Titel:
Keine Auswahl in einem Stellenbesetzungsverfahren bei Nichterfüllung eines konstitutiven Anforderungsmerkmals
Normenketten:
GG Art 33 Abs. 2
BV Art. 94 Abs. 2 S. 2
Leitsätze:
1. Wer ein konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht, mag er auch besser dienstlich beurteilt sein. Erst wenn es darum geht, gegebenenfalls eine Auswahl unter mehreren, das konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu. (Rn. 36 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Einordnung eines Anforderungsmerkmals als konstitutiv oder deskriptiv kommt es auf den Gestaltungswillen des die Stelle ausschreibenden Dienstherrn an. Aufgrund des Ausschreibungstextes sowie der Handhabung des streitigen Anforderungsprofils im Rahmen der Auswahlentscheidung zeigt sich, ob der Dienstherr ein Anforderungsprofil als konstitutiv oder deskriptiv ausgestaltet hat. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr jedoch an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfelds an Hand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Etwas anderes gilt nur dann‚ wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen; sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein konstitutives Anforderungsprofil muss zwingend vor Beginn der Auswahlentscheidung festgelegt und dokumentiert werden‚ damit die Gründe für diese Entscheidung transparent sind und die Entscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG überprüft werden kann. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
5. Der spezifische Tätigkeitsbereich des Sachbearbeiters in der 3. QE des Sachgebiets Einsatztechnik (Systembetreuer) setzt fundierte IT-Kenntnisse voraus, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung, Stellenbesetzung, Konstitutives Anforderungsprofil, Anordungsgrund, Bewerbungsverfahrensanspruch, Anforderungsprofil, konstitutiv, deskriptiv, konkret angestrebtes Amt, Auswahlermessen, gestuftes Auswahlverfahren, Bestenauslese, zwingend zu erfüllende Merkmale, Gestaltungswille, Dienstherr, Systembetreuer, SG Einsatztechnik, Laufbahnbewerber, IT Fachkenntnisse, Polizei, abschichten
Fundstelle:
BeckRS 2022, 35365
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 12.872,51 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens.
2
Im Mitteilungsblatt Br. 08-22 vom 2. Mai 2022 schrieb der Antragsgegner unter der Nr. 3.1 den Dienstposten des Sachbearbeiters 3. QE Informationstechnik im Sachgebiet Einsatztechnik der Abteilung Einsatz des Polizeipräsidiums O. (Besoldungsgruppe A 11/12) wie folgt aus:
3
„Bewerben können sich ausschließlich Beamte und Beamtinnen mit einer Qualifikation für Ämter ab der 3. Qualifikationsebene, die besondere Fachkenntnisse erworben haben. Nachgewiesen werden diese entweder
4
- durch ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Hochschule/Fachhochschule aus den Bereichen Physik, Mathematik, Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik, Informatik, Kommunikationstechnik, Ingenieurwissenschaften (soweit mit wesentlichem Anteil an Informations-/Kommunikationstechnik) und den Erwerb der Qualifikation für die entsprechende Fachlaufbahn oder
5
- von Beamten und Beamtinnen der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst, durch eine mindestens fünfjährige Verwendung im Bereich Informations-/Kommunikationstechnik. Diese Verwendung darf nicht länger als drei Jahre beendet sein oder
6
- von Beamten und Beamtinnen der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik durch eine abgeschlossene modulare Qualifizierung in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik und eine mindestens 5-jährige Verwendung im Bereich Informations-/Kommunikationstechnik. Diese Verwendung darf nicht länger als 3 Jahre beendet sein.“
7
In der Stellenausschreibung wurde ausdrücklich auf die Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayer. Polizei vom 24. Februar 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (RBestPol), hingewiesen.
8
Auf diesen Dienstposten bewarben sich u.a. der Antragsteller und der Beigeladene.
9
Der Antragsteller steht als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) in Diensten des Antragsgegners. Bis September 2013 war der Antragsteller am Bayerischen Landeskriminalamt im Sachgebiet 632 (EASy/IT-Ermittlungsunterstützung) tätig, bevor eine Verwendung in einem für Lage und Auswertung zuständigen Sachgebiet folgte. Anschließend fungierte der Antragsteller als Dienstgruppenleiter (Besoldungsgruppe A 11) an der Polizeiinspektion B. Im Rahmen einer Abordnung zum Sachgebiet E3 des Polizeipräsidiums O. (November 2014 bis Februar 2017) unterstützte der Antragsteller den Verbandsverantwortlichen der Anwendung EASy. Seit Juni 2017 arbeitete der Antragsteller bei der Kriminalpolizeiinspektion R. zunächst als Sachbearbeiter der 3. QE polizeilicher Staatsschutz und ist aktuell als Sachbearbeiter 3. QE Rauschgiftkriminalität zu 80% der regulären wöchentlichen Arbeitszeit tätig. Mit einem Anteil von 20% der regulären wöchentlichen Arbeitszeit ist der Antragsteller Verbandsverantwortlicher der Anwendung EASy. Er fungiert zudem als Anwenderbetreuer. In der aktuellen Beurteilung aus 2021 erzielte der Antragsteller ein Gesamtergebnis von 11 Punkten in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11.
10
Der Beigeladene durchlief die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik und ist als Technischer Amtmann (TA) (Besoldungsgruppe A 11) als Sachbearbeiter der 3. QE beim Technischen Ergänzungsdienst R. tätig. In der aktuellen Beurteilung aus 2021 erzielte der Beigeladene ein Gesamtergebnis von 10 Punkten in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11.
