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VG München, Urteil v. 25.10.2022 – M 3 K 19.3971
Titel:

Studiengang, Leistungen, Masterstudiengang, Hochschule, Bescheid, Fachsemester, Anrechnung, Chancengleichheit, Sommersemester, Studienplatz, Kostenentscheidung, Bachelor, Verletzung, Bewerbung, Kosten des Verfahrens, Bundesrepublik Deutschland, von Amts wegen

Normenketten:
BayHSchG Art. 63
FPSO (TUM-BWL) § 34 Abs. 3 S. 1
APSO § 16
FPSO (TUM-BWL) § 52 Abs. 2
Schlagworte:
Studiengang, Leistungen, Masterstudiengang, Hochschule, Bescheid, Fachsemester, Anrechnung, Chancengleichheit, Sommersemester, Studienplatz, Kostenentscheidung, Bachelor, Verletzung, Bewerbung, Kosten des Verfahrens, Bundesrepublik Deutschland, von Amts wegen
Fundstelle:
BeckRS 2022, 34336

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.  

Tatbestand

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Der Kläger studierte vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2018 im Masterstudiengang Wirtschaft mit Technologie der Beklagten. Ab dem Wintersemester 2017/2018 wurden die beiden Masterstudiengänge Wirtschaft mit Technologie (WITEC) und Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre (TUM-BWL) durch den Masterstudiengang Management and Technology (TUM-BWL/MMT) ersetzt.
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Studierenden der auslaufenden Studiengänge wurde ermöglicht, unter Anrechnung der bisher erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen einen Antrag auf Wechsel in den neuen Studiengang zu stellen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Management und Technology (TUM-BWL) an der Technischen Universität München vom 21. Juni 2017 (FPSO TUM-BWL)).
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Der Kläger bewarb sich fristgerecht zum Sommersemester 2018 am 30. November 2017 in den Studiengang Management and Technology. Das maschinengeschriebene Schreiben wies die Bewerbung in das Einstiegssemester 1 aus, dies wurde handschriftlich in das 6. Semester ausgebessert. Zum Zeitpunkt der Bewerbung für den Studiengang Management and Technology befand sich der Kläger im Masterstudiengang Wirtschaft mit Technologie in seinem 5. Fachsemester.
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Mit Zulassungsbescheid vom 5. Dezember 2017, der über TUMonline zum Download für den Kläger bereitgestellt wurde, wurde der Kläger in das Einstiegssemester 6 zum Sommersemester 2018 für den Studiengang Management and Technology zugelassen. Am 29. März 2018 nahm der Kläger den angebotenen Studienplatz über das Bewerberportal in TUMonline an.
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Gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2017 erhob der Bevollmächtigte des Klägers am 1. August 2019 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt zuletzt,
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den Bescheid der Technischen Universität München vom 5. Dezember 2017 aufzuheben, soweit der Kläger zum Sommersemester 2018 in das Einstiegssemester 6 des Masterstudiengangs Management and Technology (TUM-BWL) an der Technischen Universität München eingestuft wurde.
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Den Beklagten zu verpflichten, den Kläger rückwirkend zum Sommersemester 2018 in das Einstiegssemester 1 des Masterstudiengangs Management and Technology (TUM-BWL) an der Technischen Universität München einzustufen.
