Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 14.11.2022 – W 8 K 22.1124
Titel:

Erhöhung bereits gewährter Corona-Überbrückungsbeihilfe III Plus

Normenketten:
VwGO § 42, § 113, § 114
BayHO Art. 7, Art. 53
GG Art. 3 Abs. 1
BayVwVfG Art. 25, Art. 26, Art. 28
Leitsätze:
1. Das Gericht ist grds an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 S. 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers kann zugunsten einer quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten haben bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen sein. Die Anforderung an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
5. Bei der Ablehnung eines Antrags ist keine vorherige Anhörung erforderlich, weil der Betreffende im Antragsverfahren die Möglichkeit hat, seine Sicht der Dinge vorzutragen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
6. Auch wenn es keine zwingende Pflicht der Klageseite geben mag, das Bestehen einer Verwaltungspraxis gewissermaßen durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften, reicht eine schlichte, nicht näher substanziierte gegenteilige Behauptung einer anderen Verwaltungspraxis nicht aus. (Rn. 70) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, keine Anhörungspflicht vor teilweiser Ablehnung des Förderantrags auf Corona-Überbrückungshilfe, teilweise Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, Vergnügungspark, streitige Förderung für Umsatzverlust, Anmietung eines Zeltes und einer Heizung, Warenwertabschreibungen, Verbrauchsmaterialien, Spachtel-, Lackier-, Schweiß- und Malerarbeiten, Leihgeräte, Ersatzteile für Achterbahn, Bearbeitung des Brandschutzkonzeptes, Instandsetzung der Heizung, Austausch von Motor, Roll- und Bremsbelägen eines Fahrgeschäfts, Instandsetzung eines Fahrgeschäfts, Ausbau der Pumpen, Erneuerung von Rohren, Einbau von Abstellhähnen, Schaltschrank, Sensoren, Steuerung für Fahrgeschäft, fehlendes substanziiertes Vorbringen zur Coronabedingtheit, kein Anspruch auf Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinie gemäß der Verwaltungspraxis, keine Auslegung der Richtlinie durch das Gericht, Plausibilisierung der geübten Verwaltungspraxis, ständige Verwaltungspraxis, keine Relevanz der Förderpraxis in anderen Bundesländern, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall, keine sachwidrige Differenzierung, keine Gleichbehandlung im Unrecht, kein Anspruch auf richtlinienwidrige Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, Corona-Überbrückungsbeihilfe III Plus, Erhöhung, Verpflichtungsklage, Anspruch, Gleichbehandlungsgrundsatz, Förderrichtlinie, Außenwirkung, Selbstbindung, Auslegung, IHK, Nachweis, Leistungsverwaltung, Haushaltsgrundsatz, Aufklärungs- und Beratungspflicht, Fürsorgebedürftigkeit, Anhörung, Antragsablehnung, Verwaltungspraxis, Beweis
Fundstelle:
BeckRS 2022, 34296

