Titel:
Versagung einer Beschäftigungserlaubnis – Fortsetzungsfeststellungsklage
Normenketten:
AsylG § 61 Abs. 2 S. 1
AufenthG § 60b Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 2
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
Leitsatz:
Maßgeblich für die Prüfung, ob die beantragte Feststellung als Minus vom bisherigen Streitgegenstand umfasst war, ist, ob das Gericht sich, hätte es im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses verhandelt, bei der Prüfung der Begründetheit des Verpflichtungsbegehrens auch mit dieser Frage auseinandersetzen müssen (BVerwG BeckRS 2015, 42041). (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschäftigungserlaubnis, Fortsetzungsfeststellungsklage, Besonderes Feststellungsinteresse (verneint), Klageänderung, Ungeklärte Identität, Zwischenzeitlich abgeschlossenes Asylverfahren, besonderes Feststellungsinteresse, ungeklärte Identität, zwischenzeitlich abgeschlossenes Asylverfahren, Duldung mit Zusatz
Fundstelle:
BeckRS 2022, 34323
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Versagung der Beschäftigungserlaubnis zur Beschäftigung als Helfer bei der … GmbH in der …straße 19 in … rechtswidrig gewesen ist.
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Der Kläger, nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger, reiste am 3. Mai 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundeamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. April 2017 abgelehnt. Die hiergegen vor dem Verwaltungsgericht München erhobene Klage hatte keinen Erfolg (vgl. VG München, U.v. 19.12.2018 - M 11 K 17.39085, n.v.). Mit Beschluss vom 21. November 2019 lehnte der Bayerische Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung ab (BayVGH, B.v. 21.11.2019 - 23 ZB 19.30545, n.v.).
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Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Erding vom 19. September 2017, rechtskräftig seit dem 27. September 2017, wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 5 Euro verurteilt.
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Der Kläger wurde vom Beklagten wiederholt (erfolglos) aufgefordert, sich bei der somalischen Botschaft in Berlin einen Pass oder Passersatzpapiere zu beschaffen. Der Kläger legte am 28. Dezember 2018 eine Geburtsurkunde aus Somalia vor, die vom Beklagten als authentisch befunden wurde. Seit dem 14. September 2020 ist der Kläger Vater einer Tochter, die die somalische Staatsangehörigkeit hat. Der Kindsmutter wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Zuletzt war der Kläger im Besitz einer Duldung mit der Nebenbestimmung nach § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
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Am 5. September 2018 beantragte der Kläger beim Landratsamt Erding die Erlaubnis zur (unbefristeten) Beschäftigung als Helfer bei der … GmbH, …str. 19, … … Die Bundesagentur für Arbeit erteilte die Zustimmung zu der Beschäftigung.
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Mit Bescheid vom 7. Mai 2019, dem Kläger zugestellt am 10. Mai 2019, lehnte der Beklagte den Antrag auf Beschäftigungserlaubnis ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG eine Ermessensentscheidung sei, die zulasten des Klägers ausfalle. Zwar seien seine individuellen Integrationsleistungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigten, gegen die Erteilung spräche aber seine ungeklärte Identität, das fehlende Nachkommen bei seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten bei der Klärung der Identität sowie seine strafrechtliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Die Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis sei auch verhältnismäßig. Damit solle gezeigt werden, dass sich nur Rechtstreue im Bundesgebiet für einen Ausländer auszahle und sich Gesetzesverstöße nicht lohnten. Die Versagung der Beschäftigungserlaubnis sei auch erforderlich und angemessen.
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Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 11. Juni 2019 Klage erhoben und ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids zu verpflichten, ihm die Beschäftigung als Helfer bei der … GmbH zu gestatten.
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Am 4. Oktober 2021 legte der Kläger eine Kopie einer Erklärung zu einem neuen Beschäftigungsverhältnis hervor. Aus dieser geht hervor, dass der Kläger am 23. August 2021 eine bis zum 31. Januar 2022 befristete Stelle als Reinigungskraft beim … … der Universität … in Aussicht hatte und er bat um eine (erneute) Beschäftigungserlaubnis. Mit Schreiben vom 25. August 2021 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass für ihn das Erwerbstätigkeitsverbot nach § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG greife. Wenn er einen Pass vorlege, könne erneut über seinen Antrag im Ermessenswege entschieden werden; § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG eröffne der Ausländerbehörde keinen Ermessensspielraum.
