Inhalt

VG Augsburg, Beschluss v. 19.09.2022 – Au 8 E 22.1601
Titel:

Erfolgloser Eilantrag auf Gewährung von (vorgezogenem) Altersruhegeld

Normenketten:
VwGO § 123, § 166
ZPO § 114
Leitsatz:
Die Beseitigung einer Hilfebedürftigkeit des Antragstellers im Sinne einer Sicherung des Existenzminimums ist vornehmlich nicht Aufgabe einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, sondern ggf. der sozialen Sicherungssysteme, und taugt daher grundsätzlich nicht als Anordnungsgrund eines Eilantrags auf Gewährung von (vorgezogenem) Altersruhegeld. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Altersruhegeld, vorgezogenes Altersruhegeld, fehlender Anordnungsanspruch, fehlender Anordnungsgrund, unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, Eilantrag, Existenzminimum, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Vorwegnahme der Hauptsache
Fundstelle:
BeckRS 2022, 34247

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 11.778,48 EUR festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Eilverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Gewährung von (vorgezogenem) Altersruhegeld.
2
Der am ... geborene Antragsteller war bis zum 31. Januar 2009 Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande ... und ist seit dem 1. Februar 2009 Pflichtmitglied der Antragsgegnerin. In den anhängigen Klageverfahren Au 8 K 21.126 (ehemals Au 8 K 18.1467) und Au 8 K 22.1284 streiten die Beteiligten um die Gewährung von Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit respektive im anhängigen Klageverfahren Au 8 K 21.1214 um die Gewährung von vorgezogenem Altersruhegeld. Die Antragsgegnerin stellte mit Ablauf des 30. Juni 2022 Zahlungen wegen Ruhegelds bei vorübergehender Berufsunfähigkeit an den Antragsteller ein, da der Antragsteller keine ärztlichen Unterlagen beigebracht habe, aus denen sich eine Berufsunfähigkeit über diesen Zeitpunkt hinaus ergebe.
3
Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 beantragte der Antragsteller, ihm ab dem 1. Juli 2023 ein vorgezogenes Altersruhegeld ab dem 63. Lebensjahr zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Antragsteller aufgrund einer Schwerbehinderung ein abschlagfreies vorgezogenes Altersruhegeld zustehe, was näher unter Bezugnahme auf Regelungen des SGB VI ausgeführt wurde.
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Mit Bescheid vom 28. April 2021 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein vorgezogenes Altersruhegeld in satzungsgemäßer Höhe ab dem 1. Juli 2023. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.
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Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen.
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Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24. Mai 2021 Klage, über die noch nicht entschieden ist (Au 8 K 21.1214), mit dem Ziel, ihm ein vorgezogenes (abschlagfreies) Altersruhegeld zu gewähren und ein vorgezogenes Altersruhegeld in die Satzung der Antragsgegnerin aufzunehmen.
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Mit auf 13. April 2020 datiertem Schreiben, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 20. April 2022, beantragte der Antragsteller (erneut) ein vorgezogenes Altersruhegeld ab dem ....
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Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller am 12. Juli 2022 telefonisch respektive mit Schreiben vom 18. Juli 2022 u.a. darauf hin, dass der Antrag vom 24. Februar 2021 unwiderruflich sei, dem Grunde nach am 28. April 2021 verbeschieden worden sei und das Klageverfahren Au 8 K 21.1214 rechtshängig wäre.
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Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin erfolglos auf, bis zum 31. Juli 2022 den offensichtlich rechtswidrigen/nichtigen Verwaltungsakt in den ... umzudeuten oder zu heilen mit Neu-Bestätigung zum ... sowie zugleich die Rente an ihn auszubezahlen.
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Im Nachgang zu Telefonaten zwischen den Beteiligten teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 3. August 2022 mit, dass das Klageverfahren bereits rechtshängig sei, kein Rechtsfehler bezüglich des Rentenbeginns vorliege und auch keine Umdeutung oder Heilung in Betracht komme.
