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AG München, Endurteil v. 26.09.2022 – 336 C 1795/22
Titel:

Kein Abzug der Mehrwertsteuer bei der Position "merkantiler Minderwert"

Normenketten:
BGB § 249 Abs, 2, § 251
ZPO § 287
Leitsätze:
Auch einem zum Vorsteuerabzugsberechtigten, der durch einen Unfall geschädigt wurde, ist der Anspruch der ermittelten merkantilen Wertminderung ohne Abzug von Mehrwertsteuer zu erstatten. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die merkantile Wertminderung in vollem Umfang ohne Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung zu erstatten, weil es sich hierbei nicht um eine Schadensersatzposition im Sinn des § 249 Abs. 2 BGB handelt, sondern um einen Entschädigungsanspruch im Sinn des § 251 BGB: der merkantilen Wertminderung liegt zu Grunde, dass das Unfallfahrzeug im reparierten Zustand in technischer Hinsicht im gleichen Zustand ist wie ohne den Unfall, aber aufgrund der Unfallvorgeschichte auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen niedrigeren Preis erzielen würde. (Rn. 16 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
merkantiler Minderwert, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzugsberechtigung
Fundstellen:
LSK 2022, 35443
BeckRS 2022, 35443
DAR 2022, 700

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 745,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.02.2022 sowie weitere 72,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.02.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 745,77 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 29.09.2021 in …nur Beteiligt war der PKW der Klagepartei mit dem amtlichen Kennzeichen M-JOJ54 sowie der bei der Beklagten haftpflichtversicherte PKW mit dem amtlichen Kennzeichen M-MJH00. Der Kläger betreibt ein ^Omternehmen und ist vorsteuerabzugsberechtigt.
2
Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig. Die Kosten für das Sachverständigengutachten und die Auslagenpauschale wurden vollständig von der Beklagten erstattet. Auf die fiktiven Reparaturkosten netto zahlte die Beklagte 4.749,27 Euro und auf die Wertminderung zahlte die Beklagte 336,13 Euro.
3
Die Klagepartei behauptet, die fiktiven Reparaturkosten netto betragen 5.431,17 Euro, so dass diesbezüglich noch 681,90 Euro offen seien. Die Wertminderung betrage 400 Euro, so dass diesbezüglich noch 63,87 Euro offen sei. Die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen der Reparaturkosten seien nicht sachgerecht. Der Kläger erhalte keine pauschalen Preisnachlässe.
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Die Klagepartei meint, bezüglich der Wertminderung seien Abzüge von etwaigen fiktiven Umsatzsteuerbeträgen nicht vorzunehmen.
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Die Klagepartei beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 745,77 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 72,80 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
8
Die Beklagte behauptet, bei TaXUmUhmm seien Preisnachlässe branchenüblich.
9
Die Beklagte meint, die Umsatzsteuer sei bei der Wertminderung aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung herauszurechnen.
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Es wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf das Gutachten des Sachverständigen mgmmmDie Parteien haben ihr Einverständnis mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs| 2 ZPO erklärt|

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet|
Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs| 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG| In Bezug auf die Höhe der fiktiven Reparaturkosten hat das Gericht ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen S. eingeholt. In Bezug auf die Frage des THHm kann der Sachverständige auf mehrjährige Erfahrungen zu dieser Fragestellung zurückgreifen| Er hat aushandelt, führlich begründet, dass allein aus der Tatsache, dass es sich um ein nicht abzuleiten ist, dass ein Rabatt gewährt wird. Allein aufgrund der Eigenschaft als T|X|mUhmU werde ein Rabatt nicht gewährt. Ein Rabatt werde nur gewährt, wenn zwischen dem jeweiligen und der eine entsprechende Nachlassvereinbarung explizit getroffen worden sei. Des Weiteren führte der Sachverständige aus, dass auch die Positionen Fehlerspeicher auslesen und Maßnahmen vor Ofentrocknung nicht in Abzug zu bringen seien.
