Titel:
Vorläufiger Rechtschutz eines Grundstücksnachbarn gegen eine beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG u.a. zur Grundwasseraufstauung, Wasserrechtliches Gebot der Rücksichtnahme
Normenketten:
VwGO §§ 80, 80a
BayWG Art. 15
WHG §§ 6, 13 Abs. 1
Schlagworte:
Vorläufiger Rechtschutz eines Grundstücksnachbarn gegen eine beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG u.a. zur Grundwasseraufstauung, Wasserrechtliches Gebot der Rücksichtnahme
Fundstelle:
BeckRS 2022, 34333
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen im Zusammenhang eines Bauvorhabens erteilte beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 Bayerisches Wassergesetz (BayWG).
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Die Beigeladene ist Bauherrin eines Vorhabens auf dem Grundstück Fl.-Nr. 6945, Gemarkung München (Sektion V), das in der Nähe des Hauptbahnhofs liegt und im Westen von der Zweigstraße begrenzt wird. Sie beabsichtigt nach dem bereits erfolgten Rückbau des bisherigen Parkhauses einen Neubau eines mehrstöckigen Bürokomplexes mit mehrgeschossiger Tiefgarage. Die Unterkante der Bodenplatte des Vorhabens liegt ca. 24,83 m unter der Geländeoberkante (GOK) von 519,86 m. Die Antragstellerin ist die Eigentümerin des bebauten westlich, auf der anderen Seite der Zweigstraße gelegenen Grundstücks Fl.-Nr. 6963. Sie betreibt dort ein Hotel.
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Mit Bescheid vom 29. März 2022, der der Antragstellerin nicht zugestellt wurde, wurde der Beigeladenen im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben von der Antragsgegnerin unter der Nummer I die beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG erteilt, während der Bauzeit Grundwasser zu entnehmen, zutagezufördern, zutagezuleiten und abzuleiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG), das während der Bauzeit zutagegeförderte Grundwasser zu versickern (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG), das Grundwasser aufzustauen, abzusenken und umzuleiten (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 WHG) und Stoffe sowie Injektionen in den Untergrund einzubringen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 Nr. 2 WHG). Nr. II des Bescheids listet die der Erlaubnis zugrundliegenden Unterlagen, Nr. III des Bescheids eine Reihe von Nebenbestimmungen auf. Zur Begründung wurde hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens ausgeführt, dass es unter Ergreifen von Vorkehrungen gegen den andernfalls zu erwartenden und nicht hinnehmbaren rechnerischen Aufstau von bis zu ca. 16 cm rechtlich zulässig sei. Es seien insbesondere Schluckbrunnen für die Bauphase und Grundwasserüberleitungsanlagen - Düker - ab der Fertigstellung des Gebäudes zu errichten. Der Aufstau könne so auf rund 7 cm beschränkt werden. Betroffen seien insoweit nur öffentliche Verkehrsflächen, benachbarte Gebäude würden nicht nachteilig beeinflusst. Mit Blick u.a. auf das Grundstück und Gebäude der Antragstellerin, die sich allerdings im Verwaltungsverfahren selbst nicht geäußert hatte, wurde die Reichweite des zu erwartenden Aufstaus vergleichend (mit und ohne Düker) für verschiedene Durchlässigkeitsbeiwerte des Bodens, der den Grad der Versickerungsfähigkeit (Wasserdurchlässigkeit) beschreibt (sog. Kf-Werte), berechnet. Für die Bauphase wurde eine Betroffenheit des Grundstücks für den Fall des Erreichens des Höchstgrundwasserstandes zwar bejaht, aber wegen der tatsächlichen (Tiefen-)Lage des Gebäudes eine Beeinträchtigung für ausgeschlossen gehalten. Nach dem Ende der Bauzeit würde der Aufstau durch die Überleitungsanlage ohnehin auf rund 7 cm reduziert.
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Am 12. Mai 2022 erhob die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 29. März 2022 Klage (M 31 K 22.2638).
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Auf Antrag der Beigeladenen hin wurde die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis mit Schreiben vom 16. August 2022 für sofort vollziehbar erklärt. Begründet wurde die Entscheidung u.a. damit, dass der Bescheid rechtmäßig sei und ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug bestehe. Im Rahmen eines Erbbauvertrags zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sei im Jahr 2012 vereinbart worden, die von der Beigeladenen inzwischen abgebrochene Parkgarage, die für die umliegenden Geschäftsbetriebe (v.a. ein großes Kaufhaus) als Nachweis von Parkflächen gedient habe, baldmöglichst wiederherzustellen.
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Mit Schriftsatz vom 16. September 2022 beantragte die Antragstellerin,
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die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. Mai 2022 gegen den Bescheid vom 29. März 2022 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben.
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Mit diesem und einem weiteren Schriftsatz vom 25. Oktober 2022 trug sie vor, der Sofortvollzug verletze sie ihren Rechten. Sie sei von der Antragsgegnerin nicht angehört worden. Die Antragsgegnerin habe nur unreflektiert die Begründung der Beigeladenen übernommen; es liege hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs ein Ermessensausfall vor.
