Titel:
Aberkennung des Ruhegehalts eines ehemaligen Finanzbeamten wegen Steuerverkürzung
Normenketten:
GG Art. 20 Abs. 3
BayDG Art. 13, Art. 14 Abs. 2, Art. 25 Abs. 1, Art. 55
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
BeamtStG § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 S. 1, S. 3, § 35 Abs. 1 S. 2, § 47 Abs. 1 S. 1
BGB § 1896 Abs. 2, § 1902
Leitsatz:
Die Höchstmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts eines ehemaligen Finanzbeamten erscheint gerechtfertigt, wenn der Beklagte über einen Zeitraum von knapp 3 Jahren insgesamt 6 Einzeltaten begangen und damit einen Schaden iHv rund 8570 EUR verursacht hat. Die Steuerhinterziehung begründet eine Vorsatzstraftat im Kernbereich der Pflichten des Beklagten als Finanzbeamter, die er unter Ausnutzung seiner dienstlichen Befugnisse und Kenntnisse begangen hat. Die Steuerverwaltung ist auf die Redlichkeit der Finanzbeamten und darauf angewiesen, dass diese die ihnen eingeräumten Befugnisse nicht missbrauchen. Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist daher die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis bzw. hier die Aberkennung des Ruhegehalts. (Rn. 81) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Disziplinarklage, Aberkennung des Ruhegehalts, Steuerhinterziehung und Arbeitszeitverstöße durch Finanzbeamten, Steuerhinterziehung, Arbeitszeitverstöße, Finanzbeamter, Strafurteil, Verurteilung, Gesamtfreiheitsstrafe, psychische Störungen, Alkoholiker, Verstoß gegen Attestpflicht, Weisungsverstöße, rechtliche Betreuung, innerdienstliche Pflichtverletzung, Verhältnismäßigkeit, Uneigennützigkeit, Ruhestandsbeamter
Fundstelle:
BeckRS 2022, 35331
Tenor
I. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt mit seiner Disziplinarklage die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten. Diesem werden als Finanzbeamten Steuerhinterziehung in 6 tatmehrheitlichen Fällen sowie Verstöße gegen Arbeitszeitregelungen, die Attestpflicht und Weisungen seines Vorgesetzten vorgeworfen.
2
1. Der am … … 1968 geborene Beklagte war seit 1. September 1992 Beamter, seit 20. Mai 1997 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Er war seit 1. Dezember 1995 als Finanzbeamter beim Finanzamt … tätig, vom 1. November 2013 bis 31. März 2017 in der Arbeitnehmerstelle, danach in der Zentralen Arbeitsgruppe. Seine letzte Ernennung zum Steuerhauptsekretär (Besoldungsgruppe A8) erfolgte zum 1. Oktober 2009. Die periodischen Beurteilungen 2014 und 2017 lauten auf das Gesamtergebnis von 9 und 10 Punkten.
3
Nachdem amtsärztliche Gutachten der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Schwaben vom 2. Dezember 2014, 24. Mai 2017 und 16. April 2018 noch die Dienstfähigkeit des Beklagten ergeben hatten, wurde er aufgrund der Gutachten vom 12. März, 16. Juli und 22. August 2019 zum 1. November 2019 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Nach dem Gutachten vom 22. August 2019 liegt seit mindestens September 2018 Dienstunfähigkeit vor.
4
Der Beklagte ist disziplinarrechtlich vorbelastet. Mit Disziplinarverfügung vom 16. März 2015 wurde wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst am 29. September 2014 eine Geldbuße i.H.v. 200 € gegen ihn ausgesprochen.
5
Der Beklagte ist seit 3. Juni 2020 geschieden und Vater von 2 Töchtern (geb. 1988 und 2005).
6
Vom 29. Januar 2019 bis 3. März 2021 war für ihn ein Betreuer bestellt. Seit 22. Juli 2022 liegt erneut eine Betreuerbestellung vor.
7
2. Das Amtsgericht Augsburg verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 12. Februar 2021 (24 Ds 506 Js …*), rechtskräftig noch am selben Tag, wegen Steuerhinterziehung in 6 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
8
Als Finanzbeamter in der Veranlagungsstelle des Finanzamts … änderte der Beklagte - unzuständiger Weise - die Steuerbescheide mehrerer Steuerpflichtiger - meist ohne deren Wissen - zu deren Vorteil ab. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
9
(1) Der Steuerpflichtige S.B. wird beim Finanzamt … unter der Steuernummer 127/ … veranlagt.
10
Dessen Einkommensteuererklärung 2016 wurde zunächst durch einen anderen Sachbearbeiter mit Bescheid vom 15.1.2018 veranlagt und ergab eine Nachzahlung i.H.v. 1090 €.