11
Mit E-Mail vom … Juni 2022 übermittelte die Dienststellenleitung der Kriminalpolizeiinspektion R. eine Auflistung der Verwendungen des Antragstellers und bat um Prüfung, ob diese der Fachspezifität genügten. Mit E-Mail vom ... Juni 2022 nahm das Polizeipräsidium O. hierzu Stellung. Die Zeiten im Sachgebiet 632 des Bayerischen Landeskriminalamts seien aufgrund der nachfolgenden ca. achtjährigen fachfremden Verwendung nicht mehr als für die Fachspezifität relevante Vordienstzeit zu berücksichtigen.
12
Mit Auswahlvermerk vom … Juni 2022 wählte der Antragsgegner den Beigeladenen für den ausgeschriebenen Dienstposten aus. Zwar habe der Antragsteller in der maßgeblichen Beurteilung aus 2021 das beste Gesamtergebnis erreicht, jedoch nicht die geforderte Fachspezifität erfüllt. Die Fachspezifität verlange, um eine fachliche Vergleichbarkeit mit Hochschulabsolventen sicherzustellen, dass der Beamte in den Tiefen der IuK-Struktur tätig sei. Dies erfordere bei Flächenpräsidien regelmäßig eine Verwendung in den technischen Sachgebieten Einsatztechnik, Technische Einsatzdienste oder Landesweite IT-Verfahren, da nur hier der Schwerpunkt auf Informations- und Kommunikationstechnik liege. Die bloße Tätigkeit als Verbandsverantwortlicher lediglich einer Anwendung (EASy) reiche hierfür nicht, besonders dann nicht, wenn diese Tätigkeit nur 1/5 der eigentlichen Arbeitszeit betrage. Der fachliche Aufgabenschwerpunkt des Antragstellers liege eindeutig auf kriminalpolizeilicher Sachbearbeitung. Für die bloße Tätigkeit als Anwenderbetreuer einer Dienststelle seien keine tiefgreifenden IT-Kenntnisse nötig, denn es gehe um Wartung, Fehlerbehebung und evtl. Aktualisierung der lokalen IT-Infrastruktur. Die Verwendung im Landeskriminalamt könne nicht anerkannt werden, da diese einer mehr als 3-jährigen schädlichen Unterbrechung unterliege. Der Beigeladene habe wegen seiner laufbahnrechtlichen Zugehörigkeit zur 3. QE der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik die geforderte Fachspezifität erfüllt und sei als leistungsstärkster der verbleibenden Bewerber auf den Dienstposten zu bestellen.
13
Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 erfolgte die Vorlage an die Personalvertretung, die der beabsichtigten Bestellung des Beigeladenen auf den Dienstposten am 4. Juli 2022 zustimmte.
14
Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 teilte das Polizeipräsidium O. … dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, den Beigeladenen auf den streitgegenständlichen Dienstposten zu bestellen.
15
Am 4. August 2022 hat der Antragsteller Klage erhoben (M 5 K 22.3807) mit dem Ziel, den Antragsteller zu verpflichten, neu über dessen Bewerbung zu entscheiden und den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit folgendem Inhalt beantragt,
16
Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, den Dienstposten „Sachbearbeiter 3. QE Informationstechnik im Sachgebiet Einsatztechnik der Abteilung Einsatz des Polizeipräsidiums O. Süd (A11/12)“ mit einem anderen Bewerber zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.
17
Der Antragsgegner habe zu Unrecht die für die Bewerber vorgeschriebene Fachspezifität des Antragstellers als nicht gegeben angesehen. Die Tätigkeiten als Verbandsverantwortlicher der Verwendung EASy und als Anwenderbetreuer entsprächen in Inhalt, Umfang und Anspruch denen einer Fachstelle, auch wenn erstere Tätigkeit nur zu 20% der regulären wöchentlichen Arbeitszeit erbracht würde. Der Antragsteller übe als Anwenderbetreuer dieselben Tätigkeiten aus, wie sie in der abstrakten Aufgabenbeschreibung des Beigeladenen niedergelegt seien. Der rein zeitliche Ansatz sei daher nicht geeignet, die besonderen Fachkenntnisse des Antragstellers zu widerlegen.
18
Mit Schriftsatz vom 23. August 2022 hat der Antragsgegner beantragt,
19
den Antrag kostenpflichtig abzuweisen.
