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VG München, Beschluss v. 17.11.2022 – M 31 K 22.5434
Titel:

Kostenfolge, Verfahren, Klage, Verwaltungsgerichtsordnung, Klagepartei, VwGO

Schlagworte:
Kostenfolge, Verfahren, Klage, Verwaltungsgerichtsordnung, Klagepartei, VwGO
Fundstelle:
BeckRS 2022, 34339

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 36.768,00 festgesetzt.

Gründe

1
Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 15.11.2022 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
2
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.