Titel:
Handeltreiben in nicht geringer Menge mit Mimosa hostilis (Wirkstoff DMT)
Normenketten:
BtMG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § 3 Abs. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4, Anl. 1
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:
1. Allein der bloße Besitz oder Verkauf der Pflanze Mimosa hostilis (Wirkstoff DM) ist nicht strafbar, sondern setzt gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BtMG iVm dem 5. Spiegelstrich zur Anlage I zum BtMG voraus, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist. Beim Verkauf setzt Vorsatz voraus, dass dem Angeklagten bewusst ist, dass der größte Teil seiner Kundschaft die DMT haltigen Pflanzenteile zur missbräuchlichen Verwendung zu Rauschzwecken von ihm erwirbt; es ist jedoch nicht erforderlich, dass jeder einzelne Käufer das erworbene Pflanzenmaterial tatsächlich auch zu diesem missbräuchlichen Zweck nutzen wollte bzw. genutzt hat. (Rn. 67 – 78) (red. LS Alexander Kalomiris)
2. Der Grenzwert bezüglich der nicht geringen Menge iSd § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beträgt für die Substanz DMT 3,6 Gramm. (Rn. 79 – 83) (red. LS Alexander Kalomiris)
Schlagworte:
Mimosa hostilis, DMT, nicht geringe Menge, Missbrauch zu Rauschzwecken, Handeltreiben, Vorsatz
Fundstelle:
BeckRS 2022, 34619
Tenor
1. Der Angeklagte C. B. ist schuldig der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 12 Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in 10 dieser Fälle jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
2. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten verurteilt.
3. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
4. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 21.722,- EUR wird angeordnet.
5. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
- abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO -
- Dem Urteil ist eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO vorausgegangen -
A . Persönliche Verhältnisse
1
Der heute 55-jährige Angeklagte wurde 1967 in W. geboren. Er wuchs in geordneten Verhältnissen in bürgerlichen Kreisen auf. Sein Vater war Polizeibeamter, seine Mutter war zunächst Hausfrau, arbeitete später als Sprechstundenhilfe bei einer Heilpraktikerin. Der Angeklagte hatte eine jüngere Schwester, die an Leukämie verstorben ist. Außerdem hat er zwei 42-jährigen Zwillingsgeschwister, einen Bruder und eine Schwester. Der Angeklagte heiratete seine Ehefrau im Jahr 1997. Er hat keine Kinder.
2
Der Angeklagte durchlief die Grundschule in H. regelgerecht und besuchte von der siebten bis zur neunten Klasse die Realschule. Nachdem er die neunte Klasse zweimal nicht geschafft hatte, wechselte er auf die Hauptschule in H.. Dort erwarb er den qualifizierten Hauptschulabschluss. Aufgrund seiner sehr guten Noten konnte er direkt in die 10. Klasse der J.-St.-R. wechseln, wo er die mittlere Reife erwarb. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung bei der Firma Bo. B. als Druckformhersteller, die er nach zweieinhalb Jahren erfolgreich abschloss. Hieran schloss sich für eineinhalb Jahre der Zivildienst an. Für etwa ein halbes Jahr arbeitete er anschließend bei seiner Ausbildungsfirma Bo. B. in seinem erlernten Beruf. Aufgrund einer Allergie konnte er den Beruf nicht weiter ausüben, weshalb er anschließend für insgesamt vier Jahre in Würzburg in einem Surf-, Skate- und Snowboard-Shop arbeitete. Danach wechselte er zu einer Textilfirma für SkateboardKleidung, bei der er für drei Jahre die Buchhaltung führte. Es schloss sich eine halbjährige Selbständigkeit im Verkauf von Energieoptimierungsanlagen an. Hiernach arbeitete der Angeklagte für fünf Jahre in Fr. am M. im Bereich Band-Merchandising, wonach sich eine dreijährige Weltreise mit seiner Ehefrau anschloss. Zeitweise lebte er mit seiner Frau zu dieser Zeit in Sri Lanka und arbeitete als Surflehrer. Nach der Rückkehr nach W. stieg er in das Bekleidungsgeschäft seiner Schwiegereltern mit ein, das er mit seiner Ehefrau zusammen führte. Im November 2020 mussten die Eheleute aufgrund der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden finanziellen Einbußen das Geschäft aufgeben. Ein weiteres Geschäft in N. an der Saale wurde bereits früher geschlossen, ebenso ein Outlet-Modegeschäft im W.-V..
3
Seit März 2021 arbeitete der Angeklagte bis zu seiner Festnahme im hiesigen Verfahren als Callcenter-Mitarbeiter und verdiente rund 1.900,- EUR monatlich.
4
Der Angeklagte hat keine Schulden.
5
Eine besondere Charaktereigenschaft des Angeklagten ist seine Affinität zu den Themen „Spiritualität, Bewusstsein, Trance und Yoga“. Der Angeklagte fühlt sich seit vielen Jahren zur Spiritualität hingezogen und ist fasziniert davon, hierin Antworten auf der Suche nach dem Sinn des Lebens und dem Sinn des eigenen „Ichs“ zu finden. Seit mehreren Jahren beschäftigt sich der Angeklagte mit dem Thema Yoga, findet dort Halt und innere Ausgeglichenheit, begibt sich in diesem Zusammenhang auf „Reisen in sein Innerstes“ und erforscht hierbei das eigene „Ich“. Als Yoga-Lehrer leitete er in der Vergangenheit auch Kurse und Workshops. Er beschäftigt sich intensiv mit dem eigenen Bewusstsein und interessiert sich zudem für den „Schamanismus“. So durchlief er etwa eine „schamanische Ausbildung“ bei Frau S3. S4. in B..
II. Suchtmittelkonsum und Entzugssymptomatik
6
Neben seiner Affinität zu den genannten Themenfeldern prägte sich in der Vergangenheit ebenso eine Affinität zu diversen Betäubungsmitteln, insbesondere zu dem im gegenständlichen Verfahren in Rede stehenden, bewusstseinserweiternden Psychedelikum Dimethyltryptamin (chemische Bezeichnung: N, N-Dimethyltryptamin, kurz DMT) aus.