20
Wegen der fachspezifischen Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens seien zwingend besondere Fachkenntnisse im Bereich Informatik notwendig, die der Antragsteller nicht aufweise. Es handele sich um einen fachspezifischen Dienstposten (Nr. 1.1.2 der Anlage 2 RBestPol). Der Antragsteller habe Fachkenntnisse weder in einer speziellen Organisationseinheit (Nr. 4.2.2 Satz 1 RBestPol) erworben, noch sei eine anderweitige Anerkennung von Fachkenntnissen außerhalb der Fachstellen möglich, da die Verwendungen des Antragstellers nicht in Inhalt, Umfang und Anspruch den Tätigkeiten in technischen Fachstellen entsprächen (Nr. 4.2.2 Satz 2 RBestPol). Es gebe im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums O. … zahlreiche Verbandsverantwortliche für Anwendungen (wie EASy) im Einsatz- und Verwaltungsbereich. Eine Gleichstellung von Polizei- oder Verwaltungsbeamten aufgrund ihrer Tätigkeit als Verbandsverantwortliche im Nebenamt mit Beamten mit einem IT-Studium sei nicht sachgerecht, da erstere Fachkenntnisse lediglich in einer Anwendung besäßen. Die restriktiv zu verstehenden Zugangsvoraussetzungen erfüllten nur solche Beamte, die sämtliche Tätigkeiten des Dienstpostens übernehmen könnten. Eine Eignung für den Dienstposten sei in der Regel bei der Absolvierung gewisser Studiengänge oder längerer Verwendungen von Polizeivollzugsbeamten in den für den Dienstposten relevanten Tätigkeitsbereichen gegeben. Ein Sachbearbeiter der 3. QE in den technischen Sachgebieten erwerbe innerhalb von 5 Jahren ein überaus tiefes Fachwissen, insbesondere ein fundiertes Organisationswissen der polizeilichen Informations- und Kommunikationstechnik, ein Gesamtverständnis der Zusammenhänge der heterogen aufgebauten Hard- und Softwarelandschaft der Bayerischen Polizei, die Kenntnis bzw. Beherrschung der jeweils einschlägigen Regelungs- und Verfügungslage der bayerischen Polizei, Erfahrung mit Best-Practice-Anleitungen, eingehende und tiefgehende Kenntnisse der einschlägigen Hardware und Betriebssysteme sowie je nach Einsatzbereich Kenntnisse über und die Beherrschung von Server-Betriebssystemen, Kommunikationssoftware, Applikationssoftware, Client-Betriebssysteme, Virtualisierung, Peripheriegeräten, allgemeinen und speziellen Informations- und Kommunikationstechnik-Anwendungen sowie der Netzwerktechnik. Die breit gefächerten Kenntnisse reichten von der Konfiguration über die Benutzerverwaltung bis hin zur Durchführung des Second-/Third-Level-Supports, sowie der korrekten Anwendung von Lizenzierungsvorgaben. Außerdem nehme ein Sachbearbeiter der 3. QE in technischen Fachstellen an fachspezifischen Spezialistenschulungen teil. Für deren Teilnahme seien bereits Fachkenntnisse im jeweiligen Themenbereich der Informations- und Kommunikationstechnik notwendig. Neben den fachlichen Tätigkeiten habe ein Sachbearbeiter der 3. QE außerdem strategische Aufgabenstellungen zu übernehmen, Schriftsätze und Regelungslagen zu erstellen und übergreifende Fragestellungen zu lösen.
21
Die Tätigkeit des Antragstellers als Anwenderbetreuer unterscheide sich wesentlich von den Tätigkeiten der Systembetreuung im maßgeblichen Sachbereich der Einsatztechnik. Dort seien alle Sachbearbeiter der 3. Qualifikationsebene als Systembetreuer tätig und für die technische Betreuung eines Teils der IuKInfrastruktur verantwortlich. Von einem Systembetreuer werde ein wesentlich höheres Fachwissen gefordert als von einem Anwenderbetreuer. Die Andersartigkeit der Aufgaben von System- und Anwenderbetreuern ergebe sich auch aus der Richtlinie über die IuK-Rollen bei der Bayerischen Polizei vom 20. Juni 2018 (IuK-Rol; Nrn. 2.3.5, 2.3.6 und Anlage 1). Schon in räumlicher Hinsicht beziehe sich die Systembetreuung auf den ganzen Verband und habe zur Aufgabe, übergreifende Zusammenhänge und Probleme zu erkennen und zu lösen. Hingegen beziehe sich die Anwenderbetreuung regional auf die eigene Dienststelle. Der Anwenderbetreuer unterstütze lediglich den Endanwender beim Umgang mit den entsprechenden ITSystemen und wende sich bei Problemen an einen Systembetreuer. Dabei stünden dem Anwenderbetreuer zur Erfüllung seiner Aufgaben niedergradigere Benutzerrechte zur Verfügung. Der Antragsteller habe als bloßer Anwenderbetreuer tiefgreifende Kenntnisse über Netzwerke, Server etc. nicht dargelegt.
22
Der ausgewählte Beamte, der mit Beschluss vom 24. August 2022 zum Verfahren beigeladen wurde, hat mit Schriftsatz vom 19. September 2022 verdeutlicht, dass der Antrag abzuweisen sei. Zur Begründung führt der Beigeladene aus, dass die Tätigkeit des Verbandsverantwortlichen für das EASy-Verfahren schwerpunktmäßig das polizeiinterne Verfahren und nicht die Informations- und Kommunikationstechnik betreffe. Der Antragsteller besitze als Anwenderbetreuer keine mit dem Beigeladenen vergleichbare Fachqualifikation. Die abstrakte Aufgabenbeschreibung des Beigeladenen aus dem polizeiinternen Intranet sei vereinfacht, unvollständig und gebe nicht den Qualifikationsgrad der Aufgaben wider. Tatsächlich übe der Beigeladene weitergehende Aufgaben aus wie die erweiterte Vergabe und das Controlling für Zugangsberechtigungen, übe die hauptamtliche IT-Verbandsverantwortung in vielen Tätigkeitsbereichen aus und führe Schulungen und Einweisungen für Anwenderbetreuer durch. Während der Anwenderbetreuer einfachere IuK-Aufgaben, beispielsweise einfache Fehlerbehebungen und Passwortrücksetzungen praktiziere, sei der Beigeladene für die Lösung komplexerer Probleme zuständig und trete auf zweiter Stufe ein, wenn der Anwenderbetreuer nicht mehr weiterkomme.
23
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
24
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
25
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragspartei hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
26
2. Der Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung ist gegeben. Das Auswahlverfahren für die streitgegenständliche Stelle ist grundsätzlich abgeschlossen. Eine Ernennung des Beigeladenen steht unmittelbar bevor. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers als übergangener Bewerber lässt sich nur vor der Ernennung des ausgewählten Konkurrenten mittels einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO effektiv sichern, da sich der um eine Stellenauswahl geführte Rechtsstreit mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle erledigt (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95).
27
3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
28
a) Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller grundsätzlich nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist.
29
Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, das heißt einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 Verfassung für den Freistaat Bayern (BV) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746; B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194; BVerwG, U.v. 17.8.2005 - 2 C 36.04 - juris Rn. 19).
