Titel:
Parken „vor“ Feuerwehrzufahrt, Verhältnismäßigkeit trotz verzögerter Gefahrenbeseitigung
Normenketten:
PAG Art. 4, 9, 12, 25
StVO § 12 Abs. 1 Nr. 5
Schlagworte:
Parken „vor“ Feuerwehrzufahrt, Verhältnismäßigkeit trotz verzögerter Gefahrenbeseitigung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 34330
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des Beklagten wegen Kosten einer Abschleppmaßnahme seines Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … …
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Ausweislich der Feststellungen eines Polizeivollzugsbeamten (Bl. 1 d. Verwaltungsakte) parkte das Fahrzeug des Klägers am 16. Oktober 2020 seit spätestens 21:50 Uhr in der R* …straße in München vor dem Anwesen mit der Hausnummer * vor der dortigen amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt.
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Die Abschleppung in die Verwahrstelle des Polizeipräsidiums München wurde erst am 17. Oktober 2020 um 0:15 Uhr angeordnet und ein Abschleppdienst mit der Abschleppmaßnahme beauftragt. Die Kosten hierfür wurden mit Leistungsbescheid vom 17. Oktober 2020 in Höhe von 451,13 EUR gefordert und vom Kläger bezahlt.
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Hiergegen erhob der Kläger am 16. November 2020 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt zuletzt,
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den Leistungsbescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2020 aufzuheben und dem Kläger den gezahlten Betrag in Höhe von 451,13 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
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Zur Begründung trug er unter Vorlage einer umfangreichen Fotodokumentation, auch mit ergänzendem Schriftsatz vom 24. November 2020, im Wesentlichen vor, dass zum einen die Feuerwehrzufahrt als solche nicht eindeutig erkennbar sei und zum anderen das Abschleppen des Pkw unverhältnismäßig gewesen sei. Vor der Feuerwehrzufahrt in dem Bereich des Parkstreifens, in dem er am Tag des Abschleppens geparkt habe, befinde sich ein ca. 10 cm hoher Bordstein, ein unbefestigter Erdstreifen und Baumbepflanzung. Eine entsprechende Fahrbahnmarkierung fehle. Die Feuerwehrzufahrt beginne für einen durchschnittlich verständigen Verkehrsteilnehmer erst rechts davon auf Höhe des Aufstellungsortes des Verkehrszeichens, wo auch der Bordstein abgesenkt und ein Hinweisschild mit dem Text „Ein- und Ausfahrt Tag und Nacht freihalten“ aufgestellt, also eine Grundstückszufahrt erkennbar sei. Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung seien erst zweieinhalb Stunden später ergriffen worden. Eine Halterfeststellung, insbesondere über den ausliegenden Anwohnerparkausweis, zu der genügend Zeit gewesen sei, hätte deshalb genauso effektiv und wesentlich schneller zur Gefahrenbeseitigung geführt, so dass die Abschleppanordnung unverhältnismäßig gewesen sei.
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Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021,
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Zur Begründung wurde unter Vorlage der Behördenakte im Wesentlichen vorgetragen, dass das Fahrzeug des Klägers in unzulässiger Weise vor der Beschilderung „Feuerwehrzufahrt“ (DIN 4066) geparkt. Die Beschilderung sei ordnungsgemäß nach der Anordnung der Branddirektion der Landeshauptstadt am Schnittpunkt zwischen öffentlichem und privatem Grund angebracht worden, amtlich versiegelt und deutlich sichtbar. Das Abschleppen von Fahrzeugen aus solchen Bereichen sei ohne Nachweis einer Behinderung anderer grundsätzlich als notwendig und verhältnismäßig einzustufen. Das späte Ergehen der Abschleppanordnung sei der Einsatzlage geschuldet gewesen. Die Polizei sei nicht verpflichtet, vor Einleitung des Abschleppvorganges den Verantwortlichen zu ermitteln und zu informieren.
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Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 15. März 2022 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Am 20. Juli 2022 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
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Der Leistungsbescheid vom 17. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat dementsprechend auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten 451,13 Euro im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
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Rechtsgrundlage des Bescheides ist Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), Art. 28 Abs. 5 Satz 1, 9 Abs. 2 Polizeiaufgabengesetz - PAG - i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Kostengesetz - KG -, § 1 Nrn. 1 und 2 und § 2 Polizeikostenverordnung - PolKV -. Danach setzt die Kostenerhebung voraus, dass die Polizei anstelle des Verantwortlichen eine Sache sichergestellt bzw. eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt hat und die abgerechneten Kosten dafür angefallen sind; des Weiteren ist nach allgemeiner Meinung Voraussetzung, dass die zugrundeliegende Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig gewesen ist (Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 5. Aufl. 2020, Art. 76 PAG Rn. 28, Art. 11 PAG Rn. 22; Lindner in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht, 16. Edition, Stand: 15.3.2021, Art. 9 PAG Rn. 59; BayVGH, U.v. 17.4.2008 - 10 B 08.449 - juris Rn. 12; vgl. auch Art. 16 Abs. 5 KG). Zu den Kosten gehören nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG auch die Kosten, die anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen. Aus der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschleppmaßnahme folgt grundsätzlich die Möglichkeit einer kostenrechtlichen Inpflichtnahme des Verantwortlichen. Dies gilt auch für die unmittelbar an den Abschleppunternehmer geleistete Zahlung (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2018 - 3 C 25/16 - juris Rn. 20).