7
Entgegen der bezüglich Betäubungsmittelstraftätern häufig festzustellenden gerichtlichen Praxis begann der Drogenkonsum beim Angeklagten verhältnismäßig spät. Ein regelmäßiger Amphetaminkonsum stellte sich beim Angeklagten erst im Alter von etwa 20 Jahren nach seinem Zivildienst ein, dieser steigerte sich allerdings sehr schnell. So konsumierte der Angeklagte zeitweise über drei Tage mehr oder weniger ununterbrochen Amphetamin und feierte die Nächte durch, bis er irgendwann vor Erschöpfung zusammenbrach. Der regelmäßige Konsum gehörte fortan zum Alltag des Angeklagten und setzte sich über mehrere Jahre fort, bis er seine heutige Ehefrau kennenlernte. Nachdem diese mit Betäubungsmitteln nichts zu tun hatte und den Konsum des Angeklagten ablehnte, fand der Angeklagte in seiner heutigen Ehefrau einen „Anker“ und er lebte fortan über weite Teile seines Lebens abstinent. Etwa im Jahr 2015 begann der Angeklagte unter depressiven Phasen zu leiden, erkannte den Sinn des Lebens nicht und sah für sich keinen so rechten Platz in der Welt. Es ummantelte ihn ein allgemeines Gefühl der Traurigkeit und Unzufriedenheit mit sich und der Welt. Während einer psychisch labilen Phase erfuhr der Angeklagte von einem Freund von der Substanz „Dimethyltryptamin“ (im Folgenden DMT). Der Freund erklärte ihm, dass das bewusstseinserweiternde Psychedelikum in gewissen Kreisen der Psychiatrie zur Therapie von Depressionen oder anderer psychischer Krankheiten eingesetzt werde. Der Angeklagte begann in der Folgezeit nicht nur mit dem Konsum von DMT, sondern auch damit, sich intensiv mit der Materie der bewusstseinserweiternden Substanzen im Allgemeinen, und mit der Substanz DMT im Speziellen, inhaltlich auseinanderzusetzen. Nach dem „Ratschlag“ des Freundes nahm er das DMT zunächst oral in Form des Getränks „Ayahuasca“ ein. Zusätzlich nahm er zur Erzielung eines Rauschgefühls die syrischen Steppenraute als einen sog. „MAO-Hemmer“ ein. Etwa ab dem Jahr 2016 begann der Angeklagte, den von ihm selbst aus der Wurzelrinde der Pflanze „Mimosa hostilis“ extrahierten Wirkstoff DMT zu inhalieren bzw. zu rauchen, anfangs zwei- bis dreimal monatlich, dann einmal wöchentlich und zuletzt zwei- bis dreimal in der Woche. Zuletzt fand ein Konsum auch während der Arbeit statt. So nutzte der Angeklagte etwa einen Raum im ehelichen Bekleidungsgeschäft, den er sich für seine „Reisen ins innerste Bewusstsein“ einrichtete, in dem er sich sicher und wohl fühlte, machte sich eine Kerze und schöne Musik an und rauchte DMT. Hin und wieder meditierte er auch vor dem Konsum. Für etwa 60 Minuten war er dann „richtig weg“ und nachdem die akute Rauschwirkung nachgelassen hatte, befand er sich in einem Zustand höchster Glücksgefühle, Freude und Euphorie, war mit sich im Reinen und vollkommen entspannt.
8
Nach dem Extrahierungsprozess von etwa zwei Kilogramm der Wurzelrinde gewann der Angeklagte etwa 200 bis 300 Gramm kristallisiertes DMT. Diese Menge reichte dem Angeklagten etwa für sechs bis acht Konsumeinheiten und für etwa zwei Wochen.
9
Nachdem der Angeklagte im Rahmen der Hausdurchsuchung am 05.11.2019 Kenntnis von dem gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erlangte, konsumierte er kein DMT mehr. Stattdessen sprach er immer mehr dem Alkohol zu. Seinen eigener Einschätzung nach war er kein süchtiger Alkoholiker, wohl aber fand ein Alkoholmissbrauch statt. Von einem Freund, der einen Weinladen führt, habe der Angeklagte seinen Worten nach gelernt, wie ein guter Rotwein schmecke und wie man sich mit gutem Wein und Gin „stilvoll besaufe“.
10
Nachdem der Angeklagte den DMT-Konsum abgebrochen hatte, verspürte er für etwa drei Wochen ein körperliches und psychisches Unwohlsein, war leicht reizbar. Nach seiner Inhaftierung am 01.03.2022 trank der Angeklagte keinen Alkohol mehr, litt deshalb unter Kopfschmerzen und Schlafstörungen mit nächtlichen Schweißausbrüchen.
III. Untersuchungshaft und Begutachtung
11
Der Angeklagte wurde im vorliegenden Verfahren aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 28.02.2022 am 01.03.2022 festgenommen und verbüßte seit diesem Tag die Untersuchungshaft ununterbrochen in der Justizvollzugsanstalt Würzburg. In der Untersuchungshaft fand ein Reifeprozess beim Angeklagten statt. Er hinterfragte seine Konsumgewohnheiten und kam zu der Erkenntnis bzw. er konnte sich selbst erstmals eingestehen, dass er offensichtlich drogensüchtig ist. Nachdem er sich seinem Verteidiger Rechtsanwalt R2. anvertraut hatte, beantragte dieser die Exploration des Angeklagten.
12
Die daraufhin von der Kammer beauftragte medizinischpsychiatrische Sachverständige Dr. E. attestierte dem Angeklagten bereits in ihrem schriftlichen Gutachten vom 05.08.2022 eine Abhängigkeit von Halluzinogenen mit derzeitiger stabiler Abstinenz.
13
Der Angeklagte B. ist trotz seines mehrjährigen Betäubungsmittelkonsums strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten.
B. Festgestellter Sachverhalt
14
Der Angeklagte betrieb jedenfalls im Zeitraum September des Jahres 2017 bis zum 05.11.2019 einen schwunghaften, gewinnbringenden Handel mit der unter das BtMG fallenden Substanz „N, N-Dimethyltryptamin“ (im Folgenden DMT).
15
Hierzu bestellte der Angeklagte wiederholt die DMThaltigen Extrakte der Pflanzen Mimosa hostilis sowie Acacia Confusa bzw. ein aus der Wurzelrinde dieser Pflanzen gewonnenes, rötliches Pulver über das Internet bei einem Lieferanten namens „Fr. L. Nu.“ in Brasilien und veranlasste diesen dazu, die Substanzen sodann per Luftfracht nach Deutschland zu senden. Dem Angeklagten war bekannt, dass das DMT aus Brasilien geliefert und von dort aus über die Grenze in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurde. Zudem wusste er, dass er den Fr. L. Nu. durch seine Bestellung zur Lieferung nach Deutschland veranlasste.
16
Nach Entgegennahme der Betäubungsmittel in Deutschland behielt der Angeklagte jeweils etwa 20% für seinen eigenen Konsum. Den Rest der Betäubungsmittel beabsichtigte der Angeklagte gewinnbringend unter anderem über die lnternetplattform E. an verschiedene Abnehmer im In- und Ausland weiter zu veräußern. Über E. wickelte der Angeklagte dabei mindestens 590 Verkäufe in Mengen zwischen 50 Gramm und 1.500 Gramm ab.
17
Durch den Verkauf der DMThaltigen, pulverisierten Wurzelrinde machte der Angeklagte insgesamt einen Umsatzerlös von jedenfalls 21.722,- EUR.
18
Der Angeklagte verkaufte die Substanzen zu missbräuchlichen Rauschzwecken und ihm war bewusst, dass jedenfalls ein Großteil seiner Kundschaft das erworbene DMT zu ebendiesen missbräuchlichen Rauschzwecken konsumieren wird. Wie der Angeklagte wusste, war er nicht im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb und den Umgang mit Betäubungsmitteln.
19
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
20
1. Zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 01.02.2018 bestellte der Angeklagte bei Fr. L. Nu. in Brasilien mindestens 10,5 Kilogramm Mimosa hostilis Pflanzenextrakt und veranlasste diesen zur Lieferung aus Brasilien in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Betäubungsmittel wurde am 01.02.2018 über das Zollamt D. abgefertigt und vom Angeklagten zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt am oder kurz nach dem 01.02.2018 entgegengenommen. Wie von Anfang an geplant, beabsichtigte der Angeklagte, circa 80% des erworbenen Betäubungsmittels in der Folge gewinnbringend an verschiedene Abnehmer im In- und Ausland weiter zu verkaufen, den Rest behielt er für seinen eigenen Konsumbedarf.
21
Der Wirkstoffgehalt betrug geschätzt mindestens 1,6% DMT. Dies entspricht insgesamt einer absoluten Menge an DMT von 168 Gramm. Die nicht geringe Menge ist damit insgesamt um das 46,66-fache überschritten. Hinsichtlich der für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel ist die nicht geringe Menge damit um das 9,33fache überschritten, hinsichtlich der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel um das 37,33-fache. Zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 26.02.2018 bestellte der Angeklagte bei Fr. L. Nu. in Brasilien mindestens 20 Kilogramm Mimosa hostilis Pflanzenextrakt und veranlasste diesen zur Lieferung aus Brasilien in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Betäubungsmittel wurde am 26.02.2018 über das Zollamt D. abgefertigt und vom Angeklagten zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt am oder kurz nach dem 26.02.2018 entgegengenommen. Wie von Anfang an geplant, beabsichtigte der Angeklagte, circa 80% des erworbenen Betäubungsmittels in der Folge gewinnbringend an verschiedene Abnehmer im In- und Ausland weiter zu verkaufen, den Rest behielt er für seinen eigenen Konsumbedarf.
22
Der Wirkstoffgehalt betrug geschätzt mindestens 1,6% DMT. Dies entspricht insgesamt einer absoluten Menge an DMT von 320 Gramm. Die nicht geringe Menge ist damit insgesamt um das 88,88-fache überschritten. Hinsichtlich der für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel ist die nicht geringe Menge damit um das 17,77fache überschritten, hinsichtlich der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel um das 71,11-fache.
23
3. Zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 19.03.2018 bestellte der Angeklagte bei Fr. L. Nu. in Brasilien mindestens 19 Kilogramm Mimosa hostilis Pflanzenextrakt und veranlasste diesen zur Lieferung aus Brasilien in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Betäubungsmittel wurde am 19.03.2018 über das Zollamt D. abgefertigt und vom Angeklagten zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt am oder kurz nach dem 19.03.2018 entgegengenommen. Wie von Anfang an geplant, beabsichtigte der Angeklagte, circa 80% des erworbenen Betäubungsmittels in der Folge gewinnbringend an verschiedene Abnehmer im In- und Ausland weiter zu verkaufen, den Rest behielt er für seinen eigenen Konsumbedarf.
24
Der Wirkstoffgehalt betrug geschätzt mindestens 1,6% DMT. Dies entspricht insgesamt einer absoluten Menge an DMT von 304 Gramm. Die nicht geringe Menge ist damit insgesamt um das 84,44-fache überschritten. Hinsichtlich der für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel ist die nicht geringe Menge damit um das 16,88- fache überschritten, hinsichtlich der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel um das 67,55-fache.
25
4. Zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 02.05.2018 bestellte der Angeklagte bei Fr. L. Nu. in Brasilien mindestens 19 Kilogramm Mimosa hostilis Pflanzenextrakt und veranlasste diesen zur Lieferung aus Brasilien in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Betäubungsmittel wurde am 02.05.2018 über das Zollamt D. abgefertigt und vom Angeklagten zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt am oder kurz nach dem 02.05.2018 entgegengenommen. Wie von Anfang an geplant, beabsichtigte der Angeklagte, circa 80% des erworbenen Betäubungsmittels in der Folge gewinnbringend an verschiedene Abnehmer im In- und Ausland weiter zu verkaufen, den Rest behielt er für seinen eigenen Konsumbedarf.
26
Der Wirkstoffgehalt betrug geschätzt mindestens 1,6% DMT. Dies entspricht insgesamt einer absoluten Menge an DMT von 304 Gramm. Die nicht geringe Menge ist damit insgesamt um das 84,44-fache überschritten. Hinsichtlich der für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel ist die nicht geringe Menge damit um das 16,88fache überschritten, hinsichtlich der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel um das 67,55-fache.
27
5. Zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 15.05.2018 bestellte der Angeklagte bei Fr. L. Nu. in Brasilien mindestens 19,8 Kilogramm Mimosa hostilis Pflanzenextrakt und veranlasste diesen zur Lieferung aus Brasilien in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Betäubungsmittel wurde am 15.05.2018 über das Zollamt D. abgefertigt und vom Angeklagten zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt am oder kurz nach dem 15.05.2018 entgegengenommen. Wie von Anfang an geplant, beabsichtigte der Angeklagte, circa 80% des erworbenen Betäubungsmittels in der Folge gewinnbringend an verschiedene Abnehmer im In- und Ausland weiter zu verkaufen, den Rest behielt er für seinen eigenen Konsumbedarf.
28
Der Wirkstoffgehalt betrug geschätzt mindestens 1,6% DMT. Dies entspricht insgesamt einer absoluten Menge an DMT von 316,8 Gramm. Die nicht geringe Menge ist damit insgesamt um das 88-fache überschritten. Hinsichtlich der für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel ist die nicht geringe Menge damit um das 17,6-fache überschritten, hinsichtlich der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel um das 70,4-fache.
29
6. Zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 10.07.2018 bestellte der Angeklagte bei Fr. L. Nu. in Brasilien mindestens 19 Kilogramm Mimosa hostilis Pflanzenextrakt und veranlasste diesen zur Lieferung aus Brasilien in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Betäubungsmittel wurde am 10.07.2018 über das Zollamt D. abgefertigt und vom Angeklagten zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt am oder kurz nach dem 10.07.2018 entgegengenommen. Wie von Anfang an geplant, beabsichtigte der Angeklagte, circa 80% des erworbenen Betäubungsmittels in der Folge gewinnbringend an verschiedene Abnehmer im In- und Ausland weiter zu verkaufen, den Rest behielt er für seinen eigenen Konsumbedarf.
30
Der Wirkstoffgehalt betrug geschätzt mindestens 1,6% DMT. Dies entspricht insgesamt einer absoluten Menge an DMT von 304 Gramm. Die nicht geringe Menge ist damit insgesamt um das 84,44-fache überschritten. Hinsichtlich der für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel ist die nicht geringe Menge damit um das 16,88fache überschritten, hinsichtlich der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel um das 67,55-fache.
31
7. Zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 14.08.2018 bestellte der Angeklagte bei Fr. L. Nu. in Brasilien mindestens 9,5 Kilogramm Mimosa hostilis Pflanzenextrakt und veranlasste diesen zur Lieferung aus Brasilien in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Betäubungsmittel wurde am 14.08.2018 über das Zollamt D. abgefertigt und vom Angeklagten zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt am oder kurz nach dem 14.08.2018 entgegengenommen. Wie von Anfang an geplant, beabsichtigte der Angeklagte, circa 80% des erworbenen Betäubungsmittels in der Folge gewinnbringend an verschiedene Abnehmer im In- und Ausland weiter zu verkaufen, den Rest behielt er für seinen eigenen Konsumbedarf.
32
Der Wirkstoffgehalt betrug geschätzt mindestens 1,6% DMT. Dies entspricht insgesamt einer absoluten Menge an DMT von 152 Gramm. Die nicht geringe Menge ist damit insgesamt um das 42,22-fache überschritten. Hinsichtlich der für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel ist die nicht geringe Menge damit um das 8,4-fache überschritten, hinsichtlich der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel um das 33,77-fache.
33
8. Zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 18.09.2018 bestellte der Angeklagte bei Fr. L. Nu. in Brasilien mindestens 10 Kilogramm Mimosa hostilis Pflanzenextrakt und veranlasste diesen zur Lieferung aus Brasilien in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Betäubungsmittel wurde am 18.09.2018 über das Zollamt D. abgefertigt und vom Angeklagten zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt am oder kurz nach dem 18.09.2018 entgegengenommen. Wie von Anfang an geplant, beabsichtigte der Angeklagte, circa 80% des erworbenen Betäubungsmittels in der Folge gewinnbringend an verschiedene Abnehmer im In- und Ausland weiter zu verkaufen, den Rest behielt er für seinen eigenen Konsumbedarf.