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Am 4. August 2022 beantragte der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger „schwerbehindert“, „berufsunfähig“ und von „[s]chwarzer Hautfarbe“ sei. Die Antragsgegnerin habe den Antrag des Antragstellers vom 13. April 2020 bis zum heutigen Tage ignoriert. Mit weiteren Schreiben vom 24. Februar 2021 habe der Antragsteller beantragt, ihm ein vorgezogenes Altersruhegeld bzw. Altersruhegeld ab dem 63. Lebensjahr zu gewähren. Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 sei klargestellt worden, dass in beiden Anträgen der ... gemeint sei, und beantragt worden, dem Antragsteller Altersruhegeld ab dem 63. Lebensjahr zu gewähren mit Fristsetzung bis zum 31. Juli 2022. Die Antragsgegnerin habe das Datum absichtlich/vorsätzlich falsch umgedeutet auf 2023 statt auf 2022 bzw. sei zu all diesen Anträgen untätig geblieben. Der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen für eine von ihm beantragte Altersrente und erst recht die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente. So dass ein Anordnungsanspruch bestehe. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande ... habe dem Antragsteller korrekt eine vorgezogene Altersrente ab dem 1. Juli 2022 bestätigt. Das Land ... gewähre die beantragte Rente auf identischen Antrag hin. Das Anrecht auf vorgezogene Altersrente bestehe bereits mit 62 Jahren nach der Satzung der Antragsgegnerin. Der Anordnungsgrund folge daraus, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller weder Berufsunfähigkeitsleistungen noch irgendeine Rente gewähre, sodass der Antragsteller seit Juli 2022 ohne irgendwelche Einnahmen dastehe.
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Der Antragsteller beantragt - neben (Klage-)Anträgen gerichtet auf vorgezogenes Altersruhegeld ab dem 1. Juni 2022 (Ziffer 1), Altersruhegeld ab dem 1. Juli 2022 unter Anrechnung etwaig vorgezogenen Altersruhegeldes (Ziffer 2), hilfsweise Altersruhegeld ab dem 1. Juli 2022 mit den üblichen Abschlägen (Ziffer 3), hilfsweise Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. Juli 2022 (Ziffer 4) sowie Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung (Ziffer 5) - (sinngemäß),
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per einstweiliger Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller Altersruhegeld ab dem 1. Juli 2022 zu bezahlen,
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hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller eine vorgezogene Altersrente unter den gesetzlichen Abzügen von 0,3 Prozent pro Monat ab dem 1. Juli 2022 zu gewähren.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag auf einstweilige Anordnung abzulehnen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Antrag schon aufgrund der Rechtshängigkeit des Verfahrens Au 8 K 21.1214 unzulässig sei. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG könne die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Dem Verfahren Au 8 K 21.1214 liege derselbe Streitgegenstand zugrunde. Streitgegenstand des Verfahrens Au 8 K 21.1214 sei das vorgezogene Altersruhegeld ohne Abzug von Abschlägen. Daher fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Ein vorgezogenes Altersruhegeld unter Berücksichtigung der Abschläge sei vom Kläger zu keiner Zeit - auch nicht hilfsweise - im Verwaltungsverfahren beantragt worden. Demnach fehle es an einem vorherigen Antrag, sodass das notwendige Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls nicht vorliege. Der Antrag sei auch unbegründet. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 5 der Satzung sei der Antrag auf Einweisung des vorgezogenen Altersruhegelds unwiderruflich. Weder durch Umdeutung noch durch Auslegung gelange man zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller ein vorgezogenes Altersruhegeld ab dem 1. Juli 2022 beanspruchen könne. Der Antrag des Antragstellers vom 24. Februar 2021 könne auch nicht anders ausgelegt werden. Auch der Höhe nach bestehe kein Anspruch auf ein vorgezogenes Altersruhegeld ab dem 1. Juli 2022. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Altersruhegeld ab dem 1. Juli 2022. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 48b Abs. 1 der Satzung bestehe der Anspruch auf Altersruhegeld im Fall des Antragstellers ab dem 1. März 2025. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf ein Altersruhegeld mit Abschlägen ab dem 1. Juli 2022. Wie - zu den anderen (Klage-)Anträgen des Antragstellers - ausgeführt, habe der Antragsteller keinen Anspruch auf ein vorgezogenes Altersruhegeld ab dem 1. Juli 2022, weder abschlagsfrei noch unter Abzug der Abschläge. Demnach liege auch kein Anordnungsanspruch vor. Es sei kein Anordnungsgrund ersichtlich. Eine zumutbare und einfachere Sicherung der Rechte des Antragstellers sei ihm bereits im anhängigen Verfahren Au 8 K 21.1214 möglich. Eine Stellungnahme auf die Klageerwiderung sei nicht erfolgt. Der Antragsteller hätte zu jeder Zeit in diesem Verfahren vortragen können, dass der Rentenbeginn auf den 1. Juli 2022 fallen solle, und nicht, wie im Antrag vom 24. Februar 2021 angegeben, auf den 1. Juli 2023. Weder habe er sich in diesem gerichtlichen Verfahren, noch außergerichtlich dahingehend geäußert. Ferner würde der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache führen.
19
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende Behördenakte Bezug genommen. Die Verfahrensakten der Verfahren Au 8 K 21.126, Au 8 K 21.1214 und Au 8 K 22.1284 wurden beigezogen.
II.
20
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg.
21
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung).
22
Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erfordert sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch, d.h. bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage eine hinreichende Aussicht auf (Teil-)Erfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Hierbei ist es bereits eine Frage der Zulässigkeit des Antrags, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund geltend machen kann. Die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und -anspruch ist dagegen eine Frage der Begründetheit (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Das Gericht ist hierbei auf den Entscheidungsrahmen der Hauptsache beschränkt. Es kann auf Grund des Wesens von § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen, was eine Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich ausschließt. Auch hat das Gericht behördliche Ermessensspielräume zu beachten (vgl. Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 18 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 123 Rn. 9 ff.).
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1. Soweit der anwaltlich vertretene Antragsteller im Hauptantrag ausdrücklich die Gewährung von Altersruhegeld ab dem 1. Juli 2022 begehrt, bleibt der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ohne Erfolg (dazu nachfolgend unter 2.). Abgestellt auf die Antragsbegründung zum Anordnungsanspruch, die beigefügten Unterlagen, die weiteren Stellungnahmen sowie den gestellten Hilfsantrag geht das Gericht nach Maßgabe der §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO in Auslegung des Rechtsschutzbegehrens davon aus, dass der Antragsteller der Sache nach die Gewährung von vorgezogenem Altersruhegeld ab dem 1. Juli 2022 begehrt. Der - so verstandene - Antrag im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bleibt allerdings (dazu nachfolgend unter 3.) ebenso wie der Hilfsantrag (dazu nachfolgend unter 4.) ohne Erfolg.
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2. Der - ausdrücklich gestellte - Antrag auf Gewährung von Altersruhegeld ab dem 1. Juli 2022 bleibt ohne Erfolg, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
25
a) Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags, da davon auszugehen ist, dass der Antragsteller vor seiner Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtschutzes die Antragsgegnerin nicht mit der Gewährung von Altersruhegeld ab dem 1. Juli 2022 befasst hat.