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.
1
Der Kläger, der einen Vergnügungspark betreibt, begehrt die Erhöhung der bereits gewährten Corona-Überbrückungshilfe III Plus um weitere 676.075,33 EUR.
2
Mit Online-Antrag vom 23. November 2021 beantragte der Kläger die Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 1.921.550,27 EUR. Als Branche gab er Vergnügungs- und Themenparks an. Außerdem sei er noch in folgenden Branchenbereichen tätig: Veranstaltungs- und Kulturbranche sowie Antragsteller, die zumindest 20% ihres Umsatzes mit oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen erzielten. Die beantragte Fixkostenerstattung betrage 1.921.550,27 EUR.
3
Mit Bescheid vom 8. Juni 2022 gewährte die beklagte IHK ... dem Kläger eine Überbrückungshilfe III Plus als Billigkeitsleistung in Höhe von 833.716,14 EUR gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen - Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in der jeweils geltenden Fassung - im Folgenden: Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus - für den beantragten Zeitraum (Nr.1). Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe ergehe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid (Nr. 2). Der Antrag sowie die unter Nr. 1 genannten Rechtsgrundlagen seien Grundlage dieses Bescheides (Nr. 3). Die Überbrückungshilfe sei zweckgebunden und diene ausschließlich dazu, Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der freien Berufe eine weitergehende Liquiditätshilfe in Form einer anteiligen Erstattung von betrieblichen Fixkosten zu gewähren und so zu ihrer Existenzsicherung beizutragen (Nr. 4). Im Übrigen werde der Antrag auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 1.087.834,13 EUR abgelehnt (Nr. 5).
4
Zur Begründung der Teilablehnung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus besage in Nr. 3.2, dass ein Anteil der Fixkosten erstattet werde, sofern mindestens ein Umsatzrückgang von 30% im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 gegeben sei. Diese Voraussetzung sei für November nicht erfüllt. Grundsätzlich seien fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende, vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten erstattungsfähig. Betriebliche Fixkosten fielen im Förderzeitraum an, wenn sie in diesem Zeitraum erstmalig fällig seien. Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit sei der Zeitpunkt, der sich nach erster Rechnungstellung ergebe (nicht relevant sei der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). Die betrieblichen Kosten dürften einmalig angesetzt werden. Bei einer Rechnungsstellung mit Zahlungsziel könne der Zeitpunkt frei gewählt werden. In diesem Fall würde die Zahlung innerhalb des Förderzeitraums erfolgt sein. Dementsprechend seien „weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen“ im Dezember korrigiert worden. Sämtliche betrieblichen Fixkosten seien nur dann gemäß Nr. 2.10 der FAQ förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2021 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden seien. Der Abschluss des Mietvertrages für Zelt und Heizung sei nach dem 1. Januar 2021 erfolgt. Warenwertabschreibungen seien grundsätzlich förderfähig, jedoch nicht in der Position „handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50% des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind“. Entsprechend den Angaben des prüfenden Dritten seien die Kostenpositionen „Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung“ korrigiert worden. Nach Nr. 3.7 b) der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus würden Ausfall- und Vorbereitungstätigkeiten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von Januar bis August 2021 erstattet. Da das Stattfinden des geplanten Weihnachtsmarktes innerhalb dieses Zeitraums nicht bestätigt worden sei, lägen die Voraussetzungen einer Erstattung nicht vor. Neuanschaffungen, die im Zusammenhang mit der Wartung und Instandhaltung veranlasst worden seien, seien nur dann erstattungsfähig, wenn diese ursächlich im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stünden. Beseitigung von Schäden, die schon länger bestanden hätten (z.B. Rost) oder Schäden aufgrund falscher Lagerung seien daher nicht förderfähig. Weiterhin seien Verbrauchsmaterialien nicht förderfähig. Bei den geltend gemachten Kosten für Spachtel-, Lackier-, Schweiß- und Malerarbeiten gemäß TÜV-Vorgaben sowie für Leihgeräte handle es sich um allgemeine Renovierungs- und Umbauarbeiten. Diese seien nicht förderfähig im Sinne der Richtlinie. Vorkassenrechnungen könnten grundsätzlich nur dann erstattet werden, wenn Zahlung und Lieferung nachgewiesen würden. Die angegebenen Kosten für die Überarbeitung des Brandschutzkonzeptes seien als Renovierungsmaßnahmen nicht erstattungsfähig, da sie nicht aufgrund der Pandemie bzw. nicht aufgrund von Vorschriften zur Eindämmung der Pandemie entstanden seien. Der Ersatz bzw. die Neuanschaffung von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stünden, z.B. der Erwerb einer neuen Heizungsanlage, seien nicht förderfähig. Bei den geltend gemachten Kosten für die Instandsetzung des Horrorlazaretts und des Freifallturms sowie den Ausbau von Pumpen, die Erneuerung von Rohren und den Einbau von Abstellhähnen handele es sich um Ausgaben für allgemeine Renovierungs- und Umbaumaßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden habe. Insgesamt seien aufgrund der ausgeführten Kürzungen in Höhe von 787.704,54 EUR unter Berücksichtigung der individuellen Antragsbedingungen sowie der einschlägigen Fördersätze die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe in Höhe von 1.087.834,13 EUR nicht gegeben. Es entspreche der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag insoweit abzulehnen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte Art. 7 BayHO zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründeten, seien nicht ersichtlich.
II.
5
1. Am 6. Juli 2022 ließ der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen: Der Kläger betreibe seit 2017 das … … Die Ablehnung in Höhe von 676.075,33 EUR sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Jährlich finde eine elektrotechnische und bautechnische TÜV-Prüfung statt. In den Vorjahren habe es zu keiner wesentlichen Feststellung geführt. Erst im aktuellen Jahr habe der TÜV erstmalig wesentliche Feststellungen, verbunden mit den Auflagen zur Mängelbeseitigung, getroffen. Somit könne dem Kläger der Einwand des Instandhaltungsstaus nicht entgegengehalten werden. Die Beklagte vertrete zu Unrecht die Auffassung, dass der maßgebende Umsatzrückgang unter 30% sei. Entscheidend sei nicht der Monat November des Kalenderjahres 2020, sondern der des Kalenderjahres 2021. Die beantragte Überbrückungshilfe III Plus sei in Höhe von 222.739,00 EUR fehlerhaft abgelehnt worden. Die klägerseitigen Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Baustoffen und Anlagen seien zutreffend im Vergleichszeitraum zu beachten. Ausweislich der Nr. 1.3 der FAQ zählten auch einmalige Umsätze zu den relevanten Umsatzerlösen. Auch nach dem tatsächlichen Umsatz liege ein Rückgang um mehr als 50% vor. Die Förderhöhe bezogen auf die förderfähigen Fixkosten belaufe sich auf 60%. Die Position betreffend die Miete eines Krans in Höhe von 60.000,00 EUR werde nicht beanstandet, weil deren Fälligkeit außerhalb des Förderzeitraums liege. Entscheidend sei das Kalenderjahr 2021. Die Kosten für die Anmietung eines Zeltes und einer Heizung in Höhe von 7.820,00 EUR seien zu berücksichtigen. Denn es handele sich um wiederkehrende Kosten für die Einlagerung und Überwinterung von Pflanzen des Parks. Der winterliche Schutzbedarf der Pflanzen bestehe jährlich. Die Kosten für Warenwertabschreibungen beliefen sich auf einen Betrag in Höhe von 55.000,00 EUR, welche im Rahmen der Schlussabrechnung und der Position der Warenwertabschreibung geltend gemacht würden. Die Ausführungen der Beklagten zu Ausgaben für Wasser, Heizung und Reinigung im Sinne von Nr. 3.1 g) der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus werde nicht beanstandet, da die tatsächlichen Kosten nach Angaben des prüfenden Dritten geringer gewesen seien. Beanstandete Kosten für den Weihnachtsmarkt würden im Rahmen der Überbrückungshilfe IV geltend gemacht. Im Rahmen der notwendigen Instandhaltung sowie Wartung und Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich EDV im Sinne von Nr. 3.1 f) der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus werde der Kürzung von 560.000,00 EUR auf 546.631,54 EUR nicht widersprochen. Auch die Kostenposition in Höhe von 77.601,70 EUR für die Instandhaltung von Fahrgeschäften werde nicht beanstandet, weil die Fälligkeit außerhalb des Förderzeitraums liege. Soweit in dieser Kostenposition ein Betrag von 7.001,66 EUR enthalten sei, der die Anschaffung von Verbrauchsmaterial betreffe, sei der Betrag zu Unrecht nicht bewilligt worden. Ohne dieses Verbrauchsmaterial sei eine Wartung und Instandhaltung der Anlage nicht möglich und es könne demzufolge eine TÜV-Abnahme nicht erfolgen. Die Kostenposition in Höhe von 112.094,50 EUR betreffend Ausgaben für allgemeine Renovierungs- und Umbaumaßnahmen (Spachtel-, Lackier-, Schweiß- und Malerarbeiten gemäß TÜV-Vorgaben, Leihgeräte) seien zu berücksichtigen. Die Maßnahmen umfassten die Reparatur von Abwasser-, Wasser- und Stromleitungen. Hierzu sei der Einsatz von Baumaschinen notwendig. Die Maßnahmen müssten wiederkehrend zum Saisonende stattfinden. Die Kosten in Höhe von 32.130,00 EUR seien zu berücksichtigen, weil es um die fachgerechte Beseitigung von Rissen gehe, die der TÜV bei der Prüfung festgestellt und deren Mängelbeseitigung er angeordnet habe. Auch die Rechnung für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten von vier Attraktionen mit beweglichen Figuren, die in der Winterpause gewartet werden müssten, seien zu erstatten. Ohne die Durchführung der Wartung seien Folgeschäden nicht auszuschließen. Des Weiteren müssten aus sicherheitstechnischen Gründen defekte Bauteile stets repariert werden, ansonsten bestehe Brandgefahr. Die Rechnung in Höhe von 51.700,00 EUR sei zu berücksichtigen. Die Rechnung betreffe Maßnahmen, unter anderem die Reparatur von beweglichen Figuren, die während der Saison zum Teil von Besuchern oder Tieren verursacht worden seien. Diese müssten jährlich instandgesetzt werden; andernfalls entstünden sicherheitstechnische Mängel. Bei den Spachtelarbeiten an den Fahrgeschäften „Splash Battle“, „Kroko Rodeo“ und Wildwasserbahn handle es sich um jährlich wiederkehrende Wartungs- und Reparaturarbeiten. Die Schäden entstünden durch den normal stattfindenden Betrieb des Freizeit-Landes und seien Bestandteil der TÜV-Prüfung. Ohne die Durchführung erteile der TÜV keine Ausführungsgenehmigung. Die Rechnung für die Ersatzteile der Achterbahn, die erforderlich seien für eine Betriebserlaubnis, sei auch zu berücksichtigen in Höhe von 5.880,00 EUR netto. Die Kosten in Höhe von 11.000.00 EUR für das Brandschutzkonzept seien zu bewilligen. Denn bei dem Brandschutzkonzept handele es sich um eine wiederkehrende jährliche behördliche Auflage. Bei dieser Maßnahme würden mit den Architekten etwaige Änderungen durchgesprochen, die neuen Standards eingearbeitet und anschließend mit der Feuerwehr abgestimmt. Bei den Kosten betreffend die Anschaffung einer neuen Heizungsanlage und die Neuanschaffung von Motoren