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Hieran gemessen war die auf Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) PAG gestützte Abschleppanordnung im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig, sodass die hierauf erfolgte Kostenerhebung nicht zu beanstanden ist.
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Nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) PAG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 5. Aufl. 2020, Art. 11 Rn. 47). Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen sowie den Bestand und das Funktionieren des Staates, seiner Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen des Staates (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 5. Aufl. 2020, Art. 11 Rn. 57). Eine gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung stellen unter anderem auch bereits eingetretene und andauernde Störungen wie Verkehrsordnungswidrigkeiten dar (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 5. Aufl. 2020, Art. 11 PAG Rn. 47, 62 ff.).
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Ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder sowie der polizeilichen Feststellungen war das Fahrzeug des Klägers vor der amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt in der R* …str. * in München abgestellt. Dies stellte eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 12, § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO dar, da nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO das Halten „vor und in“ amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig ist. Die in der Akte befindlichen Lichtbilder zeigen, dass diese ordnungsgemäß gekennzeichnet war, wie der Beklagte im Einzelnen darlegt. Darum geht es dem Kläger auch nicht. Er bezieht sich auf den räumlichen Geltungsbereich der Zufahrt und bestreitet, dass sein Fahrzeug „vor“ der Zufahrt parkte, weil diese sich seiner Meinung nach (nur) weiter rechts im Bereich der Zufahrtsmöglichkeit von der Straße, wo auch der Bordstein abgesenkt sei, auf Höhe des streitgegenständlichen Schildes befinde. Abgesehen davon, dass, wie die in der Akte befindlichen Bilder (Bl. 13, 19 und 21 d. A.) zeigen, der Pkw des Klägers mit dem Heck und damit jedenfalls teilweise „vor“ der räumlich derart von ihm interpretierten Feuerwehrzufahrt parkte, da das Heck seines Wagens sich ungefähr auf der Höhe des Schildes befindet, entspricht diese Sichtweise auch nicht der Rechtslage. Mit einem gesetzlich geregelten Halte- und demzufolge auch Parkverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO ist vielmehr der Bereich „vor“ der gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt belegt, also im vorliegenden Fall nicht nur der Bereich der Einfahrt von der Straße, in dem der Bordstein abgesenkt ist, sondern auch der Bereich des Seitenstreifens der Straße, der sich unmittelbar vor der Einfahrt befindet, auch wenn sich in diesem Bereich kein abgesenkter Bordstein, ein unbefestigter Erdstreifen und sogar Baumbepflanzung befindet. Das Verbot gilt nämlich unabhängig davon, ob der Bordstein im Zufahrtsbereich abgesenkt ist oder nicht (vgl. VG München, U.v. 15.12.2004 - Az. M 7 K 04.3812 - juris; VG München, U.v. 5.8.2015 - M 7 K 15.500 - juris). Der Bereich „vor“ der Zufahrt beginnt jedenfalls von der Straße aus gesehen rechts des letzten Baumes vor der Zufahrt, in dem sich der Bordstein allmählich absenkt. Denn dieser Bereich befindet sich sowohl vor dem Schild als auch ist eine Zufahrt in diesem von der Straße aus möglich und wird durch Bäume nicht gehindert. In diesem Bereich hat der Pkw des Klägers unstreitig gestanden.
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Selbst wenn man eine so verstandene Beschilderung als rechtswidrig ansehen würde, weil es sinn- und zwecklos, mithin unverhältnismäßig ist, einen Bereich als Feuerwehranfahrtszone auszuweisen, den diese schlechterdings zum Anfahren nicht benötigt, ist die Schilderung dennoch zu beachten. Denn Verkehrszeichen, bei denen es sich um Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung handelt, sind auch dann beachtlich, wenn sie sich als rechtswidrig erweisen. Lediglich bei offensichtlicher Willkür oder Sinnwidrigkeit oder bei objektiver Unklarheit, die sich durch Auslegung nicht beheben lässt, sind sie wegen Nichtigkeit unbeachtlich. Nichtig ist ein Verwaltungsakt nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nur dann, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Hiervon kann hier aber keine Rede sein. Es ist immerhin ohne weiteres denkbar, dass die Feuerwehr den Straßenraum „vor“ der Anfahrtszone zum Rangieren benötigt. Die bestehende Baumbepflanzung hindert zwar die Zufahrt als solche an dieser Stelle, jedoch nicht gegebenenfalls ein freieres Rangieren. Der Kläger hat im Übrigen kein Recht, autonom zu entscheiden, ob sein Fahrzeug einen Feuerwehreinsatz behindern könnte (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 21.8.2012 - 14 K 2727/12 - juris).