11
Der Beklagte änderte diesen Bescheid - obwohl er hierfür nicht zuständig war - mit Rechentermin 20.2.2018 / Bescheiddatum 28.2.2018 ohne Wissen des Steuerpflichtigen dahingehend ab, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf 1826 € gemindert und erstmals außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 12.704 € angesetzt wurden. In den Erläuterungen fügte der Beklagte den Satz „Hiermit erledigt sich Ihr Einspruch/Antrag vom 12.2.2018“ ein, obwohl es einen solchen Einspruch nicht gab.
12
Die Differenz durch die durchgeführten Änderungen beträgt 3110 € Einkommensteuer und 221 € Solidaritätszuschlag zum Vorteil des Steuerpflichtigen.
13
(2) Der Steuerpflichtige P.A. wird beim Finanzamt … unter der Steuernummer 127/ … veranlagt.
14
(2a) Auf dessen am 19.12.2015 mit Elster an das Finanzamt übermittelte Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2013 wurde vom Beklagten - obwohl er hierfür nicht zuständig war - mit Rechentermin 25.1.2016 / Bescheiddatum 2.2.2016 veranlagt.
15
Hierbei berücksichtigte er ohne das Wissen des Steuerpflichtigen einen angeblichen Verpflegungsmehraufwand i.H.v. 900 €, obwohl dieser nicht in der Steuererklärung beantragt und auch nicht tatsächlich entstanden war.
16
Die Differenz durch die durchgeführten Änderungen beträgt 30 € Einkommensteuer und 1,54 € Solidaritätszuschlag zum Vorteil des Steuerpflichtigen.
17
(2b) Die vom Steuerpflichtigen am 19.12.2015 mit Elster an das Finanzamt übermittelte Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2014 wurde vom Beklagten ebenfalls unzuständiger Weise mit Rechentermin 25.1.2016 / Bescheiddatum 2.2.2016 veranlagt.
18
Hierbei berücksichtigte er einen angeblichen Verpflegungsmehraufwand i.H.v. 150 €, obwohl dieser nicht beantragt und auch nicht tatsächlich entstanden war. Außerdem wurden haushaltsnahe Dienstleistungen zu Unrecht mit dem kompletten Betrag i.H.v. 19.474 € anerkannt, obwohl der steuerlich anzuerkennende Lohnanteil, der auch ausdrücklich so in der Rechnung ausgewiesen war, nur 9.710 € betrug. Der Beklagte handelte ohne Wissen des Steuerpflichtigen.
19
Die Differenz durch die durchgeführten Änderungen beträgt 2135 € Einkommensteuer und 32,80 € Solidaritätszuschlag zum Vortrag des Steuerpflichtigen.
20
(3) Der Steuerpflichtige J.L. wird beim Finanzamt … unter der Steuernummer 127/ … veranlagt
21
(3a) Dessen am 25.6.2015 beim Finanzamt abgegebene Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2014 wurde vom Beklagten unzuständiger Weise mit Rechentermin 1.7.2015 / Bescheiddatum 9.7.2015 veranlagt.
22
Die in der Steuererklärung abgegebenen Spenden i.H.v. 50 € erhöhte er ohne das Wissen des Steuerpflichtigen darin auf 100 €. Die Differenz durch die durchgeführten Änderungen beträgt 18 € Einkommensteuer und 0,99 € Solidaritätszuschlag zum Vorteil des Steuerpflichtigen.
23
(3b) Dessen am 17.5.2016 beim Finanzamt abgegebene Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2015 wurde vom Beklagten unzuständiger Weise mit Rechendatum 20.5.2016 / Bescheiddatum 31.5.2016 veranlagt.
24
Die in der Steuererklärung angegebenen Spenden i.H.v. 50 € erhöhte er ohne das Wissen des Steuerpflichtigen darin auf 150 €.
25
Die Differenz durch die durchgeführten Änderungen beträgt 38 € Einkommensteuer und 2,09 € Solidaritätszuschlag zum Vorteil des Steuerpflichtigen.
26
(4) Der anderweitig verfolgte J.T. wird beim Finanzamt … unter der Steuernummer 127/ … veranlagt.
27
Dessen am 27.2.2018 beim Finanzamt abgegebene Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2017 wurde vom Beklagten zumindest in wesentlichen Teilen erstellt und sodann unzuständiger Weise mit Rechendatum 13.3.2018 / Bescheiddatum 21.3.2018 veranlagt.
28
Der Beklagte und der anderweitig verfolgte T. wussten, dass sie in der Einkommensteuererklärung vollständige und wahrheitsgetreue Angaben zu machen hatten. Entgegen dieser Verpflichtung machte der Beklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit T. in dessen Steuererklärung zu Unrecht Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte für 260 Tage, Beerdigungskosten i.H.v. 7482 € sowie Spenden i.H.v. 500 € geltend, obwohl diese so tatsächlich nicht angefallen bzw. nicht berücksichtigungsfähig waren.
29
Bei der anschließend durch den Beklagten unzuständiger Weise durchgeführten Veranlagung wurden weitere Werbungskosten i.H.v. 2810 € und Verpflegungsmehraufwendungen für 260 Tage berücksichtigt, obwohl diese nicht beantragt waren und auch tatsächlich nicht entstanden sind. Sodann setzte der Beklagte die geltend gemachten Beerdigungskosten auf 6285 € herunter, um einen durch das System angegebenen Prüfhinweis zu umgehen.