handle es sich um die Reparatur der Bestandsheizung und nicht um eine neue Heizungsanlage. Im Winter sei der Betrieb einer funktionierenden Heizungsanlage notwendig und erforderlich. Es gehe um Kosten in Höhe von 9.964,54 EUR. Weitere Kosten in Höhe von 21.744,20 EUR seien zu berücksichtigen. Es handele sich hierbei um Ersatzteile der Kinderachterbahn, und zwar teilweise im Rahmen von wiederkehrenden Prüfungen sowie für Ersatzteile für entstandene Standschäden und TÜV-Auflagen. Ohne die Durchführung der Maßnahmen werde keine Betriebserlaubnis erteilt. Auch bei der Kostenposition in Höhe von 113.250,00 EUR für die Instandsetzung des Horrorlazaretts und des Freifallturms sowie den Ausbau von Pumpen, die Erneuerung von Rohren und den Einbau von Abstellhähnen handle es sich um die Ausführung von Auflagen des TÜVs, ohne die keine Ausführungsgenehmigung erteilt werde. Weiter sei die Rechnung in Höhe von 24.276,00 EUR zu berücksichtigen. Sie betreffe Pumpen und Rohre des Fahrgeschäfts „Splash Battle“, die repariert und instandgesetzt worden seien. Die Strömungspumpen müssten im regelmäßigen Abstand instandgesetzt werden, weil sonst Pumpenflügel brechen könnten. Des Weiteren rosteten die Rohre und Abstellhähne durch den hohen Chlorgehalt und müssten in wiederkehrenden Intervallen getauscht werden, um die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Ohne diese Maßnahmen erteile der TÜV keine Betriebserlaubnis. Weiter sei eine Rechnung in Höhe von 50.291,50 EUR zu berücksichtigen. Die in Rechnung gestellten Arbeiten beträfen die Reparaturen und Instandsetzung der Attraktion „Horrorlazarett“, konkret beträfen sie die Demontage, Entsorgung und Erneuerung der Bodendielen. Ohne diese Sanierung bestünde erhebliche Verletzungsgefahr. Des Weiteren sei das Dach abgedichtet worden, was andernfalls zu Schäden durch Wassereintritt geführt hätte.
6
Mit Schriftsatz vom 22. August 2022 ließ der Kläger zur Klagebegründung im Wesentlichen weiter vorbringen: Der Kläger sei sowohl durch zivilrechtliche und strafrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Vorschriften zur kontinuierlichen Wartung und Instandsetzung jedes einzelnen Fahrgeschäftes verpflichtet. Jedes Fahrgeschäft unterliege mindestens einmal jährlich sowohl einer bautechnischen als auch einer elektronischen Überprüfung. Die Landesgewerbeanstalt (LGA) Bayern habe Berichte über die wiederkehrenden Überprüfungen der standortbezogenen Fahrgeschäfte für den bautechnischen Teil erstellt. Für die Überprüfung elektronischer Teile bediene sie sich externer Unternehmen. Der Kläger beauftrage einen Sachverständigen in beratender Funktion. Hinsichtlich der Position betreffend die Anmietung eines Zeltes und einer Heizungsanlage sei der Kläger seiner Schadensminimierungspflicht in Corona-Zeiten nachgekommen. Das Gleiche gelte für die Kostenposition betreffend die Anschaffung von Verbrauchsmaterial (Farbe, Rostschutz, Gas, Öl). Die erforderlichen und notwendigen Reparaturarbeiten an Abwasser-, Wasser- und Stromleitungen lasse der Kläger durch eigene Beschäftigte ausführen. Für die Durchführung der Arbeiten müsse der Kläger externe Gerätschaften ausleihen, wie z.B. Kettenbagger, Planierraupe, Walzenzug, Rüttelplatte. Die erforderlichen Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten an den Leitungen könnten oftmals im Sommer wegen der Hauptsaison nicht durchgeführt werden. Die Arbeiten umfassten das Aufreißen von Teerwegen, RasenWaldflächen oder Betonfundamenten. Die notwendigen Teile würden repariert/ersetzt und anschließend wiederhergestellt. Diese Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten fielen je nach Jahr im Umfang unterschiedlich an. Die Kosten für die Fahrzeuge beliefen sich auf Rechnungen in Höhe von 11.494,50 EUR netto und 2.100,00 EUR netto. Des Weiteren seien Kosten in Höhe von 27.000,00 EUR zu berücksichtigen für die Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten und eine Schienenreparatur an der Looping-Achterbahn „Cobra Coaster“. Die Arbeiten erfolgten aufgrund des Berichts über die wiederkehrende Überprüfung eines standortbezogenen Fahrgeschäfts (bautechnischer Teil) der LGA. Die Arbeiten seien erforderlich gewesen, um die entsprechende Auflage zeit- und sachgemäß zu erfüllen. Die Kostenhöhe von einer weiteren Rechnung in Höhe von 28.500,00 EUR beträfen die durchgeführten Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, die aus sicherheitstechnischer Sicht erforderlich gewesen seien, so auch an der Attraktion „T-Rex-World“. Die durchgeführten Arbeiten seien bei den Figuren mit defekten Antrieben oder verrosteten Lagern, bedingt durch Standzeiten, erforderlich gewesen. Die Rechnung in Höhe von 43.000,00 EUR betreffe Instandhaltungsmaßnahmen, ohne die enormen Folgeschäden an den Animatronics entstanden wären. Es handele sich um regelmäßig wiederkehrende Schäden, die durch Umwelteinflüsse und zum Großteil durch Tiere (Vögel, Mäuse usw.) entstanden seien. Bei nicht fachgerechter Reparatur der Außenschichten der Figuren rosteten diese von innen und die Elektronik gehe kaputt. Jedoch könnten auch sicherheitsrelevante Schäden entstehen. Ebenso sei es bei Spachtelarbeiten an weiteren Fahrgeschäften, die durch den ganz normalen Verschleiß, durch die Nutzung bzw. Stillstand der Fahrgeschäfte entstanden seien. Die Maßnahme sei notwendig, um größere Schäden zu vermeiden. Eine Rechnung von 5.800,00 EUR betreffe die Achterbahn. Der Kläger habe wegen des Berichts über die wiederkehrende Überprüfung eines standortbezogenen Fahrgeschäfts der LGA die festgestellten Mängel und die damit verbundenen Auflagen begegnen müssen. Der notwendige Radsatz für die Achterbahn, die Fanghaken und die Kunststoffprofile seien gekauft worden. Der Einbau sei durch eigene Beschäftigte erfolgt. Der Kauf der Gegenstände sei erforderlich gewesen, um die Auflagen zu erfüllen. Auch die Kosten für die Überarbeitung des Brandschutzkonzeptes in Höhe von 13.000,00 EUR seien zu berücksichtigen. Dieses müsse jährlich aktualisiert werden. Es erfolge jährlich eine Abstimmung mit der Feuerwehr in der eigenen Technikhalle. Im Herbst 2021 sei die einzige Heizung ausgefallen. Die dafür angefallenen Kosten in Höhe von 9.964,54 EUR seien seitens der mit der Reparatur beauftragten Firma angefallen. Die Reparatur der Heizung sei notwendig und erforderlich gewesen, damit die Beschäftigten des Klägers in der geheizten Technikhalle die ganzjährig anfallenden Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten hätten ausführen können. Zur Rechnung in Höhe von 21.744,20 EUR betreffend die Ersatzteile der Kinder-Achterbahn werde auf ein Schreiben der Firma verwiesen, wonach die Anzahl der bestellten Teile sich im üblichen Rahmen bewegten. Zudem sei festzuhalten, dass die Intensität der Winterwartung wesentlich durch coronabedingte Stillstandszeiten erhöht gewesen sei. Die Rechnungen in Höhe von 42.000,00 und 38.000,00 EUR die an dem Fahrgeschäft „Tower of Fear“ durchgeführt worden seien, erfolgten aufgrund des Berichts über die wiederkehrende Überprüfung eines standortbezogenen Fahrgeschäfts (elektronischer Teil der LGA) und der dabei festgestellten Mängel und der damit verbundenen Auflagen. Die Kosten seien notwendig gewesen, um die Auflagen der LGA zu erfüllen. Das Gleiche gelte für die Rechnung in Höhe von 20.400,00 EUR. Die betreffenden Mängel am Fahrgeschäft „Piratensumpf“ seien solche, die nach der Legende als sicherheitstechnisch wesentlicher Mangel, Behebung unverzüglich erforderlich, sonstiger Mangel Beseitigung umgehend erforderlich, Korrekturempfehlung, Hinweis, Bemerkung festgestellt worden seien. Die Rechnung in Höhe von 12.850,00 EUR über das Fahrgeschäft „Horrorlazarett“ sei ebenfalls aufgrund des Berichts über die wiederkehrende Überprüfung eines standortbezogenen Fahrgeschäfts der LGA erforderlich. Auch hier seien Mängel festgestellt und Auflagen festgesetzt worden.
7
Der Kläger ließ mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2022 im Wesentlichen weiter ausführen: Die für den Monat Dezember 2020 angegebenen Kosten des Klägers für notwendige Instandhaltung, Wartung und Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen einschließlich EDV im Sinne der Nr. 3.1 f) der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus seien zu bewilligen. Bei den aufgewendeten Kosten handle es sich entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht um Reparaturmaßnahmen an Fahrgeschäften. Bei den Kostenpositionen handle es sich um reinen Erhaltungs- und Wartungsaufwand, mithin um aufwandswirksame Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV. Diese Aufwendungen beinhalteten nicht die Anschaffung von neuen Wirtschaftsgütern oder die Renovierungs- und Umbaumaßnahmen. Die Notwendigkeit der Ausgaben für die Maßnahmen basierten auch nicht auf Tatsachen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte. Der Kläger verwehre sich des Eindrucks, er habe mit diesen Aufwendungen einen Investitionsstau beseitigt. Der Kläger habe sämtliche Rechnungen der Kostenpositionen für die aufwandswidrigen Ausgaben der Beklagten im Bearbeitungszeitraum zur Verfügung gestellt. Die Anlage K 16 habe nicht vorgelegen, weil die Beklagte in den Rückfragen ausdrücklich nur um Übermittlung der Rechnung für Einzelmaßnahmen mit einem Betrag größer als 10.000,00 EUR ersucht habe. Die Anlage K 15 befinde sich nur mit der ersten Seite in den Verfahrensakten. Diese sei vollständig mit zwei Seiten in der Beantwortung der Rückfrage des prüfenden Dritten übermittelt worden. Der Kläger habe durch die Vorlage weiterer Unterlagen im gerichtlichen Verfahren keine neuen Tatsachen vorgetragen, sondern seine Ansprüche lediglich für das erkennende Gericht konkretisiert und Beweise angeboten. Durch die Beantwortung der Rückfragen durch den prüfenden Dritten habe der Kläger davon ausgehen müssen, dass der Beklagte alle Angaben und Unterlagen zur vollständigen Bewilligung seines Antrags vorgelegen hätten. Die Beklagte habe dem prüfenden Dritten nicht mitgeteilt, dass sie beabsichtige, den Antrag des Klägers nicht vollständig stattzugeben. Der Kläger habe davon ausgehen müssen, dass sein Antrag vollständig bewilligt worden sei, denn er habe von der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, dass dies nicht der Fall sei. Die teilweise überwiegende Ablehnung des Antrags in Höhe von mehr als der Hälfte sei für den Kläger überraschend. Jedenfalls seien bei der Ablehnung von Anträgen § 28 VwVfG dem Rechtsgedanken nach anzuwenden. Dem Sinn und Zweck der Anhörung wohne der Rechtsgedanke einer Hinweis- und Warnfunktion inne. Dies solle dem Beteiligten vor überraschende Entscheidungen schützen. Dieses Recht sei dem Kläger verwehrt worden. Die Beklagte hätte dem Kläger vor Erlass des Bescheides rechtliches Gehör gewähren müssen.
8
2. Die Beklagte ließ mit Schriftsatz vom 8. August 2022 zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen ausführen: Der Kläger möchte im Fördermonat November 2021 einen Betrag von insgesamt 222.739,49 EUR ersetzt verlangen. Nach den nachgemeldeten Korrekturen habe er im Förderverfahren im November 2019 tatsächlich einen Umsatz von 184.000,00 EUR erzielt. Hiervon seien lediglich 73.000,00 EUR auf Einnahmen mit dem originären Geschäftsbetrieb des Freizeitparks entfallen; die übrigen Umsätze seien auf dem Verkauf von Baustoffen und Anlagen zurückzuführen. Daneben möchte er folgende Maßnahmen ersetzt verlangen:

