Titel:
Haftungsverteilung bei Überholungsunfall
Normenketten:
StVG § 7, § 17
StVO § 5 Abs. 3, § 9 Abs. 1
Leitsätze:
1. Kann dem Überholer bei Kollision mit dem vorausfahrenden Linksabbieger kein Verschulden nachgewiesen werden, tritt die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs gegenüber dem Verschulden des Linksabbiegers regelmäßig zurück (Anschluss KG BeckRS 2005, 12206). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unklar ist eine Verkehrslage für einen Überholenden nur dann, wenn er aufgrund aller Gegebenheiten nicht zu überblicken vermag, dass er einen beabsichtigten Überholvorgang ohne Gefahren für andere durchführen kann. Ein relatives Langsamfahren des Vorausfahrenden in der Nähe einer Straßenabzweigung schafft ohne das Hinzutreten sonstiger Auffälligkeiten noch keine unklare Verkehrslage in dem Sinne, dass der Nachfahrende mit der unmittelbar zu verwirklichenden Absicht des Vorausfahrenden, nach links abzubiegen, rechnen müsste. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Überholen, unklare Verkehrslage
Vorinstanz:
LG Amberg, Endurteil vom 21.12.2021 – 12 O 11/21
Fundstellen:
LSK 2022, 36092
BeckRS 2022, 36092
SVR 2023, 224
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 21.12.2021, Az. 12 O 11/21, teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 5.005,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.10.2019 zu zahlen.
b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 49% und die Beklagten als Gesamtschuldner 51%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 42% und die Beklagten als Gesamtschuldner 58%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das unter Ziffer 1 genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.576,29 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
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Von einer Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO).
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Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet, soweit sie sich gegen die Beurteilung der Haftungsquote durch das Landgericht richtet, im Übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gemäß §§ 7, 18 StVG i. V. m. §§ 115 Abs. 1 Satz 1, 4 VVG, § 1 PflVG in Höhe von 5.005,76 €.
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1. Das Landgericht hat unzutreffend eine Mithaftungsquote von 30% zu Lasten des Klägers angenommen. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten führt zur vollen Haftung der Beklagten. Ein Verschulden der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs (der Zeugin H.) liegt nicht vor. Kann dem Überholer bei Kollision mit dem vorausfahrenden Linksabbieger kein Verschulden nachgewiesen werden, tritt die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs gegenüber dem Verschulden des Linksabbiegers regelmäßig zurück (KG Berlin, Urteil vom 15.08.2005 - 12 U 41/05 -, juris Rn. 9; OLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2002 - 6 U 2114/02 -, juris Rn. 13; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.1999 - 23 U 106/98 -, juris). Gründe für die Annahme einer von dieser Regel abweichenden Haftungsquote liegen hier nicht vor.
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Es kann dahinstehen, ob der Unfall für die Zeugin H. als Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs unvermeidbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war. Eine Haftungsbeteiligung seitens des Klägers aufgrund der zu berücksichtigenden einfachen Betriebsgefahr seines Fahrzeugs tritt hinter das erhebliche Verschulden der Beklagten zu 2 zurück.
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a) Das Gesetz macht in § 17 StVG die Schadensersatzpflicht im Verhältnis der Beteiligten zueinander davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Damit bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass in die Abwägung nur diejenigen Tatbeiträge eingebracht werden dürfen, die sich tatsächlich auf die Schädigung ausgewirkt haben. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen also feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (BGH, Urteil vom 10.01.1995 - VI ZR 247/94 -, Rn. 11, juris). Bei der danach vorzunehmenden Abwägung sind auch die unterschiedlichen Verschuldensgrade zu berücksichtigen. Ein besonders schweres Verschulden, das im Allgemeinen mit dem Begriff der groben Fahrlässigkeit zusammengefasst wird, kann sogar zum völligen Zurücktreten der Haftung des anderen Teils führen (BGH, Urteil vom 23.01.1996 - VI ZR 291/94 -, Rn. 26, juris, m. w. N.). Grob fahrlässig verhält sich, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Das ist im Straßenverkehr im Allgemeinen dann der Fall, wenn sich ein Verkehrsteilnehmer grob verkehrswidrig verhält. Ob ein Fehlverhalten im Straßenverkehr als grob anzusehen ist, beurteilt sich nach den am Tatort geltenden Verkehrsnormen, denn diese liefern nicht nur die in der jeweiligen Verkehrssituation maßgebenden Verhaltensgebote, sondern - weil untrennbar damit verbunden - auch den Sorgfaltsmaßstab, an dem das Verschulden eines Verkehrsteilnehmers im Falle seines Versagens zu messen ist (BGH, ebenda, Rn. 27, juris).