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Mit Schriftsatz vom 15. November 2021 beantragt der Kläger,
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festzustellen, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig war und ihn seinen Rechten verletzt hat.
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich der (ursprüngliche) Antrag auf Beschäftigung erledigt habe. Der Kläger habe aber ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Bescheid rechtswidrig gewesen sei, da er weiterhin bemüht sei, eine Beschäftigungserlaubnis zu erhalten. Diese sei stets mit der gleichen Begründung abgelehnt worden. Es bestehe daher die Gefahr der wiederholten rechtswidrigen Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis aus den gleichen Gründen.
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Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 1. August 2019,
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Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass die Versagung der Beschäftigungserlaubnis aufgrund der derzeit nicht ausreichend geklärten Identität, der Nichterfüllung der Passpflicht, der rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrags und der verhängten Geldstrafe nicht unangemessen sei.
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Mit Schriftsätzen vom 23. und 26. November 2021 verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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Mit Beschluss vom 23. November 2022 wurde der Rechtsstreit gem. § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung durch den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Das Gericht entscheidet gem. § 76 Abs. 1 AsylG durch den Einzelrichter (vgl. zur Einordnung eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis als eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz: BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 10 CE 16.2342 - juris Rn. 2 m.w.N.) und ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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2. Die Klage hat mit ihrem zuletzt gestellten Antrag keinen Erfolg. Sie ist zwar grundsätzlich statthaft, aber unzulässig, weil der Kläger kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
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a) Die Voraussetzungen für die zulässige Änderung des Klageantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag liegen vor, insbesondere war die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage zulässig.
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aa) Das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren hat sich - aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen - nach Klageerhebung erledigt, d.h. es ist entweder unzulässig oder unbegründet geworden.
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Die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis für eine unbefristete Tätigkeit bei der betreffenden Stelle als Helfer bei der … GmbH dürfte mit dem neuen Antrag auf Beschäftigungserlaubnis bezüglich der angestrebten Tätigkeit als Reinigungskraft unzulässig geworden sein. Für die ursprüngliche Verpflichtungsklage bestand kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Es spricht einiges dafür, dass der Arbeitsplatz bei der … GmbH dem Kläger nach dem zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraum nicht mehr zur Verfügung stand. Außerdem spricht vieles dafür, dass der Kläger kein Interesse mehr an der Stelle bei der … GmbH hatte, da er einen neuen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die Tätigkeit als Reinigungskraft gestellt hatte.
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bb) Die beantragte Feststellung ist bei der durch das Gericht zugunsten des Klägers vorgenommenen Auslegung als Minus vom bisherigen Streitgegenstand umfasst, der Streitgegenstand der bisherigen Verpflichtungsklage wird also nicht ausgewechselt oder erweitert (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.1992 - 7 C 24.91 - juris Rn. 7; U.v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - juris Rn. 13, B.v. 21.1.2015 - 4 B 42.14 - juris Rn. 8).
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Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem prozessökonomischen Zweck der Fortsetzungsfeststellungsklage, die verhindern soll, dass ein Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen, den Streitgegenstand kennzeichnenden Antrag nicht weiterverfolgen kann, um die „Früchte“ der bisherigen Prozessführung gebracht wird (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1986 - 8 C 84.84 - juris Rn. 15). Er darf daher das in der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage subsidiär enthaltene Feststellungsbegehren als Hauptantrag fortführen.
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Maßgeblich für die Prüfung, ob die beantragte Feststellung als Minus vom bisherigen Streitgegenstand umfasst war, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, ob das Gericht sich, wenn es im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses terminiert und verhandelt hätte, bei der Prüfung der Begründetheit des Verpflichtungsbegehrens auch mit dieser Frage hätte auseinandersetzen müssen (BVerwG, U.v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - juris Rn. 21). Dies ist bei entsprechender Auslegung des Klageantrags der Fall. Das Gericht hätte sich mit der Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bezüglich der angestrebten Tätigkeit bei der … GmbH hatte, auseinandersetzen müssen, wenn es vor dem neuen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bezüglich der Tätigkeit als Reinigungskraft verhandelt hätte.
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b) Allerdings fehlt es an einem berechtigten Interesse des Klägers für die begehrte Feststellung. Es liegt kein Fall der von der Rechtsprechung entwickelten Hauptgruppen vor, bei deren Vorliegen regelmäßig ein berechtigtes Interesse zu bejahen ist, noch ist ein sonstiges berechtigtes Interesse ersichtlich.