Fixkostenposition

Fördermonat

(2021)

Maßnahme

Bl. d. Verwaltungsakte

Kosten

Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen (Fixkostenposition Nr. 2)

Dezember

Anmietung eines Zelts und einer Heizung nach dem 1. Juli 2021

Bl. 728

7.820,00 EUR

Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages (Fixkosten Nr. 4)

Dezember

Warenwertabschreibungen

Bl. 56,

Bl. 83

55.000,00 EUR

Ausgaben für notwendige Instandhaltung, wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (Fixkostenposition Nr. 6)

Dezember

Diverse Verbrauchsmaterialien (Farbe, Rostschutz, Gas, Öl)

Bl. 126 ff.

7.001,66 EUR

Spachtel-, Lackier-, Schweiß- und Malerarbeiten gem. TÜV Vorgabe, Leihgeräte

Bl. 90-111, Bl. 119 f.

112.094,50 EUR

Ersatzteile für die „Cobra Achterbahn“ (Vorkassenrechnung ohne Zahlungsnachweis)

Bl. 669

5.800,00 EUR

Überarbeitung des Brandschutzkonzepts 2022

Bl. 665 f.

11.000,00 EUR

Instandsetzung der Heizung der Technikhalle

Bl. 678 f.

9.964,54 EUR

Austausch Motor, Rollen, Bremsbeläge etc. eines Fahrgeschäfts

Bl. 110

21.744,20 EUR

Instandsetzung des „Horrorlazaretts“

Bl. 692 ff.