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b) Das Landgericht hat in dem mit der Berufung angegriffenen Urteil ausgeführt, die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs habe sich nicht auf das künftige Verhalten der Beklagten zu 2 verlassen dürfen (gemeint ist offenbar das durch das Betätigen des rechten Blinklichts angekündigte Abbiegen nach rechts), da es sich für sie um eine unklare Verkehrslage gehandelt habe. Das Landgericht nimmt eine unklare Verkehrslage an, weil die Beklagte zu 2 langsam gefahren sei und den Eindruck vermittelt habe, sie wissen nicht, wohin sie will. Außerdem sei die Stelle zum Abbiegen (nach rechts) ungewöhnlich gewesen. Die Zeugin H. habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte zu 2 die Fahrtrichtung beibehalten oder in angezeigter Richtung abbiegen würde. Trotzdem habe sich die Zeugin H. zeitnah, nachdem die Beklagte zu 2 (nach rechts) geblinkt hatte, zum Überholen entschlossen, ohne eine Klärung der Verkehrslage abzuwarten (S. 8 des mit der Berufung angegriffenen Urteils).
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c) Soweit die Beklagten in der Berufungserwiderung vom 22.04.2022 ausführen, dass die Angaben der Zeugin H., die Beklagte zu 2 habe nach rechts und nicht nach links geblinkt, nicht glaubhaft seien, ist anzumerken, dass das Landgericht - nach durchgeführter Beweisaufnahme - zu Recht festgestellt hat, dass die Beklagte zu 2 nach rechts geblinkt hatte.
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aa) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Berufung in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung dient und das Berufungsgericht daher an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist. Eine neue Tatsachenfeststellung ist nur als Ausnahme vorgesehen, soweit in erster Instanz die Feststellungen nicht vollständig und nicht überzeugend getroffen worden sind (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Beweiswürdigung ist generell Aufgabe des erstinstanzlichen Tatrichters. Allerdings können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben (BGH, Urteil vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03 -Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - VIII ZR 214/15 - Rn.16, juris). Hat sich das Erstgericht mit den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt - ist die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze - und ist auch das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung überzeugt, so sind die Feststellungen bindend. Eine Partei kann dann nicht in zulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Erstgerichts setzen.
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bb) Die Beweiswürdigung des Landgerichts war vollständig und rechtlich möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Auch der Senat ist von der Richtigkeit der landgerichtlichen Beweiswürdigung überzeugt. Ergänzend zu den Ausführungen des Landgerichts zur Glaubwürdigkeit der Zeugin (Seite 7 des landgerichtlichen Urteils) ist anzumerken, dass die Zeugin mehrfach, auch auf Nachfragen, bekundet hat, dass die Beklagte zu 2 rechts geblinkt hatte. Die Zeugin hat auch bekundet, ohne dass dies von den Beklagten angegriffen worden wäre, dass die Beklagte zu 2 sich nach dem Unfall sofort entschuldigt habe. Im Nachgang sei die Polizei dazugekommen und habe der Beklagten zu 2 ein Verwarngeld erteilt (Bl. 99 d. A.). Insgesamt ist die Aussage der Zeugin im Hinblick auf einen entsprechenden Verstoß der Beklagten zu 2 in sich stimmig, nachvollziehbar und glaubhaft.
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d) Der Senat folgt allerdings nicht der rechtlichen Wertung des Landgerichts, dass die Zeugin H. nicht überholen durfte, weil eine unklare Verkehrslage vorgelegen habe. Vielmehr ist nach dem Unfallablauf ein überwiegendes Verschulden der Beklagten zu 2 anzunehmen.
