise den kenntnisabhängigen Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben könnte, gab es nicht (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 46).
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b) Zu Recht hat das Erstgericht die Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2020 bejaht. Die von ihm beanstandungsfrei festgestellte formelle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung wird von der Berufung nicht infrage gestellt, sodass hierzu keine weiteren Ausführungen veranlasst sind.
49
Soweit die Berufung die materiellrechtliche Berechtigung zur Vornahme der Beitragserhöhungen zum 01.01.2020 in Zweifel zieht, da die Abweichungen nicht über dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert von 10% lagen und eine Anpassung bei einem Überschreiten des in den Vertragsbedingungen festgelegten Schwellenwertes von 5% wegen Unwirksamkeit der entsprechenden Bedingungen nicht zulässig sei, kann dem nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung, BGH Urteil vom 22.06.2022, Az. IV ZR 253/20, nicht gefolgt werden.
50
Mit dieser Entscheidung ist der BGH der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Stuttgart, Urteil vom 18.11.2021, Az. 7 U 244/21, BeckRS 2021, 37369, Rn. 41 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2022, Az. 12 U 202/21, Rn. 104 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 22.02.2022, Az. 4 U 1673/21, Rn. 37 ff.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.12.2021, Az. 16 U 94/21, Rn. 27, alle juris) gefolgt und der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Köln (so z.B. Urteil vom 22.09.2020, Az. 9 U 237/19, BeckRS 2020, 28456 Rn. 47, wobei sich dem 9. Zivilsenat zwischenzeitlich auch der 20. Zivilsenat des OLG Köln angeschlossen hat, vgl. Urteile vom 04.03.2022, Az. 20 U 105/21 und 106/21, beide juris; vgl. aber auch OLG Rostock, Beschluss vom 08.12.2021, Az. 4 U 90/21, Rn. 15, juris) entgegengetreten. Der Bundesgerichtshof hat die von der Mehrzahl der mit dieser Problematik befassten Obergerichte vertretene Rechtsansicht (so auch vom erkennenden Senat, vgl. z. B. Urteil vom 12.05.2022, Az. 1 U 364/21) bestätigt und festgestellt, dass die Unwirksamkeit der mit § 11 Abs. 2 AVB vergleichbaren Regelung des § 8b Abs. 2 MB/KK nicht dazu führt, dass auch die Bestimmung in § 11 Abs. 1 AVB bzw. § 8b Abs. 1 MB/KK unwirksam ist, die eine Absenkung des für Versicherungsleistungen geltenden Schwellenwertes auf 5% vorsieht. Das Verbot geltungserhaltender Reduktion steht dem nicht entgegen, da es sich um inhaltlich trennbare Klauseln handelt (so zutreffend auch OLG Karlsruhe a.a.O., Rn. 107 ff.).
51
Dem Kläger steht damit kein (durchsetzbarer) Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu, sodass es auf die Frage der Entreicherung der Beklagten aufgrund unstreitig von dieser geleisteter Beitragsrückerstattungen nicht ankommt.
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c) Aufgrund der rechtswirksamen bzw. nicht mehr angreifbaren Beitragsanpassungen ist der unter Ziffer 3. gestellte Feststellungsantrag gleichfalls unbegründet.
53
Ergänzend ist noch darauf zu verweisen, dass der Kläger zwar seinen erstinstanzlich gestellten Antrag auf Feststellung einer Herausgabepflicht der Beklagten hinsichtlich gezogener Nutzungen aus den seiner Ansicht nach unrechtmäßigen Beitragsanpassungen aufrechterhalten, jedoch die hierzu getroffenen erstinstanzlichen Feststellungen mit keinem Wort angegriffen hat. Er ist den Ausführungen des Erstgerichts nicht entgegengetreten, dass der Vortrag der Beklagten, ihm seien Angaben zur Ertragslage und Gewinnerzielung der Beklagten möglich, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen und folglich auch ein insoweit gestellter Feststellungsantrag bereits wegen Vorrangs der Leistungsklage unzulässig ist. Entsprechend bleibt die Berufung auch deshalb ohne Erfolg.
III.
54
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
56
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Soweit Rechtsfragen zu beantworten waren, sind diese in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, hinsichtlich der Wirksamkeit des § 11 Abs. 1 AVB wie dargelegt durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2022, Az. IV ZR 253/20. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Der Senat weicht von den vom Bundesgerichtshofs aufgestellten und oben näher dargelegten Grundsätzen nicht ab.