12.850,00 EUR

Ausbau der Pumpen, Erneuerung von Rohren, Einbau von Abstellhähnen

Bl. 102

20.400,00 EUR

Neuer Schaltschrank, Sensoren, Steuerung etc. für den Freifallturm

Bl. 135-139

38.000,00 EUR, sowie weitere 42.000,00 EUR

9
Der Kläger habe keine weitergehende Förderberechtigung. Dem Kläger fehle es zunächst bezogen auf den Fördermonat November 2021 an der nach Nr. 2.1 e) der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus erforderlichen Antragsberechtigung. Er unterfalle insoweit nicht dem Kreis derjenigen Unternehmen, deren Umsatz in dem entsprechenden Monat Juli bis Dezember 2021 coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen sei. Der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben mit dem Freizeitparkbetrieb im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 73.000,00 EUR sowie im November 2021 einen Umsatz von 71.943,20 EUR erzielt. Da sein Umsatz im Fördermonat November 2021 dabei nicht um mindestens 30% gegenüber dem Vergleichsmonat November 2019 zurückgegangen sei, sei er in diesem Monat im Förderprogramm der Überbrückungshilfe III Plus auch nicht antragsberechtigt. Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 b) der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus könne ein antragsberechtigter Antragsteller unter anderem für weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen die Kosten ersetzt verlangen. Berücksichtigungsfähig seien danach auch grundsätzlich regelmäßig anfallende Mietkosten für Maschinen, die betrieblich genutzt würden und zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig seien. Gemäß Nr. 3.1 Satz 5 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus müssten jedoch sämtliche betrieblichen Fixkosten für ihre Förderfähigkeit vor dem 30. Juni 2021 begründet worden sein (vgl. Nr. 2.4 der FAQ). Dem entsprächen die Mietkosten für die Anmietung eines Zelts und einer Heizung nicht. Denn diese seien erst im Dezember 2021 und damit nach dem 30. Juni 2021 begründet worden. Sie seien nach der allgemeinen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht förderfähig. Daneben könne ein Antragsteller gemäß Nr. 3.4 Satz 1 d) der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50% des Abschreibungsbetrags ersetzt verlangen. Darüber hinaus bestehe für bestimmte Einzelhändler eine Sonderregelung für die Abschreibungsmöglichkeit von Umlaufvermögen gemäß Nr. 3.7 Satz 1 c) der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus. Warenwertabschreibungen könnten als Abschreibungen des Umlaufvermögens nach der Verwaltungspraxis der Beklagten lediglich in der Fixkostenposition Nr. 52 sowie unter der weiteren Voraussetzung, dass antragstellende Unternehmen der Einzelhandelsbranche zurückzurechnen sei, gefördert würden (vgl. Nrn. 2.4 und 2.8 i.V.m. Anlage 2 der FAQ). Die vom Kläger angesetzten Warenwertabschreibungen würden als Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens nicht von der Fixkostenposition Nr. 4 erfasst. Denn in ständiger Verwaltungspraxis verstehe die Beklagte den handelsrechtlichen Grundsätzen folgend Warenwerte als dem Umlaufvermögen zuzuordnende Wirtschaftsgüter. Eine Förderung der Abschreibung für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens scheide danach aus. Darüber hinaus könnten antragsberechtigte Antragsteller gemäß Nr. 3.1 Satz 1 f) der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung und Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen einschließlich der EDV ersetzt verlangen. Der Begriff „notwendig“ sei nach der Verwaltungspraxis der Beklagten jedoch eng zu verstehen. Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätten, bzw. Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stünden (z.B. die Sanierung von Sanitäreinrichtungen, der Austausch von Zimmertüren, die Sanierung von Parkplatzflächen) seien explizit nicht förderfähig (vgl. Nr. 2.4 der FAQ). Nach dem vorgenannten Maßstab handle es sich bei sämtlichen streitgegenständlichen Kosten, die im Rahmen der Reparatur von Fahrgeschäften angefallen seien, nicht um förderfähige Instandhaltungskosten. Denn mit diesen Maßnahmen seien lediglich solche Bestandteile der Wirtschaftsgüter instandgesetzt, die substanzbedingt ausgetauscht hätten werden müssen und die nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stünden. Bei den in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten für Schweiß-, Maler- und Spachtelarbeiten sowie für Materialien handle es sich um solche für allgemeine Renovierungs- und Umbaumaßnahmen, die gerade nicht regelmäßig und auch nicht pandemiebedingt anfielen. Auch diese Kosten seien nach der allgemeinen maßgeblichen Verwaltungspraxis nicht förderfähig. Zuletzt seien auch die Kosten für die Überarbeitung eines Brandschutzkonzeptes nicht förderfähig. Es handle sich hierbei vielmehr um eine Maßnahme, die bereits zur Einhaltung von unabhängig von der Pandemie bestehenden Vorgaben erforderlich gewesen sei und deren Kosten nicht mit der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus ausgeglichen würden. Dass der Kläger die streitgegenständlichen Positionen nicht im Rahmen der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus als Fixkosten ersetzt verlangen könne, begründe keine relevanten Ermessensfehler. Insbesondere sei es nicht willkürlich und ohne Sachgrund, die streitgegenständlichen Förderungen auf solche Kosten zu beschränken, die im Zusammenhang mit der Pandemie stünden. Mit der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, sollen diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten, vgl. Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus. Dieser Zweck wäre gefährdet, würden auch Kosten ersetzt, die unabhängig von der Pandemie entstanden seien. Das seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe.
10
Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2022 ließ die Beklagte zur Klageerwiderung im Wesentlichen weiter vorbringen: Der Teilablehnungsbescheid der Beklagten sei formell rechtmäßig. Für die Annahme eines Verfahrensfehlers sei angesichts des weiten Ermessens der Beklagten zur Gestaltung des Förderverfahrens kein Raum. Ihre Verfahrensführung sei auf die Ermöglichung einer zügigen Fördermittelberechtigung in einem Massenverfahren ausgerichtet. Entgegen der Auffassung des Klägers liege kein Anhörungsmangel gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vor. Im Bereich der Leistungsverwaltung finde Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG keine Anwendung. Denn stehe, wie hier, die Ablehnung einer im Ermessen der Behörde stehenden Leistung ohne einfachgesetzlich oder verfassungsrechtlich vorgegebenen Anspruch inmitten, könne sie nicht als Verkürzung eines vorhandenen Rechtskreises begriffen werden. Im Gegenteil werde in diesen Fällen eine zusätzliche Rechtsposition des Antragstellers erstmals mit Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes geschaffen. Der Antragsteller habe in dieser Konstellation regelmäßig bei der Antragstellung hinreichend Gelegenheit, alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vorzutragen. Hier handle es sich nicht um einen Bescheid, der in die Rechte des Klägers eingreife. Dem Kläger sei indes mehrfach, sowohl im Rahmen der Antragstellung als auch im laufenden Verwaltungsverfahren, die Gelegenheit gewährt worden, alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vorzutragen. Von dieser habe er auch umfassend Gebrauch gemacht. Ein gesetzlicher Anspruch auf die streitgegenständliche Förderleistung im Hinblick auf die weiteren Fixkosten bestehe nicht. Es bestehe auch kein anspruchsbegründender Ermessensfehler der Beklagten. Dem Kläger fehle es zunächst bezogen auf den Fördermonat November 2021 an der nach Nr. 2.1 e) der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus erforderlichen Antragsberechtigung. Er unterfalle nicht dem Kreis derjenigen Unternehmen, deren Umsatz in dem entsprechenden Monat Juli bis Dezember coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen sei. Des Weiteren seien die Kosten für die Anmietung eines Zelts und einer Heizung erst nach dem 1. Juli 2021 entstanden und nicht als weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen förderfähig. Das gelte unabhängig davon, ob der Kläger damit einer Schadensminderungspflicht nachgekommen sein wolle, wobei schon unklar bleibe, welcher Schaden mit der Umsetzung dieser Maßnahme gemindert worden sein solle. Darauf komme es jedenfalls nicht entscheidend an, denn es handele sich bei den geltend gemachten Kosten nach der Verwaltungspraxis der Beklagten schon nicht um betriebliche Fixkosten im Sinne von Nr. 3.1 Satz 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus. Denn sämtliche betrieblichen Fixkosten seien nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Juli 2021 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden seien (vgl. Nr. 2.4 der FAQ). Diese Kosten seien erst im Dezember 2021 angefallen und damit nach der Verwaltungspraxis nicht förderfähig. Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus könne ein antragsberechtigter Antragsteller die Überbrückungshilfe III Plus für fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten beantragen. Kosten gälten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrundeliegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb der Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden könne, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden. Berücksichtigungsfähig seien ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liege (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen). Zum Nachweis der entstandenen Fixkosten akzeptiere die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis Rechnungen bzw. auch Zwischenrechnungen, eine reine Beauftragung reiche hingegen nicht aus. Vorkassenrechnungen würden nach der Verwaltungspraxis akzeptiert, wenn die Lieferung und Leistung zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen werden könne. Bei Aufforderung durch die Bewilligungsstelle seien die geltend gemachten Kosten durch entsprechende Zahlungsnachweise zu belegen. Der Begriff „notwendig“ gemäß Nr. 3.1 Satz 1 f) der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus sei nach der Verwaltungspraxis der Beklagten jedoch eng zu verstehen. Auch nach dem weiteren Vortrag des Klägers handle es sich bei den Kosten für Verbrauchsmaterialien (Farbe, Rostschutz, Gas, Öl) nicht um förderfähige Instandhaltungskosten im Sinne der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus. Die darin liegende Anschaffung neuer Wirtschaftsgüter sei ausweislich Nr. 2.4 der FAQ für die Überbrückungshilfe III Plus ausdrücklich von der Förderung als Instandhaltungsmaßnahme ausgenommen. Daneben seien auch die Kosten für Lackier-, Schweiß- und Malerarbeiten nicht förderfähig. Es handle sich bei den von der Förderung ausgenommenen Positionen sämtlich um allgemeine Renovierungsarbeiten ohne Bezug zur Corona-Pandemie. Derartige Renovierungsarbeiten würden in der Überbrückungshilfe III Plus in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten nicht gefördert. Dem vorgenannten Maßstab entsprächen auch die Kosten für die Ersatzteile für die „Cobra Achterbahn“ nicht. Hinsichtlich dieser Maßnahme habe der Kläger auf Aufforderung der Bewilligungsstelle lediglich eine Vorkassenrechnung vorgelegt. Dass dem Kläger im Förderzeitraum von Juli 2021 bis Dezember 2021 die streitgegenständlichen Kosten tatsächlich entstanden seien, sei von ihm im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend plausibilisiert worden. Darüber hinaus handle es sich bei den Kosten für die Überarbeitung des Brandschutzkonzeptes nicht um eine Instandhaltungsmaßnahme. Vielmehr seien Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie gesetzlichen Vorgaben dienten, ausweislich Nr. 2.4 der FAQ der Überbrückungshilfe III Plus von der Förderung ausdrücklich ausgenommen. Auch mit der Reparatur der Heizung in der Technikhalle sei kein wiederkehrender und laufender Erhaltungsaufwand verbunden. Es handle sich vielmehr um allgemeine Sanierungsarbeiten, die nicht auf der Corona-Pandemie beruhten und die nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht förderfähig seien. Auch der Vortrag im Klageverfahren rechtfertige kein anderes Ergebnis, ein Bezug zur Corona-Pandemie sei nicht dargelegt worden. Zuletzt seien die umfangreichen Reparaturarbeiten an verschiedenen Fahrgeschäften des Freizeitparks („Family Coaster“, „Horrorlazarett“, „Splash Battle“ und „Freifallturm“) keinen förderfähigen Instandhaltungsmaßnahmen verbunden. Es handle sich bei diesen Arbeiten um typischerweise einmal anfallende allgemeinen Reparaturarbeiten. Mit diesen Maßnahmen seien ausschließlich solche Bestandteile der jeweiligen Wirtschaftsgüter instandgesetzt worden, die nach den Angaben des Klägers insbesondere altersbedingt und aus Sicherheitsgründen ausgetauscht hätten werden müssen. Damit handle es sich um Sanierungsmaßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Vorschrift zur Eindämmung der Corona-Pandemie stünden.
11
Die Klägerbevollmächtigte beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2022:
1. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 8. Juni 2022 (Az.: UBH3XR-167506) verpflichtet, dem Kläger die am 23. Dezember 2021 beantragte Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von weiteren 676.075,33 EUR für den beantragten Zeitraum zu bewilligen.
2. Die Beklagte wird hilfsweise unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 8. Juni 2022 (Az.: UBH3XR-167506) verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 23. Dezember 2021 unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
12
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze samt Anlagen in der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
15
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der zuletzt noch beantragten Förderung statthaft und auch im Übrigen zulässig.
16
Die Klage ist unbegründet.
17
Der Bescheid der beklagten IHK vom 8. Juni 2022 ist im streitgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
18
Dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer weitergehenden Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 676.075,33 EUR nicht vorliegen, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Juni 2022, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und mit Schriftsätzen vom 8. August 2022 und 20. Oktober 2022 sowie in der mündlichen Verhandlung vertiefend ausführlich in nachvollziehbarer Weise erläutert.
19
Das Vorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung.
20
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von weiteren 676.075,33 EUR. Ein solcher Anspruch auf Bewilligung folgt nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Basis der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss des Klägers von einer Förderung der von ihm noch geltend gemachten Aufwendungen nach der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.
21
Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus, handelt es sich - wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz 1 erster Spiegelstrich und Satz 2 sowie Nr. 1 Satz 4 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus ergibt - um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Vorbemerkung Satz 2 und Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe III sowie Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 365 - juris Rn. 26; vgl. auch ausführlich VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 - W 8 K 19.1546 - juris und B.v. 18.6.2020 - W 8 E 20.736 - juris sowie zuletzt zu Corona-Beihilfen BayVGH, B.v. 14.10.2022 - 22 ZB 22.212 - BeckRS 2022, 31594; B.v. 29.9.2022 - 22 ZB 22.213; B.v. 2.2.2022 - 6 C 21.2701 - juris; Be.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; VG München, U.v. 21.9.2022 - M 31 K 21.5244 - juris; U.v. 21.9.2022 - M 31 K 22.423 - juris; U.v. 5.7.2022 - M 21 K 21.1483 - BayVBl. 2022, 717; U.v. 30.5.2022 - M 31 K 21.3379 - juris; U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris; U.v. 26.4.2022 - M 31 K 21.1857 - juris; U.v. 16.12.2021 - M 31 K 21.3624 - juris; U.v. 15.11.2021 - M 31 K 21.2780 - juris; VG Gießen, U.v. 29.8.2022 - 4 K 1659/21.GI - juris; VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 - B 8 K 21.1024 - juris; VG Halle, U.v. 25.4.2022 - 4 A 28/22/HAL - BeckRS 2022, 9223; U.v. 8.3.2022 - 4 A 11/22 - juris; VG Trier, U.v. 8.12.2021 - 8 K 2827/21.TR - COVuR 2022, 238 sowie etwa VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 - W 8 K 21.1263 - juris; U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris; U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.577 - BeckRS 2022, 22894; B.v. 2.6.2022 - W 8 K 21.1529; B.v. 31.5.2022 - W 8 K 22.123; U.v. 6.5.2022 - W 8 K 22.168; U.v. 6.5.2022 - W 8 K 21.1639; Ue.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 - juris).