34
Der Wirkstoffgehalt betrug geschätzt mindestens 1,6% DMT. Dies entspricht insgesamt einer absoluten Menge an DMT von 160 Gramm. Die nicht geringe Menge ist damit insgesamt um das 44,44-fache überschritten. Hinsichtlich der für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel ist die nicht geringe Menge damit um das 8,88fache überschritten, hinsichtlich der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel um das 35,55-fache. Zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 23.10.2018 bestellte der Angeklagte bei Fr. L. Nu. in Brasilien 22 Kilogramm Mimosa hostilis Pflanzenextrakt und veranlasste diesen zur Lieferung aus Brasilien in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Betäubungsmittel wurde am 23.10.2018 durch das Hauptzollamt D., Zollamt L.-Flughafen abgefertigt und am 07.12.2018 entgegen der Vorstellung des Angeklagten beschlagnahmt.
35
Zur einer Auslieferung an den Angeklagten kam es folglich nicht.
36
Bei der Bestellung beabsichtigte der Angeklagte, circa 80% des zu erwerbenden Betäubungsmittels gewinnbringend an verschiedene Abnehmer im In- und Ausland weiter zu verkaufen, den Rest wollte er für seinen eigenen Konsumbedarf behalten.
37
Der Wirkstoffgehalt des sichergestellten Betäubungsmittels lag zwischen 1,94% und 2,27% DMT. Dies entspricht insgesamt einer absoluten Menge an DMT von 463 Gramm. Die nicht geringe Menge ist damit insgesamt um das 128,61-fache überschritten. Hinsichtlich der für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel ist die nicht geringe Menge damit um das 25,72-fache überschritten, hinsichtlich der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel um das 102,88-fache.
38
10. Zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 03.02.2019 bestellte der Angeklagte bei Fr. L. Nu. in Brasilien mindestens 1,8 Kilogramm Mimosa hostilis Pflanzenextrakt und veranlasste diesen zur Lieferung aus Brasilien in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Betäubungsmittel wurde am 03.02.2019 über das Zollamt L. - Flughafen abgefertigt und vom Angeklagten zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt am oder kurz nach dem 03.02.2019 entgegengenommen. Wie von Anfang an geplant, beabsichtigte der Angeklagte, circa 80% des erworbenen Betäubungsmittels in der Folge gewinnbringend an verschiedene Abnehmer im In- und Ausland weiter zu verkaufen, den Rest behielt er für seinen eigenen Konsumbedarf.
39
Der Wirkstoffgehalt betrug geschätzt mindestens 1,6% DMT. Dies entspricht insgesamt einer absoluten Menge an DMT von 28,8 Gramm. Die nicht geringe Menge ist damit insgesamt um das 8-fache überschritten. Hinsichtlich der für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel ist die nicht geringe Menge damit um das 1,6-fache überschritten, hinsichtlich der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel um das 6,4-fache.
40
11. Zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 02.03.2019 bestellte der Angeklagte bei Fr. L. Nu. in Brasilien 10 Kilogramm Mimosa hostilis Pflanzenextrakt und veranlasste diesen zur Lieferung aus Brasilien in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Betäubungsmittel wurde am 02.03.2019 durch das Hauptzollamt D., Zollamt L. - Flughafen abgefertigt und am 04.03.2019 entgegen der Vorstellung des Angeklagten beschlagnahmt.
41
Zur einer Auslieferung an den Angeklagten kam es folglich nicht.
42
Bei der Bestellung beabsichtigte der Angeklagte, circa 80% des zu erwerbenden Betäubungsmittels gewinnbringend an verschiedene Abnehmer im In- und Ausland weiter zu verkaufen, den Rest wollte er für seinen eigenen Konsumbedarf behalten.
43
Der Wirkstoffgehalt des sichergestellten Betäubungsmittels lag zwischen 1,34% und 1,72% DMT. Dies entspricht insgesamt einer absoluten Menge an DMT von 162,5 Gramm. Die nicht geringe Menge ist damit insgesamt um das 45,13-fache überschritten. Hinsichtlich der für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel ist die nicht geringe Menge damit um das 9,02-fache überschritten, hinsichtlich der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel um das 36,1-fache.
44
12. Zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 24.07.2019 bestellte der Angeklagte bei Fr. L. Nu. in Brasilien mindestens 10,6 Kilogramm Mimosa hostilis Pflanzenextrakt und veranlasste diesen zur Lieferung aus Brasilien in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Betäubungsmittel wurde am 24.07.2019 über das Zollamt Taucha IFS Radefeld abgefertigt und vom Angeklagten zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt am oder kurz nach dem 24.07.2019 entgegengenommen. Wie von Anfang an geplant, beabsichtigte der Angeklagte, circa 80% des erworbenen Betäubungsmittels in der Folge gewinnbringend an verschiedene Abnehmer im In- und Ausland weiter zu verkaufen, den Rest behielt er für seinen eigenen Konsumbedarf.
45
Der Wirkstoffgehalt betrug geschätzt mindestens 1,6% DMT. Dies entspricht insgesamt einer absoluten Menge an DMT von 169,6 Gramm. Die nicht geringe Menge ist damit insgesamt um das 47,11-fache überschritten. Hinsichtlich der für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel ist die nicht geringe Menge damit um das 9,42fache überschritten, hinsichtlich der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel um das 37,68-fache.
46
13. Am 05.11.2019 gegen10:35 Uhr bewahrte der Angeklagte in den Firmenräumen der Fa. „El. Mode bo.“ in der Bl.-gasse ... in ... W., und in seinem damaligen Privatanwesen, Oberer R3.weg 5 in ... W., insgesamt 54,33 Kilogramm DMThaltiger Gemische auf. Davon handelt es sich bei rund 4,13 Kilogramm um Extrakte der Pflanze Acacia confusa.
47
Der Wirkstoffgehalt lag zwischen 1,3 bis 2,4% DMT. Dies entspricht einer absoluten Menge an DMT-Base von 791,95 Gramm. Dies wiederum entspricht der rund 220fachen nicht geringen Menge.
48
Zugunsten des Angeklagten wird davon ausgegangen, dass es sich bei diesem sichergestellten Betäubungsmittelvorrat um Betäubungsmittel aus den unter Ziffern 1 bis 8 und 10 näher bezeichneten Erwerbsvorgängen handelt.
I. Biografie und Suchtmittelkonsum
49
Die Feststellungen zur Biografie und zum Suchtmittelkonsum des Angeklagten beruhen auf dessen eigener Einlassung, an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, sowie auf den entsprechenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. E.. Der Angeklagte machte ihm Rahmen der Exploration Angaben zu seinem Substanzkonsum, welche von der Sachverständigen in ihrem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten wiedergegeben und vom Angeklagten als zutreffend bestätigt wurden.
50
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem vollständigen Geständnis des Angeklagten einerseits und auf den objektiven Ermittlungsergebnissen andererseits. Letztere wurden durch den sachbearbeitenden Zollbeamten Z. H. im Rahmen seiner Zeugenvernehmung zusammenfassend geschildert und bestätigen das Geständnis des Angeklagten in allen Belangen.
1. Geständnis des Angeklagten
51
Der Angeklagte erklärte, die Untersuchungshaft habe bei ihm zu einem Umdenken geführt. Hier habe er sich erstmals eingestanden, dass er ein langjähriges, unbehandeltes Drogenproblem habe.
52
Nachdem ihm ein Freund im Jahr 2015 den Ratschlag gegeben habe, seine psychischen Probleme mit dem Halluzinogen DMT zu behandeln, begann er mit dem Konsum zunächst in oraler Form, indem er den Wirkstoff als Getränk („Ayahuasca“) zu sich nahm. Zusätzlich habe er syrisches Steppenkraut als sog. „MAO-Hemmer“ zu sich genommen, um eine Rauschwirkung zu erzielen. In der Folgezeit habe er das DMT dann ausschließlich inhaliert, bzw. in einem Glaskolben geraucht.