30
Die Ermittlung des - gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung - am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist (BayVGH, B.v. 3.7.2019 - 3 CE 19.1118 - juris Rn. 6).
31
Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Kandidaten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Auswahl (BVerwG, U.v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris).
32
Aus der Verletzung dieses Anspruches folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Einstellung oder Beförderung. Vielmehr ist es im Hinblick auf den Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2012 - 7 CE 11.1432 - juris).
33
Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746). Aufgrund der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts und der Garantie von Art. 19 Abs. 4 GG sind die Verwaltungsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95).
34
b) Soweit der Stellenbesetzung kein spezielles Anforderungsprofil zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - BayVBl 2013, 335, juris Rn. 108; VG München, B.v. 26.10.2012 - M 5 E 12.3882 - juris; B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris).
35
Der Dienstherr kann über die Eignung des Bewerberfeldes aber auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden.
36
aa) Das konstitutive - oder auch spezifische, spezielle - Anforderungsprofil zeichnet sich dadurch aus, dass es für die Bestenauslese einen neuen, von den dienstlichen Beurteilungen jedenfalls vom Ausgangspunkt her abgekoppelten Maßstab enthält. Bei dem konstitutiven Anforderungsprofil einerseits und den dienstlichen Beurteilungen andererseits handelt es sich vom Ansatz her um unterschiedliche Modelle und Maßstäbe für die Auswahl nach dem Leistungsprinzip. Wer ein konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht, mag er auch besser dienstlich beurteilt sein. Erst wenn es darum geht, gegebenenfalls eine Auswahl unter mehreren, das konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu (BayVGH, B.v. vom 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565, juris Rn. 33 m.w.N.; B.v. 16.9.2011 - 3 CE 11.1132 - juris Rn. 27).
37
Ein konstitutives Anforderungsprofil liegt dann vor, wenn der Dienstherr im Rahmen seiner Organisationsbefugnis von den Bewerbern zwingend zu erfüllende Merkmale aufstellt, die dazu führen, dass der Bewerber, der das konstitutive Anforderungsprofil nicht erfüllt, nicht in einen Leistungsvergleich mit anderen Konkurrenten einbezogen wird. Ein konstitutives Anforderungsprofil ist dadurch charakterisiert, dass Anforderungsmerkmale zwingend vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, als tatsächlich gegeben letztlich eindeutig und unzweifelhaft festzustellen sind. Demgegenüber bezeichnet das beschreibende oder deskriptive Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder nicht ausdrücklich zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können. Beschreibende oder deskriptive Anforderungsmerkmale erlangen erst dann Bedeutung, wenn der Bewerber das konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und einem Leistungsvergleich mit anderen Bewerbern unterzogen wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - BayVBl 2013, 335; B.v. 25.5.2011, - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; B.v. 13.3.2008 - 3 CE 08.53 - BayVBl 2009, 345; VGH BW, B.v. 7.12.2010 - 4 S 2057/10 - NVwZ-RR 2011, 290 m.w.N.).
38
Für die Einordnung eines Anforderungsmerkmals als konstitutiv oder deskriptiv kommt es auf den Gestaltungswillen des die Stelle ausschreibenden Dienstherrn an. Aufgrund des Ausschreibungstextes sowie der Handhabung des streitigen Anforderungsprofils im Rahmen der Auswahlentscheidung zeigt sich, ob der Dienstherr ein Anforderungsprofil als konstitutiv oder deskriptiv ausgestaltet hat (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2009 - 3 CE 09.596 - juris Rn. 19 f.; B.v. 29.10.2009 - 3 CE 09.1938 - juris).
39
bb) Der Dienstherr darf grundsätzlich ein solches Anforderungsprofil aufstellen. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr jedoch an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und, soweit - wie hier - eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfelds an Hand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Etwas anderes gilt nur dann‚ wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen; sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG‚ B.v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20 ff.; B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 18 ff.; BayVGH, B.v. 3.7.2019 - 3 CE 19.1118 - juris Rn. 7).
40
Ein konstitutives Anforderungsprofil muss dabei zwingend vor Beginn der Auswahlentscheidung festgelegt und dokumentiert werden‚ damit die Gründe für diese Entscheidung transparent sind und die Entscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG überprüft werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 22.11.2016 - 3 CE 16.1912 - juris Rn. 20 ff.; B.v. 15.2.2016 - 3 CE 15.2405 - juris Rn. 75; B.v. 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - NVwZ 2015, 604, juris Rn. 16). Fehler im Anforderungsprofil führen dabei grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auch auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BayVGH, B.v. 10.9.2013 - 3 CE 13.1592 - juris Rn. 32).
41
4. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vorliegend erfolgte Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden.
42
a) Die Dokumentation der Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen im Vermerk vom … Juni 2022 (Auswahlvermerk) genügt den formellen rechtlichen Anforderungen an die Darstellung der wesentlichen Auswahlerwägungen. Die Personalvertretung wurde ordnungsgemäß beteiligt und hat der Besetzung zugestimmt.
43
b) Die Auswahlentscheidung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Es hält sich im rechtlichen Rahmen, den Antragsteller bei der Stellenbesetzung nicht zu berücksichtigen, da er das für den Dienstposten rechtmäßig erstellte konstitutive Anforderungsprofil nicht erfüllt.
44
aa) Die Stellenausschreibung vom 2. Mai 2022 (Nr. 3.1) für den streitgegenständlichen Dienstposten beginnend mit „Bewerben können sich ausschließlich …“ enthält ein konstitutives Anforderungsprofil. Die vorausgesetzte Eignung beinhaltet sowohl aufgrund der Formulierung als strikte Voraussetzung als auch wegen der vom Antragsgegner vorgenommenen Handhabung als Ausscheidungskriterium der Bewerber, die dieses Merkmal nicht erfüllen, einen Filter vor dem eigentlichen Leistungsvergleich (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl. 2011, 565 - juris Rn. 34). Das Merkmal der „besonderen Fachkenntnisse“, die durch eine „mindestens fünfjährige Verwendung im Bereich Informations-/Kommunikationstechnik“ nachzuweisen sind, stellt einen objektiv messbaren und wertungsfreien Aspekt dar, der gerichtlich vollumfänglich überprüft werden kann.