26
Ein Rechtsschutzinteresse ist für einen Antrag nach § 123 VwGO regelmäßig dann zu verneinen, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst worden war (vgl. statt vieler VGH BW, B.v. 22.7.2004 - 6 S 19/04 - juris Rn. 2 m.w.N.). So dürfte es sich vorliegend verhalten. Zwar erscheint bei summarischer Prüfung nach dem Wortlaut und der Systematik von § 28 im Vergleich zu § 30 der Satzung der Antragsgegnerin ein Antrag auf Bewilligung von Altersruhegeld als solches nicht erforderlich. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da der Antragsteller die Antragsgegnerin mit seinem o.g. konkreten Begehren nicht entsprechend befasst hat, sondern nur mit dem einer Gewährung von vorgezogenem Altersruhegeld (vgl. u.a. Bl. 623, 631, 718, 893 und 1028 der Behördenakte). Dagegen dürfte die Rechtshängigkeit des Klageverfahrens Au 8 K 21.1214 mit dem Streitgegenstand des vorgezogenen Altersruhegelds unerheblich sein.
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b) Letztlich kann dies dahinstehen, da der Antrag in der Sache erfolglos bleibt.
28
aa) Der Antragsteller vermag bereits keinen - die zumindest zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache - rechtfertigenden Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO auf eine Gewährung von Altersruhegeld ab dem 1. Juli 2022 glaubhaft zu machen. Da vorliegend eine Entscheidung erwirkt werden soll, die eine Hauptsacheentscheidung faktisch vorwegnähme, ist an die Erfolgsaussichten eines Verfahrens in der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen. Die (tatsächliche) Vorwegnahme der Hauptsache ergibt sich daraus, dass die begehrte Geldleistung zwar vorläufig ausgezahlt und bei einem Unterliegen in der Hauptsache auch zurückgefordert werden kann, sich jedoch der Erstattungsanspruch als wirtschaftlich wertlos erweisen kann (Eyermann, VwGO, § 123 Rn. 66b). Der Antragsteller wird bei summarischer Prüfung mit einer auf Gewährung eines Altersruhegelds ab dem 1. Juli 2022 gerichteten Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben (§ 113 Abs. 5 VwGO):
29
Ausweislich § 28 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Antragsgegnerin besteht ein Anspruch auf Altersruhegeld ab dem Ersten des Monats, der auf die Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze) folgt. § 48b Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin legt als hiervon abweichende Übergangsregelung die (erfolgte) Anhebung der Regelaltersgrenze bezogen auf den Geburtsjahrgang 1959 um 24 + 8 Monate sowie sich hieraus ergebend die Altersgrenze auf 65 Jahre und 8 Monate fest.
30
Demnach hat der am ... geborene Antragsteller bei summarischer Prüfung gegenwärtig keinen Anspruch auf Altersruhegeld, sondern erst ab dem 1. März 2025.
31
bb) Des Weiteren vermag der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft zu machen, d.h. Umstände, die es nötig erscheinen lassen, eine einstweilige Regelungsanordnung zu erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
32
Der Anordnungsgrund wird vorliegend nicht durch den Anordnungsanspruch indiziert. Im Hinblick auf den Anordnungsgrund setzt eine Ausnahme von der im Grundsatz unzulässigen Vorwegnahme einer Hauptsache voraus, dass der Antragsteller glaubhaft machen muss, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, B.v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69). Ein derart schwerer und unzumutbarer Nachteil für den Antragsteller wäre (erst) dann gegeben, wenn die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenz des Antragstellers gefährdet wäre (vgl. HessVGH, B.v. 8.11.1995 - 14 TG 3375/95 - NVwZ-RR 1996, 325; VG München, B.v. 23.12.2014 - M 12 E 14.5606 - juris Rn. 34; vgl. hierzu auch BeckOK VwGO, Stand: 1. Juli 2022, § 123 Rn. 129 m.w.N.).
33
Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen. Zwar geht das Gericht davon aus, dass dem Antragsteller von der Antragsgegnerin derzeit keine Versorgungsleistungen ausgekehrt werden. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande ... mit Bescheid vom 22. Juli 2022 ab dem 1. Juli 2022 eine vorgezogene Altersrente i.H.v. 446,35 EUR gewährt wird. Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor, dass die Antragsgegnerin ihm weder Berufsunfähigkeitsleistungen mehr gewähre, noch irgendeine Rente, sodass er seit Juli 2022 ohne irgendwelche Einnahmen dastehe. Zum Überleben benötige er eine unverzügliche Entscheidung, da bis zu einem normalen Gerichtstermin noch Monate oder Jahre vergehen könnten. Mangels Einkommen oder Vermögen stehe ihm zu, dass über den Antrag zeitnahe entschieden werde. Inwiefern vorliegend der Antragsteller auf etwaige Ersparnisse bzw. sonstige Vermögenswerte zurückzugreifen vermag, ist indes weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Unabhängig hiervon hat der Antragsteller nach seinem Vortrag Arbeitslosengeld respektive Sozialleistungen trotz der erfolgten Mitteilung der Antragsgegnerin vom 14. Juni 2022 über ein Auslaufen der Gewährung von Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit zum 30. Juni 2022 (vgl. Bl. 937 der Behördenakte) nicht beantragt. Die Beseitigung einer Hilfebedürftigkeit des Antragstellers im Sinne einer Sicherung des Existenzminimums ist jedoch vornehmlich nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, sondern ggf. der sozialen Sicherungssysteme. Diesbezüglich kann und muss von dem, zumal auch anwaltlich vertretenen, Antragsteller erwartet werden, rechtzeitig die zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit in Betracht kommenden Sozialleistungen zu beantragen und insoweit eine Entscheidung der zuständigen Stellen herbeizuführen. Diese Verantwortung kann auch nicht auf die Antragsgegnerin mit dem Argument verlagert werden, dass bei Gewährung von Altersruhegeld etc. eine Hilfebedürftigkeit entfiele, zumal eine Rückzahlung u.U. zu Unrecht erhaltener Gelder keinesfalls gesichert erscheint. Weitere schwere und unzumutbare Nachteile für den Antragsteller, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, sind damit und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Anders nicht abwendbare Nachteile entstehen dem Antragsteller demnach nicht, sodass auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde (vgl. hierzu auch VG München, B.v. 23.12.2014 - M 12 E 14.5606 - juris Rn. 35).
34
Dessen ungeachtet stellt die begehrte einstweilige Regelungsanordnung (jedenfalls) eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Ausweislich § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht im Grunde nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er lediglich im Prozess der Hauptsache erreichen könnte. Grundsätzlich ausgeschlossen, da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar, ist es daher, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. dazu BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - juris Rn. 5 m.w.N.; Eyermann, VwGO, § 123 Rn. 66a). Bei der im vorliegenden Falle begehrten Gewährung von Altersruhegeld geht das Gericht nach den vorstehenden Maßgaben (vgl. oben Rn. 28) von einer solchen unzulässigen (faktischen) Vorwegnahme der Hauptsache aus. Eine Vorwegnahme der Hauptsache wäre vorliegend nur ausnahmsweise möglich, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig wäre, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sowie ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen würde (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2013 - 10 C 9/12 - NVwZ 2013, 1344 Rn. 22; BayVGH, B.v. 19.8.2020 - 7 CE 20.1822 - juris Rn. 12; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rn. 14). Jedenfalls an Letzterem fehlt es vorliegend.
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3. Auch der - bei sachgerechter Auslegung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) - als auf eine Gewährung von vorgezogenem Altersruhegeld ab dem 1. Juli 2022 zu verstehende Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO bleibt ohne Erfolg.