53
Bereits kurze Zeit darauf, etwa Ende des Jahres 2015, Anfang 2016, habe er damit begonnen, das DMT in großen Mengen anzukaufen und einen Großteil hiervon gewinnbringend über das Internet weiter zu veräußern. Zunächst habe er zwar erkannt, dass er sich in einem „rechtlichen Graubereich“ bewege, da aber die DMThaltige, pulverisierte Wurzelrinde der Mimosa hostilis in zahlreichen Online-Shops ohne große Probleme zum Kauf angeboten wurde und auch der Zoll seine Bestellungen zumeist ja nicht beanstandet habe, habe er sich keine weiteren Gedanken über eine eventuelle Strafbarkeit gemacht. Erst im Laufe der Zeit infolge weiterer Recherchen und inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem Thema sei bei ihm die Erkenntnis gereift, dass der An- und Verkauf der DMThaltigen Wurzelrinde der Pflanze Mimosa hostilis in Deutschland nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar ist. Im Zeitpunkt der ihm im hiesigen Verfahren vorgeworfenen Taten habe er jedenfalls bereits von der Strafbarkeit seines Handelns gewusst. Er habe auch erkannt bzw. sich schon gedacht, dass auch seine Käufer das DMThaltige Pflanzenmaterial bei ihm erwarben, um das DMT zu extrahieren, es zu konsumieren und sich hierdurch zu berauschen.
54
Auch wenn er sich an genaue Tatzeiten und Mengen nicht mehr genau erinnern könne, seien die Taten, wie sie ihm in der Anklage vorgeworfen werden, durchaus plausibel beschrieben. So habe er regelmäßig zwischen 10 und 20 Kilogramm bei einem ihm nicht bekannten Verkäufer in Brasilien bestellt. Hiervon habe er zwischen 10 und 20% für seinen eigenen Konsum behalten, den Rest habe er gewinnbringend bei eBay weiter veräußert.
55
Das erworbene Pulver der Wurzelrinde der Pflanze Mimosa hostilis habe er selbst weiterverarbeitet. Das Pulver habe er in einem Topf in heißem Wasser aufgekocht, das abgesetzte Destillat abgefüllt und kühl gestellt. Die Substanz kristallisiere bei Kühlung und die Kristalle habe er dann in einem Glaskolben verbrannt und den Dampf inhaliert. Bei einem Kochvorgang habe er etwa 200 bis 300 Gramm DMT-Kristalle gewonnen, welche ihm für etwa zwei Wochen und für etwa sechs bis acht Konsumeinheiten gereich hätten.
56
Meistens habe er bei dem Konsum der Droge äußerst positive Gefühle durchlebt, habe sich nach dem Konsum und nach Abklingen der unmittelbaren halluzinogenen Rauschwirkung in einem Zustand grenzenloser Freude befunden, sei mit sich und der Umwelt eins gewesen und insgesamt positiv gestimmt. Auch unbewusste Probleme seien ihm auf seinen „Reisen in sein Bewusstsein“ bewusst geworden und er habe diese lösen können. Bei seinem ersten Konsum habe er stundenlang vor Freude und Erleichterung geweint und sich frei gefühlt. Er habe eine Wiederherstellung dieses Zustands nach Abklingen der Wirkung stets wieder angestrebt. Einmal habe er jedoch auch eine negative Erfahrung gemacht und unter erheblichen Angstgefühlen und Panikattacken gelitten, wobei dieser Zustand glücklicherweise wieder vollständig vergangen sei. Das Inhalieren des DMT habe ihm im Gegensatz zur oralen Einnahme „den schnellen Kick“ gegeben. Sein Konsum habe sich so weit gesteigert, dass er zuletzt auch unter der Woche während der Arbeit DMT konsumiert habe, zumeist jedoch abends, häufig auch unter vorausgegangener Meditation.
57
Mit dem gewinnbringenden Verkauf habe er sich im Wesentlichen den eigenen DMTKonsum finanziert. 250 Gramm der Wurzelrinde habe er circa für 250,- EUR verkauft. Der vom Zoll anhand seines ausgewerteten eBay-Kontos ermittelte Umsatzerlös über insgesamt 21.722,- EUR sei plausibel und für ihn nachvollziehbar.
2. Beweiswürdigung im Übrigen
58
Das Geständnis des Angeklagten wird durch die übrigen Ermittlungsergebnisse in objektiver Hinsicht vollumfänglich bestätigt.
59
a) Der Zeuge und Sachbearbeiter des Zolls, Herr Z. H., erläuterte, dass sich der erste Verdacht gegen den Angeklagten ergeben habe, nachdem der Zoll eine Sendung mit DMThaltigen Pflanzenbestandteilen angehalten und sichergestellt hatte. In der Folge habe man dann durch die Auswertung entsprechender Frachtpapiere ermitteln können, dass auch in der Vergangenheit vergleichbare Sendungen des gleichen Verkäufers aus Brasilien mit gleicher Warenbezeichnung an die gleiche Adresse des Angeklagten versandt worden seien. Im weiteren Verlauf sei dann ein Durchsuchungsbeschluss für die Räumlichkeiten des Angeklagten an dessen Geschäfts- und Privatadresse erwirkt worden. Beim Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses am 05.11.2021 seien noch erhebliche Mengen der Betäubungsmittel sichergestellt worden (betrifft Ziffer 13 des festgestellten Sachverhalts).
60
Zudem seien Computer des Angeklagten sichergestellt und in der Folgezeit ausgewertet worden. Hierbei seien bei der Abfrage entsprechender Schlüsselwörter wie etwa „DMT“ oder „Mimosa hostilis“ etliche, in die Tausende gehende, Treffer erzielt worden. Hierdurch sei bekannt geworden, dass der Angeklagte sich bereits seit mehreren Jahren ausgiebig mit der Materie in zahlreichen Internetforen, Informationsseiten und Online-Shops beschäftigte. Im Rahmen der Auswertung des eBay-Kontos des Angeklagten habe festgestellt werden können, dass auch kritische Rückfragen bzw. Rückmeldungen von Kunden hinsichtlich der Legalität der gehandelten Substanz erfolgt seien. So habe beispielsweise ein Kunde per E-Mail darum gebeten, ihn aus der Kundenkartei zu löschen, nachdem er strafrechtliche Konsequenzen fürchtete.
61
Diese Ausführungen bestätigen das Geständnis des Angeklagten in objektiver Hinsicht in vollem Umfang.
62
b) Aber auch in subjektiver Hinsicht sprachen bereits diese Ermittlungsergebnisse für ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten, sodass auch diesbezüglich das Geständnis des Angeklagten als vollständig glaubhaft anzusehen ist. Die Kammer hätte es auch ohne das Geständnis des Angeklagten als fernliegend und lebensfremd erachtet, dass der Angeklagte trotz seiner Recherchen und mehrjährigen intensiven Auseinandersetzung mit den Themen Schamanismus, Bewusstsein, Bewusstseinserweiterung, Trance, halluzinogene Substanzen im Allgemeinen und DMT im Besonderen nicht um der Illegalität dieser Substanz gewusst haben will. Eine entsprechende Behauptung hätte die Kammer angesichts dieser Gesamtumstände als Schutzbehauptung bewertet, wofür nicht zuletzt der offensichtliche Umstand spricht, dass bereits eine schnelle Google-Abfrage zum Thema DMT binnen weniger Minuten zu Homepages mit entsprechenden Inhalten und zu einer Aufklärung über die geltende Rechtslage führt, aus denen sich die Strafbarkeit DMThaltiger Substanzen wie der vorliegenden ergibt.