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Hinsichtlich der erteilten Erlaubnis trägt die Antragstellerin unter Vorlage eines privaten Sachverständigengutachtens (Stellungnahme Dr. H* … v. 26.8.2022, ergänzt durch eine weitere Stellungnahme v. 25.10.2022) vor, dass diese wegen Verstoßes gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot rechtswidrig sei. Er führt hierzu eine Reihe an Einwänden und Kritikpunkten auf. So seien die Antragsgegnerin und das beteiligte Wasserwirtschaftsamt ihrer Prüf- und Abwägungspflichten nicht nachgekommen. Der durch das Gebäude der Beigeladenen (sowohl während der Bauphase als auch danach) verursachte Aufstau von Grundwasser lasse eine negative Beeinträchtigung der Gebäude im Oberstrom - in dem auch das Anwesen der Antragstellerin liege - besorgen. Insbesondere sei der Wirkungszusammenhang des Vorhabens der Beigeladenen mit anderen Bauvorhaben, insbesondere in der S* …straße …, in der Umgebung des Grundstücks nicht ausreichend erforscht worden. Ein Modell mit entsprechend hoher Aussagegenauigkeit zur Grundwasserlage sei nicht erstellt worden. Dies wäre aber geboten gewesen. Denn durch massive Eingriffe in den Grundwasserleiter in der Gegend um den Hauptbahnhof und den Karlsplatz (Stachus) - also im näheren Bereich um die Baustelle und das Grundstück der Antragstellerin - sei davon auszugehen, dass gestörte Grundwasserverhältnisse vorlägen und die Grundwasserfließrichtung gegenüber den Ergebnissen aus der hydrogeologischen Karte von München von 1953 verändert sei. Ohne weitere Untersuchungen könne daher über die gemessenen Grundwasserstände nur spekuliert werden, eine sachgerechte Bewertung sei nicht möglich und deshalb die Erteilung der Erlaubnis rücksichtslos. Die Unstimmigkeit der getroffenen Annahmen würde durch Messerergebnisse zweier von der Beigeladenen vorgenommenen Kernbohrungen (B1 und B2) unmittelbar neben dem Baufeld deutlich. Bei Bohrung B1 sei am 4. März 2021 das erste Grundwasserstockwerk bei 513,56 m NHN (quartäre Kiese), bei der Bohrung B2 am 6. März 2021 hingegen bei 513,62 m NHN (tertiäre Sande) erreicht worden. Ein Anstieg auf der „Bohrstrecke“ sei deshalb überraschend, weil wegen des natürlichen Gefälles und bei Zugrundelegung der vermuteten Fließrichtung (nach Nordosten) der Wasserstand bei B2 um rechnerisch etwa 25 cm tiefer und nicht um etwa 6 cm höher (Differenz also 31 cm) hätte liegen müssen als bei B1 (wegen der Entfernung zwischen B1 und B2 von ca. 90 m und wegen des anzunehmenden natürlichen Gefälles bei Normalwasserstand von 0,3% wäre der Wasserstand bei B2 bei etwa 513,31 m NHN zu erwarten gewesen). Schließlich liege der tiefste Punkt des Gebäudes bei 515,84 m (die zunächst getroffene Aussage einer Tiefe von 514,11 m wurde mit Schriftsatz vom 27.10.2022 korrigiert). Ferner seien auch die der Aufstauberechnung zugrunde gelegte projizierte Breite des Gebäudes und der angenommene Anströmwinkel unzutreffend. Außerdem enthalte der Bescheid keinerlei Abwägung dazu, ob der Antragstellerin der rechnerisch entstehende Aufstau überhaupt (und im Hinblick auf das Ausmaß des Grundwasseranstiegs in den letzten Jahrzehnten) zuzumuten sei, noch, ob es der Beigeladenen als Rücksichtnahmeverpflichteten zuzumuten sei, Maßnahmen zur Verringerung des Aufstaus zu treffen. Es genüge nicht, wenn die Antragsgegnerin pauschal feststelle, dass nach heutigem Kenntnisstand keine Gefährdung des Gebäudes der Antragstellerin zu besorgen sei, sofern das Anwesen ordnungsgemäß wasserdicht HW1940 plus 0,3 Meter gebaut ist oder der Keller über dem HW 1940 liege.
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Auch die vorgesehene Entwässerung während der Bauzeit durch Errichtung von Schluckbrunnen werde nicht funktionsfähig sein, jedenfalls sei die tatsächliche Aufnahmefähigkeit für das abzuleitende Bauwasser nicht ausreichend untersucht und nachgewiesen worden. Auch die dauerhaft vorgesehene Überleitung des Grundwassers könne nicht funktionieren; es werde zu einem Rückstau kommen, der auch die Antragstellerin betreffen werde. Es sei außerdem zu erwarten, dass es durch Undichtigkeiten entlang der Schlitzwand sowie der vielen Pfähle und Bohrungen dauerhaft (zu Lasten der Antragstellerin) zu einer Teilentspannung des tieferen Grundwasserstockwerks kommen und damit ein Anstieg des oberflächennahen Grundwasserspiegels eintreten werde. Darüber hinaus würde auch der von der Antragstellerin errechnete Grundwasseraufstau die Tragfähigkeit des Bodens, auf dem das Anwesen der Antragstellerin gründe, nachteilig verändern. Schon hieraus ergebe sich eine Betroffenheit der Antragstellerin und die Rechtswidrigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis. Schließlich müssten im Rahmen der Baugrubensicherung durch eine Schlitzwand Verpressanker platziert werden, die zum Teil bis unter die Nachbargebäude, auch unter das der Antragstellerin reichten; für eine derartige Unterfangung läge keine Gestattung der Antragstellerin vor.
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Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 7. Oktober 2022,
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den Eilantrag abzulehnen.
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Sie beschränkte sich der Sache nach auf die Wiederholung der vom Verwaltungsgericht München in einem ähnlichen Verfahren (B.v. 4.8.2021 - M 2 S 21.2866) formulierten Maßstäbe, referierte die bereits in ihrem Bescheid vom 29. März 2022 und in ihrem Schreiben vom 16. August 2022 getroffenen Einschätzungen zur (fehlenden) Auswirkungen des Neubaus auf das Grundstück der Antragstellerin und berief sich auf den Kompetenzvorsprung des Wasserwirtschaftsamts, dessen Annahmen und Einschätzungen die Antragstellerin nur pauschal und nicht substantiiert bestritten habe. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2022 erwiderte sie insbesondere unter Vorlage einer die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 26. Oktober 2022 auf zwischenzeitlichen Vortrag der Antragstellerin außerdem, dass die tiefste Gründung des Fundaments des Gebäudes der Antragstellerin auf 515,97 m ü. NN. liege, so dass der Abstand - bei einem Sicherheitszuschlag von 0,3 m auf das Hochwasser von 1940 - 1,07 m betrage.
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Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 7. Oktober 2022,
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den Eilantrag abzulehnen.
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Sie trug unter Vorlage eines eigenen Sachverständigengutachtens (FBK v. 7.10.2022) vor, dass die vom der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken unsubstantiiert oder unzutreffend seien. Insbesondere bestünde kein Wirkungszusammenhang zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen und dem von der Antragstellerin herangezogenen Vorhaben in der S* …straße …; der Abstand der Vorhaben betrage rund 50 m, sie befänden sich bei der vorherrschenden Grundwasserströmung zueinander im Nebenstrom, so dass beide Gebäude bzw. Baugruben sich nicht überlappen würden. Der geltend gemachte Unterschied zwischen den Bohrungen B1 und B2 erkläre sich durch stärkere Niederschläge zwischen den Messtagen. Ungeachtet der Einzelerwiderungen auf die Einwände der Antragstellerin verweist die Beigeladenen darauf, dass die Unterkante des Bestandsgebäudes etwa 1,3 m oberhalb des Bemessungswasserstandes des hundertjährlichen Hochwassers von 1940 zzgl. Sicherheitszuschlags liege; daher würde in keinem der bestehenden Szenarien ein Aufstau jemals das Gebäude der Antragstellerin erreichen. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2022 trug sie in Erwiderung auf die Antragstellerin vor, dass der tiefste Punkt des Gebäudes bei 516,89 m liege und deshalb der Abstand zum Bemessungswasserstandes sogar rund 1,59 m betrage.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten des Eil- und Hauptsacheverfahrens verwiesen.
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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. März 2022 verletzt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich nicht die Rechte der Antragstellerin (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Klage in der Hauptsache dürfte daher keinen Erfolg haben, so dass ihre aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen ist (§ 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO).
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A. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Bescheid nicht bestandskräftig und die Antragstellerin antragsbefug nach § 42 Abs. 2 VwGO, der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO analog anzuwenden ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2010 - 8 CS 10.1527 - juris Rn. 5). Die Antragsbefugnis ist zu bejahen, da es nicht von vornherein unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen ist, dass sich die Antragstellerin als Eigentümerin auf das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme berufen kann und dieses verletzt wurde.
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Das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot ist nach allgemeiner Ansicht in § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG verankert. Es gebietet, im Rahmen der Ermessensbetätigung bei Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach Art. 15 BayWG Belange Privater einzubeziehen, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden können. Dieser Personenkreis hat einen Anspruch auf ermessensgerechte - d.h. insbesondere rücksichtnehmende - Beachtung und Würdigung seiner Belange (vgl. nur BayVGH, B.v. 11.2.2020 - 8 ZB 19.1481 - juris Rn. 12 m.w.N.).
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Die Antragstellerin ist als Eigentümerin des westlich zwar nicht unmittelbar angrenzenden, aber doch ersichtlich im möglichen - grundwasserbezogenen - Einwirkungsbereich des tiefgründenden Vorhabens jedenfalls möglicherweise in qualifizierter sowie individualisierter Weise betroffen und möglicherweise auch unzumutbar beeinträchtigt. Es ist nach den vorgelegten Unterlagen nicht nur theoretisch mit einem - wenngleich im einzelnen umstrittenen - Aufstau von Grundwasser auf dem Grundstück der Antragstellerin zu rechnen; dass dieser erfolgreich und dauerhaft durch eine Grundwasserüberleitung ausreichend reduziert wird, wird gerade (nicht offensichtlich unqualifiziert) bestritten. Damit ist auf längere Sicht auch eine Beeinträchtigung des Eigentums der Antragstellerin (Art. 14 Abs. 1 GG) durch ein Eindringen von Grundwasser in das Gebäude zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen. Angesichts der faktischen Auswirkungen auf den Bestand und die Nutzbarkeit eines Gebäudes, in das aufgestautes Grundwasser (möglicherweise) eindringt, ist auch nicht ausgeschlossen, diese Beeinträchtigung als unzumutbar und damit rücksichtslos einzuordnen.
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B. Der Antrag ist unbegründet. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß erfolgt (Rn. 24 ff.), die zulässige Anfechtungsklage hat in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg (Rn. 28 ff.).
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I. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf den Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene originäre Abwägungsentscheidung. Es hat hierbei zwischen dem von der Behörde auf Antrag der begünstigten Beigeladenen geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids sowie dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens maßgeblich zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2021 - 8 CS 21.2166 - juris Rn. 27). Dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage treffen. Ergibt diese, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Kann hingegen wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage keine solche Abschätzung der Erfolgsaussichten der Hauptsache getroffen werden, sind die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten.
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II. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Schreiben vom 16. August 2022 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich „formelhaften“ schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2018 - 10 CS 18.98 - juris Rn. 6). Ob die gegebene Begründung inhaltlich richtig und sachlich geeignet ist, ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen, ist hingegen für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht maßgeblich (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2022 - 20 CS 22.1069 - juris Rn. 3).
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Die von der Antragsgegnerin im Bescheid ausführlich niedergelegten Gründe lassen in nachvollziehbarer und konkreter, wenn auch die Aspekte der materiellen Begründung der Erlaubnis und des Sofortvollzugs verschränkenden Weise die konkreten Erwägungen erkennen, die sie dazu veranlasst haben, von der Anordnungsmöglichkeit auf Antrag der Beigeladenen Gebrauch zu machen.
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Einer Anhörung der Antragstellerin vor Erlass der Sofortvollzugsanordnung bedarf es mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, § 80a VwGO Rn. 33 f.).
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III. Nach dem beschriebenen Maßstab ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass hier im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. nur BVerwG, B.v. 2.11.2017 - 7 C 25/15 - juris Rn. 23; VG Karlsruhe, U.v. 21.7.2020 - 6 K 3258/18 - juris Rn. 22) die wasserrechtliche Erlaubnis vom 29. März 2022 mit den Anforderungen des wasserrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme vereinbar ist.
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1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die wasserrechtlichen Gestattungstatbestände grundsätzlich Drittschutz nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots vermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 39/07 - juris Rn. 34; erstmals BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56/83 - juris Rn. 13 ff.). Verankert ist das Rücksichtnahmegebot in § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG. Es gebietet, dass im Rahmen der Erteilung auch einer beschränkten Erlaubnis nach Art. 15 BayWG im Rahmen der Ermessensbetätigung Belange Privater einzubeziehen sind, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden. Dieser Personenkreis hat einen Anspruch auf ermessensgerechte - d.h. insbesondere rücksichtnehmende - Beachtung und Würdigung seiner Belange (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2021 - 8 CS 21.2166 - juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 11.2.2020 - 8 ZB 19.1481 - juris Rn. 12, jeweils m.w.N).
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Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, mithin die Anforderungen an die Feststellung einer möglichen Beeinträchtigung und an die Gründe für deren Bewertung als rücksichtslos, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zu Gute kommen soll, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2021 - 8 CS 21.2166 - juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 - juris Rn. 38; OVG Lüneburg, B.v. 27.8.2019 - 13 ME 280/19 -, juris Rn. 15 - jew. m.w.N.). Eine Beeinträchtigung muss in jedem Falle erheblich (qualifiziert) sein (BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 - juris Rn. 38/42); das Rücksichtnahmegebot gewährt keinen Schutz vor jeglicher denkbaren Beeinträchtigung. Es gibt auch keinen allgemeinen Anspruch auf Beachtung der Vorgaben der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, EL 35, Mai 2015, Art. 67 Rn. 24). Wie auch für die landesrechtlichen Vorschriften für Bauvorlagen gilt, dass die Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren kein subjektives öffentliches Recht in dem Sinne gewährt, dass dem betroffenen Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene und selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewährt werde (vgl. statt vieler BayVGH, B.v. 28.4.2020 - 9 ZB 18.2074 - juris Rn. 16; HessVGH, B.v. 17.8.1995 - 3 TH 2275/94 - juris Rn. 27).
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2. Im Zusammenhang mit Grundwasserbenutzungstatbeständen und der Beurteilung ihrer Folgen weist das Gebot der Rücksichtnahme eine ausgeprägt prospektive Dimension auf. Einwirkungen auf das Grundwasser führen zumeist erst langfristig und inkrementell zu Veränderungen - wie etwa der Fließrichtung, der Anströmgeschwindigkeit oder der Aufstaubereiche und -höhen - und wirken sich entsprechend auf Dritte und ihre Belange erst mit Verzögerung aus. Infolgedessen haben Genehmigungsbehörden im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots über mögliche Beeinträchtigungsszenarien Prognosen zu treffen (vgl. ausführlich VG München, B.v. 4.8.2021 - M 2 S 21.2866 - BeckRS 2021, 23342 Rn. 52 f.). Der insoweit maßgebliche Wahrscheinlichkeitsgrad für die Annahme von unzumutbaren Beeinträchtigungen ergibt sich aus dem materiellen Recht (vgl. Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 24 Rn. 21). Es ist insoweit nicht der objektiv-rechtliche Besorgnisgrundsatz (wie er etwa in § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG normiert ist) anzulegen, sondern es bedarf vielmehr einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass rechtlich geschützte Interessen des vom Rücksichtnahmegebot Begünstigten erheblich (qualifiziert) beeinträchtigt werden (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 - juris Rn. 42; ähnlich VG Karlsruhe, U.v. 21.7. 2020 - 6 K 3258/18 - juris Rn. 31).
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Die Nachteile müssen konkret zu erwarten und nicht lediglich abstrakt denkbar sein (vgl. Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 955 ff., 964 f.; Kloepfer, Umweltrecht, 4. Aufl. 2016, Bd. II, § 14 Rn. 411). Eine bloß entfernte Möglichkeit ist also ebenso wenig ausreichend, wie eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich (VG Karlsruhe, U.v. 21.7. 2020 - 6 K 3258/18 - juris Rn. 31). Für den maßgeblichen Prognosezeitraum dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Es reicht daher nicht aus, wenn ein Schadenseintritt über viele Jahrzehnte denkbar ist; um eine Gewässerbenutzung Dritter abzuwehren, bedarf es vielmehr - auch in zeitlicher Hinsicht - einer hinreichend konkreten Beeinträchtigung geschützter Belange (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2021 - 8 CS 21.2166 - juris Rn. 52).
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3. Diese Maßstäbe hat die Antragsgegnerin der Sache nach zugrunde gelegt und beachtet. Die Antragsgegnerin hat nach summarischer Prüfung weder eine defizitäre Datenbasis oder Prognosemethode zur Abschätzung des künftigen Grundwasseranstiegs verwendet (Rn. 34) noch auf Basis der verwendeten Grundlage die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens falsch abschätzt (Rn. 38 ff.) noch eine unzutreffende rechtliche Bewertung der angenommenen (Aufstau-)Wirkungen vorgenommen (Rn. 48).
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a) Zunächst hat die Antragsgegnerin das Rücksichtnahmegebot voraussichtlich weder deshalb verletzt, weil sie entgegen den Vorstellungen der Antragstellerin (vgl. Schriftsatz v. 16.9.2022, S. 8, 13, 20) ihre Prognosebasis nicht durch weitere Ermittlungen verbessert hat, noch, weil sie es unterlassen hat, im Rahmen der Prognosemethode komplexere Grundwassermodelle oder Untersuchungsmethoden anzuwenden (vgl. beispielhaft zu verschiedenen Ermittlungsmethoden die von der Antragstellerin vorgelegte Äußerung des Wasserwirtschaftsamts v. 5.8.2022, S. 4 f.).
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aa) Allgemein gesprochen verlangt eine sachgerechte Tatsachenbasis für eine Prognose, dass sie unter Berücksichtigung aller zum Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Daten und Erkenntnismittel festgelegt wird (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 - juris Rn. 41). Dabei geht die Antragstellerin zurecht davon aus, dass Prognosen umso belastbarer werden, je aktueller und je exakter die gegenwärtigen Verhältnisse im örtlichen Grundwasser (insbesondere hinsichtlich der Pegelentwicklung, und der Fließrichtung) erkundet sind und umso genauer die Folgen intensiver Bautätigkeit - hier in der Gegend um den Hauptbahnhof - auf das Grundwasser untersucht werden (vgl. Stellungnahme Dr. H* … v. 26.8.2022, S. 5). Jedoch ist vorliegend gesetzlich nicht vorgeschrieben, welche Tatsachen und Erkenntnisse zu ermitteln und welche Prognosemethoden (mit welcher Komplexität) anzuwenden sind, um Auswirkungen eines Vorhabens auf das Grundwasser zu ermitteln. Es besteht nicht stets eine Pflicht zur immer weiteren oder gar bestmöglichen Ermittlung (hier der örtlichen Grundwasserverhältnisse). Die Anforderungen an Prognosebasis und -methode richten sich vielmehr nach der Art der Materie und den Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2017 - 7 B 5/17 - juris Rn. 19) und können vorliegend nur rechtsgutorientiert begründet werden. Damit ist maßgeblich zu beachten, dass allein nachbarliche (Eigentums-)Interessen der Bezugspunkt der notwendigen Prognose sind, nicht indes beispielsweise (Gesundheits-)Risiken für die Qualität von Grund- und Trinkwasser, die als Belange der Allgemeinheit keinen Drittschutz vermitteln. Es geht vorliegend mithin allein um die Frage einer Beeinträchtigung des konkreten Eigentums der Antragstellerin (Art. 14 Abs. 1 GG) und nicht um den Schutz von Leben und Gesundheit der Allgemeinheit (Art. 2 Abs. 2 GG; vgl. VG München, B.v. 4.8.2021 - M 2 S 21.2866 - BeckRS 2021, 23342 Rn. 74). Aus verfassungsrechtlichen Gründen bedarf es daher keiner möglichst genauen und aktuellen Wissensgenerierung, zumal einer beschränkten Erlaubnis auch keine privatrechtsgestaltende Wirkung zukommt (vgl. § 16 WHG). Gerade vor dem Hintergrund eines langen Prognosezeitraums und der unbeschränkten Vielzahl an Einflussfaktoren, die für die Zukunft noch auftreten können und in ihren kleinräumigen Auswirkungen für das Grundstück der Antragstellerin nicht vorhersehbar sind - sei es in Gestalt von weiterem Baugeschehen in mehr oder weniger nahem Umgriff oder, von der Antragsgegnerin gar nicht erst steuerbar, anderen anthropogenen Faktoren, die sich etwa auf den Niederschlagsumfang und damit auch auf den Grundwasserpegel auswirken -, dürfen die Anforderungen an eine Wissensgenerierung im Rahmen einer Drittanfechtung einer wasserrechtlichen Gestattung nicht überspannt werden. Es genügt deshalb eine Anwendung allgemein anerkannter Regeln der Technik, also die Anwendung nur der Standards, die sich nach der Mehrheitsauffassung unter den technischen Praktikern - hier insbesondere der Wasserwirtschaftsämter - bewährt haben (und nicht etwa des „Stands der Technik“ oder gar des „Stands von Wissenschaft und Technik“; vgl. VG München, B.v. 4.8.2021 - M 2 S 21.2866 - BeckRS 2021, 23342 Rn. 62 m.w.N.).
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bb) Bei der Einordnung und Beurteilung der Einwände der Antragstellerin im Einzelnen ist - mit Blick auf diesen rechtlichen Maßstab - im Übrigen ferner zu beachten, dass das Wasserwirtschaftsamt durch Gesetz (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) als Fachbehörde zur innerbehördlichen Wissensgenerierung eingerichtet ist (Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 574). Seinen amtlichen Auskünften und Gutachten kommt daher bei der behördlichen „Ausfüllung“ und Anwendung der allgemein anerkannten Regeln und der wasserfachlichen Erfahrungssätzen eine besondere Bedeutung und ein grundsätzlich wesentlich größeres Gewicht als Expertisen privater Fachinstitute zu (st. Rechtsprechung, vgl. nur BayVGH, B.v. 2.1.2020 - 8 ZB 19.47 - juris Rn. 11 m.w.N.). Dieser strukturelle Erkenntnis- und Erfahrungsvorsprung wird gegenwärtig auch nicht durch die von der Antragstellerin vorgetragene Personalknappheit des zuständigen Wasserwirtschaftsamts in Frage gestellt (vgl. Äußerung des Wasserwirtschaftsamts v. 5.8.2022, S. 5) und erstreckt sich im Übrigen auch auf die (wasserwirtschafts-)amtliche „Plausibilitätsprüfung“ von Untersuchungen eines vom Vorhabenträger beauftragten Fachbüros (vgl. BayVGH, B.v. 2.1.2020 - 8 ZB 19.47 - Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 8 CS 18.455 - juris Rn. 15). Dennoch geht die Anerkennung dieses Erkenntnis-, Erfahrungs- und Einschätzungsvorsprungs der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde (BayVGH, B.v. 7.8.2014 - 8 ZB 13.2583 - juris Rn. 8) nicht mit einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum einher (vgl. VG München, B.v. 4.8.2021 - M 2 S 21.2866 - BeckRS 2021, 23342 Rn. 64 f.).
37
cc) Mithin ist es grundsätzlich, zumal bei summarischer Prüfung hinnehmbar, dass die Antragsgegnerin und das Wasserwirtschaftsamt mit empirischen Formeln, Näherungswerten und erfahrungsbasierten Annahmen versuchen, ein Realitätsabbild zu konstruieren (hier etwa durch die Anwendung der Formel nach Sichard zur Bestimmung der Reichweite des Aufstaus, vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts v. 2.2.2022, Bl. 133 BA). Es darf im Rahmen der Prognosemethode „nur“ mit fachwissenschaftlichen Erfahrungssätzen gearbeitet werden; zu beständig anlasslos aktualisierten Ermittlungen, etwa hinsichtlich der Pegelwerte, von Anströmwinkeln oder der Grundwasserfließrichtung, ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet. Sie muss auch nicht sämtliche denkbaren Wirkungszusammenhänge zu anderen Bauvorhaben in der Umgebung untersuchen. Andernfalls würde der Rahmen des rechtlich durch das Rücksichtnahmegebot vorgezeichneten Erkenntnisniveaus überschritten. Vor diesem Hintergrund können schon deshalb viele der vorgetragenen Einwände der Antragstellerin nicht verfangen, weil sie letztlich - trotz unterschiedlicher sachlicher Anknüpfungspunkte - im Ergebnis immer wieder Wissensdefizite benennen oder behaupten, zu deren Beseitigung die Antragsgegnerin jedenfalls nicht verpflichtet (und im Übrigen auch die Antragstellerin selbst nicht in der Lage) ist.
38
b) Sodann hat die Antragsgegnerin das Rücksichtnahmegebot voraussichtlich auch nicht deshalb verletzt, weil sie unplausible Annahmen für das konkrete Vorhaben zugrunde gelegt oder aus plausiblen Annahmen unplausible Schlussfolgerungen gezogen hätte. Vorliegend wurden mit Hilfe üblicher Annahmen und Erfahrungssätzen aus Grundwasserpegelständen der Vergangenheit unter Berücksichtigung absehbarer Entwicklungen erfahrungsbasierte Interpolationen auf künftige Aufstau- bzw. Höhenentwicklungen des Grundwassers vorgenommen. Die Antragstellerin legt nicht in ausreichender Weise dar, dass die zugrunde gelegten Daten die „wahre“ Realität in einem Ausmaß verfehlen, das nicht mehr hingenommen werden kann.
39
aa) Allein, dass eine Betroffenheit des Anwesens der Antragstellerin nicht auszuschließen bzw. zu besorgen ist (vgl. Stellungnahme Dr. H* … v. 26.8.2022, S. 10), genügt den Anforderung für die Bejahung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht. Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens der Antragstellerin erscheint ein - mehr als nur allgemein mögliches oder denkbares - Schadenspotential in einem entsprechenden Zeitraum (vgl. oben Rn. 32) für das Eigentum der Antragstellerin nicht erkennbar. Zusammengenommen zielen die von der Antragstellerin angeführten Einzelkritikpunkte auf die Begründung der Sorge, dass das Vorhaben der Beigeladenen zu einem während der Bauphase zunächst vorübergehenden, aber sodann auch langfristigen Aufstau von Grundwasser führt, der ihr Grundstück, insbesondere das dort errichtete Gebäude, beeinträchtigt. Jedoch gelingt es ihr wegen der bestehenden (Tiefen-)Lage ihres Gebäudes - ungeachtet der Bewertung von Einwänden im Einzelnen (vgl. Rn. 43 ff.) - nicht, den Eintritt des befürchteten Schadens als ausreichend konkret und wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
40
Das Gericht geht davon aus, dass es den Regeln der wasserwirtschaftlichen Praxis entspricht, Aufstauungen grundsätzlich wasserrechtlich (nur) für zulässig zu halten, wenn der Höhenpunkt, der sich aus dem höchsten gemessene Wasserstand des insoweit den zentralen Bezugspunkt bildenden Hochwassers aus dem Jahr 1940 zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von 0,30 m zuzüglich des jeweils errechneten Aufstaubetrags, den das jeweilige Vorhaben verursacht, ergibt, unterhalb der am tiefsten situierten und grundsätzlich genehmigten (Keller-)Räume eines betroffenen Nachbargrundstücks zu liegen kommt (vgl. VG München, B.v. 4.8.2021 - M 2 S 21.2866 - BeckRS 2021, 23342 Rn. 87). Vorliegend herrscht zwischen den Beteiligten Streit über die genaue Tiefenlage des auf dem Grundstück der Antragstellerin errichteten Gebäudes. Nachdem diese zunächst eine Tiefe von 514,11 m behauptet hatte, nimmt sie nach Vorhalt der Beigeladenen eine Tiefenlage von 515,84 m an (Schriftsatz v. 27.10.2022). Die Beigeladene geht aufgrund der vorliegenden Unterlagen von einer Tiefe von 516,89 m ü. NN (Schriftsatz v. 27.10.2022), die Antragsgegnerin von einer Gründung des Fundaments bei 515,97 m ü. NN aus. Auch hinsichtlich des Höchstwasserstandes 1940 divergieren die Angaben. Die Antragsgegnerin geht von 514,6 m ü. NN (vgl. Schriftsatz v. 7.10.2022, S. 7 bzw. v. 27.10.2022, S. 3), die Beigeladene von 515,30 m ü. NN. aus (vgl. insoweit auch VG München, B.v. 4.8.2021 - M 2 S 21.2866 - BeckRS 2021, 23342). Entsprechend variieren auch errechnete Abstände zwischen Gebäudeunterkante und Höchstwasserstand.
41
Selbst wenn man in jeder Hinsicht zugunsten der Antragstellerin - trotz ihres korrigierten Vortrags (vgl. zur Glaubhaftmachung auch im Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL Juli 2021, § 80 VwGO Rn. 403 ff.) - sowohl von einer Gründungstiefe von 515,84 m und einem Höchstwasserstand von 515,30 m ü NN. ausgeht, beträgt die Differenz 0,54 m. Subtrahiert man hiervon den Sicherheitszuschlag von 0,30 m, so verbleibt ein grundsätzlich zulässiger vorhabenbedingter Aufstau von 0,24 m. Wiederholt hat das Wasserwirtschaftsamt vorliegend festgestellt, dass insbesondere nach der Bauphase nur öffentliche Verkehrsflächen, aber keine anderen Gebäude betroffen sind (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts v. 18.11.2021, S. 5, Bl. 67 BA; Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts v. 2.2.2022, S. 2, Bl. 134 BA). Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Annahmen eines Aufstaus von rund 16 cm (ohne Düker) bzw. rund 7 cm (mit Düker) als derart fundamental verfehlt erweisen, dass die Schwelle von 0,24 m überschritten würde, selbst wenn man pessimistischere Werte (etwa hinsichtlich der Bodendurchlässigkeit) zugrunde zu legen hätte. Insoweit hat das Wasserwirtschaftsamt auch keinen Anströmwinkel von 19 Grad, sondern von 35 Grad zugrundegelegt (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts v. 26.10.2022, Nr. 2.2.5.7), an dessen Richtigkeit die Ausführungen der Antragstellerin keine substantiierten Zweifel wecken. Es bleibt insoweit dabei, dass den Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamts das größeres Gewicht beikommt als Expertisen privater Fachinstitute (vgl. Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG).