45
bb) Das in der Ausschreibung festgesetzte Anforderungsprofil erweist sich als zulässig. Aus der Natur der Sache ergibt sich, dass der spezifische Tätigkeitsbereich des Sachbearbeiters in der 3. QE des Sachgebiets Einsatztechnik (Systembetreuer) entsprechend fundierte IT-Kenntnisse voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (vgl. BVerwG‚ B.v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20 ff.; B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 18 ff.; BayVGH, B.v. 3.7.2019 - 3 CE 19.1118 - juris Rn. 7).
46
Das für den spezifischen Dienstposten erforderliche Anforderungsprofil hat das Staatsministerium in generalisierter Weise in der RBestPol vorab festgelegt. Nach Nr. 2.2.3 Satz 1 RBestPol dürfen bei der Ausschreibung freier und besetzbarer Dienstposten nur Zusätze verwendet werden, die sich aus diesen Richtlinien in Verbindung mit Anlage 2 ergeben. In Anlage 2 zur RBestPol ist unter Nr. 1.1.2 „Technische Dienste“ bei den Polizeidienststellen der streitgegenständliche fachspezifische Dienstposten „Sachbearbeiter und Sachbearbeiterin 3. QE Informationstechnik ab einer Bewertung des Dienstpostens mit A 09/11(12)“ aufgeführt. Das hierzu formulierte konstitutive Anforderungsprofil entspricht dem im Sachverhalt zu der Stellenausschreibung dargestellten Zusatztext.
47
Die Gründe für die Festlegung eines konstitutiven Anforderungsprofils ergeben sich in hinreichend transparenter Weise aus einer Zusammenschau der in Nr. 4.1 Sätze 1 bis 3 und in der Anlage 2 der RBestPol getroffenen Regelungen. Gemäß Nr. 4.1 Satz 1 RBestPol werden fachspezifische Dienstposten mit einem konstitutiven Anforderungsprofil ausgeschrieben. Nach Satz 2 stellen sie die Ausnahme dar und kommen insbesondere in Betracht, wenn das Aufgabenprofil so spezifisch ist, dass die zur Erfüllung notwendigen Kenntnisse und/oder Fähigkeiten von den regulär ausgebildeten Bewerbern oder Bewerberinnen nicht in einem dienstbetrieblich vertretbaren Zeitraum erlernt und/oder erworben werden können, oder das Aufgabengebiet für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung so kritisch ist, dass die bei Dienstpostenwechseln übliche Einarbeitungszeit vertretbarer Weise nicht eingeräumt werden kann. Nach Satz 3 sind die fachspezifischen Dienstposten mit dem jeweiligen konstitutiven Anforderungsprofil in der Anlage 2 abschließend aufgeführt. In Satz 8 ist das Ziel formuliert, Ausschreibungen mit konstitutivem Anforderungsprofil auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Damit hat das Staatsministerium eine grundsätzliche und abschließende Vorgabe für den Dienstposten des Sachbearbeiters der 3. QE gemacht und zum Ausdruck gebracht, dass aufgrund des spezifischen Aufgabenprofils des Dienstpostens ein Anforderungsprofil erforderlich ist.
48
cc) Jedoch erfüllt der Antragsteller das konstitutive Anforderungsprofil nicht, sodass der Antragsgegner diesen zurecht im Einklang mit Nr. 4.1 Satz 5 RBestPol aus dem Leistungsvergleich ausgeschlossen hat. Denn der Antragsteller verfügt nicht über die für den fachspezifischen Dienstposten notwendigen besonderen Fachkenntnisse.
49
Ob der Dienstherr die Auswahlkriterien des Anforderungsprofils beachtet hat, unterliegt in vollem Umfange gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, U.v. 16.8.2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58, juris Rn. 32). Der Dienstherr muss sich an dem aufgestellten Anforderungsprofil festhalten lassen und kann nicht im Nachhinein strengere weitergehende Anforderungen nachschieben und so das ursprünglich vorgesehene Anforderungsprofil weiter zu Lasten anderweitiger Bewerber verschärfen (vgl. zur Verbindlichkeit der in der Stellenausschreibung aufgestellten Vorgaben für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens BVerwG, B.v. 20.6.2013 - VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 - juris Rn. 32; s. auch BVerwG, U.v. 3.3.2011 - 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 - juris Rn. 21, 23; BVerwG, U.v. 16.8.2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 - juris Rn. 32).
50
Ausweislich des Anforderungsprofils haben Bewerber drei Varianten, um die in der Ausschreibung erforderlichen „besonderen Fachkenntnisse“ für den Dienstposten des Sachbearbeiters 3. QE Informationstechnik im Sachgebiet Einsatztechnik nachzuweisen. Da der Antragsteller weder ein abgeschlossenes Studium in den im Anforderungsprofil aufgelisteten Bereichen mit wesentlichem Anteil an Informations-/Kommunikationstechnik vorweisen kann (Spiegelstrich 1), noch die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik durchlaufen hat (Spiegelstrich 3), kann er als Beamter der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit fachlichem Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst den Erwerb der besonderen Fachkenntnisse nur nachweisen durch eine mindestens fünfjährige Verwendung im Bereich Informations- und Kommunikationstechnik, die nicht länger als drei Jahre beendet sein darf (Spiegelstrich 2). Wann eine solche Verwendung vorliegt und dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik unterfällt, wird in der Stellenausschreibung nicht näher definiert.