36
a) Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags, weil der Antragsteller insoweit kein streitiges Rechtsverhältnis zur Antragsgegnerin vor seiner Antragstellung bei Gericht hergestellt haben dürfte und es deshalb dem Antrag nach § 123 VwGO an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte (vgl. dazu auch OVG Nds, B.v. 2.4.1981 - 10 B 1572/80 u.a. - NVwZ 1983, 106). Seine Anträge beziehen sich auf andere Zeiträume, d.h. ab dem ... bzw. ab dem 1. Juli 2023 (vgl. v.a. Bl. 718, 893 und 1028 der Behördenakte). Eine erforderliche unbedingte (vgl. dazu BeckOK VwVfG, Stand: 1. Juli 2022, § 22 Rn. 28) Antragstellung ab dem 1. Juli 2022 erfolgte nach Aktenlage nicht (vgl. u.a. Bl. 1016 bzw. 1055 ff. der Behördenakte). Der mit Schreiben vom 25. August 2022 gestellte Hilfsantrag im vorliegenden Verfahren sowie parallel wohl im Verwaltungsverfahren gegenüber der Antragsgegnerin ändert nach obigen Maßgaben daran nichts (aA wohl Eyermann, VwGO, § 123 Rn. 34). Die Rechtshängigkeit des Klageverfahrens Au 8 K 21.1214 dürfte den Antragsteller hingegen nicht daran hindern, im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Antrag nach § 123 VwGO zu stellen, der auf die Gewährung von vorgezogenem Altersruhegeld gerichtet ist.
37
b) Dies kann aber dahinstehen, da der Antrag jedenfalls in der Sache erfolglos bleibt.
38
aa) Der Antragsteller kann zuvörderst keinen - die zumindest zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache - rechtfertigenden Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO auf eine Gewährung von vorgezogenem Altersruhegeld ab dem 1. Juli 2022 glaubhaft machen. Dem liegt ein strenger Maßstab in Bezug auf die Erfolgsaussichten eines Verfahrens in der Hauptsache zugrunde, weil eine Entscheidung erwirkt werden soll, die eine Hauptsacheentscheidung tatsächlich vorwegnähme (vgl. oben Rn. 28). Der Antragsteller wird bei summarischer Prüfung mit einer auf Gewährung eines vorgezogenen Altersruhegelds ab dem 1. Juli 2022 gerichteten Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben (§ 113 Abs. 5 VwGO):
39
Gemäß § 30 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin wird auf Antrag für die Zeit ab Vollendung des 62. Lebensjahres vorgezogenes Altersruhegeld gezahlt (Satz 1). Der Anspruch besteht ab dem beantragten Monatsersten (Satz 2). Das Mitglied kann den Leistungsbeginn bereits für einen Monatsersten innerhalb des vor der Antragstellung zurückgelegten Jahres wählen, wenn es in diesem Zeitraum keine Erwerbstätigkeit im Sinn des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Satzung ausgeübt hat; wurden Einkünfte im Sinn des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Satzung erzielt, so entfällt insoweit die Beitragspflicht (Satz 3). Im Falle des Satz 3 gilt der Versorgungsfall als zu dem beantragten Monatsersten eingetreten (Satz 4). Der Antrag auf Einweisung des vorgezogenen Altersruhegelds ist unwiderruflich (Satz 5). § 49 Abs. 2 der Satzung der Antragsgegnerin legt als (abweichende) Übergangsregelung für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1960 geboren sind und deren Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2012 bestand, die (erfolgte) Anhebung der Altersgrenze bezogen auf den Geburtsjahrgang 1959 um 20 Monate und sich hieraus ergebend die Altersgrenze auf 61 Jahre und 8 Monate fest. Gemäß § 32 Abs. 8 der Satzung unterliegt das vorgezogene Altersruhegeld einem versicherungsmathematischen Abschlag.
