Titel:
Kostenfolge, Verfahren, Klage, Verwaltungsgerichtsordnung, Klagepartei, VwGO
Schlagworte:
Kostenfolge, Verfahren, Klage, Verwaltungsgerichtsordnung, Klagepartei, VwGO
Fundstelle:
BeckRS 2022, 34339
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 36.768,00 festgesetzt.
Gründe
1
Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 15.11.2022 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
2
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.