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aa) Die Beklagte zu 2 hat hingegen in doppelter Weise gegen bestehende verkehrsrechtliche Sorgfaltspflichten verstoßen:
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(1) Die Beklagte zu 2 hätte nicht links abbiegen dürfen, während sie überholt wurde. Sie hat gegen die Rückschaupflicht des § 9 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen. Diese verlangt, sich unmittelbar vor dem Abbiegen durch (nochmalige) Rückschau Gewissheit zu verschaffen, dass der nachfolgende Verkehr die Abbiegeabsicht erkannt und berücksichtigt hatte. Kommt es - wie hier - in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers (vgl. KG Berlin, Urteil vom 15.08.2005 - 12 U 41/05 -, juris, Rn. 3).
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(2) Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2 entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO vor dem Abbiegen nicht rechtzeitig und deutlich unter Nutzung des Fahrtrichtungsanzeigers angekündigt, dass sie nach links abbiegen will.
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bb) Die Zeugin H. trifft kein Verschulden. Sie durfte die Beklagte zu 2 überholen, eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bestand nicht.
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(1) Unklar ist eine Verkehrslage für einen Überholenden nur dann, wenn er aufgrund aller Gegebenheiten nicht zu überblicken vermag, dass er einen beabsichtigten Überholvorgang ohne Gefahren für andere durchführen kann. Das Verhalten des Vorausfahrenden muss nach seiner Fahrweise in Verbindung mit den übrigen Umständen der Situation bei verkehrsgerechter Beurteilung dafür sprechen, dass der Vorausfahrende sein Fahrverhalten in verschiedener Weise einrichten könnte. Ein relatives Langsamfahren des Vorausfahrenden in der Nähe einer Straßenabzweigung schafft ohne das Hinzutreten sonstiger Auffälligkeiten noch keine unklare Verkehrslage in dem Sinne, dass der Nachfahrende mit der unmittelbar zu verwirklichenden Absicht des Vorausfahrenden, nach links abzubiegen, rechnen müsste (OLG Koblenz, Beschluss vom 21.01.1986 - 2 Ss 571/85 -, juris; KG Berlin, Urteil vom 15.08.2005 - 12 U 41/05 -, Rn. 9, juris). Eine das Überholen verbietende Verkehrslage entsteht nur dann, wenn Umstände hinzutreten, die für ein unmittelbar folgendes Linksabbiegen sprechen können, wie etwa eine Fahrtrichtungsanzeige nach links. Allein die theoretische Möglichkeit eines verkehrswidrigen Linksabbiegens schafft noch keine unklare Verkehrslage, die ein Überholen unzulässig macht. Anderenfalls wäre ein Überholen langsam fahrender Fahrzeuge in der üblichen Fahrweise überhaupt nicht mehr möglich (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2017 - I-1 U 125/16 -, Rn. 35, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.05.2009 - I-1 U 1 41/08 -, Rn. 33, juris).
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(2) Wie sich dem Lichtbild 26 (Bl. 122 d. A.) entnehmen lässt, bestand für die Beklagte zu 2 ohne weiteres die Möglichkeit nach rechts abzubiegen. Indem die Beklagte zu 1 die Geschwindigkeit reduzierte und nach rechts blinkte, konnte die Zeugin H. annehmen, dass die Beklagte zu 2 nach rechts abbiegt. Da es sich um eine gerade und gut einsehbare Straße handelte (vgl. unstreitigen Teil des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils), durfte die Zeugin H. die Beklagte zu 2 überholen.
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cc) Trifft - wie vorliegend - den Fahrer des überholten Fahrzeugs ein unfallursächliches Verschulden durch Verletzung von verkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten beim Linksabbiegen, während ein Verschulden des Fahrers des überholenden Fahrzeugs vorliegt, so tritt die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Überholenden hinter dem Verschulden desjenigen, der verkehrswidrig nach links abbiegt, vollständig zurück (KG Berlin, Urteil vom 15. 08.2005 - 12 U 41/05 -, Rn. 9, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2002 - 6 U 2114/02 -, juris Rn. 13; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.1999 - 23 U 106/98 -, juris).