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Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, der Kläger begehre die Abänderung des angegriffenen Zulassungsbescheides dergestalt, dass er anstelle des 6. in das 1. Einstiegssemester des verfahrensgegenständlichen Masterstudiengangs eingestuft werde. Der Kläger habe von der ihm von der Beklagten eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, unter Anrechnung der bisher von ihm im Masterstudiengang Wirtschaft mit Technologie erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen in den Masterstudiengang Management and Technology zu wechseln. Der Kläger habe von dem Zulassungsbescheid vom 5. Dezember 2017, der ihn statt in das 1. Einstiegssemester in das 6. Semester gesetzt habe, erst durch das erstmalige Herunterladen des Bescheides von seinem Studierenden-Account am 6. August 2018 Kenntnis erhalten. Gegen diesen Bescheid habe er mit Schreiben vom 18. September 2018 Widerspruch eingelegt. Der Beklagte habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass das einzig statthafte Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2017 die Klageerhebung sei. Die Klagefrist sei eingehalten, da der Bescheid vom 5. Dezember 2017 keine Rechtsbehelfsbelehrungenthalte, der Kläger erst am 6. August 2018 Kenntnis von dem Bescheid erhalten habe und auch keine E-Mail bezüglich der Bereitstellung des Zulassungsbescheides an die bei der Bewerbung hinterlegte E-Mail-Adresse erhalten habe. Dass der Kläger jeweils Immatrikulationsbescheinigungen für das Sommersemester 2018, das Wintersemester 2018/2019, das Sommersemester 2019 und das Wintersemester 2019/2020 erhalten habe, in denen jeweils die höhere Fachsemesterzahl ausgewiesen gewesen sei, werde nicht in Abrede gestellt. Die Einstufung in das Fachsemester sei bereits nicht Regelungsgegenstand des Zulassungsbescheides. § 50 Abs. 2 FPSO TUM-BWL eröffne für die auslaufenden Masterstudiengänge unter „Anrechnung der bisher erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen“ in den nunmehrigen Masterstudiengang Management and Technology zu wechseln. Zwar treffe es zu, dass die beiden Studiengänge nach § 34 Abs. 3 Satz 1 FPSO TUM-BWL fachverwandt seien. Nicht nachvollziehbar sei jedoch die Auffassung, wonach dieser Wechsel zur Folge haben solle, dass infolge des Studiengangwechsels die Fachsemesterzahl weiter zählen solle. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass das Dokument „Informationen zum Studiengangwechsel von TUM-BWL und WITEC zu MMT zum SS 2018“ einen entsprechenden Hinweis enthalte. Hierbei handele es sich jedoch lediglich um ein Merkblatt, welches keinerlei rechtliche Verbindlichkeit entfalte. Zudem enthalte das Merkblatt auch den Hinweis, dass aufgrund der Neuartigkeit des Studiengangs eine fristgerechte und formale Neubewerbung erforderlich sei. Wenn es sich um eine Neubewerbung handele, hätte der Kläger folgerichtig auch in das Einstiegssemester 1 eingestuft werden müssen. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 APSO, denn bei dieser Anrechnungsregelung handele es sich um eine Regelung zugunsten der Studierenden. Die Regelung sehe jedoch gerade nicht vor, dass eine Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen zu einer Erhöhung der Fachsemesterzahl des Studierenden führe.
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Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei nach wie vor gegeben. Der Kläger habe sich bis zum heutigen Tage (18. Juli 2022) stets wieder immatrikuliert und zu Prüfungen angemeldet. Allerdings sei dem Kläger wiederholt mitgeteilt worden, dass er zwar unter Vorbehalt an Prüfungen teilnehmen könne, diese jedoch bis zur endgültigen Entscheidung des Rechtsverfahrens nicht abschließend korrigiert würden. Vor diesem Hintergrund sei es dem Kläger nicht zumutbar gewesen, an Prüfungen teilzunehmen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Zulassungsbescheid sei am 5. Dezember 2017 über den Bewerberaccount des Klägers zum Download bereitgestellt worden. Nach Erlassen des Bescheides sei ungefähr zwei Stunden später die Benachrichtigungs-E-Mail an den Kläger versendet worden. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sei die E-Mail nach 6 Monaten aus der Queue gelöscht worden und könne daher nicht mehr vorgelegt werden. Da keine zeitnahen Einwendungen gegen den Bescheid erhoben worden seien, habe die TUM keine Veranlassung gesehen, diese E-Mail über die Frist hinaus abzuspeichern. Als Nachweis der E-Mail-Benachrichtigung könne jedoch ein Screenshot aus der Sachbearbeitersicht des Bewerbertools vorgelegt werden. Hier zeige sich im Status-Protokoll, dass die E-Mail versendet worden sei und dieser Versand nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Die Tatsache, dass der Kläger eine Bewerbung für das Einstiegssemester 1 eingereicht habe, sei rein rechnerisch bedingt, weil eine Bewerbung in eine höheres Fachsemester in dem Antrag auf Zulassung gar nicht ausgewählt hätte werden können. Auch hätte der Kläger, abgesehen von der Bekanntgabe der Fachsemester-Einstufung im Zulassungsbescheid durch die regelmäßige Benutzung des Campus-Managemanet-Systems TUMonline von der Einstufung in das Fachsemester 6 im Sommersemester 2018 Kenntnis nehmen müssen.
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Satzungsmäßig sei die Wechselmöglichkeit in § 50 Abs. 2 Satz 2 der zugrundeliegenden Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Management and Technology (FPSO TUM-BWL) an der Technischen Universität München vom 21. Juni 2017 verankert. Da die beiden auslaufenden Studiengänge auch inhaltlich durch den neuen Studiengang abgelöst werden haben sollen, sei der neue Studiengang Management and Technology so konzipiert worden, dass aufgrund der weitreichend inhaltlichen Überlappung in § 34 Abs. 3 Satz 1 FPSO TUM-BWL die Fachverwandtschaft festgestellt worden sei. Dies sei im Rahmen der der Hochschule zustehenden Lehr- und Wissenschaftsfreiheit zulässig. Mit E-Mails vom 17. November 2017 seien alle Studierenden der auslaufenden Studiengänge über die anstehende letztmalige Möglichkeit auf einen garantierten Platz im neuen Masterstudiengang zum Sommersemester 2018 hingewiesen worden. Es sei weiter darauf hingewiesen worden, dass die alten Masterstudiengänge zu Ende studiert werden könnten. Auf zwei Online-Informationsveranstaltungen sei hingewiesen worden, ein englisches und deutschsprachiges Merkblatt seien als Anlage beigefügt gewesen. Mit der Bewerbung für den neuen Masterstudiengang habe der Kläger einen Studiengangwechsel gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 FPSO TUM-BWL beantragt. Er habe sich hierzu Mitte des Wintersemesters 2017/2018 an die Studienberatung der Fakultät gewendet, um die Anrechnung des Moduls „Strategie & Führung“ für den BWLBereich im neuen Studiengang abzuklären. Mit E-Mail vom 27. März 2018 habe er nochmals an diese Fragestellung, auf die er vorgeblich noch keine Antwort erhalten habe, verwiesen. In der Antwort der Beklagten auf die Nachfrage mit E-Mail vom 4. April 2018 sei dem Kläger erläutert worden, dass das Modul „Führung und Organisation“, falls dieses gemeint sei, entweder im Schwerpunkt Marketing, Strategy & Leadership, oder im Wahlbereich angerechnet werde. Mit der gleichen E-Mail sei der Kläger auch noch einmal auf das Merkblatt zum Studiengangwechsel hingewiesen worden. In diesem Merkblatt werde unter anderem auf die Weiterzählung der Fachsemester beim Wechsel von dem einen Studiengang in den anderen und die Fortgeltung der Studienfortschrittskontrolle im neuen Masterstudiengang hingewiesen. In § 16 der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der TUM sei die Anrechnung geregelt, die in diesem Fall von Amts wegen erfolge. Die alten Masterstudiengänge seien in Bezug auf den neuen Masterstudiengang gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 FPSO TUM-BWL verwandte Studiengänge. Bei dem Wechsel in den neuen Studiengang habe der Kläger bereits fünf Fachsemester in dem Masterstudiengang WITEC abgeschlossen gehabt. Mit Beginn des neuen Sommersemesters 2018 sei er damit in das sechste Fachsemester einzustufen gewesen.
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Dem Kläger fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis, da der angestrebte Rechtsschutz, vorliegend die Einstufung in das erste Fachsemester statt dem 6. Fachsemester, für den Kläger nutzlos geworden sei. Der Kläger sei zum Zeitpunkt 9. Juni 2022 noch im Studiengang Management and Technology immatrikuliert. Nunmehr im 14. Fachsemester. Unter Berücksichtigung der pauschalen pandemiebedingten Fristverlängerungen nach dem Wintersemester 2021/2022 befände sich der Kläger im Erfolgsfalle der Klage nun im Sommersemester 2022 im prüfungsrechtlich fünften Fachsemester. Der Kläger hätte gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 2 ASPO bis zum Ende des vierten Fachsemesters bereits 60 Credits erbringen müssen. Daran fehle es.
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Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 13. Juli 2021 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25. Juni 2021 ebenfalls auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und vorgelegten Behördenakten auch im Verfahren M 3 K 20.221 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann mit Einverständnis der Prozessparteien ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
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Die Klage bleibt ohne Erfolg.
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Das Gericht sieht die Beklagte und nicht den Freistaat Bayern als für die vorliegende Klage passiv legitimiert an, da der Schwerpunkt der Klage bei der Anrechnung von Studienleistungen und der Einordnung in ein bestimmtes Fachsemester liegt und nicht grundsätzlich das ob einer Immatrikulation inmitten steht. Streitgegenständlich ist vielmehr die Auslegung der Studien- und Prüfungsordnungen der Beklagten (vgl. insgesamt VG Augsburg, U.v. 25.11.2003 - Au 9 K 03.1292 - juris Rn. 14). Damit handelt es sich um eine eigene Angelegenheit der Hochschule, d.h. eine Körperschaftsangelegenheit (Art. 12 Abs. 1, 2 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist), nicht um eine staatliche Angelegenheit nach Art. 12 Abs. 3 Nr. 5 BayHSchG. Der Antrag der Klagepartei war dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO; § 78 Abs. 1 VwGO).
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Der mit dieser Klage angegriffene Zulassungsbescheid zum Masterstudium Management and Technology vom 5. Dezember 2017 wurde elektronisch nach Art. 6 Abs. 4 Gesetz über die elektronische Verwaltung in Bayern (Bayerisches E-Government-Gesetz - BayEGovG vom 22. Dezember 2015, aufgehoben mit Ablauf des 31. Juli 2022; seit 1. August 2022 abgelöst durch Art. 24 Bayerisches Digitalgesetz - BayDiG) durch Möglichkeit des Datenabrufs durch Datenfernübertragung bereitgestellt. Die elektronische Benachrichtigung durch E-Mail an den Kläger liegt nicht (mehr) vor. Gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayEGovG hat im Zweifel die Behörde den Zugang der elektronischen Benachrichtigung nachzuweisen. Gelingt ihr der Nachweis nicht, gilt der Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat (Art. 6 Abs. 4 Satz 5 BayEGovG). Demnach ist von einem Zugang des Bescheides erst am 6. August 2018 auszugehen. Da dieser ohne Rechtsbehelfsbelehrungergangen ist, ist die Klage vom 1. August 2019 nicht als verfristet anzusehen (§§ 74, 58 Abs. 2 VwGO). Auch wenn einige Anhaltspunkte, wie beispielsweise die Möglichkeit des Erkennens des aktuellen Fachsemesters in den Immatrikulationsbescheinigungen und die Angaben beim individuellen Onlineportal dafür sprechen, dass der Kläger sehr viel früher die Kenntnis von der Einstufung in das 6. Fachsemester hätte haben können, geht das Gericht im vorliegenden Einzelfall nicht von einer Verwirkung des Klagerechts aus, da sich der Sachverhalt insgesamt und speziell hinsichtlich des genauen Zeitpunkts einer Kenntnisnahme nicht mehr aufklären lässt.
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Ob für die Klage - wie beklagtenseits gerügt - noch ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, kann letztlich dahinstehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist.
22
Die im Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2017 vorgenommene - und vorliegend allein streitgegenständliche - Einstufung des Klägers im Sommersemester 2018 in das 6. Fachsemester des Masterstudienganges Management and Technology (TUM-BWL) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einstufung in das 1. Fachsemester zum Sommersemester 2018 (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23
Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG sind Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit im Rahmen eines Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, anlässlich der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion anzurechnen, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). Diese Vorschrift findet auch dann, jedenfalls entsprechende, Anwendung, wenn es um die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an derselben Hochschule, jedoch in einem anderen Studiengang erbracht wurden, geht (vgl. Aulehner in BeckOK Hochschulrecht Bayern, von Coelln/Lindner, 26. Edition, Stand 1.8.2022, Art. 63 Rn. 8).
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Weitere Regelungen zur Anrechnung enthalten § 16 der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Universität München vom 18. März 2011 (im Folgenden: APSO) sowie § 50 Abs. 2 der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Management and Technology (TUM-BWL) an der Technischen Universität München vom 21. Juni 2017 (im Folgenden: FPSO). Nach diesen Vorschriften erfolgt der Antrag auf Aufnahme des Fachstudiums im Masterstudiengang Management and Technology als Studiengangwechsel unter Anrechnung der bisher erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und konnte bis spätestens 30. November 2017 gestellt werden (§ 50 Abs. 2 Satz 2 FPSO). Da es sich um verwandte Studiengänge handelt (§ 34 Abs. 3 Satz 1 FPSO) - was auch von Klägerseite nicht bestritten wird - erfolgt die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen von Amt wegen (§ 16 APSO).