63
Die durch den Zeugen Z. H. geschilderten Ermittlungsergebnisse, insbesondere das Recherche- und Surfverhalten des Angeklagten im Internet, bestätigen damit das Geständnis des Angeklagten auch in subjektiver Hinsicht in vollem Umfang.
64
c) Der festgestellte Wirkstoffgehalt beruht in den Fällen der Sicherstellung der Betäubungsmittel auf dem Ergebnis einer jeweils vorgenommenen toxikologischen Untersuchung und der Verlesung der entsprechenden Gutachten.
65
Im Übrigen beruht die Annahme eines Wirkstoffgehalts von 1,6% auf einer Schätzung der Kammer, wobei die Kammer sich hierbei zugunsten des Angeklagten an den unteren Werten der in den anderen Fällen toxikologisch untersuchten Betäubungsmittel und dem dort festgestellten Wirkstoffgehalt orientiert hat.
66
Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 12 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in 10 dieser Fälle jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BtMG i.V.m. Anlage I zum BtMG, §§ 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, §§ 26, 52, 53 StGB strafbar gemacht.
67
1. Allein der bloße Besitz oder Verkauf der Pflanze Mimosa hostilis ist nach dem BtMG nicht strafbar. Eine Strafbarkeit setzt gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BtMG i.V.m. dem 5. Spiegelstrich zur Anlage I zum BtMG darüber hinaus voraus, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist.
68
Unerheblich ist hierbei auch bei Bestandteilten einer Pflanze, ob sie in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand vorliegen (vgl. Weber, Kommentar zum BtMG, 6. Aufl. 2021, § 2, Rn. 37). Eine missbräuchliche Verwendung im Sinne des 5. Spiegelstrichs der Anlage I zum BtMG ist anzunehmen, wenn der Gebrauch dem Zweck dient, sich oder anderen die psychotrope Wirkung des Stoffs nutzbar zu machen (vgl. Patzak, Kommentar zum BtMG, 10. Aufl. 2022, § 2, Rn. 6). Ein Indiz für eine missbräuchliche Verwendung zu Rauschzwecken können hierbei die Mengen sein, mit denen umgegangen wird (vgl. Dahlenburg/Bohnen, BeckOK zum BtMG, 16. Edition, Stand: 15.09.2022).
69
a) Indem der Angeklagte die Pflanzenteile der Mimosa hostilis ankaufte, das DMT extrahierte und dieses zu Rauschzwecken selbst konsumierte, hat er auch das Tatbestandsmerkmal der missbräuchlichen Verwendung zu Rauschzwecken hinsichtlich des eigenen Besitzes vorsätzlich verwirklicht.
70
b) Darüber hinaus war dem Angeklagten vorliegend auch bewusst, dass der größte Teil seiner Kundschaft die DMThaltigen Pflanzenteile ebenfalls zur missbräuchlichen Verwendung zu Rauschzwecken von ihm erwarb und genau zur Verwirklichung dieses Zwecks bot der Angeklagte die DMThaltigen Substanzen auch zum Kauf an.
71
Nachdem der Angeklagte schlussendlich im Rahmen eines vollumfänglichen Geständnisses auch die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands bezüglich des vorgeworfenen Handeltreibens eingeräumt hat, mithin die Kenntnis, dass die meisten seiner Kunden das DMThaltige Pulver - so wie er selbst - zu missbräuchlichen Rauschzwecken erwerben wollten und er das Pulver auch zu diesem Zwecke angeboten hat, erweist sich auch der subjektive Tatbestand insgesamt als rechtlich unproblematisch.
72
Lediglich der Vollständigkeit halber merkt die Kammer daher folgendes an:
73
aa) Die Tatsache, dass in einem aktenkundigen Fall (Bl. 402 d.A.) ein Käufer die Wurzelrinde seinen Angaben entsprechend tatsächlich zum Färben von Textilien verwendet zu haben scheint, worauf der Verteidiger Herr Rechtsanwalt S. auch in der Hauptverhandlung nochmals hinwies, steht weder der Verwirklichung des objektiven noch des subjektiven Tatbestands entgegen. Denn für eine vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals „Vorsehen eines Missbrauchs zu Rauschzwecken“ ist nicht erforderlich, dass jeder einzelne Käufer das erworbene Pflanzenmaterial tatsächlich auch zu diesem missbräuchlichen Zweck nutzen wollte bzw. genutzt hat.
74
Vielmehr unterfällt bereits die Erstellung der Verkaufsannonce und das damit einhergehende Feilbieten der DMThaltigen Substanzen an einen breiten, und vom Angeklagten nicht überschaubaren bzw. eingrenzbaren Personenkreis nach der Rechtsauffassung der Kammer dem nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung weit auszulegenden Begriff des unerlaubten Handeltreibens jedenfalls dann, wenn es - wie vorliegend - gerade dem Vorstellungsbild des Täters entspricht, dass die Käufer die Substanz zu missbräuchlichen Rauschzwecken konsumieren möchten und sie die Substanz auch gerade zu diesem Zweck ankaufen.
75
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Wirkstoff DMT ein natürliches in Pflanzen, Tieren und Menschen vorkommendes Alkaloid ist und auch in heimischen Pflanzen, so etwa in Rohrglanzgras und auch in anderen, in gewöhnlichen Pflanzenfachmärkten zu erwerbenden Pflanzen vorkommen mag, worauf der Verteidiger Rechtsanwalt S. vehement hingewiesen hat, offensichtlich mit dem Ziel, jedenfalls die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands mit Zweifeln zu belegen. Auch verkennt die Kammer nicht, dass der Wirkstoff DMT auch in Kosmetika vorkommen mag und diese DMThaltigen Kosmetika in Drogeriemärkten frei verkäuflich sind. Gleiches gilt für die Tatsache, dass das Wurzelpulver der Pflanze Mimosa hostilis in der Textilbranche als Färbemittel Verwendung finden kann, worauf der Verteidiger ebenfalls hinwies. All dies ist jedoch mühelos mit der geltenden Rechtslage zu vereinbaren, wonach allein der Besitz und der Handel DMThaltiger Produkte nicht unter Strafe steht, sofern keine missbräuchliche Verwendung zu Rauschzwecken vorliegt, spricht im vorliegenden Fall jedoch mitnichten gegen ein vorsätzliches Handeln beim Angeklagten hinsichtlich eines Missbrauchs zu Rauschzwecken.
76
Entscheidend ist aus Sicht der Kammer nämlich, dass dem gesamten Akteninhalt nicht zu entnehmen ist und es auch vom Angeklagten und seiner Verteidigung zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur ansatzweise behauptet wurde, dass der Angeklagte auf irgendeine Art und Weise sichergestellt hätte und sich auch nur davon zu überzeugen versuchte bzw. nur dafür interessierte, wer denn eigentlich die Abnehmer des von ihm angebotenen Pflanzenmaterials waren und für welche Zwecke diese das DMThaltige Pulver bei ihm kauften. Der Angeklagte hat sein „Produkt“ über das Portal eBay-Kleinanzeigen vielmehr ungefiltert einer für ihn nicht überschaubaren und nicht eingrenzbaren breiten Öffentlichkeit, letztlich jedem potentiellen und interessierten Käufer, angeboten und bei Bedarf verkauft. Ein solch gezieltes, groß angelegtes und gewerbsmäßiges Anbieten und Verkaufen der DMThaltigen Pflanze Mimosa hostilis gegenüber einem nicht eingrenzbaren und nicht überschaubaren und damit für den Verkäufer gänzlich unbekannten Erwerberkreis, hatte der Gesetzgeber nach Auffassung der Kammer im Blick, als er zur Frage der missbräuchlichen Verwendung zu Rauschzwecken in BT-Drs. 881/97, Seite 40, ausführte:
„Davon [Anm. der Kammer: Von einem missbräuchlichen Konsum zu Rauschzwecken] ist insbesondere auszugehen, wenn Pflanzen oder Tiere, die Betäubungsmittel als Inhaltsstoffe enthalten, gezielt […] gehandelt werden“.