51
Der Inhalt einer Stellenausschreibung muss durch eine entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20, juris Rn. 32; B.v. 8.7.2014 - 2 B 7.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 61, juris Rn. 8; U.v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246, juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 8.3.2018 - 3 CE 18.299 - juris Rn. 6).
52
Der Antragsteller erfüllt - das nach dem objektiven Empfängerhorizont und im Lichte der konkretisierenden Vorgaben in der RBestPol auszulegende - konstitutive Anforderungsprofil nicht.
53
(1) Der Antragsgegner sieht das konstitutive Anforderungsprofil in der hier maßgeblichen Variante für den konkreten fachspezifischen Dienstposten nur dann als erfüllt an, wenn der Bewerber tiefgreifende Kenntnisse in der Informations- und Kommunikationstechnik erworben hat. Dieses Erfordernis war für den Antragsteller auch aus der Ausschreibung erkennbar.
54
Bereits ein systematisches Verständnis des Anforderungsprofils ergibt, dass der Bewerber der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit fachlichem Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst in seiner fünfjährigen Verwendung jedenfalls im Grundsatz vergleichbare Fachkenntnisse wie solche, die im Studium bzw. der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik erworben werden, zu erlangen hat. Die drei jeweils durch Spiegelstriche gekennzeichnete Varianten dienen jeweils gleichrangig zum Nachweis besonderer Fachkenntnisse für den spezifischen Dienstposten. Die fünfjährige Verwendung im Bereich Informations- und Kommunikationstechnik hat in ähnlichem Maße Fachkenntnisse in der Informations- und Kommunikationstechnik zu vermitteln wie ein abgeschlossenes technisches Studium mit wesentlichem Anteil an Informations-/Kommunikationstechnik (Spiegelstrich 1) oder das Durchlaufen der speziell auf Technik ausgerichteten Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik inklusive abgeschlossener modularer Qualifizierung und fünfjähriger Verwendung im Bereich Informations-/Kommunikationstechnik (Spiegelstrich 3).
55
Dieses Ergebnis wird durch ein Verständnis des Anforderungsprofils nach seinem Sinn und Zweck gestützt. Zweck des Anforderungsprofils ist es, sicherzustellen, dass technische Dienstposten mit Beamten besetzt werden, die vertiefte Kenntnisse im Bereich Informationsund Kommunikationstechnik entweder in der Theorie oder in der Praxis erworben haben und auf dieser Grundlage eine Vielzahl von IuKspezifischen Tätigkeiten beherrschen.
56
Dieses Erfordernis war für den Bewerber auch aus den Bestellungsrichtlinien (RBestPol) abzuleiten. Das Anforderungsprofil ist mit Blick auf diese Bestellungsrichtlinien zu verstehen. Denn die Ausschreibung verweist explizit auf diese Richtlinien, deren Bedeutungsgehalt bei dem maßgeblichen Bewerberkreis vorausgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.2014 - 2 B 7.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 61, juris Rn. 8 f.).
57
Danach werden besondere Fachkenntnisse und/oder Fähigkeiten im Regelfall durch Verwendungen in den in Anlage 2 jeweils speziell genannten Organisationseinheiten erworben (Nr. 4.2.2 Satz 1 RBestPol). Bei Verwendungen außerhalb dieser Fachstellen haben die ausgeübten Tätigkeiten nachweislich in Inhalt, Umfang und Anspruch den Tätigkeiten in den speziellen Organisationseinheiten zu entsprechen (Nr. 4.2.2 Satz 2 RBestPol).
58
(2) Es war nicht rechtsfehlerhaft, anzunehmen, dass der Antragsteller durch seine Tätigkeit als Sachbearbeiter 3. QE Rauschgiftkriminalität zu 80% der Arbeitszeit und als Anwenderbetreuer und Verbandsverantwortlicher zu 20% der Arbeitszeit das konstitutive Anforderungsprofil nicht erfüllt. Denn der Antragsteller konnte besondere Fachkenntnisse und/oder Fähigkeiten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik durch seine bisherigen Verwendungen nicht darlegen.
59
(a) Der Antragsteller war in keiner der in Anlage 2 explizit aufgeführten speziellen technischen Organisationseinheiten tätig (Nr. 4.2.2 Satz 1 RBestPol). Anlage 2 der RBestPol führt für den relevanten Bereich der technischen Dienste im Zusammenhang mit Informations-/Kommunikationstechnik die Sachgebiete Einsatztechnik, Technische Ergänzungsdienste oder IuK-Organisationsunterstützung auf.
60
Der Antragsteller ist mit seinen Verwendungen keinem dieser ausdrücklich in der Anlage 2 aufgeführten Organisationseinheiten zuzuordnen. Einzig die Tätigkeit des Antragstellers in Sachgebiet 632 im Bereich IT-Ermittlungsunterstützung/EASy (EASy = Ermittlungs- und Analyseunterstützendes EDV-System) im Landeskriminalamt wäre eine Verwendung in einer aufgeführten Organisationseinheit (Nr. 3.4.14 in Anlage 2 RBestPol). Die im Rahmen dieser Verwendung erworbenen Kenntnisse sind jedoch gemäß Nr. 4.4 RBestPol iVm. Nr. 1.1.2 Anlage 2 zur RBestPol nicht mehr anzuerkennen, da diese durch zwischenzeitliche fachfremde Verwendungen nach drei Jahren vorliegend nicht mehr relevant sind. Der Antragsteller hat seit dem Ende der Tätigkeit im Sachgebiet 632 des LKA im September 2013 ausschließlich fachfremde Verwendungen innegehabt, so auch zuletzt die Tätigkeiten als Sachbearbeiter im Bereich polizeilicher Staatsschutz und Rauschgiftkriminalität.