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Eine Anrechnung von gleichwertigen Studien- und Prüfungsleistungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG geht stets mit einer Anrechnung der entsprechenden Studienzeiten einher und kann dementsprechend auch zu einer Höherstufung der Fachsemesterzahl führen. Dies ergibt sich aus der Natur der Anrechnung, wonach die angerechneten Studien- und Prüfungsleistungen so behandelt werden, als seien sie an der Hochschule im jeweiligen Studiengang erbracht worden. Andernfalls ergäbe sich eine ungerechtfertigte Besserstellung derjenigen Studierenden, die die Studien- und Prüfungsleistungen in einem anderen Studiengang erbracht haben, gegenüber denjenigen, die entsprechende Leistungen im jeweiligen Studiengang selbst erbracht haben (vgl. VG Augsburg, U.v. 30.9.2014 - Au 3 K 14.399 - juris Rn. 29 zur Anrechnung externer Studien- und Prüfungsleistungen; VG Augsburg, U.v. 25.11.2003 - Au 9 K 03.1292 - juris Rn. 24 ff; VG München, B.v. 5.2.2014 - M 3 E 13.5437 - juris Rn. 150). Studierende, die von Anfang an im Studiengang Management and Technology studieren, benötigen Zeit, um Prüfungsleistungen zu erbringen, während dem Kläger bei Anrechnung und Einstufung in das 1. Fachsemester nach Wechsel in diesen Masterstudiengang diese Zeit geschenkt würde, was zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen würde. Auch käme es zu einer Verletzung der Chancengleichheit gegenüber den Studierenden, die in den Studiengängen Wirtschaft mit Technologie (WITEC) und Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre (TUM-BWL) verblieben sind und diese abgeschlossen haben. Durch die Zusammenlegung der alten Studiengänge wollte die Beklagte eine höhere Flexibilität bei der Studiengestaltung und zwei neue Spezialisierungsmöglichkeiten anbieten. Es sollte nicht die Möglichkeit geschaffen werden, unter Mitnahme der bereits erbrachten Leistungen und zu Lasten nicht wechselnder Studierender ein Studium mit „Bonus“ neu zu beginnen. Dies wurde von der Beklagten so auch von Anfang an kommuniziert. Im Übrigen würde der Kläger, indem ihm die Möglichkeit eröffnet würde, mehr Semester zu studieren, als für das Studium vorgesehen sind, einen Studienplatz unnötig belegen. Die jeweiligen Regelstudienzeiten, die verhindern sollen, dass Studenten jahrelang Studienplätze belegen, ohne dass das Studium ernsthaft betrieben wird, würden auf diese Weise unterlaufen (VG Augsburg, U.v. 25.11.2003 - Au 9 K 03.1292 - juris Rn. 25). Es besteht also kein Wahlrecht des Klägers dahingehend, sich einerseits die Leistungen aus dem bisherigen Studiengang anrechnen zu lassen, sich dann aber in den neuen Studiengang in das 1. Fachsemester zurückstufen zu lassen.
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Dem Kläger wurde, wie auch allen anderen Studierenden in den alten Studiengängen, das „Merkblatt zum Studienwechsel von TUM-BWL & WITEC zu MMT zum SS 2018“ bekannt gegeben. In diesem wurde nicht nur auf die Anerkennung von Leistungen, sondern auch darauf hingewiesen, dass die Fachsemesterzahl weiterzählt und ein Studienwechsel ab dem 7. Fachsemester nicht mehr möglich ist. Der Kläger hat sich darüber hinaus mit einer E-Mail vom 27. März 2018 an die Beklagte gewandt mit der Fragestellung, ob ein spezielles Modul angerechnet würde. Daraus kann man ablesen, dass beim Kläger der Wille bestanden hat, dass ihm Leistungen angerechnet werden. Er erhielt daraufhin von der Beklagten eine individuelle Antwort und das Merkblatt wurde ihm ein zweites Mal zugesandt. Der Kläger kann sich daher auch nicht auf eine Verletzung von Vertrauensschutz berufen. Die sich aus den Vorschriften ergebende zutreffende Rechtslage wurde ihm mehrfach zur Kenntnis gegeben. Hierbei ist auch nicht relevant, dass es sich bei dem Merkblatt an sich nicht um formelles Recht handelt.
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Auch kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass der Antrag des Klägers in schriftlicher und elektronischer Form auf das 1. Fachsemester gerichtet war. Entscheidend ist, dass der Kläger materiell-rechtlich keinen Anspruch auf diese Fachsemestereinstufung hat und die Beklagte auch nie einen Zugang in das 1. Fachsemester gewährt hat. Durch den Zulassungsbescheid vom 5. Dezember 2017 wurde positiv eine Einstufung in das 6. Einstiegssemester vorgenommen, was gleichzeitig zu einer Ablehnung der Einstufung in das 1. Semester führte.
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Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klagepartei zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. September 2015 (VG München, B.v.17.9.2015 - M 3 E 14.4918 - juris). Diesem Beschluss lag die Fallgestaltung einer Rücknahme einer zuvor erfolgten Zulassung einer Immatrikulation (Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG) sowie die Auslegung von Art. 46 Nr. 3 BayHSchG (Immatrikulationshindernisse) zugrunde. Unabhängig davon, dass in dieser Entscheidung eine ältere Version der Satzung der Beklagten über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation (ImmatS) entscheidend war, entspricht die Fallgestaltung nicht dem Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens. Aus diesem Beschluss lassen sich deshalb keine Schlussfolgerungen auf die Einstufung in ein bestimmtes Semester bei Wechsel in einen anderen, verwandten Studiengang ziehen.
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Die Klage war daher abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.