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Im Übrigen ist angesichts der speziellen örtlichen Gegebenheiten dem Beklagten zu empfehlen, bei der Stadt eine klarstellende bzw. verdeutlichende eindeutige Fahrbahnmarkierung anzubringen, die (wohl) fehlte, insbesondere da, wie der Kläger nachweist, das bestehende Parkverbot massenhaft nicht beachtet wird.
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Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG kann die Polizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den Art. 7 oder Art. 8 PAG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Ausführung der Maßnahme nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) PAG lagen im Zeitpunkt der Anordnung der Abschleppmaßnahme vor, da der Zweck der Sicherstellung, das aus dem Haltverbot resultierende sofort vollziehbare Wegfahrgebot durchzusetzen (vgl. VGH BW, U.v. 20.1.2010 - 1 S 484/09 - juris Rn. 16), durch Inanspruchnahme des Fahrers mangels Anwesenheit und fehlender Erreichbarkeit nicht rechtzeitig erreicht werden konnte.
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Die Anordnung einer Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig (Art. 4 PAG) und ermessensfehlerfrei (Art. 5 PAG, § 114 Satz 1 VWGO). Sie war geeignet und erforderlich, um die Verkehrsordnungswidrigkeit bzw. die Beeinträchtigung der Feuerwehrzufahrt zu beseitigen, sowie verhältnismäßig im engeren Sinne. Da die Benutzbarkeit einer Feuerwehrzufahrt durch ein einziges darin parkendes Fahrzeug aufgehoben wird und die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes nie vorhersehbar ist, ist eine Feuerwehranfahrtszone jederzeit und in ihrer gesamten Breite freizuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2004 - 24 ZB 04.227 - juris Rn. 3; VG Augsburg, U.v. 27.11.2003 - Au 8 K 03.1084 - juris Rn. 20; VG München, U.v. 23.7.2003 - M 7 K 02.4430 - juris Rn. 17 m.w.N.; U.v. 13.4.2016 - M 7 K 15.4795 - juris Rn. 20). Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass bei einer derartigen Funktionsbeeinträchtigung auch ohne konkrete Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers der Verkehrsverstoß die Sicherstellung des Fahrzeugs ohne weiteres rechtfertigt (vgl. BVerwG, U. v. 14.5.1992 - 3 C 3/90 - juris Rn. 27).
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Anders als der Kläger meint, besteht eine Nachforschungspflicht der Polizei vor einer Abschleppanordnung nur dann, wenn mit dem Hinweis auf den Aufenthalt bzw. die Erreichbarkeit des Fahrers unter einer bestimmten Anschrift im unmittelbaren Nahbereich des Abstellorts des Fahrzeugs auch gleichzeitig erkennbar wird, dass sich der Fahrer aktuell an dem angegebenen Ort befindet (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2017 - 10 ZB 17.1912 - juris). Nachforschungen über den Verbleib des Kfz-Führers sind also allenfalls dann zu verlangen, wenn aufgrund konkreter Hinweise der Aufenthaltsort des Kfz-Führers offensichtlich ist, wenn er sich also in Ruf- oder Sichtweite seines falsch geparkten Fahrzeuges aufhält bzw. wenn der Führer des Kraftfahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerungen festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann (BayVGH, ebenda, juris Rn.6). Der Umstand, dass die Polizei erst erhebliche Zeit nach der Gefahrenfeststellung, nämlich ca. zweieinhalb Stunden später, zur Beseitigung der Gefahr schritt, macht die Maßnahme nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters nicht unverhältnismäßig. Denn insoweit die Polizei offenbar „aufgrund der Einsatzlage“ (Bl. 20 d.A.), also aus sachlichen und nicht sachfremden Gründen daran gehindert war, die festgestellte Gefahr zeitnah zu beseitigen, kann man nicht argumentieren, sie hätte in diesem Fall Zeit gehabt, mildere Mittel anzuwenden. Die Einsatzlage schloss eben jedwedes einige Zeit in Anspruch nehmende Mittel, mithin auch das mildere Mittel einer Halterabfrage, aus.
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Nach alledem war der Beklagte zur geltend gemachten Kostenfestsetzung zu Lasten des Klägers berechtigt. Gegen die Kostenhöhe wurden weder Einwendungen erhoben noch sind solche ersichtlich.
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Deshalb war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO