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AG Erding, Beschluss v. 09.06.2022 – 116 C 3978/21
Titel:

Kürzungsrecht nach Fluggastrechte-VO

Normenketten:
ZPO § 83
Fluggastrechte-VO Art. 7 Abs. 2
Leitsätze:
1. Die Kürzung nach Art. 7 Abs. 2 Fluggastrechte-VO stellt im Prozess eine Einrede dar. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die interne Anweisung an den Prozessbevollmächtigten, bei der Berechnung der Klageforderung berechtigte Kürzungen bereits in Abzug zu bringen, unterliegt im Außenverhältnis den Voraussetzungen des § 83 ZPO. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fluggastrechte, Kürzung, Einrede, Beschränkung der Prozessvollmacht, Außenverhältnis, VO (EG) 261/2004
Fundstelle:
BeckRS 2022, 35239

Tenor

1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 1.200,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.
2
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Soweit die Beklagte nach Klageerhebung 600,00 € auf die Hauptforderung an die Klägerin bezahlt hat, hat sie sich auch zur Übernahme der Kosten bereit erklärt.
3
Über die Verteilung der darüber hinausgehenden Kosten hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.
4
Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
5
Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung die Kürzung nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) 261/2004 erklärt. Der Kürzung als solcher ist die Klagepartei nicht entgegen getreten.
6
Aufgrund des Wortlauts der Verordnung (EG) 261/2004, wonach das Luftfahrtunternehmen eine Kürzung vornehmen kann, geht das Gericht davon aus, dass die erfolgte Kürzung als Einrede zu behandeln ist und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wäre. Bis zur Geltendmachung der Einrede war die Klage im Hauptsacheanspruch daher vollumfänglich zulässig und begründet. 
7
Dem steht auch nicht der Einwand der Beklagten entgegen, wonach die Klägerin ihre beiden Vertragskanzleien angewiesen habe, im Falle des Vorliegens eines Kürzungsrechts der Beklagten diese Kürzungsmöglichkeit bei der Anfertigung der Klageschrift und Berechnung der Klageforderung zu berücksichtigen und nur entsprechend gekürzte Ansprüche geltend zu machen. 
8
Eine etwaige Beschränkung der Prozessvollmacht im Außenverhältnis wurde nicht wirksam. Um die Vollmacht nach Maßgabe von § 83 ZPO wirksam zu beschränken, muss sie dem Gericht und dem Gegner gegenüber eindeutig mitgeteilt werden. Dies war nicht der Fall. Etwaige Beschränkungen der Prozessvollmacht im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und den Prozessvertretern sind abgesehen von den Fällen des § 83 ZPO im Außenverhältnis, d. h. gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner, unbeachtlich und führen im Rahmen des § 91a ZPO auch nicht zur Auferlegung der Kosten an die Partei, deren Anwälte sich nicht an die Abreden gehalten haben. Ein Zuwiderhandeln kann allenfalls eine Schadensersatzpflicht begründen.
9
Auch wenn sich die Beklagte nach Erhalt des nochmaligen Aufforderungsschreibens vom 15.06.2021 auf die Kürzungsmöglichkeit berufen hätte, könnte dies der Klägerin entgegen gehalten werden. Auf dieses Schreiben hat die Beklagte jedoch unstreitig gar nicht reagiert.
10
Auf die Begründetheit der Nebenforderungen kommt es im vorliegenden Fall nicht an, da jedenfalls der Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anzuwenden ist. Das Gericht erachtet Zuvielforderungen unter 10% der Klageforderung, welche als Nebenforderungen keine Mehrkosten verursachen, als verhältnismäßig geringfügig.
11
Vorliegend sind deshalb der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.