22
Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 346 - juris Rn. 26).
23
Dabei dürfen Förderrichtlinien nicht - wie Gesetze oder Verordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 - BVerwGE 58, 45 - juris Rn. 24).
24
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 - 4 BV 15.1830 - juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689 - juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (BayVGH, B.v. 20.7.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris; Be.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; vgl. auch B.v. 20.7.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris Rn. 22; B.v. 22.5.2020 - 6 ZB 20.216 - juris sowie VG München, U.v. 21.9.2022 - M 31 K 22.423 - juris Rn. 24; U.v. 21.9.2022 - M 31 K 21.5244 - juris Rn. 22).
25
Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 - 10 LB 201/20 - NVwZ-RR 2021, 835 - juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 6 ZB 21.301 - juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch - sofern nicht willkürlich - zu ändern (OVG NRW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 1131/18 - DWW 2021, 186 - juris LS 2 u. Rn. 53).
26
Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinie (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 - 2 A 480/17 - NVwZ-RR 2019, 219; OVG SH, U.v. 17.5.2018 - 3 LB 5/15 - juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 - 10 A 1481/11 - ZNER 2012, 436).
27
Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 - M 31 K 21.3624 - juris Rn. 31). Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 14.10.2022 - 22 ZB 22.212 - BeckRS 2022, 31594 Rn. 23; B.v. 29.9.2022 - 22 ZB 22.213 - BA Rn. 23; B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 - juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus oder gar der Wortlaut der FAQ usw., sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH BW, B.v. 21.10.2021 - 13 S 3017/21 - juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 - 7 B 38.08 - juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 - 6 A 782/19 - juris m.w.N.).
28
Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 28. Aufl. 2022, § 114 Rn. 41 ff.).
29
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf dem Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2022 - 6 ZB 20.438 - juris m.w.N.), sodass - abgesehen von vertiefenden Erläuterungen - ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind (vgl. VG Weimar, U.v. 17.9.2020 - 8 K 609/20 - juris Rn. 26; VG München, B.v. 25.6.2020 -M 31 K 20.2261 - juris Rn. 19; siehe auch schon VG Würzburg, U.v. 8.2.2021 - W 8 K 20.1180 - juris Rn. 27 und 50 zur Stichtagsregelung bei Baukindergeld; VG Würzburg, U.v. 26.7.2021 - W 8 K 20.2031 - juris Rn. 21).
30
Im Corona‐Beihilfen - Leitfaden zu Verbundunternehmen (z.B. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/wp-content/uploads/2020/11/StBK-SA_Leitfaden-Corona-Beihilfen-Verbundunternehmen.pdf), der vom Bundesministerium für Wirtschaft für die Überbrückungshilfe I bis III sowie zur November- und Dezemberhilfe am 4. März 2021 veröffentlicht wurde (vgl. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/ueberbrueckungshilfe-i-2/), ist ausdrücklich übergreifend vermerkt, dass im Subventionsrecht auf die Sach‐ und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bewilligungsstelle abzustellen ist. Der Leitfaden, der sich explizit auf die Richtlinien Bayern und Hinweise des Bundes bezieht, wurde zwischen Bund und Ländern abgestimmt und gilt in allen Bundesländern. Bayern, das sich im streitgegenständlichen Corona-Beihilfe-Verfahren gemäß § 47b ZustV durch Beleihung der beklagten IHK als Zuwendungsbehörde (Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG) bedient, hat den Leitfaden ausdrücklich seiner Verwaltungspraxis bzgl. Corona-Beihilfen zugrunde gelegt (siehe explizit schon VG Würzburg, U.v. 18.10.2021 - W 8 K 21.716 - juris Rn. 8 und 9 sowie Rn. 33, 36, 39 ff., 56).
31
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist demnach gemäß der geübten Verwaltungspraxis der beklagten IHK - wie diese in zahlreichen bei Gericht anhängigen Verfahren verlautbart hat - der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 - 6 C 21.2701 - juris Rn. 8 und 10), sodass neuer Tatsachenvortrag und die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind, weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen - wie hier - allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 - 4 A 28/22 HAL - BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 - M 31 K 21.2632 - BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff.; VG Würzburg, Ue.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 - juris Rn. 38; U.v. 26.7.2021 - W 8 K 20.2031 - juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 - 8 K 795/20 We - juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 - 8 K 609/20 - juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.9.2020 - 8 K 609/20 - juris Rn. 25 f. m.w.N.).
32
Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragstellenden im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Angaben des Klägers auf ihre Substanziierung und Plausibilität hin geprüft und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die begehrte Zuwendung ablehnt (VG München, U.v.20.9.2021 - M 31 K 21.2632 - BeckRS 2021, 29655 Rn. 30 ff. m.w.N; VG Würzburg, Ue.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 - juris Rn. S. 15 f.; U.v. 3.8.2020 - W 8 K 20.743 - juris Rn. 37).
33
Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragstellenden allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 - W 8 K 20.1487 - juris Rn. 31 m.w.N.). In dem Zusammenhang oblag dem Kläger eine substanziierte Darlegungslast schon im Verwaltungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris Rn. 16 und 21). Neues Vorbringen im Klageverfahren - wie hier - ist grundsätzlich nicht mehr (ermessens-)relevant (vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.577 - BeckRS 2022, 22894 Rn. 28 ff.; U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris Rn. 31 ff.).
34
Des Weiteren hängt es nach der von der beklagten dargelegten richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen erfolgen, da die Bewilligungsstelle grundsätzlich auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen darf, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gibt. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass neben der Überbrückungshilfe III auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 - W 8 E 20.815 - juris Rn. 28 f.). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellenden möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 - M 31 K 21.1857 - juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 - M 31 K 21.418 - juris Rn. 28; U.v. 20.9.2021 - M 31 K 21.2632 - BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff. m.w.N.).
35
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal den Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben trifft. Die Anforderung an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (siehe BayVGH, B.v. 20.7.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris Rn. 16 und 21).
36
Nach den dargelegten Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine weitergehende Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III Plus. Weder die Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.
37
Der (teilweise) ablehnende Förderbescheid ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Anhörungserfordernis formell rechtswidrig, weil keine Anhörungspflicht gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG besteht. Denn nach der überwiegenden Rechtsauffassung in der Rechtsprechung ist bei der Ablehnung eines Antrags keine vorherige Anhörung erforderlich, weil der Betreffende im Antragsverfahren die Möglichkeit hat, seine Sicht der Dinge vorzutragen. Gesetzeswortlaut und auch die Gesetzeshistorie sprechen gegen eine Anhörungspflicht (vgl. etwa Herrmann in BeckOK, VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 57. Ed., Stand 1.10.2022, § 28 Rn. 13; Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand 2. EL April 2022, § 28 VwVfG Rn. 23 ff.; Ramsauer in Kopp Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 28 Rn. 26 ff.; jeweils mit Hinweisen auf die gegenteiligen Rechtsauffassungen).
38
Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 25. Oktober 2022 schon zutreffend darauf hingewiesen, dass mangels eines Eingriffs in ein bestehendes Recht, also in eine bisherige Rechtsposition des Betroffenen durch einen Verwaltungsakt, keine Anhörungspflicht bestehe, weil bei der Ablehnung einer im Ermessen stehenden Leistungen ohne einfach gesetzlich oder verfassungsrechtlich vorgegebenen Anspruch keine Verkürzung eines vorhandenen Rechtskreises darstelle. Der Kläger habe in Konstellationen der vorliegenden Art regelmäßig bei der Antragstellung hinreichend Gelegenheit, alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vorzutragen. Zudem sei dem Kläger mehrfach sowohl im Rahmen der Antragstellung als auch im laufenden Verwaltungsverfahren die Gelegenheit gewährt worden, alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vorzubringen. Von dieser Gelegenheit habe er Gebrauch gemacht.
39
Dieser Rechtsauffassung ist zu folgen. Vor der teilweisen Ablehnung des Förderantrags auf die begehrte Corona-Überbrückungshilfe besteht keine förmliche Anhörungspflicht. Denn im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Billigkeitsleistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, weder ein verfassungsrechtlich noch ein einfachgesetzlich (siehe ausdrücklich Vorbemerkung Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus). Zudem handelt es sich wie ausgeführt um ein Massenverfahren, das ein zügige Abwicklung und eine verwaltungsökonomische handhabbare Umsetzung erforderlich macht (vgl. neben den vorstehenden Ausführungen auch NdsOVG, B.v. 2.11.2022 - 10 LA 79/22 - juris Rn. 14). Im Förderverfahren trifft den Antragsteller, hier den Kläger, zum einen eine über die allgemeine Mitwirkungspflicht hinausgehende erhöhte Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben schon im Rahmen der Antragstellung. Er hat die Darlegungslast. Zum anderen ist der Zuwendungsgeber bis zur Willkürgrenze frei, die Modalitäten des Verwaltungsverfahrens auszugestalten. Darüber hinaus ist nach der Ausgestaltung des Verfahrens bei Corona-Hilfen der vorliegenden Art, die maßgeblich auf die besondere Funktion des eigens eingebundenen prüfenden Dritten bei der Antragstellung baut, um überhaupt eine korrekte sowie zügige und effektive Bewältigung der Vielzahl von Förderanträgen seitens der Bewilligungsstelle zu gewährleisten, schon im Verfahren angelegt, auf eine weitergehende Anhörung im Einzelfall zu verzichten. Denn nach Nr. 9.1 Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus darf die Bewilligungsstelle bei der Prüfung des Antrags und der betreffenden Entscheidung auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt (vgl. ebenso Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 der Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen [Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern], Stand: 25.6.2021; (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Downloads/vollzugshinweise-ubh-iii-plus.pdf? blob=publicationFile& v=5), weil es schon Aufgabe des prüfenden Dritten ist, zuvor bei der Antragstellung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu prüfen. Im Umkehrschluss sind nur im Einzelfall bei Anhaltspunkten für eine Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit Rückfragen geboten, nicht aber allein wegen der fehlenden Förderfähigkeit von aufgewendeten Kosten. Nr. 3.3. der FAQ bestimmt, dass der prüfende Dritte vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben prüft und den Antragstellenden bei Fragen zur Antragsvoraussetzung und zum Antragsverfahren berät (vgl. auch Corona‐Beihilfen - Leitfaden zu Verbundunternehmen, wonach der prüfende Dritte auch zu prüfen und bestätigen hat, dass keine verbundenen Unternehmen vorliegen; siehe dazu ausführlich VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 - W 8 K 22.95).
40
Aber selbst wenn man - anders als die erkennende Kammer - eine Anhörungspflicht annehmen wollte, wäre jedenfalls eine Heilung während des laufenden Gerichtsverfahrens gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayVwVfG erfolgt. Zudem ist nicht erkennbar, was der Kläger zusätzlich substanziiert an ermessensrelevanten Aspekten hätte vorbringen wollen, die über das im Klageverfahren Vorgebrachte hinausgehen und eine andere Beurteilung hätten rechtfertigen können.
41
Der teilablehnende Bescheid ist auch nicht materiell rechtswidrig.
42
Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht dem Kläger nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 8. Juni 2022 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
43
Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten aufgrund der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus nicht förderfähig.
44
Einschlägig ist die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen - Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. August 2021, BayMBl. Nr. 553. Beachtlich ist insbesondere:
Nr. 1 S. 7 und 8:
45
Diese Überbrückungshilfe III Plus ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.
Nr. 2. 1 e):
46
Antragsberechtigt im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 (Förderzeitraum) sind … von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, … deren Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 Coronabedingt im Sinne der Sätze 2 und 3 der Sätze 3 und 4 um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Klein- und Kleinstunternehmen gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen; Antragsteller haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 oder 2020 heranzuziehen.
Nr. 3.1 S. 1 b), d) und f) und S. 5:
47
Der Antragsteller kann Überbrückungshilfe III Plus für die folgenden fortlaufenden, im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten beantragen,
b) weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen;
d) handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50% des Abschreibungsbetrags, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind; darüber hinaus besteht für bestimmte Einzelhändler eine Sonderregelung für die Abschreibungsmöglichkeit von Umlaufvermögen gemäß Nr. 3.7 Buchst. d;
f) Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV;
48
Die betrieblichen Fixkosten der Buchst. a bis j müssen vor dem 30. Juni 2021 begründet worden sein.
Nr. 3.7 c):
49
Für Einzelhändler, Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender wird die Abschreibungsmöglichkeit unter Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. d unter den folgenden Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d. h. saisonale Ware) handelt. … Weiter sind die FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe III Plus“ - Vierte Phase von Juli 2021 bis Dezember 2021 (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-IIIP/ueberbrueckungshilfe-iiiplus.html) zu beachten, insbesondere:
Nr. 1.2:
50
Überbrückungshilfe III Plus kann nur für diejenigen Monate im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 beantragt werden, in denen ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird.
51
Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben.
Nr. 2.4:
52
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmerinnen beziehungsweise Kleinunternehmer, die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden.
53
Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen). Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt, der sich nach der (ersten) Rechnungsstellung ergibt (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). Die betrieblichen Kosten dürfen jeweils nur einmalig angesetzt werden (nicht unter zwei Ziffern gleichzeitig).
54
Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Juli 2021 privatrechtlich beziehungsweise hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Juli 2021 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (zum Beispiel Leasingverträge, die ausgelaufen sind, und ein vorher vorhandenes, erforderliches Objekt (zum Beispiel Fahrzeug) durch ein neues ersetzen). Dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar. Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Vermögensgegenständen im Sinne von Ziffer 6 gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1. Juli 2021 im Vermögen der oder des Antragstellenden befand. …