61
(b) Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, anzunehmen, dass die vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten den klassischerweise in den technischen Fachstellen ausgeübten Tätigkeiten nicht entsprechen.
62
Nach der Öffnungsklausel in Nr. 4.2.2 Satz 2 RBestPol ist eine Verwendung im Bereich Informations- und Kommunikationstechnik auch dann nachgewiesen, wenn Verwendungen außerhalb der Fachstellen vorliegen, die jedoch nachweislich in Inhalt, Umfang und Anspruch den Tätigkeiten in den in Anlage 2 jeweils genannten speziellen Organisationseinheiten entsprechen. Ausweislich des klaren Wortlauts der Besetzungsrichtlinie sind Inhalt, Umfang und Anspruch der in den technischen Organisationseinheiten ausgeübten Tätigkeiten vergleichend in den Blick zu nehmen. Maßgeblicher Vergleichspunkt ist die Erfüllung der durchschnittlichen oder im Regelfall ausgeübten Tätigkeit eines Sachbearbeiters in Inhalt, Umfang und Anspruch innerhalb einer fünfjährigen Verwendung in einer technischen Fachstelle (vgl. VG Regensburg, B.v. 27.4.2021 - RN 1 E 20.3187 - juris Rn. 64 f.). Entscheidend sind für den anzustellenden Vergleich die Tätigkeiten, die der Antragsteller tatsächlich ausgeübt hat (Nr. 4.2.1 Satz 1 RBestPol).
63
Bereits die Formulierung als Ausnahme im Gegensatz zum Regelfall des Erwerbs der besonderen Fachkenntnisse in technischen Organisationseinheiten spricht für eine tendenziell restriktive Auslegung der Öffnungsklausel. Letztlich wird eine Tätigkeit verlangt, wie sie in speziellen technischen Organisationseinheiten, die naturgemäß schwerpunktmäßig mit technischen Sachverhalten befasst sind, standardmäßig ausgeübt wird. Dabei macht der Bezug auf eine Entsprechung in Inhalt, Anspruch und Umfang deutlich, dass vereinzelte Berührungspunkte mit technischen Aufgaben nicht ausreichen sollen.
64
Von einer Gleichstellung der Tätigkeiten des Antragstellers mit den durchschnittlicher Weise in technischen Fachstellen ausgeübten Tätigkeiten nach Inhalt, Umfang und Anspruch kann nicht die Rede sein. Vor dem Hintergrund des breit gefächerten Aufgabenspektrums in den technischen Fachstellen und der Tiefe der dort erworbenen Fachkenntnisse ist es rechtlich nicht zu beanstanden, die Tätigkeiten des Antragstellers als Anwenderbetreuer und Verbandsverantwortlicher einer EDV-Anwendung zum Nachweis der für den konkreten Dienstposten erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichen zu lassen.
65
Wie der Antragsteller dargelegt hat, verfügt er in seiner Funktion als EASy-Verbandsverantwortlicher über vertiefte Kenntnisse in dieser einen EDV-Anwendung. Hierbei handelt es sich um ein polizeiinternes Ermittlungs- und Analyseunterstützendes EDV-System, das die Polizeibeamten bei der Fallbearbeitung unterstützt. Als Anwenderbetreuer unterstützt der Antragsteller den Endanwender an der jeweiligen Dienststelle beim Umgang mit den entsprechenden ITSystemen und wendet sich bei Problemen an einem Systembetreuer. Als solcher befasst er sich mit der Wartung, Fehlerbehebung und gegebenenfalls Aktualisierung der lokalen IT-Infrastruktur der jeweiligen Fachdienststelle. Er ist in diesem Zusammenhang der erste Ansprechpartner bei Problemen mit klassischen Microsoft-Anwendungen (Microsoft Office, Exchange, Outlook) und ist in den Bereichen Beschäftigtendatenbank (BDB) und Benutzerkonten-Administration tätig.
66
Mit diesen Tätigkeiten bleibt der Antragsteller, wie der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt hat, hinter den in der Regel von Sachbearbeitern der 3. QE im Bereich Informations-/Kommunikationstechnik der technischen Sachgebiete zu bewerkstelligenden Tätigkeiten in Inhalt, Umfang und Anspruch zurück. Denn der Antragsgegner hat überzeugend ausgeführt, dass Beamte innerhalb einer fünfjährigen Verwendung in den technischen Sachgebieten breit gefächerte und tiefgreifende Fachkenntnisse im Bereich Informations- und Kommunikationstechnik erwerben, die über die Kenntnisse der lokalen Infrastruktur einer Dienststelle und einer Fachanwendung hinausgehen. Diese reichen von dem Erwerb von fundiertem Organisationswissen der polizeilichen Informations- und Kommunikationstechnik und eines Gesamtverständnisses der Zusammenhänge der Hard- und Softwarelandschaft der Bayerischen Polizei bis hin zu Kenntnissen der unterschiedlichen Regelungs- und Verfügungslagen der Bayerischen Polizei. Erlernt würden außerdem tiefgreifende Kenntnisse der einschlägigen Hardware und der Betriebssysteme. Je nach Einsatzbereich kämen Kenntnisse weiterer Systeme, Software und Hardware sowie Netzwerktechnik hinzu. Den Tätigkeiten eines Sachbearbeiters in der 3. QE in den technischen Sachgebieten sei außerdem gemein, dass diese an sehr ins Detail gehenden Spezialistenschulungen teilnehmen, die einen Grundstock an bestehenden Fachkenntnissen der Beamten erforderten. Außerdem gehe es um Tätigkeiten, die strategische Aufgabenstellungen sowie die Bearbeitung übergreifender Fragestellungen umfassen. Der Antragsteller hat den Erwerb eines solchen Grundstocks an Fachkenntnissen nicht in der erforderlichen Bandbreite dargelegt. Insbesondere sind Kenntnisse über Hardware, Netzwerktechnik oder verbandsübergreifende Zusammenhänge nicht bekannt. Keine der Verwendungen des Antragstellers weist hinreichende Berührungspunkte mit einer hinreichenden Zahl an zu beherrschenden Tätigkeitsfeldern auf.
