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VG München, Beschluss v. 30.11.2022 – M 1 S 22.32214
Titel:

Herkunftsland: Nigeria, Ablehnung als schlicht unbegründet, Eilantrag gegen Abschiebungsandrohung

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 38 Abs. 1
AsylG § 75 Abs. 1
Schlagworte:
Herkunftsland: Nigeria, Ablehnung als schlicht unbegründet, Eilantrag gegen Abschiebungsandrohung

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen eine von der Antragsgegnerin erlassene Abschiebungsandrohung.
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Der am ... 2022 im Bundesgebiet geborene Antragsteller ist der Sohn zweier nigerianischer Staatsangehöriger.
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Mit Bescheid vom 10. November 2022, den Eltern des Antragstellers mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 16. November 2022, lehnte das Bundesamt die Anträge des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1.), auf Asylanerkennung (Nr. 2.) sowie auf subsidiären Schutz (Nr. 3.) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4.). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Andernfalls wurde die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Der Lauf der gesetzten Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Nr. 5.).
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Hiergegen erhob der Antragsteller, vertreten durch seine Eltern, am … November 2022 Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München und beantragt zugleich wörtlich,
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hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Nigeria die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
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Das Bundesamt hat die Akten des Antragstellers vorgelegt und beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Dem Eilantrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klage bereits aufschiebende Wirkung besitze.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte, auch im zugehörigen Klageverfahren M 1 K 22.32213, Bezug genommen.
II.
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Der Antrag ist gemäß §§ 122, 88 VwGO im wohlverstandenen Interesse des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom … November 2022 gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheids begehrt. Eine Abschiebungsanordnung gegen den Antragsteller nach § 34a AsylG ist nicht ergangen.
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Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist bereits unzulässig, weil ihm das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. herstellen, wenn diese gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO entfällt. Die Klage des Antragstellers vom … November 2022 gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 5 des Bescheids hat jedoch bereits gemäß § 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Danach haben Klagen gegen Entscheidungen nach dem AsylG insbesondere in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG - mithin in den sonstigen Fällen, in denen die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage beträgt, weil das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt - aufschiebende Wirkung. So liegt es hier. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers nicht als offensichtlich unbegründet, sondern als (schlicht) unbegründet abgelehnt und ausweislich der Bescheidsbegründung (Seite 10) die Abschiebung nach § 34 AsylG angedroht, auf die Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylG verwiesen und dies in Nr. 5 des Bescheids festgesetzt. Die Klage des Antragstellers vom … November 2022 hat demnach bereits aufschiebende Wirkung; eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO bedarf es nicht.
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Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).