42
Dass - ohne Beeinträchtigung des bestehenden Gebäudes - überhaupt jedweder Aufstau von Grundwasser in unterhalb liegenden Bereichen des Grundstücks der Antragstellerin rücksichtslos sein könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. § 905 Satz 2 BGB). Gleiches gilt für die möglicherweise unterirdisch das Grundstück betreffende Verpressanker zur Absicherung der Baustelle.
43
cc) Auch die einzelnen Kritikpunkte und vorgetragenen Behauptungen sind insgesamt nicht geeignet, einen Rücksichtnahmeverstoß zu begründen. Die Kritik der Antragstellerin, dass vorliegend wechselseitige wasserrelevante Beeinträchtigungen zwischen verschiedenen Baustellen - v.a. mit Blick auf das Vorhaben in der S* …straße … (vgl. hierzu die Entscheidung VG München, B.v. 4.8.2021 - M 2 S 21.2866 - BeckRS 2021, 23342) - nicht ausreichend genau untersucht worden sind, trägt die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nicht. Zum einen besteht nach Maßgabe der beschränkten Ermittlungspflichten grundsätzlich kein Anspruch auf eine vollumfängliche Abschätzung von Wirkungszusammenhängen, auch wenn insoweit Methoden verfügbar wären (vgl. Äußerung des Wasserwirtschaftsamts v. 5.8.2022, S. 4 f.); zum anderen hat die Antragstellerin den wasserrechtlichen Wirkungszusammenhang der beiden Vorhaben, dessen nähere Untersuchung sie mit dem vom Wasserwirtschaftsamt genannten besseren Methoden verlangt, nur behauptet, aber nicht ausreichend begründet (vgl. etwa auch die vorgelegte Stellungnahme Dr. H* … v. 6.10.2022, S. 6).
44
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene gehen von einer Grundwasserfließrichtung nach Nordosten aus, bei mittleren Grundwasserständen mit einem Gefälle von 0,3%, bei höheren Grundwasserständen von 0,5%. Sie haben unmittelbar neben dem Baufeld zwei Kernbohrungen unternommen (B1 und B2). Bei Bohrung B1 ist am 4. März 2021 das erste Grundwasserstockwerk bei 513,56 m NHN, bei der Bohrung B2 am 6. März 2021 bei 513,62 m NHN erreicht worden. Die Kritik der Antragstellerin, dass die bei den Bohrungen B1 und B2 ermittelte Betragsdifferenz von rund 6 cm mit Blick auf die angenommene Fließrichtung und Gefällelage überraschend sei - vielmehr mathematisch eine rund 25 cm tiefere Grundwasserlage zu erwarten gewesen wäre, also ein Anstieg von 31 cm [25+6] zu konstatieren sei -, auf eine Veränderung der Grundwasserfließrichtung hindeute und nicht mit der registrierten Niederschlagsmenge an den Messtagen erklärt werden könne (Stellungnahme Dr. H* … v. 26.8.2022, S. 5 f. u. S. 7), begründet nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (wegen unterlassener, aber gebotener Aufklärung). Es ist immerhin nachvollziehbar, wenn die Antragsgegnerin und die Beigeladene insoweit darauf verweisen, dass Messunterschiede bei den Bohrpunkten grundsätzlich mit Niederschlagsereignissen erklärt werden können und die von der Antragstellerin verwendeten (niedrigen) Daten zur Niederschlagsmenge vom 4. bis 6. Mai 2021 von einem zu weit entfernten Messpunkt stammten. Zwar ist nicht zu verkennen, dass auch die Erwiderungen des Gutachters der Beigeladenen insoweit eher vage sind, wenn es - ohne jeden konkreten Bezug zur Lage in der Adolph-Kolping- bzw. Zweigstraße - nur allgemein darauf hinweist, dass es „bei manchen Wetterlagen (…) schon auf kleinsten Raum große Unterschiede z.B. bei den Niederschlagsmengen geben“ könne, und dies gerade dann, „wenn sich in der Nähe Versickerungseinrichtungen von Dach- oder Verkehrsflächen befinden“ (FBK v. 7.10.2022, S. 3). Auch dürfte es jedenfalls zum Zwecke der Gewinnung einer möglichst profunden Datengrundlage naheliegen, Messungen mit eher ungewöhnlichen Ergebnissen zeitnah zu wiederholen. Jedoch ist mit den vorliegenden sachverständigen Äußerungen eine immerhin für die stark verdichtete Gegend des Vorhabens in der Nähe des Hauptbahnhofs plausible Erklärung angeboten, die die gegenteilige Aussage der Antragstellerin jedenfalls bei summarischer Betrachtung relativiert. Außerdem ist es nachvollziehbar - mit dem Beigeladenen - anzunehmen, dass die von der Antragstellerin in den Raum gestellte mögliche Umkehrung der Grundwasserfließrichtung - bei Wahrunterstellung - gerade im Sinne der Antragstellerin sein müsste, da dann die befürchtete Aufstauung (schon) am Gebäude der Beigeladenen selbst auftreten würde und nicht (erst) bei der Antragstellerin. Schließlich hat auch das Wasserwirtschaftsamt überzeugend darauf hingewiesen, dass wegen der unterschiedlichen Grundwasserleiter und der fehlenden Grundwasserführung bei B2 ein Vergleich der Stände nicht zielführend sei (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts v. 26.10.2022, Nr. 2.2.5.3).