30
Die Differenz durch die durchgeführten Änderungen beträgt 2.804 € Einkommensteuer und 183,03 € Solidaritätszuschlag zum Vorteil des anderweitig verfolgten T..
31
In der jeweils angegebenen Höhe wurden durch den Beklagten somit Steuern verkürzt.
32
Bei der Strafzumessung ging das Amtsgericht Augsburg nach § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) von einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe aus. Diesen Strafrahmen wandte es in den Fällen 2a, 3a und 3b nicht an wegen des geringen Steuerschadens, fehlender Vorstrafen des Beklagten, seines Geständnisses und der Besonderheiten in seiner Lebenssituation (Trennung, Einsamkeit, Schwierigkeiten mit der Tochter, Alkoholabusus). In den anderen Fällen verbiete der eingetretene jeweils 4-stellige Steuerschaden eine Senkung des Strafrahmens. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschäftigung des Beklagten als Finanzbeamter unabhängig von diesem Verfahren beendet sei, sprach das Strafgericht für die Fälle mit dem geringen Steuerschaden (2a, 3a, 3b) jeweils Geldstrafen i.H.v. 120 Tagessätzen zu je 30 €, für die übrigen Fälle eine Freiheitsstrafe von jeweils 8 Monaten aus und bildete eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten.
33
Der vom Strafgericht eingeschaltete psychiatrische Sachverständige N.O. (Ärztlicher Direktor am Bezirkskrankenhaus Kaufbeuren) war in seinem Gutachten vom 7. September 2020 zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Beklagten von einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden auszugehen sei, für den Zeitraum Juli/August 2018 auch von einer schweren depressiven Episode verbunden mit suizidalem Syndrom; weiter liege eine Alkoholstörung vor. Die Eingangskriterien des § 20 StGB seien nicht erfüllt. Es hätten sich auch keine Anknüpfungstatsachen dafür gefunden, dass im Tatzeitraum die Einsichtsfähigkeit oder die Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB erheblich vermindert oder aufgehoben gewesen sei. Der Beklagte sei ein Mensch, von dem man alles haben könne. Darin liege jedoch keine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit. Allerdings ergäben sich Hinweise auf sonstige psychische Störungen im Tatzeitraum (Eheprobleme und Alkohol).
34
3. Das Bayerische Landesamt für Steuern leitete mit Verfügung vom 27. Juni 2018 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und dehnte es mit Verfügungen vom 6. Dezember 2018 und 23. Mai 2019 aus. Wegen des anstehenden Strafverfahrens setzte es den Beklagten erst mit Schreiben vom 23. Mai 2019 von dem Disziplinarverfahren in Kenntnis und teilte ihm darin im Einzelnen mit, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 an den Betreuer des Beklagten wurde das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt. Mit Schreiben vom 13. April 2021 wurde der Betreuer über die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens informiert; nachdem dieser mit Schreiben vom 20. April 2021 mitteilte, dass die Betreuung zum 3. März 2021 aufgelöst worden sei, wurde das Schreiben unter dem Datum des 21. April 2021 nochmals an den Beklagten persönlich übersandt. Unter dem Datum des 15. Oktober 2021 wurde diesem das Ermittlungsergebnis bekannt gegeben.
35
Der Beklagte äußerte sich im Disziplinarverfahren nicht.
36
4. Das Bayerische Landesamt für Steuern erhob am 25. April 2022 Disziplinarklage gegen den Beklagten zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,
37
ihm das Ruhegehalt abzuerkennen.
38
Zur Begründung führte es aus, dem Beklagten seien folgende Sachverhalte vorzuwerfen:
39
(1) Steuerhinterziehung
40
Aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 12. Februar 2021 ergebe sich, dass er als Finanzbeamter 6 tatmehrheitliche Fälle der Steuerhinterziehung begangen habe. Die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafurteil seien nach Art. 25 Abs. 1 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) für das behördliche Disziplinarverfahren bindend.
41
(2) Verstoß gegen die Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit
42
Der Beklagte habe im Zeitraum von März bis Mai 2018 an 13 einzelnen Tagen in 16 Fällen seine Arbeitszeit nicht ordnungsgemäß erfasst, indem er Abwesenheiten von der Dienststelle nicht im Zeiterfassungssystem verbucht habe. Er habe gemäß erfasster Zutrittsbuchungen das Dienstgebäude von außen betreten, obwohl er nach Zeiterfassungssystem bereits anwesend gewesen sei. In vielen Fällen sei das Betreten nach vorheriger Abwesenheit nur erfolgt, um eine Gehen-Buchung vorzunehmen. Durch dieses Verhalten habe er gegen die Bestimmungen der Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit verstoßen.
43
Im Übrigen gebe es auch an den Tagen 26. März und 14. Mai 2018 im einzelnen geschilderte Auffälligkeiten hinsichtlich der Arbeitszeiten.