4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind.

Enthält unter anderem:

Planmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und coronabedingte außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Enthält nicht:

Außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit nicht coronabedingt

6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV17

- Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind (= Erhaltungsaufwand), abgerechnet wurden (Teil-)Rechnung liegt vor) und nicht erstattet werden (zum Beispiel durch Versicherungsleistungen).

- Es können defekte Wirtschaftsgüter bis zur Schwelle für geringwertige Wirtschaftsgüter erstattet werden.

- Soweit die geltend gemachten Ausgaben jene aus 2019 nicht übersteigen, ist davon auszugehen, dass die Kosten betriebsnotwendig sind.

- Nicht aufwandswirksame Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (zum Beispiel Erstellung neuer Wirtschaftsgüter).

- Ausgaben für Maßnahmen, die nicht betriebsnotwendig sind (zum Beispiel Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen).

- Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen.

- Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten (Ausnahme sind coronabedingte Hygienemaßnahmen, diese sind teilweise in Ziffer 14 ansetzbar)

- Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern des Sachanlagevermögens.

- Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau)

Fußnote:
17 Der Begriff „notwendig“ ist hierbei eng auszulegen.
Nr. 2.8:
55
Für alle Antragsteller bestehen die Abschreibungsmöglichkeiten für das Anlagevermögen gemäß Nr. 4 des Kostenkatalogs (vgl. 2.4). Für Einzelhändler (einschließlich Einkaufskooperationen), Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender bestehen zudem Abschreibungsmöglichkeiten auf das Umlaufvermögen, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware) handelt (vgl. Anlage 2).
56
Ausgehend von den vorstehenden zitierten Vorgaben hat die Beklagte unter Heranziehung der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus, die sich in der Sache mit den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen deckt, sowie der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus ihre Förderpraxis plausibel begründet (siehe insbesondere ihre vorne auf den S. 12 bis 20 des Tatbestandes im Urteilsabdruck referierten Schriftsätze vom 8. August 2022 und 25. Oktober 2022). Sie hat ihre Verwaltungspraxis konkret dargestellt und nachvollziehbar erläutert (vgl. zu diesem Erfordernis NdsOVG, B.v. 24.10.2022 - 10 LA 93/22 - juris Rn. 10), dass sie die Kosten für die streitgegenständlichen Maßnahmen nicht als förderfähige Kosten ansehe.
57
Ausgehend davon fehlt dem Kläger bezogen auf den Fördermonat November 2021 die Antragsberechtigung gemäß Nr. 2.1 e) der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus, weil er nicht nachgewiesen hat, dass sein Umsatz in dem entsprechenden Monat coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem betreffenden Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Die Beklagte hat zurecht mit Bezug auf Nr. 2.1 S. 5 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus angemerkt, dass vom Umsatz im November 2019 in Höhe von 179.858,00 EUR nur 73.000,00 anzusetzen waren, die auf den originären Geschäftsbetrieb des Freizeitlandes entfielen, während die übrigen Umsätze durch den Verkauf von Baustoffen und Anlagen entstanden. Denn Umsatzeinbrüche gelten nicht als coronabedingt, wenn sie auf wirtschaftlichen Faktoren allgemeiner Art zurückzuführen sind. Der Umsatzrückgang resultiert aus dem fehlenden Verkauf von Baustoffen und Anlagen im November 2021, ohne dass plausibel vorgebracht oder sonst ersichtlich ist, dass dieser Verkauf coronabedingt gewesen wäre. Nach Nr. 1.2 FAQ muss der Antragsteller versichern und darlegen, dass die die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche coronabedingt sind. Ohne Corona wäre der Umsatzrückgang infolge der einmalig erfolgten Sonderverkäufe ebenfalls entstanden.
58
Gleichermaßen sind die streitgegenständlichen Mietkosten nicht förderfähig. Bei den hier geltend gemachten Kosten (7.820,00 EUR) für die Anmietung eines Zeltes und einer Heizungsanlage für die Einlagerung der Pflanzen im Winter sind zwar die grundsätzlich förderfähigen weiteren Mietkosten gemäß Nr. 3.1 Satz 1 b) der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus angesprochen. Jedoch fehlt es daran, dass die betrieblichen Fixkosten gemäß Nr. 3.1 Satz 5 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus schon vor dem 30. Juni 2021 begründet waren und infolgedessen seitens der Beklagten mit Verweis auf ihre Verwaltungspraxis abgelehnt wurden.
59
Die Kosten aus der Warenwertabschreibung in Höhe von 55.000,00 EUR - betreffend Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens - hat die Beklagte ebenfalls ermessensfehlerfrei abgelehnt, weil diese keine handelsrechtlichen Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens betreffen, wie Nr. 3.1 Satz 1 d) der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus verlangt. Der Kläger hat weder nachgewiesen, dass es um Anlagevermögen geht, noch, dass er zu den Branchen gemäß Nr. 3.7 S. 1 c) der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus gehört, für die Sonderregelungen gelten, wie die Einzelhandelsbranche.
60
Des Weiteren sind streitgegenständliche Ausgaben für Instandhaltung, Wartung und Einlagerung von Anlagevermögen und von sonstigen Vermögensgegenständen abgelehnt worden, ohne dass dies von Rechts wegen zu beanstanden ist. Insofern folgt die Verwaltungspraxis augenscheinlich ebernfalls der Richtlinie für die Überbrückungshilfe III Plus und den betreffenden FAQ.
61
Denn gemäß Nr. 3.1 S. 1 f) der Richtlinie für die Überbrückungshilfe III Plus sind „Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen einschließlich der EDV“ förderfähig. Der Begriff „notwendig“ ist nach der Verwaltungspraxis der Beklagten jedoch eng zu verstehen (ausdrücklich Fußnote 17 zu Nr. 2.4 Liste Pkt. 6 FAQ: „Der Begriff „notwendig“ ist hierbei eng auszulegen.“). Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätten, beziehungsweise Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (zum Beispiel die Sanierung von Sanitäreinrichtungen, der Austausch von Zimmertüren, die Sanierung von Parkplatzflächen) sind explizit nicht förderfähig (siehe Nr. 2.4 Liste Pkt. 6, rechte Spalte FAQ). Laut Beklagter handelt es sich danach bei sämtlichen streitgegenständlichen Kosten, die im Rahmen der Wartung und Reparatur von Fahrgeschäften angefallen sind, nicht um förderfähige Instandhaltungskosten. Denn mit diesen Maßnahmen wurden jeweils lediglich solche Bestandteile der Wirtschaftsgüter instandgesetzt, die substanzbedingt ausgetauscht werden mussten und die nicht ursächlich im Zusammenhang mit der CoronaPandemie stehen. Bei den in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten für Schweiß-, Maler-, und Spachtelarbeiten sowie für Materialien handelt es sich um solche für allgemeine Renovierungs- und Umbaumaßnahmen, die gerade nicht regelmäßig und auch nicht pandemiebedingt anfallen. Auch diese Kosten sind nach der allein maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht förderfähig. Auch die Kosten für die Überarbeitung eines Brandschutzkonzeptes sind nicht förderfähig. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine Maßnahme, die bereits zur Einhaltung von unabhängig von der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben erforderlich war und deren Kosten nicht mit der Überbrückungshilfe III Plus ausgeglichen werden.
62
Demnach kommt es auf die umfangreichen Darlegungen der Klägerseite zu den einzelnen Aufwendungen nicht entscheidungserheblich an. Auch wenn es um Kosten für Renovierungs- und Umbauarbeiten und das dafür erforderliche Material geht, die notwendig waren, um den Betrieb des Freizeitparks zu erhalten, ist gleichwohl nicht substanziiert vorgebracht, dass sie coronabedingt entstanden sind und ohne die Corona-Pandemie nicht angefallen wären. Es sind keine Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie standen. Das gilt ebenso für Kosten betreffend Reparaturen samt Ersatzteilen bzw. für Instandsetzungen, die auch ohne die Corona-Pandemie entstanden wären, um die Betriebserlaubnis der Fahrgeschäfte durch TÜV bzw. LGA zu erhalten. Die Auflagen für einen ordnungsgemäßen Betrieb beruhen auf allgemeinen gesetzlichen Vorgaben, zu deren Einhaltung der Kläger ohnehin verpflichtet war. Das trifft auch auf die Kosten für die Überarbeitung das Brandschutzkonzept zu.
63
Der Kläger hat dagegen nichts substanziiert eingewendet. Er hat lediglich - und erst im Klageverfahren - im Schriftsatz vom 22. August 2022 auf Seite 3/4 mit Bezug auf das Sachverständigenbüro … GmbH vom 13. Juli 2022 (Anlage K 25 und K 30), wonach die Maschinen auch während der Zeit der Betriebsschließung einer aufwendigen Wartung bedurft hätten und es auch um die Beseitigung von Standschäden im Zeitraum der ausfallbedingten Pandemiephase gegangen sei, sowie auf Seite 11 dieses Schriftsatzes mit Bezug auf ein Schreiben der Fa. … … vom 16. Juli 2022 (Anlage K 37), wonach die Intensität der Winterwartung wesentlich durch coronabedingten Stillstand erhöht und insbesondere Corona ein Treiber dieser Wartungskosten gewesen sei, kurz Aspekte angesprochen die im Lichte der Vorgaben der Nr. 2.4, Liste Pkt. 6 der FAQ für der Förderfähigkeit relevant hätten sein können.
64
Abgesehen davon, dass diese Angaben nicht im Antragsverfahren gegenüber der Behörde erfolgten, sondern erstmals nach Erlass des teilablehnenden Bescheides der Beklagten gemacht wurden und damit nach der Verwaltungspraxis ohne Relevanz für die Ermessensausübung seitens der Beklagten zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bewilligungsstelle waren, ist festzuhalten, dass selbst bei Berücksichtigung des Vorbringens im Klageverfahren keine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre. Denn über die vorstehend zitierten allgemeinen und pauschalen Aussagen hinaus wurde nicht substanziiert dargetan, welche Mehrkosten konkret auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind, ohne die sie nicht angefallen wären. Ebenso wenig ist dargelegt, welche behördlichen Beanstandungen erfolgten und welche Auflagen etwa seitens des TÜV oder der LGA konkret gemacht wurden, die durch die Corona-Pandemie verursacht wurden, etwa durch längere Standzeiten. Genauso wenig wurde auch nur ansatzweise beziffert, wie hoch diese Mehrkosten in Abgrenzung zu den anderen, ohnehin angefallenen Kosten gewesen sein sollen, geschweige denn durch Nachweise belegt. Dies genügt nicht für eine Förderung.
65
Die Verneinung der Förderfähigkeit ist nicht als ermessensfehlerhaft oder willkürlich zu beanstanden. Denn der eng zu verstehende Begriff „notwendig“ (Fußnote 17 zu Nr. 2.4 Liste Pkt. 6 FAQ) führt gemäß der richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis dazu, nicht den gesamten „Erhaltungsaufwand“ (Nr. 2.4 Liste Pkt.6, mittlere Spalte FAQ) als förderfähig anzusehen. In der rechten Spalte der Liste (Nr. 2.4 Liste Pkt.6, rechte Spalte FAQ), die die nicht förderfähigen Maßnahmen konkretisiert und die Förderfähigkeit der in der mittleren Spalte genannten Aufwendungen weiter einschränkt, ist explizit auf das Erfordernis der Coronabedingtheit bzw. auf eine förderschädliche Notwendigkeit schon vor der Corona-Pandemie Bezug genommen. Da dem Gericht - wie bereits ausgeführt - eine eigenständige Interpretation verwehrt ist, kommt es nur darauf an, ob eine solches Verständnis und eine darauf basierende Verwaltungspraxis willkürlich ist. Davon ist indes nicht auszugehen, weil die Coronabedingtheit ein vertretbares sachgerechtes Kriterium ist (siehe auch nachfolgend).
66
Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 8. August 2022 dazu plausibel ausgeführt: Dass der Kläger die streitgegenständlichen Positionen nicht im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus als Fixkosten ersetzt verlangen kann, begründet keinen rechtlich relevanten Ermessensfehler. Insbesondere ist es nicht willkürlich und ohne Sachgrund, die streitgegenständliche Förderung auf solche Kosten zu beschränken, die im Zusammenhang mit der Pandemie stehen. Mit der Überbrückungshilfe III Plus, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet ist, sollen diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten haben, vgl. Nr. 1 der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III Plus. Dieser Zweck wäre gefährdet, würden auch Kosten ersetzt, die unabhängig von der Pandemie entstanden sind. Das sind für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe.
67
Diese Auffassung in der Verwaltungspraxis steht im Einklang mit der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus. Der Freistaat Bayern gewährt danach eine finanzielle Überbrückungshilfe für Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, als Unterstützungsleistung. Die Überbrückungshilfe erfolgt durch teilweise oder vollständige Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten. Die Überbrückungshilfe III Plus ist in Form einer Billigkeitsleistung Art. 53 BayHO als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden (Vorbemerkung S. 1 und S. 2 sowie Nr. 1 S. 7 und S. 8 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus).
68
Der Kläger hat keine letztlich durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere Verwaltungspraxis sprechen und eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen - wie später noch konkret ausgeführt wird -, dass zum einen die Bezugnahme auf Fallgestaltungen in anderen Bundesländern für die bayerische Verwaltungspraxis nicht einschlägig sind und dass das Vorliegen von Fällen einzelner gegenläufiger Förderungen, soweit diese überhaupt vergleichbar sind - weil jeweils auf den Einzelfall und die konkreten Angaben in dem Antrag abzustellen ist -, nicht ausreichen, um eine etablierte gegenteilige Verwaltungspraxis zu belegen bzw. die von der Beklagte dargelegte Verwaltungspraxis zu erschüttern.
69
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 14. November 2022 pauschal behauptet hat, bei anderen Freizeitparks seien entsprechende Fördergelder teilweise oder in vollem Umfang geflossen, genügt dies nicht für eine gegenteilige Sichtweise. Zunächst reicht die schlichte Behauptung zur Förderung anderer Unternehmen nicht aus, ohne zu konkretisieren, bei welchen vergleichbaren Unternehmen was konkret beantragt und gefördert worden ist. Abgesehen von dem allgemeinen Hinweis auf den … …, der schon gar nicht in Bayern liegt, war mangels Benennung konkreter Beispiele eine nähere Überprüfung nicht möglich.
70
Auch wenn es keine zwingende Pflicht der Klageseite geben mag, das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis gewissermaßen durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften (so BayVGH, B.v. 21.12.2021 - 12 ZB 20.2694 - juris Rn. 28 „keine Pflicht, … das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis … durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften“; a.A. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 - 6 A 702/19 - juris Rn. 10 „nur, wenn sie Fälle benennt“), reicht eine - wie hier - schlichte, nicht näher substanziierte gegenteilige Behauptung einer anderen Verwaltungspraxis nicht aus, zumal es - wie bereits ausgeführt - gerade im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung in der Sphäre des Leistungsempfängers liegt, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dies gilt gleichermaßen, soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird (VG Halle, U.v. 25.4.2022 - 4 A 28/22 HAL - BeckRS 2022, 9223 Rn. 25).
71
Letztlich kommt es auf den Einzelfall an, ab welcher Zahl von - qualitativ vergleichbaren - Abweichungen in Relation zur Gesamtzahl der Fälle eine Duldung der abweichenden Praxis angenommen werden kann (vgl. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 - 6 A 702/19 - juris Rn. 10 mit Bezug auf BVerfG, B.v. 12.7.2007 - 1 BvR 1616/03 - juris Rn. 15 „offengelassen“). Umgekehrt bedarf es zur Begründung einer Verwaltungspraxis keiner bestimmten Zahl an Fällen; hierzu kann bereits die Verlautbarung einer geplanten Vorgehensweise durch Verwaltungsvorschrift (antizipierte Verwaltungspraxis) oder eine erste Entscheidung ausreichen, die in Verbindung mit dem Gleichheitssatz grundsätzlich zur Selbstbindung der Verwaltung führt (SächsOVG, B.v. 4.8.2022 - 6 A 702/19 - juris Rn. 10; vgl. auch Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 60).
72
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt demgegenüber es - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind. Die internen Verwaltungsvorschriften kommen dabei nur in der Ausprägung zur Anwendung, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 41 mit Bezug auf BVerwG, U.v. 17.1.1996 - 11 C 5.95 - juris Rn. 21). Die Beklagte hat ihre Verwaltungspraxis dargelegt und unter Einbeziehung der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus sowie der FAQs erläutert. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid sowie im Klageverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Kläger nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis auf der Basis der einschlägigen Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus und der entsprechenden FAQ keinen Anspruch auf die beantragte weitergehende Förderung hat. Vielmehr hat die Beklagte anhand von erkennbaren Anhaltspunkten ihre Verwaltungspraxis glaubhaft gemacht. Die dargestellte Verwaltungspraxis entspricht sowohl der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus als auch den FAQ. Neben der einschlägigen Förderrichtlinie können auch sonstige Vollzugshinweise oder auch die im Internet veröffentlichten FAQ Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben (vgl. VG Halle, U.v. 25.4.2022 - 4 A 28/22 HAL - BeckRS 2022, 9223 Rn. 17 ff.). Die Richtlinie stellt als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift ein Indiz für das Vorhandensein einer entsprechenden Verwaltungspraxis dar (NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 41; U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 31). Zum Beleg der Verwaltungspraxis genügt, dass die Behandlung der Anträge einschließlich der Entscheidung hierüber im Einklang mit den Vorgaben und Arbeitshinweisen der Richtlinie und FAQ gleichmäßig vorgezeichnet war und sich aus der weiteren Billigungspraxis keine abweichende tatsächliche Handhabung etabliert hat (VG Halle, U.v. 8.3.2022 - 4 A 11/22 - juris Rn. 24; sowie VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris Rn. 26, 44, 48 f. und U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.577 - BeckRS 2022, 22894 Rn. 23, 38, 43 f.; jeweils m.w.N.).