77
bb) Auch der Umstand, dass die Lieferungen an den Angeklagten in den Warenbezeichnungen des Zolls als „Färbemittel zum Gerben“ angemeldet waren, stand und steht der Annahme vorsätzlichen Handelns nicht entgegen. Im Umkehrschluss würde eine solche, vom Verteidiger Rechtsanwalt S. vertretene Rechtsauffassung bedeuten, dass die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands nur dann beweisbar wäre, wenn die Illegalität der gelieferten Substanz sich unmittelbar aus einer auf der Substanz erkennbar angegebenen Warenbezeichnung ergeben würde. Die Tatsache jedoch, dass Betäubungsmittelhändler ihre Tat durch die Angabe unzutreffender Warenbezeichnungen zu verschleiern versuchen, ist der Kammer aus ihrer gerichtlichen Praxis nicht fremd. Ein solches Verhalten stellt vielmehr die Regel dar, jedenfalls ist der Kammer kein Fall erinnerlich, in dem eine Warenlieferung, welche Betäubungsmittel enthielt, einen dahingehenden eindeutigen Hinweis in der Warenbezeichnung enthalten hätte.
78
cc) Aus dem Umstand, dass der Zoll in mehreren Fällen entsprechende Lieferungen nicht angehalten und rechtlich beanstandet hat, kann zudem entgegen der Rechtsauffassung des Verteidigers Rechtsanwalt S. nicht der Rückschluss gezogen werden, mit den Lieferungen sei „rechtlich alles in Ordnung“ und der Angeklagte habe hierauf vertrauen dürfen. Abgesehen davon, dass es in der Natur der Sache liegt, dass der Zoll nicht jede Lieferung mit illegalem Inhalt zu entdecken vermag, bestätigte auch der Zeuge Z. H., dass der Zoll selbst bisher mit der Pflanze Mimosa hostilis sowie mit der Substanz DMT bisher äußerst wenig Erfahrung habe und sich eine gewisse Sensibilität bezüglich dieser Substanz nun insbesondere erst aufgrund des gegenständlichen Verfahrens eingestellt habe.
79
2. Die Kammer folgt hinsichtlich der Festsetzung des Grenzwertes bezüglich der nicht geringen Menge der Rechtsauffassung des Landgerichts Frankenthal (Urteil vom 07.12.2012, Az. 2 KLs 5127 Js 10022/09 = BeckRS 2013, 1454), welches für die Substanz DMT einen Grenzwert von 3,6 Gramm zugrunde gelegt hat.
80
Hierbei hat die Kammer neben den äußerst detaillierten und rechtlich überzeugenden Erwägungen des Landgerichts Frankenthal ein Gutachten zur Wirkungsweise des Psychedelikums DMT und zur Einordnung dessen Gefährlichkeit bei den Forensisch-Analytischen Laboratorien am Institut für Rechtmedizin der Universität E.-N. in Auftrag gegeben, welches von dem Toxikologen Dr. D2. in der Hauptverhandlung mündlich erstattet wurde.
81
Hierbei erläuterte der Sachverständige insbesondere, dass die Substanz DMT neben der Wahrnehmung geometrischer Muster - sog. Pseudohalluzinationen - in größeren Mengen aufgenommen sehr intensive psychedelische Erlebnisse, vielfach mit stark spirituell gefärbtem Empfinden, häufig auch mit außerkörperlichen Erfahrungen hervorrufe. In rituellem Zusammenhang sei DMT als Bestandteil des berauschenden Getränks „Ayahuasca“ vor allem aus Südamerika bekannt. Neben der psychischen Wirkung entfalte DMT auch eine stimulierende sowie kardiovaskuläre Wirkung und führe zu Beeinträchtigungen der Nieren- und Leberfunktion, wenngleich lebensbedrohliche Effekte durch DMT für sich genommen in der Regel nicht zu erwarten seien. Das Suchtpotential sei bei DMT, wie auch bei anderen psychedelischen Drogen, eher als gering zu bewerten, weise jedoch in seiner Wirkungsweise Übereinstimmungen mit Psilocin (dem typischen Wirkstoff halluzinogen wirkender Pilze) sowie auch mit LSD auf. Wie bei diesen Substanzen können auch bei DMT noch Monate bis Jahre nach der Einnahme Flashbacks mit Paranoia und Panikattacken auftreten, wenngleich die Wirkstärke im Vergleich zu Psilocin und LSD als schwächer und kürzer zu bewerten sei. Der im Urteil des Landgerichts Frankenthal hergeleitete Grenzwert zur nicht geringen Menge von 3,6 Gramm bei DMT sei bei Berücksichtigung der Mengen für eine Konsumeinheit (Dosierung bei inhalativem und oralem Konsum etwa 40 bis 100 mg pro Einheit) und bei Berücksichtigung der Wirkungsweise und Gefährlichkeit der Droge aus chemischtoxikologischer Sicht plausibel und nachvollziehbar.
82
Die zur Wirkungsweise und Gefährlichkeit der Droge DMT sachverständig beratene Kammer schließt sich daher der Rechtsauffassung des Landgerichts Frankenthal (Urteil vom 07.12.2012, Az. 2 KLs 5127 Js 10022/09 = BeckRS 2013, 1454) nach eigener rechtlicher Prüfung an.
83
3. Nachdem die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, dass es sich bei den am 05.11.2019 im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Betäubungsmittel um Reste aus den vorausgegangenen und in hiesigem Verfahren gegenständlichen Erwerbshandlungen handelt, wird der Unrechtsgehalt dieses unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bereits durch die Taten 1 bis 8 und 10 erfasst, sodass der Besitz vom 05.11.2019 konkurrenzrechtlich in der Verwirklichung der Straftatbestände betreffend die Ziffern 1 bis 8 und 10 aufgeht.
84
Nach Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen im Sinne des § 46 StGB ist die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten tat- und schuldangemessen ist.
85
Hierbei hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
86
1. Für die Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sieht § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG i.V.m. §§ 26, 38 Abs. 2 StGB für jede der 12 Einzeltaten die Verhängung einer Freiheitsstrafe zwischen zwei und 15 Jahren vor.
87
Die Annahme eines minderschweren Falls kam nach Auffassung der Kammer bereits angesichts der erheblichen Überschreitung der nicht geringen Menge und der wiederholten Tatbegehung in keinem der genannten Fälle in Betracht.
88
2. Zugunsten des Angeklagten hat sich die Kammer im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinn von folgenden Erwägungen leiten lassen:
89
a) Die Kammer hat dem vollständigen und von Reue getragenen Geständnis des Angeklagten einen außerordentlich hohen Stellenwert eingeräumt. Dieses Geständnis rechtfertigt trotz der erheblichen Überschreitungen der nicht geringen Menge die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe, die dem Angeklagten den Antritt seiner Therapie nach § 64 StGB ohne die Anordnung eines Vorwegvollzugs ermöglicht.