45
Auch aus anderen Gründen ist bei summarischer Betrachtung nicht ausreichend wahrscheinlich, dass sich die Grundwasserfließrichtung im Umgriff des streitgegenständlichen Vorhabens verändert hat (vgl. Stellungnahme Dr. H* … v. 26.8.2022, S. 7). Zwar erscheint es nicht völlig ausgeschlossen, dass Einwirkungen auf die Grundwasserfließrichtung durch die massiven Untergrundbauten (insbesondere U-Bahnen) in der Gegend um den Hauptbahnhof und den Karlsplatz (Stachus) möglich sind; doch erschöpft sich die Aussage der Antragstellerin und ihres Gutachters letztlich nur in der Behauptung einer erheblichen Änderung der üblichen Grundwasserfließrichtung (westlich der Isar von Südwest nach Nordost, vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Die hydraulischen Grundwasserverhältnisse des quartären und des oberflächennahen tertiären Grundwasserleiters im Großraum München, 2022, S. 72 f.) ohne substantiierte Begründung. Relevante Änderungen lassen sich auch einer aktuellen Bestandsaufnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt (in Zusammenarbeit mit der Technischen Universität München) nicht entnehmen, auf deren „Vorläufer“ die Antragstellerin (mit ihrer Anlage 6 der Stellungnahme Dr. H* … v. 26.8.2022) Bezug nimmt. Dort wird vielmehr deutlich, dass im fraglichen Bereich im Stadtgebiet grundsätzlich von einer Fließrichtung Nord-Ost auszugehen ist (vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Die hydraulischen Grundwasserverhältnisse des quartären und des oberflächennahen tertiären Grundwasserleiters im Großraum München, 2022, S. 78, Abb. 29). Die Behauptung der Antragstellerin (vgl. Schriftsatz v. 16.9.2022, S. 16), eine Änderung der Grundwasserfließrichtung sei sicher, hat insoweit zu wenig Substanz, um die Annahmen der Beigeladenen, die vom Wasserwirtschaftsamt zugrunde gelegt wurde, zu erschüttern. Dem vom Gutachter der Antragstellerin vorgetragenen Einwand der fehlenden Information hinsichtlich der Einleitung des Grundwassers in Düker (Stellungnahme Dr. H* … v. 26.8.2022, S. 9) tritt der Gutachter der Beigeladenen und die Antragsgegnerin dadurch entgegen, dass sie nachvollziehbar auf einen späteren Planstand und eine daher höhere Lage des Auslassdräns verweisen (vgl. FBK v. 7.10.2020, S. 6).
46
Ebenfalls keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot begründen bei summarischer Prüfung die übrigen Einwände der Antragstellerin, deren drittschützender Bezug ungeachtet dessen ohnehin in Teilen zweifelhaft ist. So ist die Annahme, dass die tatsächliche Aufnahmefähigkeit des Bodens (für das abzuleitende Bauwasser) nicht ausreichend untersucht wurde (vgl. Stellungnahme Dr. H* … v. 26.8.2022, S. 4), angesichts der vorgenommenen Bohrungen B1 und B2 nicht plausibel; da der Aufstau in den Schluckbrunnen bei 514,6 m ü. NN. (und damit oberhalb der anthropogenen Auffüllungen) beschränkt werden soll (vgl. Nr. III.2.4 des Bescheids vom 29.3.2022; s. a. FBK v. 7.10.2022, S. 2), ist schon ein Scheitern der Versickerung nicht ausreichend wahrscheinlich, erst recht nicht hieraus resultierende Beeinträchtigungen der Rechte der Antragstellerin. Keine ausreichende Plausibilisierung liegt auch hinsichtlich der Annahme vor, dass es durch die einzubringenden Schlitzwände zu einer (Teil-)Entspannung des tieferen Grundwasserstockwerks kommen könne (Stellungnahme Dr. H* … v. 26.8.2022, S. 6) bzw. werde (Schriftsatz der Antragstellerin v. 16.9.2022, S. 14). Es fehlt indes schon an der Begründung, weshalb bei Umsetzung der einschlägigen technischen (Abdichtungs-)Maßnahmen überhaupt mit hinreichenden umfänglichen Undichtigkeiten zu rechnen ist (vgl. auch FBK v. 7.10.2022, S. 4). Daran ändert auch der Nachtrag in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2022 (zu Nr. 8) nichts, da dort schlicht behauptet wird, dass insbesondere die diesbezügliche Ansicht der Beigeladenen „durch zahlreiche Beobachtungen längst überholt“ sei.
47
Der Vorwurf, es würden - für die Zustromverhältnisse - nur die veralteten Daten der hydrologischen Karte von 1953 verwendet (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin v. 16.9.2022, S. 15 f.), trifft ebenfalls nicht zu. Auch das Kartenwerk zum Mittelwasser von 1990 fand Eingang in die Erlaubnisprüfung; insoweit sind wesentliche (Untergrund-)Bauwerke und ihre Folgen durchaus berücksichtigt (vgl. FBK v. 7.10.2022, S. 5). Im Übrigen ergibt auch die bereits erwähnte aktuelle Untersuchung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt und der Technischen Universität München (deren Daten allerdings teilweise auch bereits zehn Jahre alt sind) keinen Anlass, nicht mehr von einer fortbestehenden Relevanz auch von eher alten Kartenwerken auszugehen (vgl. insoweit zur Kritik des gleichen Gutachters in einem anderen Genehmigungsverfahren auch VG München, B.v. 4.8.2021 - M 2 S 21.2866 - BeckRS 2021, 23342, Rn. 68 ff.).
48
c) Schließlich hat die Antragsgegnerin das Rücksichtnahmegebot voraussichtlich auch nicht deshalb verletzt, weil sie den abgeschätzten Aufstau zu Unrecht als für die Antragstellerin zumutbar und nicht rücksichtslos eingestuft hätte. Die bereits dargelegte Situierung des konkreten Gebäudes lässt den Aufstau selbst im ungüngstigen Fall als zumutbar erscheinen. Ein Anspruch darauf, dass das Grundstück der Antragstellerin in seiner konkreten Lage einer verdichteten Innenstadt von jedweden - nicht hinreichend erheblichen (qualifiziert) - (nachbar-)baulich bedingten Grundwasseranstiegen verschont bleibt, besteht nicht.
49
4. Vor dem Hintergrund der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis und damit der Erfolglosigkeit der erhobenen Anfechtungsklage besteht für das Gericht vorliegend keine Notwendigkeit, hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs eine hiervon unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen.
50
D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich somit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an Nr. 9.7.1 i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.