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2. Die Beklagten haben an den Kläger weitere 5.005,76 € nebst Zinsen zu zahlen. Soweit der Kläger bei der Schadenshöhe vom Landgericht nicht zugesprochene Positionen geltend macht, ist die Berufung unbegründet.
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a) Hinsichtlich der Schadenshöhe führt das Landgericht - gestützt auf Feststellungen des Sachverständigen - aus, die Reparaturkosten betrügen 10.290,15 € netto (das Fahrzeug wurde nicht repariert), die Wertminderung betrage 1.000 €. Gezahlt habe die Beklagte zu 1 6.453,09 € und 602 € (S. 10 des landgerichtlichen Urteils). Außerdem seien die Zulassungskosten zu ersetzen (59,70 €) und Nutzungsausfall (9 Tage zu jeweils 79 €).
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b) Hinsichtlich der Schadenshöhe greift der Kläger mit der Berufung die Feststellungen des Landgerichts lediglich wie folgt an (Bl. 175 d. A.):
„Insbesondere war es erforderlich das Parktonicsystem zu prüfen, den Fehlerspeicher auszulesen, eine Justierfahrt Windgeräusche sowie PTC Sensoren öffnen, Kamera 360° prüfen, Klimaanlage prüfen und Multifunktionskamera prüfen. Auch zweifach eine Farbe anzumischen war erforderlich. Ebenso waren die Fahrzeugteile Scheinwerfer rechts vorne, Lüfter der Scheinwerfer links und rechts, beide vordere Kotflügel sowie Klimakondensator beschädigt und daher auszutauschen.“
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c) Der Sachverständige L. hat zu den Reparaturkosten aus technischer Sicht Stellung genommen (S. 10/11 des Sitzungsprotokolls vom 30.11.2021, Bl. 106/107 d. A.) und hierzu ausgeführt, bei folgenden Positionen handele es sich um doppelte Abrechnungspositionen (Bl. 106 d. A., letzter Absatz): „das Parktonicsystem zu prüfen, den Fehlerspeicher auszulesen, eine Justierfahrt Windgeräusche sowie PTC Sensoren öffnen.“ Auch sei der Abzug für das zweifache Anmischen der Farbe korrekt (Bl. 107 d. A.). Hinsichtlich der weiteren vom Kläger im Berufungsschriftsatz angeführten Positionen hat der Sachverständige jeweils im Einzelnen erklärt, warum die Abzüge berechtigt seien. So seien etwa anhand der Fotos keine Beschädigungen des Schweinwerfers rechts vorne oder der Kotflügel zu sehen. Nachdem der Kläger nichts dazu ausführt, aus welchem Grund die Ausführungen des Sachverständigen unzutreffend sein sollen und diese nachvollziehbar sind, war keine weitere Beweisaufnahme und auch keine erneute Anhörung des Sachverständigen erforderlich.
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d) Insgesamt ergibt sich aus den landgerichtlichen Feststellungen folgender Betrag, den die Beklagten noch zu zahlen haben: 10.290,15 € netto + Wertminderung (1.000 €) + Nutzungsausfall (711 €) + Zulassungskosten (59,70 €) = 12.060,85 €, abzüglich gezahlter 7.055,09 €, also noch zu zahlende 5.005,76 €.
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3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 1 BGB.
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4. Soweit der Kläger mit der Berufung die Zahlung weiterer vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 292,38 € beantragt, fehlt es in der Berufungsbegründung an Ausführungen dazu, inwiefern hier das erstinstanzliche Urteil unzutreffend sein soll. Weitere vorgerichtliche Kosten waren daher nicht zuzusprechen. Insoweit bedurfte es auch keines weiteren Hinweises durch den Senat, zumal hier nur eine Nebenforderung betroffen ist.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO.
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2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
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3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit allgemeine Rechtsfragen entscheidungserheblich waren, folgt der Senat der dazu bestehenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung. Verfahrensentscheidend war die Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls.
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4. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 47 GKG, § 3 ZPO.