90
Einerseits wurde durch das Geständnis eine möglicherweise sehr aufwendige Beweisaufnahme abgekürzt. Vor allem aber erkennt die Kammer den Entwicklungs- und Reifeprozess des Angeklagten im Laufe des Strafverfahrens, insbesondere während der Untersuchungshaft an, der letztlich zum Geständnis führte. Der Kammer ist bewusst, dass nicht nur das Sich-Eingestehen einer Betäubungsmittelsucht, sondern auch das Sich-Eingestehen eines vorsätzlich strafbaren Verhaltens für den Angeklagten die Überwindung einer hohen Hemmschwelle bedeutet (hat). Die Kammer würdigt bei dieser Feststellung in erheblichem Maße auch die besonderen Umstände des konkreten Falls: Abgesehen von der Seltenheit des Betäubungsmittels DMT in der gerichtlichen Praxis, handelt es sich bei dem Angeklagten nicht um den von einer erheblichen kriminellen Energie getriebenen, typischen Betäubungsmittelhändler, der aus rücksichtsloser Gewinnsucht die Gesundheit seiner drogenabhängigen Kundschaft unter vollkommener Gleichgültigkeit mit Füßen tritt.
91
Die Kammer sieht in dem Angeklagten vielmehr eine Person aus der gesellschaftlichen bürgerlichen Mitte, die eine erhebliche Zeit ihres Lebens mit der Suche nach der eigenen inneren Zufriedenheit, nach ihrem Glück und nach dem Sinn des Lebens verbracht hat und zudem immer wieder auch mit psychischen Problemen in Form einer inneren Unzufriedenheit und Zerrissenheit, bis hin zu Depressionen, konfrontiert war. Der Angeklagte macht auf die Kammer den Eindruck, als habe er seinen Platz im Leben und in der Gesellschaft nie so wirklich zu seiner eigenen Zufriedenheit gefunden und nie wirklich mit beiden Beinen fest im Leben gestanden. Der Angeklagte, der sich ohnehin seit jeher zur Spiritualität hingezogen fühlte, versuchte dann offensichtlich, die ihn bewegenden Fragen nach dem Sinn des Lebens durch die Einnahme bewusstseinserweiternder Substanzen beantworten zu können, was freilich seine Probleme langfristig nicht zu lösen vermochte, sondern ihm nur weitere schwerwiegende Probleme einbrachte, was insbesondere das vorliegende Strafverfahren belegt. Gleichwohl erlebte er den DMT-Konsum subjektiv zumeist als eine positive Erfahrung, die er offensichtlich mit anderen, der spirituellen Welt nahestehenden und an bewusstseinserweiternden „Reisen“ interessierten Menschen teilen wollte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dieser Umstand neben der Finanzierung seines eigenen Konsums für den Angeklagten eine nicht unerhebliche Motivation für seine Taten darstellte. Hierfür spricht insbesondere der Umstand, dass der Angeklagten trotz der riesigen Mengen, mit denen er Handel getrieben hat, einen vergleichsweise niedrigen Umsatz von lediglich rund 20.000,- EUR erzielt hat, was aufzeigt, dass der Angeklagte nicht ausschließlich aus finanziellen Interessen heraus gehandelt hat.
92
b) Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt, dass er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.
93
c) In den Fällen 9 und 11 konnten die gesamten Betäubungsmittel sichergestellt werden, sodass diese nicht in den Verkehr gelangt sind, was hier ebenfalls strafmildernd berücksichtigt wurde.
94
3. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer die folgenden Strafzumessungserwägungen berücksichtigt:
95
a) In allen Fällen hat die Kammer - je nach konkreter Menge differenzierend - strafschärfend gewertet, dass die nicht geringen Mengen jeweils sehr erheblich und um ein Vielfaches überschritten wurden.
96
b) Auch hat die Kammer strafschärfend gewichtet, dass es sich bei DMT jedenfalls um eine Droge mittlerer Gefährlichkeit handelt. Zwar weist die Droge ein geringes Suchtpotential auf und kann insbesondere auch angesichts ihres Seltenheitswertes daher als weniger allgemeinschädlich bezeichnet werden. Die konkrete Wirkungsweise erweist sich jedoch, ähnlich wie bei LSD und Psilocin, vor allem aufgrund des Risikos paranoiden und halluzinatorischen Erlebens sowie potentiell möglicher Langzeitfolgen mit Flashbacks auch noch nach mehreren Monaten, als durchaus gefährlich. Von einer sog. „weichen“ und damit weniger gefährlichen Droge kann daher bei DMT keine Rede sein.
97
4. Die Kammer erachtet nach alledem daher die folgenden Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
Fälle 1, 7, 8 und 12:
|
3 Jahre
|
Fälle 2 bis 6:
|
3 Jahre und 9 Monate
|
Fall 9:
|
4 Jahre
|
Fall 10:
|
2 Jahre und 3 Monate
|
Fall 11:
|
2 Jahre und 9 Monate
|
98
5. Die Kammer hält nach nochmaliger Würdigung aller bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte gem. § 54 Abs. 1 S. 2, 3 StGB die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten für tat- und schuldangemessen.
99
Hierbei hat die Kammer neben den bereits genannten Umständen zusätzlich berücksichtigt, dass die Taten allesamt in der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten ihre Ursache finden und damit nicht nur in einem zeitlichen, sondern auch in einem situativen Zusammenhang zueinander stehen.
100
Darüber hinaus galt es zu berücksichtigen, dass erhebliche Teile der insgesamt erworbenen Betäubungsmittel bei der Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnten.
101
Dem gegenüber stand wiederum die Tatsache, dass die vom Angeklagten begangenen Taten eine Menge an Betäubungsmitteln zum Gegenstand hatten, welche insgesamt die Grenze der nicht geringen Menge um das knapp 800-fache überschritten hat.
102
Ganz besonderen Augenmerk hat die Kammer bei der Wahl der zu verhängenden Gesamtfreiheitsstrafe nochmals auf das Geständnis und die Persönlichkeit des Angeklagten gelegt. Das Geständnis des Angeklagten war von erheblicher Aufrichtigkeit geprägt und enthielt keinerlei Beschönigungen. Es ging teilweise über das für einen Tatnachweis erforderliche Maß hinaus, indem der Angeklagte beispielsweise einräumte, mit dem Betäubungsmittelhandel bereits zu einem Zeitpunkt begonnen zu haben, der weit vor den angeklagten Taten liegt. Durch das schonungslose Geständnis hat der Angeklagte glaubhaft sein Bedauern, Reue und Veränderungsbereitschaft zum Ausdruck gebracht. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass es eines Vorwegvollzugs vor der angeordneten Maßregel nicht bedarf. Die Wurzel der Strafbarkeit des Angeklagten liegt in seiner Drogensucht, die es zu behandeln gilt. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte nach einem erfolgreichen Abschluss der Therapie nach § 64 StGB keine Straftaten mehr begehen wird.
F. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
103
Die Voraussetzungen des § 64 StGB liegen vor, weshalb die Kammer die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet hat.
104
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Die begangenen Straftaten dienten im Wesentlichen der Finanzierung seiner Sucht, es besteht daher ein innerer Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten und dessen Taten in Form von Beschaffungskriminalität. Ohne eine Therapie des Angeklagten besteht auch zukünftig die Gefahr vergleichbarer Straftaten. Ausweislich der plausibel begründeten Einschätzung der Sachverständigen Dr. E., welcher sich die Kammer anschließt, bestehen konkrete Erfolgsaussichten dahingehend, den Angeklagten zu heilen und ihn hierdurch von der Begehung neuer Straftaten abzuhalten.
105
G. Vermögensabschöpfung Durch die angeklagten Taten, mithin durch den Verkauf der erworbenen Betäubungsmittel im angeklagten Zeitraum, hat der Angeklagte insgesamt einen Umsatzerlös in Höhe von 21.722,- EUR erzielt. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen über den entsprechenden Betrag war daher gem. § 73 Abs. 1, 73c StGB anzuordnen.
106
Dem Urteil ist eine Verständigung vorausgegangen.
107
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.