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Die Ausführungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen in seinem Gutachten sind nachvollziehbar und überzeugend. Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen. Die Einwendungen der Beklagten gegen das Gutachten überzeugen nicht. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und an der Sachkunde des Sachverständigen.
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Auf dieser Grundlage geht das Gericht davon aus, dass die Höhe der fiktiven Reparaturkosten netto 5.431,17 Euro beträgt. Damit hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung von weiteren 745,77 Euro.
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Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung von merkantiler Wertminderung in Höhe von weiteren 63,87 Euro.
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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Höhe der merkantilen Wertminderung 400 Euro beträgt.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Wertminderung in vollem Umfang ohne Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung zu erstatten.
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Maßgeblich ist, dass es sich bei der merkantilen Wertminderung nicht um eine Schadensersatzposition im Sinn des § 249 II BGB handelt, sondern um einen Entschädigungsanspruch im Sinn des § 251 BGB. Der merkantilen Wertminderung liegt zu Grunde, dass das Unfallfahrzeug im reparierten Zustand in technischer Hinsicht im gleichen Zustand ist wie ohne den Unfall, aber aufgrund der Unfallvorgeschichte auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen niedrigeren Preis erzielen würde. Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts handelt, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar, BGH, Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 357/03.
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Bei einem Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB geht es darum, den Zustand herzustellen, der ohne den Unfall bestünde. Die Zahlung der Reparaturkosten dient der Befriedigung von diesem Anspruch. Dagegen hat die Wertminderung einen anderen Zweck. In technischer Hinsicht ist der Zustand des Fahrzeugs nach der Reparatur so, wie er ohne den Unfall wäre. Die Wertminderung dient als Kompensation dafür, dass trotz des technisch gleichwertigen Zustands auf dem Gebrauchtwagenmarkt ein niedrigerer Kaufpreis zu besorgen ist. Die Wertminderung soll dafür entschädigen, was in den Köpfen potentieller Gebrauchtfahrzeugkäufer vorgeht, die trotz technischer Gleichwertigkeit für ein Fahrzeug mit Unfallvorgeschichte weniger zu zahlen bereit sind. Da es dem Schädiger nicht möglich ist, darauf Einfluss zu nehmen, was in den Köpfen potentieller Käufer vor sich geht, kann der Schädiger nicht den Zustand herstellen, der bestünde, wenn das Fahrzeug ohne Unfallvorgeschichte auf dem Gebrauchtwagenmarkt verkauft werden würde. Deshalb liegt ein Fall des § 251 BGB vor. Die Herstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis besehen würde, ist nicht möglich und deshalb hat der Schädiger den Geschädigten in Geld zu entschädigen.
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Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Wertminderungsanspruch § 287 ZPO unterliegt und der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung die Höhe schätzen kann, Jaeger, NZV 2017, 297.
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Es gibt drei Argumente gegen den Abzug der Mehrwertsteuer bei einem Vorsteuerabzugsberechtigten:
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Das erste Argument ist der Wortlaut des Gesetzes:
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Der für die Wertminderung einschlägige § 251 BGB enthält anders als § 249 II 2 BGB keine Regelung, dass die Mehrwertsteuer nur zu ersetzen ist, wenn diese tatsächlich anfällt. Daraus kann der Umkehrschluss gezogen werden, dass beim Wertersatz nach § 251 BGB die Mehrwertsteuer auch dann in dem zu erstattenden Betrag enthalten ist, wenn diese bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten konkret nicht anfällt.
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Das zweite Argument ist ein logischer Vergleich. Ob und inwieweit die Wertminderung sich tatsächlich realisiert, hat keinen Einfluss auf deren Erstattungsfähigkeit, wie der Vergleich mit anderen Fällen zeigt.
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Die Argumentation, die Mehrwertsteuer sei bei einem Vorsteuerabzugsberechtigen abzuziehen, weil sie bei diesem nicht anfällt, ist nicht logisch, da zu bedenken ist, dass sogar der Umstand, dass die Wertminderung in vielen Fällen im Ganzen nicht anfällt, nicht dazu führt, dass kein Anspruch auf Wertminderung bestehen würde. Nur wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur als Gebrauchtwagen zu dem angenommenen Minderwert verkauft, wirkt sich die Wertminderung überhaupt aus. Es ist aber Sache des Geschädigten, ob er das Fahrzeug verkauft oder nicht. Wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur behält und schlichtweg bis zum Zeitpunkt der Entsorgung weiter behält, realisiert sich die Wertminderung zu keinem Zeitpunkt. In diesem Fall enthält der Geschädigte die Wertminderung als Kompensation für einen merkantilen Minderwert, obwohl sich dieser in keiner Weise auswirkt. Die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung wirkt sich in diesem Fall nicht aus, sondern unabhängig von der Vorsteuerabzugsberechtigung hat der Geschädigte einen Vorteil, den man für ungerechtfertigt halten kann, der aber dennoch allgemein akzeptiert wird. Ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtiger Geschädigter erhält den Gesamtbetrag (einschließlich dem nach Ansicht der Beklagten herausrechenbaren Mehrwertsteueranteil) und darf, selbst wenn er das Fahrzeug nicht verkauft, sondern behält, den Gesamtbetrag (einschließlich dem nach Ansicht der Beklagten herausrechenbaren Mehrwertsteueranteil) behalten.
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Ein anderer Vergleich ist ein Geschädigter, der das reparierte Fahrzeug nicht sofort, sondern beispielsweise nach mehreren Jahren verkauft. Bei diesem wirkt sich die merkantile Wertminderung möglicherweise noch aus, aber in einem anteiligen geringeren Verhältnis zum Fahrzeugpreis. Wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls einen Wiederbeschaffungswert von 10.000 Euro hatte und eine merkantile Wertminderung von 1.000 Euro verbleibt und der Geschädigte verkauft es zehn Jahre später für 1.000 Euro, ist nicht davon auszugehen, dass er den doppelten Preis erzielen könnte, wenn dieser Unfall vor 10 Jahren nicht gewesen wäre. Auch in diesem Fall hätte der Geschädigte die Wertminderung in vollem Umfang erhalten, obwohl sich allenfalls ein kleiner Teil davon realisiert.
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Die Frage, ob überhaupt oder gegebenenfalls in welcher Höhe sich die Wertminderung jemals realisiert, wirkt sich nicht auf die merkantile Wertminderung aus, da es sich dabei nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, der zum Ziel hätte, den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde, sondern weil es sich um einen Entschädigungsanspruch i.S.d. § 251 BGB handelt. Da die Herstellung des Original-Zustandes im Hinblick auf das Käuferverhalten auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht möglich ist, steht dem Geschädigten eine angemessene Entschädigung in Geld zu. Die Höhe der Entschädigung ist unabhängig davon, ob oder unter welchen Bedingungen das Unfallfahrzeug jemals dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich angeboten wird und ob und in welchem Unfall sich der Unfall auf den Verkaufspreis auswirkt.
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Es gilt der Grundsatz, dass sich der Geschädigte an dem Unfall nicht bereichern darf. Auf dieser Grundlage könnte man argumentieren, dass die Wertminderung wegen des Bereicherungsverbots bei Vorsteuerabzugsberechtigung nur netto zu zahlen ist. Wenn man bedenkt, dass die Wertminderung einen Entschädigungsanspruch darstellt, auf den ein Anspruch besteht selbst wenn sich keinerlei finanzieller Nachteil realisiert hat, könnte man sich in den Fällen, in denen sich der Minderwert nicht ausgewirkt hat, generell fragen, ob dies gegen das Bereicherungsverbot verstößt. Wenn man aber akzeptiert, dass der Geschädigte eine merkantile Wertminderung auch dann erhält, wenn er das Fahrzeug nicht verkauft, muss man auch akzeptieren, dass dies unabhängig davon ist, ob bei dem Verkauf eine Umsatzsteuer angefallen wäre, da der Verkauf nicht Voraussetzung für die Gewährung der Wertminderung ist und deshalb keine Relevanz für deren Höhe hat.