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aa) Eine Wiederholungsgefahr ist vorliegend nicht ersichtlich. Diese setzt nicht nur die konkrete Gefahr voraus, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen auch die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 21).
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Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Denn im Zeitpunkt des Erlasses des (ursprünglich) angefochtenen Bescheids war das Asylverfahren des Klägers noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, sodass er als gestatteter Ausländer der Vorschrift des § 61 AsylG unterfiel. Mit dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgelehnten Berufungszulassungsantrag ist der Kläger allerdings nicht mehr gestatteter, sondern im Bundesgebiet geduldeter Ausländer; wegen seiner ungeklärten Identität wurde ihm eine Duldung mit dem Zusatz nach § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt. Insofern kann dahinstehen, ob die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG rechtmäßig war bzw. ob dem Kläger nach § 61 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG ein gebundener Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis zustand (vgl. allerdings zur ungeklärten Auslegung des § 61 Abs. 2 Satz 5 AsylG: Neundorf in BeckOK AuslR, Stand 1.1.2021, § 61 AsylG Rn. 28a). Denn mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des Klägers findet die Vorschrift des § 61 AsylG auf den Kläger insgesamt keine Anwendung mehr, sodass eine Wiederholung der streitgegenständlichen Ermessensentscheidung nicht zu erwarten ist. Wie der Beklagte zurecht ausführt, greift für den geduldeten Kläger das Erwerbstätigkeitsverbot nach § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach ihm gerade kein Ermessensspielraum zusteht. Der Beklagte hat den Kläger auch darauf hingewiesen, dass er nach Erfüllung der Passpflicht einen neuen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis stellen kann, der dann neu verbeschieden würde. Es ist auch weder vorgetragen noch von sich heraus ersichtlich, dass der Beklagte auch nach Erfüllung der Passpflicht künftige Anträge des Klägers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis mit den gleichen Ermessenserwägungen ablehnen würde. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass auch der Ermessensaspekt der individuellen Bleibechancen des Klägers aufgrund des Umgangsrechts mit seiner Tochter einen veränderten Umstand darstellt, der sich nach Erfüllung der Passpflicht gerade günstig zugunsten des Klägers auswirken könnte.
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bb) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich ferner nicht unter dem Aspekt einer Grundrechtsverletzung und einem Rehabilitationsinteresse.
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(1) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich nicht unter dem Aspekt einer Grundrechtsverletzung. Hierbei kann offenbleiben, ob nach der neueren, eher restriktiven Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nur sich typischerweise kurzfristig erledigende Grundrechtsverletzungen, welche nicht im Wege einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könnten, ein solches besonderes Feststellungsinteresse zu begründen vermögen (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 40.12 - juris Rn. 27). Denn die Versagung der Beschäftigungserlaubnis führte nicht zu einem schwerwiegenden Eingriff in Grundrechte des Klägers, dessen Wirkungen noch andauern würden.
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Zum einen steht keine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG im Raum, weil sich auf dieses Grundrecht nur Deutsche und Unionsbürger berufen können. Des Weiteren kann der Kläger auch keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG geltend machen, weil nicht ersichtlich ist, dass für ihn keine Möglichkeit mehr bestände, einen anderen Arbeitsplatz zu finden und ihm somit durch die Versagung der Beschäftigungserlaubnis eine einmalige berufliche Chance entgangen wäre (VG Würzburg, U.v. 4.2.2020 - W 10 K 18.31208 - juris Rn. 31). Ebenso ergibt sich aus Art. 15 GRCh nichts anderes, da hieraus kein einklagbares Recht auf Arbeit hergeleitet werden kann (BayVGH, B.v. 21.4.2017 - 10 ZB 16.2281 - juris Rn. 14 m.w.N.).
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(2) Ebenso liegt kein Rehabilitationsinteresse vor. Ein Rehabilitationsinteresse kann dann vorliegen, wenn die inmitten stehende Verwaltungsmaßnahme bei objektiver Betrachtungsweise, auch aufgrund der Begleitumstände, diskriminierenden Charakter hatte. Ein Verwaltungsakt kann diskriminierend wirken, wenn der Betroffene durch ihn objektiv in seinem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt ist. Vorliegend ist weder vorgetragen noch von sich heraus ersichtlich, dass die Ablehnung der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis diskriminierenden Charakter hatte.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben, da es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 10 CE 16.2342 - juris Rn. 2 m.w.N.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.