44
Auf die detaillierte Darstellung zu den einzelnen Tagen in der Disziplinarklage (S. 11-13) wird verwiesen.
45
(3) Verstoß gegen die Attestpflicht
46
Der Beklagte sei mit Schreiben vom 5. Juli 2017 angewiesen worden, ab dem 3. Krankheitstag ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Hiergegen habe er während einer krankheitsbedingten Abwesenheit vom 4. bis 7. Juni 2018 verstoßen. Für diese Zeit habe er sich nur telefonisch krank gemeldet, aber kein amtsärztliches Attest vorgelegt.
47
(4) Weitere Weisungsverstöße
48
Der Beklagte sei zudem einer Aufforderung seines Dienstvorgesetzten mit Schreiben vom 22. Oktober 2018, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, an den Terminen 7. und 22. Januar 2019 unentschuldigt nicht nachgekommen.
49
Durch die vorgeworfenen Sachverhalte habe er die Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz dem Beruf zu widmen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG), die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), die Pflicht zur Beachtung der Gesetze (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Pflicht, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), verletzt.
50
Mit seinem Verhalten habe der Beklagte ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Für die schwerste Verfehlung der Steuerhinterziehung in 6 tatmehrheitlichen Fällen sehe § 370 Abs. 1 und Abs. 3 AO eine Freiheitsstrafe bis zu 5, in besonders schweren Jahren bis zu 10 Jahren vor. Nach der Rechtsprechung sei bei einer innerdienstlichen Tat mit einem Strafrahmen von mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe ein Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. Die Straftat der Steuerhinterziehung führe zudem zu einem erheblichen Vertrauensverlust, besonders bei einem Finanzbeamten. Der Beklagte habe die Steuerhinterziehung zudem in Ausübung seines Amtes begangen. Daher sei hier die Verhängung der Höchstmaßnahme gerechtfertigt.
51
Gewichtige Milderungsgründe lägen nicht vor. Der im Strafverfahren beigezogene Sachverständige habe eine psychische Störung im Tatzeitraum oder eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit verneint. Der Milderungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit sei daher nicht gegeben.
52
Zulasten des Beklagten spreche, dass er die Steuerhinterziehung über einen Zeitraum von mehreren Jahren und in 6 Fällen begangen habe. Hinzu kämen die weiteren Verstöße gegen die Arbeitszeitregelungen, die Attestpflicht und die Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung sowie die bereits gegen ihn ausgesprochene Geldbuße.
53
Der Beklagte beantragte,
54
die Disziplinarklage abzuweisen,
55
hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
56
Er ließ vortragen, er sei im fraglichen Zeitraum erheblich erkrankt (Depressionen, Alkoholabhängigkeit). Auch der Amtsarzt habe festgestellt, dass er seit mindestens September 2018 krankheitsbedingt den Dienstaufgaben nicht nachkommen habe können. Seit 26. April 2018 habe er sich bei Prof. Dr. J., Ärztlicher Direktor des Bezirkskrankenhauses …, in ambulanter Behandlung befunden; dieser habe eine Zyklothymie diagnostiziert. Mit Beschluss vom 29. Januar 2019 sei eine anfangs vorläufige, dann längerfristige Betreuung bis 4. März 2021 (richtig: 3.3.2021) angeordnet worden. Auch der Sachverständige aus dem Strafverfahren habe für den Tatzeitraum depressive Episoden und eine Störung durch Alkohol diagnostiziert. Anhörungsschreiben, Ermittlungsergebnis und Disziplinarklage seien nicht der zuständigen prozessfähigen Person zugestellt worden. Deshalb sei der Beklagte nicht in der Lage gewesen, einen Antrag auf Beteiligung der Personalvertretung zu stellen, was hiermit nachgeholt werde. Er habe aus seinen Steuerstraftaten keine finanziellen oder sonstigen Vorteile gezogen. Seine Probleme hätten vor gut 6 Jahren begonnen. Er sei eingeteilt worden, wenn Kollegen im Rückstand gewesen seien und habe daher selbst viel Arbeit gehabt. Die Steuerstraftaten hätten sich auf Bekannte aus der Kneipe bezogen. Insgesamt sei die Aberkennung des Ruhegehalts nicht gerechtfertigt.
57
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten der Disziplinarbehörde (Disziplinarakten nebst Personalakte), die beigezogenen Akten des Straf- und der Betreuungsverfahren sowie die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
58
Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) erkannt.
59
1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf.
60
1.1. Entgegen der Rüge des Beklagtenbevollmächtigten wurde der Beklagte ordnungsgemäß von der Einleitung des Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt bzw. ein eventueller Verstoß geheilt.
61
Um die strafrechtlichen Ermittlungen nicht zu gefährden, informierte das Bayerische Landesamt für Steuern den Beklagten nicht von der Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 27. Juni 2018 und dessen Ausdehnung mit Verfügung vom 6. Dezember 2018. Erst im Zuge der 2. Ausdehnung mit Verfügung vom 23. Mai 2019 setzte es ihn persönlich mit Schreiben ebenfalls vom 23. Mai 2019 davon in Kenntnis, dass disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen ihn aufgenommen wurden, und teilte ihm die erhobenen Vorwürfe im Einzelnen mit. Zwar stand der Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits unter rechtlicher Betreuung und umfasst der Aufgabenkreis des Betreuers (vgl. §§ 1896 Abs. 2, 1902 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) nach dem Betreuerausweis vom 29. Januar 2019 (S. 100 der Disziplinarakte) unter anderem „Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post“ und „Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern“. Mit diesen Formulierungen ist jedoch keine undifferenzierte, sämtliche behördlichen Angelegenheiten umfassende Befugnis des Betreuers zur Entgegennahme der Post des Beklagten verbunden. Die Anordnung zur Regelung von Postangelegenheiten des Betroffenen nach § 1896 Abs. 4 BGB ist eine „Annexbefugnis“ und nur zulässig, soweit sie erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen (BGH, B.v. 21.10.2020 - XII ZB 153/20 - juris Ls. 3 und Rn. 24 f.). Dabei ist auch die Übertragung des Aufgabenkreises „Vertretung gegenüber Behörden“ nicht allumfassend zu verstehen; vielmehr muss regelmäßig ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem bestimmten behördlichen Verfahren hergestellt werden, für welche die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers besteht (BGH, B.v. 21.5.2015 - XII ZB 324/14 - FamRZ 2015, 649; VG München, M 26 K 18.3032 - UA Rn. 25 f.). Ein solcher Bezug lässt sich hier jedenfalls nicht herstellen zu den Angelegenheiten des Beklagten im Verhältnis zu seinem Dienstherrn, weil es insoweit an einem Zusammenhang mit den Belangen Gesundheitsfürsorge, Vermögensfürsorge und Wohnungsangelegenheiten fehlt, die aus dem Betreuerausweis ersichtlich bei Bestellung der Betreuung im Mittelpunkt standen.
62
Selbst wenn man - wie der Beklagtenbevollmächtigte - die Zustellung des Schreibens vom 23. Mai 2019 an den Betreuer für erforderlich halten sollte, wurde ein Verstoß nachträglich geheilt. Die Mitteilung über die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vom 21. April 2021 und die Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses vom 15. Oktober 2021 wurden dem Beklagten jeweils persönlich mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Seine Betreuung war bereits am 3. März 2021 ausgelaufen, sodass er bei der Zustellung der beiden Schreiben wieder eigenständig handlungsbefugt war. Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit des Beklagten nach Bürgerlichem Recht bestehen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2021 - 10 ZB 99.2948 - juris Rn. 5 f.). Aus den Schreiben war ersichtlich, welche Vorwürfe im Einzelnen gegen ihn erhoben wurden und dass die Möglichkeit zur Äußerung bestand.
63
1.2. Eine Mitwirkung der Personalvertretung war nicht veranlasst. Nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) wirkt der Personalrat auf Antrag mit bei der Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten. Der Beklagte selbst hat eine Mitwirkung des Personalrats während des laufenden Disziplinarverfahrens nicht beantragt, obwohl ihm die Schreiben vom 21. April und 15. Oktober 2021 in Zeiten ohne Betreuung persönlich bekannt gegeben wurden. Soweit sein Bevollmächtigter im gerichtlichen Verfahren nunmehr die Beteiligung der Personalvertretung beantragt, ist dieser Antrag verspätet, weil zum einen die Disziplinarklage bereits erhoben ist, zum anderen der Beklagte persönlich einen entsprechenden Antrag trotz der Möglichkeit hierzu nicht gestellt hat.
64
1.3. Im Übrigen wurde in der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2022 zu Protokoll des Gerichts klargestellt, dass die im Disziplinarverfahren gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe, die keinen Eingang in die Disziplinarklage gefunden haben, nicht länger aufrechterhalten werden.
65
1.4. Der Beklagte erhielt zudem zu allen Verfahrensschritten die Gelegenheit zur Äußerung, wenn auch teilweise aus sachlichen Gründen erst im Nachhinein.
66
2. Das Gericht legt dem Beklagten sämtliche Vorwürfe aus der Disziplinarklage zur Last.
67
2.1. Der Sachverhalt der Steuerhinterziehung ergibt sich aus dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 12. Februar 2021, mit dem der Beklagte wegen Steuerhinterziehung in 6 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt wurde, und steht nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Halbs. 1 BayDG für das Gericht bindend fest. Der Beklagte hat die Feststellungen auch in vollem Umfang eingeräumt, was sich aus dem Strafurteil ergibt, das auf dessen Geständnis verweist. Danach hat er in 6 Fällen unzutreffende Steuerveranlagungen erstellt. Das Nähere ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Vorwurf
|
Steuerpflichtiger
|
Rechentermin
|
Bescheiddatum
|
Zu niedrige Einkommen-steuer
|
Zu niedriger Solidaritätszuschlag
|
1
|
S. B.
|
20.2.2018
|
28.2.2018
|
3110 €
|
221,00 €
|
2a
|
P. A.
|
25.1.2016
|
2.2.2016
|
30 €
|
1,54 €
|
2b
|
P. A.
|
25.1.2016
|
2.2.2016
|
2135 €
|
32,80 €
|
3a
|
J. L.
|
1.7.2015
|
9.7.2015
|
18 €
|
0,99 €
|
3b
|
J. L.
|
20.5.2016
|
31.5.2016
|
38 €
|
2,09 €
|
4
|
J. T.
|
13.3.2018
|
21.3.2018
|
2804 €
|
183,03 €
|
68
2.2. Weiter hat der Beklagte im Zeitraum zwischen März und Mai 2018 in 16 Fällen seine Arbeitszeit nicht ordnungsgemäß erfasst. Er hat Abwesenheiten von der Dienststelle nicht im Zeiterfassungssystem verbucht, was sich daraus ergibt, dass er gemäß erfasster Zutrittsbuchung das Dienstgebäude von außen betreten hat, obwohl er nach dem Zeiterfassungssystem bereits anwesend war. Die Details lassen sich der Aufstellung auf S. 11 f. der Disziplinarklage entnehmen.
69
Außerdem ergibt sich aus der Schilderung auf S. 12 f. der Disziplinarklage für den 26. März 2018 das Erschleichen eines Zeitguthabens von 3 Stunden und für den 14. Mai 2018 das Erschleichen eines Zeitguthabens in nicht exakt feststellbarer Höhe.
70
2.3. Weiter hat der Beklagte gegen die mit Schreiben des Dienstherrn vom 5. Juli 2017 ausgesprochene Verpflichtung zur Vorlage eines amtsärztlichen Attestes ab dem 3. Krankheitstag verstoßen, indem er für die Zeit vom 4. bis 7. Juni 2018 ein solches nicht vorgelegt hat.
71
2.4. Hinzu kommen Weisungsverstöße, weil er entgegen der Anordnung mit Schreiben des Dienstherrn vom 22. Oktober 2018 zu amtsärztlichen Untersuchungsterminen am 7. und 22. Januar 2019 nicht erschienen ist.
72
Die Vorwürfe 2.2. bis 2.4. ergeben sich aus den Unterlagen in der Disziplinar- und Personalakte.
73
3. Der Beklagte hat durch sein Verhalten ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, weil er schuldhaft ihm obliegende Dienstpflichten verletzt hat.
74
3.1. Durch die strafrechtlich relevanten Verstöße hat der Beklagte seine Pflicht zur Beachtung der Gesetze aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (in der bis 6.7.2021 geltenden Fassung) i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AO verletzt. Durch die in Nr. 2.2. bis 2.4. genannten Verstöße hat er seine Pflicht zur Ausführung dienstlicher Anordnungen und zur Befolgung allgemeiner Richtlinien aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und seine Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz dem Beruf zu widmen, aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verletzt. Alle Taten begründen zudem einen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG.
75
3.2. Sämtliche Verhaltensweisen des Beklagten begründen innerdienstliche Pflichtverletzungen, weil sie in sein Amt und seine dienstlichen Pflichten eingebunden waren (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2018 - juris Rn. 19). Gerade die Steuerhinterziehung wurde erst durch seine dienstliche Stellung als Finanzbeamter und Sachbearbeiter in der Arbeitnehmerstelle bzw. der Zentralen Arbeitsgruppe möglich.
76
3.3. Der Beklagte hat sämtliche Taten vorsätzlich begangen. Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit bestehen nicht. Insoweit besteht hinsichtlich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung Bindungswirkung durch das Strafurteil.
77
4. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BayDG. Da er, wäre er noch im Dienst, aufgrund seines Fehlverhaltens nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, ist ihm als Ruhestandsbeamter nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch angemessen und erforderlich.
78
4.1. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 12; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 5.10.2016 - 16a D 14.2285 - juris Rn. 55). Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BayVGH, U.v. 29.6.2016 - 16b D 13.993 - juris Rn. 36).
79
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (BayVGH, U.v. 28.9.2016 - 16a D 13.2112 - juris Rn. 49).
80
4.2. Bei mehreren Verfehlungen ist die schwerwiegendste maßgeblich (BayVGH, U.v. 25.10.2016 - 16b D 14.2351 - juris Rn. 74). Dies ist hier die Steuerhinterziehung, die mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 12. Februar 2021 strafrechtlich geahndet wurde.
81
Zur konkreten Bestimmung der Disziplinarmaßnahmebemessung ist - auch bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen - in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert des Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat (BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 2 B 24.16 - juris Ls. und Rn. 15). Bei dem für Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO vorgesehenen Strafrahmen von 10 Jahren, nach § 370 Abs. 1 AO von jedenfalls 5 Jahren, ergibt sich in einer Gesamtschau ein Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 20; B.v. 23.1.2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8: bereits ab Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren). Die Höchstmaßnahme erscheint auch mit Blick auf die konkrete Tat gerechtfertigt. Der Beklagte hat über einen Zeitraum von knapp 3 Jahren insgesamt 6 Einzeltaten begangen und damit einen Schaden i.H.v. rund 8570 € verursacht. Ein Wiederaufrollen der Steuerverfahren und eine nachträgliche Einforderung der dem Fiskus entgangenen Steuer ist nach der Aussage des Steuerprüfers im Strafverfahren nicht möglich, so dass dem Fiskus der genannte Betrag verloren ging. Die Steuerhinterziehung begründet zudem eine Vorsatzstraftat im Kernbereich der Pflichten des Beklagten als Finanzbeamter, die er unter Ausnutzung seiner dienstlichen Befugnisse und Kenntnisse begangen hat. Die Steuerverwaltung ist auf die Redlichkeit der Finanzbeamten und darauf angewiesen, dass diese die ihnen eingeräumten Befugnisse nicht missbrauchen. Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist daher die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis bzw. hier die Aberkennung des Ruhegehalts.
82
4.3. Mildernde Umstände von solchem Gewicht, die trotz der Schwere des Dienstvergehens die Verhängung der Höchstmaßnahme als unangemessen erscheinen lassen, liegen nicht vor.
83
Von der Höchstmaßnahme ist zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abzusehen, wenn ein - ursprünglich vom Bundesverwaltungsgericht zu den Zugriffsdelikten entwickelter - sog. „anerkannter“ Milderungsgrund vorliegt. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Hierzu gehört etwa die verminderte Schuldfähigkeit. Diese Milderungsgründe stellen jedoch keinen abschließenden Kanon der bei Dienstvergehen berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar. Bei der prognostischen Frage, ob gegenüber einem Beamten aufgrund eines schweren Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist, gehören zur Prognosebasis außerdem alle für diese Einschätzung bedeutsamen belastenden und entlastenden Ermessensgesichtspunkte, die in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht anerkannter Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich dabei aus allen denkbaren Umständen ergeben. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Sie sind bereits dann mit einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände (BVerwG, U.v. 6.6.2007 - 1 D 2.06 - juris). Bei schweren Dienstvergehen stellt sich dann vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist (BayVGH, U.v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540 - juris Rn. 75 f.).
84
4.3.1. Zu Gunsten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass er weder eigennützig noch in kollusivem Zusammenwirken mit den einzelnen Steuerpflichtigen handelte, jedenfalls mit Ausnahme des Steuerpflichtigen J.T.. Zwar besteht grundsätzlich bei nicht eigennützigem Handeln die Möglichkeit zu einer um eine Stufe niedrigeren Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG, B.v. 2.5.2017 - 2 B 21.16 - juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 13.3.2019 - 16a D 17.908 - n.v. Rn. 33). Im Hinblick auf die lange Dauer der Steuerhinterziehungen, den hohen Betrag, die Eigenmächtigkeit, mit der sich der Beklagte über Steuervorschriften hinweggesetzt hat, die Willkür bei seinem Vorgehen und das Versagen im Kernbereich der Pflichten eines Steuerbeamten sieht das Gericht jedoch hiervon ab.
85
4.3.2. Der Milderungsgrund der Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt „aus der Bahn geworfen“ haben (BVerwG, B.v. 12.7.2018 - 2 B 1.18 - juris Rn. 15). Die Trennung des Beklagten von seiner Ehefrau, die entscheidend zu seinem Zusammenbruch beigetragen hat, ist jedoch erst Mitte 2017 erfolgt. Zudem hat der seit 22. Juli 2022 erneut unter Betreuung stehende Beklagte die negative Lebensphase noch nicht überwunden.
86
4.3.3. Auch der Milderungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Tatzeitraum nach §§ 20, 21 StGB ist nicht gegeben. Dann könnte die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (vgl. etwa BayVGH, U.v. 20.9.2021 - 16b D 19.1302 - juris Rn. 35). Jedenfalls für den Zeitraum der Steuerhinterziehung, der von der 1. Tat am 1. Juli 2015 bis zur letzten Tat am 13. März 2018 gedauert hat, und für den Zeitraum der Arbeitszeitverstöße von März bis Mai 2018 sind die Eingangskriterien des § 20 StGB nicht erfüllt und gibt es keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit oder Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständige N.O. (Ärztlicher Direktor am Bezirkskrankenhaus …*) vom 7. September 2020 und seiner Aussage als sachverständiger Zeuge in der mündlichen Verhandlung des Strafgerichts. Auch die Gutachten der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern bejahen in diesem Zeitraum die Dienstfähigkeit des Beklagten; eine Dienstunfähigkeit wird erst gesehen „seit mindestens September 2018“, so dass für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Zeitraum der einzelnen Taten keine Anhaltspunkte vorliegen. Auch eine Betreuung bestand erstmals ab 29. Januar 2019.