67
Zwar ist von Bewerbern nicht zu verlangen, dass sie, wie der Antragsteller vorträgt, in der Lage sind, sofort sämtliche Tätigkeiten auf dem neuen Dienstposten zu übernehmen, die in den technischen Fachstellen anfallen. Denn sonst würden nur solche Beamte das Anforderungsprofil erfüllen, die bereits Verwendungen in den speziellen technischen Sachbereichen vorweisen können. Die in Nr. 4.2.2 Satz 2 RBestPol enthaltene Öffnungsklausel würde leerlaufen. Es ist gleichwohl nicht zu beanstanden, vertiefte Fachkenntnisse in mehr als einer Anwendung bzw. Überlappungen mit mehr als einem für den konkreten Dienstposten relevanten Tätigkeitsfeld zu fordern. Dass der Antragsteller im Rahmen seiner früheren Verwendungen in einigen der für die technischen Fachstellen relevanten Bereichen vertiefte Erfahrungen und Kenntnisse gesammelt hat, hat dieser weder vorgetragen, noch ist dies aus anderen Umständen ersichtlich.
68
Die Einschätzung, an Systembetreuer würden höhere Anforderungen als an Anwenderbetreuer gestellt, zu deren Erfüllung vertiefte fachliche Kenntnisse erforderlich seien, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie der Antragsgegner überzeugend dargelegt hat, nehmen alle im Sachgebiet Einsatztechnik eingesetzten Sachbearbeiter der 3. QE die technische Betreuung eines Teils der IuK-Infrastruktur wahr und fungieren als Systembetreuer. Nach der ausdifferenzierten Rollenverteilung in den Nrn. 2.3.5, 2.3.6 IuK-Rol und Nrn. 1.5 und 1.6 der Anlage 1 IuK-Rol wird ersichtlich, dass die Aufgaben als Systembetreuer im Vergleich zu denjenigen des Anwenderbetreuers andersartig, umfangreicher und im Anspruch höherwertiger sind. Da die Systembetreuung für den kompletten Verband und nicht nur für die einzelne Dienststelle zuständig ist, ergibt sich daraus konsequenter Weise bereits ein anderer Umfang der zu bewerkstelligenden Tätigkeiten. Hierfür ist die Kompetenz erforderlich, auch verbandsübergreifende Zusammenhänge zu begleiten. Ein Anwenderbetreuer betreut lokal eine Dienststelle, während die Systembetreuung die Informations- und Kommunikationsinfrastruktur auf übergeordneter Ebene technisch betreut. Systembetreuer nehmen zudem Aufgaben wahr, die im Vergleich zu denen der Anwenderbetreuer komplexer sind und damit vertiefte Kenntnisse im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik erfordern. Insbesondere impliziert die subsidiäre Aufgabenwahrnehmung durch die IuK-Systembetreuung erst auf einer Art zweiten Stufe (vgl. Nrn. 2.3.5, 2.3.6 IuK-Rol), dass Inhalt und Anspruch der Aufgabenwahrnehmung im Vergleich zum Anwenderbetreuer divergiert. Die Anwenderbetreuung betrifft den Erstzugriff und befasst sich mit einfacher gelagerten Informations- und Kommunikationstechnik-Aufgaben wie beispielsweise einfachere Fehlerbehebungen und Passwortrücksetzungen, für die keine tiefgreifenden IT-Kenntnisse nötig sind, während die Systembetreuung, die durch die technischen Fachstellen betreut wird, auf zweiter Ebene komplexere Probleme übernimmt. Es ist im Übrigen weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass die durchschnittliche Aufgabenwahrnehmung von Sachbearbeitern in der 3. QE in der Praxis in wesentlicher Weise von den in der Richtlinie standardmäßig zu erfüllenden Aufgaben abweicht.
69
Das Vorbringen des Antragstellers, er übe dieselben Tätigkeiten aus wie der Beigeladene, ist nicht zielführend, da für den anzustellenden Vergleich nicht (lediglich) der Tätigkeitsbereich des Beigeladenen, sondern das durchschnittliche Aufgabenpensum aller Sachbearbeiter in der 3. QE als Vergleichsmaßstab dient (s.o.). Darüber hinaus hat der Beigeladene überzeugend dargelegt, dass die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in Bezug genommene Tätigkeitsliste die tatsächlich ausgeübten Aufgaben in vereinfachter, unvollständiger Weise darstellt und den Qualifikationsgrad der Aufgaben nicht wiedergibt. Tatsächlich hat das Gericht keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die Tätigkeiten des Beigeladenen beispielsweise hinsichtlich der erweiterten Vergabe und des Controllings für Zugangsberechtigungen sowie in Bezug auf die ausgeführten Schulungen für Anwenderbetreuer in Inhalt, Umfang und Anspruch über die des Antragstellers hinausgehen.
70
5. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, da er weder einen Antrag gestellt noch sonst das Verfahren wesentlich gefördert hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
71
6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 Gerichtskostengesetz (GKG) - ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Die Jahresbezüge für den Antragsteller in dem mit der Stelle verbundenen Amt A 11/12 würden sich auf 51.490,05 EUR belaufen, hiervon ein Viertel (BayVGH, B.v. 3.7.2019 - 3 CE 19.1118 - juris).