73
Demgegenüber genügen einzelne „Ausreißer“ nicht für die Annahme einer gegenläufigen Verwaltungspraxis, wenn die Gewährung offenbar in Widerspruch zur Richtlinie und zur gängigen Förderpraxis gewährt wurde und nicht erkennbar ist, dass der Richtliniengeber eine solche richtlinienabweichende Abweichung gebilligt oder geduldet hätte (vgl. dazu BayVGH, B.v. 23.2.2022 - 6 ZB 21.3230 - juris Rn. 16 sowie VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 - juris Rn. 60 f.).
74
Nach alledem war nach der plausibel dargelegten Förderpraxis die Förderfähigkeit aller streitgegenständlichen Positionen zu verneinen, selbst wenn man das neue Vorbringen im Klageverfahren berücksichtigen wollte, weil auch insoweit - wie bereits ausgeführt - über die pauschalen Anmerkungen mit Bezug auf die Anlagen K 25, K 30 und K 37 hinaus die möglicherweise angefallenen coronabedingten Kosten nicht in überprüfbarer Weise von den sonst an den folgenden Wochenkosten konkret abgegrenzt wurden und auch nicht als solche beziffert wurden.
75
In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris; kritisch VG München, U.v. 5.7.2022 - M 21 K 21.1483 - BayVBl., 717, 719/720), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Denn die von der Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgte Ablehnung der Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation. Daran ändert sich auch nichts durch das - im Verwaltungsverfahren zwangsläufig nicht zu berücksichtigende - Vorbringen im Klageverfahren. Denn auch dieses Vorbringen konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass die Maßnahmen zum einen nur temporär wegen der Corona-Pandemie angefallen wären und zum anderen als Überbrückung zur Existenzsicherung notwendig gewesen sind. So liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die häufiger vorkommt und nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll (vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 - W 8 K 21.1263 - juris m.w.N.).
76
Des Weiteren ist der Ausschluss des Klägers von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden.
77
Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 21).
78
Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 10 C 1/17 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 - juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 - M 31 K 19.203 - juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 - BVerfGE 1, 14, 52 - juris LS 18 und Rn. 139; B.v. 19.10.1982 - 1 BvL 39,80 - BVerfGE 61, 138, 147 - juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt.
79
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 346 - juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.727 - DVBl 2013, 1402). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier vor allem bestimmte Förderungen, die nach der Behördenpraxis nicht als pandemiebedingt zur wirtschaftlichen Existenzsicherung als notwendig angesehen wurden, auszuschließen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 - B 8 K 21.1024 - juris Rn. 35; VG München, U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris Rn. 23 ff.; BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 - W 8 K 19.1546 - juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 - 16 K 6804/14 - juris; jeweils m.w.N.).
80
Der Zuwendungsgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit er bei der Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten vorgeht. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote (SächsOVG, U.v. 24.11.2021 - 6 A 540/19 - juris Rn. 48 ff.; OVG LSA, B.v. 26.4.2021 - 1 L 49/19 - juris Rn.10; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 43; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 30 ff. und 38; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 1131/18 - DWW 2021, 186 - juris Rn. 44; m.w.N.).
81
Der Zuwendungs- und Richtliniengeber ist auch bei Corona-Beihilfen, wie hier bei der Überbrückungshilfe, nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken. Denn nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 19).
82
Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt auch bei den Coronabeihilfen nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar, sondern vielmehr offenkundig sachwidrig wären (VG München, U.v. 26.4.2022 - M 31 K 21.1857 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 15.9.2021 - M 31 K 21.110 - juris Rn. 28; vgl. ferner VG Gießen, U.v. 3.8.2021 - 4 K 573/21.GI - juris Rn. 28 ff. sowie BayVGH, B.v. 19.5.2021 - 12 ZB 21.430 - juris Rn. 13).
83
Die Beklagte hat im schriftlichen und mündlichen Vorbringen ihrer Bevollmächtigten im Klageverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund sei, die streitgegenständlichen Aufwendungen von der Förderung auszunehmen. Sie hat insbesondere mit Verweis auf Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus angemerkt, dass die Überbrückungshilfe III als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei und diejenigen Unternehmen gefördert werden sollten, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten. Dieser Zweck wäre gefährdet, würden auch Positionen ersetzt, die auch unabhängig von der Pandemie entstanden seien. Das seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe.
84
Die Beklagte durfte weitgehend frei auf die von ihr als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreifen. Denn es ist grundsätzlich die Sache des Richtlinien- und Zuwendungsgebers, ausgeprägt durch seine Verwaltungspraxis, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 42 f. mit Bezug auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 - 1 BvR 932/10 - juris Rn. 33).
85
Der Gleichheitssatz ist nicht bei jeder Differenzierung verletzt, wenn rechtfertigende Sachgründe vorliegen. Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 33 und 75). Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl von Einzelfällen im Gesamtbild zu erfassen, das nach dem ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbotenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich der Zuwendungsgewährung. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, Maßstäbe zur Gewährung einer Förderung nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen, und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Mit Blick auf den Zweck und die Voraussetzungen der Zuwendungsgewährung im Rahmen der Überbrückungshilfe, ist dabei festzuhalten, dass die Überbrückungshilfe als Billigkeitsleistung von einer gegebenenfalls erforderlichen Entschädigung oder einem Ausgleich für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen deutlich zu unterscheiden ist (VG München, U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris Rn. 33 und 38 m.w.N.).
86
Die Ausgestaltung des Förderverfahrens in Anknüpfung an die Angaben des jeweiligen Antragstellenden im Online-Verfahren dient der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung und vermeidet aufwendige und längere Prüfungen, die dem Ziel der möglichst schnellen und zeitnahen Bewilligung von Mitteln entgegenstünden. Bei der Gewährung der Corona-Hilfe, wie hier der Überbrückungshilfe III Plus, handelt es sich um ein Massenverfahren, bei dem im Bewilligungsverfahren keine Einzelprüfung in der Tiefe erfolgen kann und es gerade um eine schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer gehen soll (vgl. VG Halle, U.v. 8.3.2022 - 4 A 11/22 - juris Rn. 32). Zudem ist es dem Richtlinien- und Zuwendungsgeber nach dem Ziel der Gewährleistung eines möglichst einfachen und effektiven Verwaltungsvollzugs nicht verwehrt, die Förderung und seine Modalitäten entsprechend danach auszurichten (vgl. VG München, U.v. 26.4.2022 - M 31 K 21.1857 - juris Rn. 27 und 32). Die Beklagte darf gerade in Massenverfahren mit einer Vielzahl von Einzelfällen typisieren, generalisieren und pauschalieren, ohne dass dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt (VG München, U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris Rn. 33 m.w.N.), auch wenn es zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit gehen mag (NdsOVG, B.v. 2.11.2022 - 10 LA 79/22 - juris Rn. 14).
87
Soweit der Kläger gleichwohl eine Ungleichbehandlung zwischen sich und anderen sieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass er gerade gleichbehandelt wird wie andere Betriebe in vergleichbarer Fallkonstellation, die ebenfalls in vergleichbarer Situation nicht gefördert wurden, wie die Beklagte plausibilisiert hat. Das Vorbringen des Klägers ändert nichts an der Zulässigkeit der typisierenden Regelung, die im zulässigen Rahmen auf eine Weiterdifferenzierung bezogen, auf jeden einzelnen Fall verzichtet (vgl. VG München, U.v. 15.11.2021 - M 31 K 21.2780 - juris Rn. 30 ff.). Auch die gravierenden Auswirkungen der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen trafen zudem nicht den Kläger allein, sondern eine Vielzahl von Geschäftstreibenden in vergleichbarer Situation.
88
Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Dass die Beklagte im vergleichbaren Zuwendungsfällen - bewusst abweichend von der eigenen Förderpraxis - anders verfahren wäre, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und substanziiert. Ob die vom Kläger kurz angesprochenen Fälle - abgesehen von Ausreißern - vergleichbare Fallkonstellationen beinhalteten, konnte nicht überprüft werden, weil die Einzelheiten dem Gericht nicht bekanntgegeben wurden. Demnach stellen die unterschiedlichen Behandlungen einen vertretbaren sachlichen Grund im Blick auf die Verleihung der Förderberechtigung des Klägers dar. Infolgedessen liegt auch keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung wie in vergleichbaren Förderfällen vor.
89
Selbst eine unrichtige, weil richtlinienwidrige Sachbehandlung der Behörde in anderen Einzelfällen wäre unschädlich, weil dadurch keine abweichende Verwaltungspraxis begründet würde (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 - 6 ZB 21.972 - juris Rn. 8 u. 10 sowie NdsOVG, U.v. 5.5.2021 - 10 LB 201/20 - NVwZ-RR 2021, 835 - juris LS 1 u. Rn. 31 f. und ausführlich VG Würzburg, Ue.v. 10.5.2021 - W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 - jeweils juris Rn. 38 m.w.N.).
90
Denn selbst, wenn in einzelnen Fällen andere Empfänger gleichwohl Aufwendungen der streitgegenständlichen Art gefördert bekommen hätten bzw. haben (wie in dem von der Klägerseite aufgeführten Fällen, soweit diese überhaupt vergleichbar sind) und nicht oder (noch) nicht überprüft sowie zur Rückforderung aufgefordert sein sollten, könnte der Kläger nichts für sich daraus herleiten. Denn der Kläger kann - selbst bei einer rechtswidrigen Förderung einzelner anderer Personen oder Unternehmen, die die Voraussetzungen der Richtlinien nicht erfüllen - „keine Gleichbehandlung im Unrecht“ für sich beanspruchen (vgl. statt vieler BVerwG, U.v. 26.2.1993 - 8 C 20/92 - BVerwGE 92, 153 - juris Rn. 14 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 37 und 51 f.). Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Personen, denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt bzw. (vorläufig oder endgültig) belassen wurden. Mit einer in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung hat die Beklagte keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Es ist nicht erkennbar, dass der Urheber der Richtlinie eine betreffende Abweichung billigt oder duldet. Dafür bedürfte es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt einen dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung im Einzelfall gerade nicht ergibt. Eine Abweichung in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund ist wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes rechtswidrig und begründet keine Änderung der Verwaltungspraxis (NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 29 f.; U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 42 und 44; VG München, U.v. 23.3.2021 - M 31 K 20.4082 - juris Rn. 42; vgl. auch Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 56. Ed. Stand: 1.7.2022, § 40 Rn. 65 f. m.w.N.) und damit auch keinen Anspruch des Klägers. Denn der Kläger kann nicht verlangen, dass die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Beklagte ihr gegenüber gewissermaßen ihren Fehler wiederholt und entsprechend eine rechtswidrige Bewilligung der Förderung ausspricht. Vielmehr wird umgekehrt hinsichtlich der rechtswidrig begünstigten Anderen ein Rücknahmeverfahren zu prüfen sein bzw. im Rahmen eines Schlussbescheids eine Korrektur im gesetzlichen Rahmen zu erfolgen haben (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 - 6 ZB 21.972 - juris Rn. 6 ff.; VG Gießen, U.v. 30.8.2021 - 4 K 573/21.GI - juris Rn. 17 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris Rn. 79 und U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.577 - BeckRS 2022, 22894 Rn. 75.; U.v. 21.6.2021 - W 8 K 20.1303 - juris; U.v. 17.5.2021 - W 8 K 20.1561 - juris; Ue. v. 10.5.2021 - W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 - jeweils juris Rn. 38). Letzteres hat die Beklagte in bei Gericht anhängigen Klageverfahren wiederholt angekündigt.
91
Der Umstand, dass es in diesen Massenverfahren gepaart mit einem schnellen Entscheidungsbedarf auch zu fehlerhaften Zuwendungsentscheidungen, die über das von der Verwaltungspraxis Gedeckte hinausschießen, kommt, ist nachvollziehbar und durchaus realitätsnah. Infolgedessen sind die Förderentscheidungen, teilweise über Abschlagszahlungen, durchweg mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt bzw. dem Hinweis auf eine nachherige Prüfung sowie eine mögliche Rückforderung versehen. Derartige Fallkonstellationen zu Rückforderungsbescheiden sind häufig Gegenstand gerichtlicher Verfahren und daher gerichtsbekannt.
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Ein Vergleich der Förderpraxis in den anderen Bundesländern ist im Zusammenhang mit einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht anzustellen, da allein die Verwaltungspraxis im Freistaat Bayern - für den die Beklagte gemäß § 47b ZustV als Beliehener handelt - ohne Rücksicht auf die Praxis in anderen Bundesländern und die dortigen Förderleistungen maßgeblich ist (vgl. SächsOVG, U.v. 24.11.2021 - 6 A 540/19 - juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris). Die landesrechtlichen Vorgaben zur Gewährung von Zuwendungen sind nur für das jeweilige Bundesland verbindlich, ohne dass es darauf ankommen kann, ob in anderen Bundesländern abweichende Fördervoraussetzungen zur Anwendung gelangen oder in der Vergangenheit gelangt sind. Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Auf die Förderpraxis anderer Bundesländer mit möglicherweise anderen förderpolitischen Zielsetzungen kann sich ein Kläger zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit Erfolg berufen. Die föderale Struktur rechtfertigt gerade unterschiedliche Regelungen und Förderungen sowie Schwerpunktsetzungen in einzelnen Bundesländern und damit auch eine abweichende Ausgestaltung der Förderpraxis im Detail (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 - W 8 K 20.1302 - juris Rn. 48 m.w.N. zur Rspr. sowie Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 129; Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 56. Ed. Stand: 1.7.2022, § 40 Rn. 69; sowie VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris Rn. 80 und U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.577 - BeckRS 2022, 22894 Rn. 76.; jeweils m.w.N.).
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Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Rüge der Ungleichbehandlung im Vergleich von Bayern zu Fallgestaltungen in anderen Bundesländern nicht durchgreift, weil es maßgeblich auf die einheitliche Förderpraxis innerhalb des Gebietes des Freistaates Bayern ankommt (BayVGH, B.v. 17.3.2022 - 6 ZB 21.2057 - juris Rn. 13 betreffend VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 - W 8 K 20.1302 - juris Rn 48; zum Landwirtschaftsrecht).
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Demnach ist festzuhalten, dass der Kläger keinen weitergehenden Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III Plus hatte und hat.
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Der Hilfsantrag war mit Bezug auf die vorstehenden Ausführungen ebenfalls abzulehnen. Da es ausgehend von der plausibel dargelegten geübten Verwaltungspraxis schon an der Erfüllung der erforderlichen Fördervoraussetzungen gemäß der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus fehlt, kommt ein stattgebendes Bescheidungsurteil ebenfalls nicht in Betracht.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.