87
Selbst wenn die Eingangskriterien des § 20 StGB erfüllt wären, bedürfte es zusätzlich einer erheblichen Minderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Hier ist jedoch für den Beklagten als Finanzbeamten mit jahrelanger Erfahrung ohne Weiteres erkennbar, dass er Steuererklärungen nicht manipulieren darf und seine Arbeitszeit ordnungsgemäß abzuleisten hat. Seine diagnostizierte psychische Erkrankung - sei es Depression, sei es Zyklothymie - mag zudem seinen Antrieb beeinträchtigen, nicht aber seine Fähigkeit zur Unrechtseinsicht oder danach zu handeln. Damit scheitert es auch an der Erheblichkeit.
88
Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit kann allenfalls angenommen werden für die beiden Termine bei der Medizinischen Untersuchungsstelle (7. und 22.1.2019), zu denen der Beklagte nicht erschienen ist, weil seine psychische Erkrankung sich zu dieser Zeit verschlimmert hatte, wie sich aus den späteren amtsärztlichen Gutachten ergab. Dem insoweit vorliegenden Weisungsverstoß kommt damit kein großes Gewicht zu.
89
4.3.4. Dass der Beklagte zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt wurde, führt nicht zu einem mildernden Umstand. Da sich der Zweck einer Disziplinarmaßnahme nicht darin erschöpft, den Beamten zu mahnen, sich künftig pflichtgemäß zu verhalten, sondern auch der Integrität des Berufsbeamtentums dient, rechtfertigt die Pensionierung des Ruhestandsbeamten es nicht, allein wegen der fehlenden Wiederholungsgefahr von einer Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen. Vielmehr ist die Aufrechterhaltung der Integrität des Berufsbeamtentums als Zweck der Disziplinarmaßnahme auch dort legitim, wo es sich um Maßnahmen gegen Ruhestandsbeamte handelt. Dabei sind neben der Pflichtenmahnung auch die Gesichtspunkte der Generalprävention und der gerechten Gleichbehandlung der Ruhestandsbeamten mit den aktiven Beamten von Bedeutung (BayVGH, U.v. 21.9.2022 - 16a D 20.885 - juris Rn. 62).
90
4.3.5. Es liegen auch keine sonstigen entlastenden Umstände vor, deren Gewicht in der Gesamtheit dem Gewicht anerkannter Milderungsgründe vergleichbar ist. Bei der Schwere des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens kann allein die Tatsache, dass er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, nicht zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Dieser Umstand stellt das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und ist nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei dem vorliegenden Vertrauensverlust von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte (BayVGH, U.v. 21.9.2022 - 16a D 20.885 - juris Rn. 63).
91
4.4. Zulasten des Beklagten wirkt, dass zu der Steuerhinterziehung die weiteren Taten des Arbeitszeitbetrugs im Zeitraum zwischen März und Mai 2018, des Verstoßes gegen die Attestpflicht im Zeitraum 4. bis 7. Juni 2014 und der Weisungsverstöße hinsichtlich der Untersuchungsanordnungen am 7. und 22. Januar 2019 hinzutreten. Dabei kommt den Arbeitszeitverstößen ebenfalls großes Gewicht zu. Die Möglichkeit zu gleitender Arbeitszeit und deren eigenständiger Erfassung verlangt ein gewissenhaftes Vorgehen auf Seiten des Beamten. Demgegenüber fallen der Verstoß gegen die Attestpflicht und die Weisungsverstöße nicht schwer ins Gewicht, weil sie schon per se keinen schwerwiegenden Dienstpflichtverstoß darstellen und für die Weisungsverstöße nach dem Grundsatz in dubio pro reo erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vorliegt.
92
Zulasten des Beklagten spricht weiter, dass er disziplinarrechtlich vorbelastet ist, weil mit Verfügung vom 16. März 2015 bereits eine Geldbuße wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst - und damit ebenfalls wegen eines Arbeitszeitverstoßes - gegen ihn ausgesprochen wurde.
93
4.5. Insgesamt ergibt die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamtwürdigung aller mildernden und erschwerenden Umstände des Dienstvergehens, dass die Höchstmaßnahme geboten ist. Hiervon kann nicht allein deshalb abgesehen werden, weil das Disziplinarverfahren seit der Einleitungsverfügung am 27. Juni 2018 mehr als 4 Jahre und damit lange gedauert hat (BayVGH, U.v. 21.9.2022 - 16a D 20.885 - juris Rn. 64).
94
5. Ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs besteht nicht, obwohl die dem Beklagten vorgeworfenen Taten teilweise lange zurückliegen. Art. 16 BayDG enthält im Hinblick auf die Höchstmaßnahme kein Disziplinarmaßnahmeverbot.
95
6. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst sowie hier die Aberkennung des Ruhegehalts als disziplinarische Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Aberkennung des Ruhegehalts beruht dann auf einer schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, U.v. 9.12.2015 - 16b D 14.642 - juris Rn. 58).
96
Die Kostenfolge ergibt sich aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.