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Der dritte Grund liegt darin, dass die Prämisse, ein Vorsteuerabzugsberechtiger würde das Fahrzeug ohne die für Nicht-Vorsteuerberechtigte geltende Mehrwertsteuer in Höhe von 19% verkaufen, nur auf einen Teil der Fälle zutrifft. Es ist weder bekannt, ob der Vorsteuerberechtigte das Fahrzeug verkaufen wird noch wann und wo er es verkaufen wird und welches Steuerrecht dann und dort gelten wird.
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Die Mehrwertsteuer ist auch bei vorsteuerabzugsberechtigen Geschädigten kein durchlaufender Posten. Die gegenteilige Aussage beruht auf der Annahme, dass der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur zu dem angenommenen Minderwert verkauft und hierbei vorsteuerabzugsberechtigt ist. Zu bedenken ist, dass das deutsche Steuerrecht nicht internationaler Standard ist. Es ist gerichtsbekannt, dass Gebrauchtwägen mit zunehmendem Alter, mit zunehmenden Gebrauchsspuren und Unfallvorgeschichte für den deutschen Gebrauchtwagenmarkt unattraktiv werden, aber noch gut in andere Länder exportiert werden können und dort noch viele Jahre fahren. Das deutsche System mit der Vorsteuerabzugsberechtigung gilt nicht in jedem Land und auch die Höhe der Mehrwertsteuer ist nicht in jedem Land gleich. Deshalb ist die Aussage, die Mehrwertsteuer sei bei einem Vorsteuerabzugsberechtigten nur ein durchlaufender Posten, nur dann richtig, wenn der Vorsteuerabzugsberechtigte das Unfallfahrzeug tatsächlich unmittelbar nach der Reparatur in Deutschland verkauft und sich der Mehrwertsteuersatz nicht verändert.
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Insgesamt ist das Gericht der Ansicht, dass die Wertminderung keine betragsmäßig feststehende Schadensposition ist, sondern ein der richterlichen Schätzung unterliegender Entschädigungsbetrag dessen Höhe unabhängig vom Steuerstatus des Geschädigten zu schätzen ist.
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Im streitgegenständlichen Verfahren sind sich die Parteien einig, dass die Höhe der merkantilen Wertminderung wie in dem vom Kläger vorgelegten Gutachten ausgeführt 400 Euro beträgt. Uneinigkeit besteht nur bei der Frage, ob die Mehrwertsteuer herauszurechnen ist. Das Gericht schätzt, dass die Wertminderung in der unstreitigen Höhe von 400 Euro angemessen ist und sieht aus rechtlichen Gründen keinen Anlass, die Mehrwertsteuer hierbei herauszurechnen. Auf dieser Grundlage sind die noch offenen 63,87 Euro zu erstatten.
32
Im konkreten Fall kommt noch hinzu, dass beim klägerischen Fahrzeug keine Reparaturkosten nach einer tatsächlich durchgeführten Reparatur geltend gemachten wurden, sondern fiktive Reparaturkosten. Die Argumentation, mit der das Herausrechnen der Mehrwertsteuer bei der Wertminderung begründet wird, beruht auf dem Gedanken eines Verkaufs nach durchgeführter Reparatur unter Vorliegen von Vorsteuerabzugsberechtigung. Es steht aber dem Kläger frei, das Fahrzeug reparieren zu lassen oder die Reparaturkosten fiktiv abzurechnen. Wenn der Kläger aber das Fahrzeug nicht reparieren lässt, hat er nicht die Möglichkeit, dieses im reparierten Zustand unter Vorsteuerabzug zu verkaufen.
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Der Schadensersatzanspruch umfasst die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die in der beantragten Höhe zutreffend berechnet wurden.
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Die Verurteilung zur Zahlung der Zinsen beruht auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711 ZPO.
36
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.