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Nach alledem hat der Antragsteller bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Anspruch auf ein vorgezogenes Altersruhegeld ab dem 1. Juli 2022. Auf die Frage der Höhe, d.h. ob abschlagsfrei oder unter Abzug von Abschlägen, welche sich v.a. nach § 32 Abs. 8 der Satzung richtet, kommt es insoweit nicht an. Denn der Antragsteller hat mit seinem Antrag vom 24. Februar 2021 ausdrücklich vorgezogenes Altersruhegeld erst ab dem 1. Juli 2023 beantragt. Dabei ist der Antrag auf Einweisung des vorgezogenen Altersruhegelds nach § 30 Abs. 1 Satz 5 der Satzung unwiderruflich. Eine über das so ausdrücklich formulierte Antragsbegehren hinausgehende Auslegung war der Antragsgegnerin verwehrt, zumal sich weder aus dem Zusatz „ab dem 63. Lebensjahr“ im Antrag vom 24. Februar 2021, noch aus der (weiteren) Antragsbegründung bei summarischer Prüfung etwas Anderes ergab. Die Antragsgegnerin musste und durfte bei verständiger Würdigung vielmehr den Passus „ab dem 63. Lebensjahr“ als einen bloßen Rekurs auf die Regelung in § 30 Abs. 1 ihrer Satzung verstehen, sodass die im Antrag vom 24. Februar 2021, zumal durch den anwaltlich vertretenen Antragsteller, vorgenommene ausdrückliche Maßgabe der Antragstellung ab dem 1. Juli 2023 dahingehend zu beachten war sowie insoweit auch am 28. April 2021 von der Antragsgegnerin verbeschieden wurde. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies rechtlich zu beanstanden wäre. Der Antragsteller ist dem auch nicht substantiiert entgegengetreten.
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Es ist insbesondere nichts daran zu erinnern, dass - wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut ergibt - § 30 Abs. 1 Satz 5 der Satzung der Antragsgegnerin der weiteren Stellung eines Antrags mit neuem Rentenbeginn bzw. einer abändernden Stellung des Antrags vom 24. Februar 2021 entgegensteht. Nach Aktenlage ging der auf 13. April 2020 datierte, und auf eine Einweisung der vorgezogenen Altersrente ab dem ... hin bezogene, Antrag bei der Antragsgegnerin erst am 20. April 2022 ein (vgl. Bl. 893 der Behördenakte). Etwas Gegenteiliges ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Der Briefkopf des auf 13. April 2020 datierten Schreibens („Per Einwurf/Einschreiben“) belegt keinen Zugang zu einem früheren Zeitpunkt (vgl. hierzu Ante, NJW 2020, 3487 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung zu den Nachweisanforderungen). Auch der sich in der Behördenakte befindliche Einlieferungsbeleg vom 14. April 2022 legt nahe, dass das Schreiben vom 13. April 2022 stammt (vgl. Bl. 1045 der Behördenakte). Der Antragsteller selbst ordnet im Verfahren Au 8 K 21.1214 das Schreiben als ein solches vom 13. April 2022 ein (vgl. Bl. 68 d.A. in Au 8 K 21.1214).
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Die mit Schreiben vom 26. Juli 2022 vom Antragsteller erfolgte „Klarstellung“ bzw. beantragte „Abänderung“ (durch Umdeutung bzw. Heilung etc.) geht analog ins Leere.
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Auch eine (zu einem Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld ab dem 1. Juli 2022 führende) Umdeutung nach Art. 47 BayVwVfG scheidet aus. Eine Fehlerhaftigkeit des Bescheids vom 28. April 2021 ist (wie bereits dargelegt) nicht erkennbar. Unabhängig hiervon käme eine Umdeutung deshalb nicht in Betracht, da es an einer Zielgleichheit des Umdeutungsergebnisses insoweit fehlen würde, als ein „umgedeuteter“ Bescheid nicht die gleiche materiell-rechtliche Tragweite hinsichtlich des Gewährungszeitraums hätte (vgl. näher Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 47 Rn. 34 ff. m.w.N.). Eine anderweitige (gebotene) „Korrektur“ ist auch nicht ersichtlich.
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bb) Unabhängig hiervon fehlt es zudem an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Es wird insoweit auf die obigen Maßgaben und Ausführungen analog Bezug genommen (vgl. oben Rn. 31 ff.). Hinzukommt, dass nach Auffassung des Gerichts der Antragsteller die von ihm befürchteten finanziellen Nachteile auf Grund eigenen vorwerfbaren Verhaltens zu vertreten hat, und es damit an der Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung fehlt (vgl. nur Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 42. EL Februar 2022, § 123 Rn. 87a m.w.N.). Es ist vorliegend davon auszugehen, dass aus mangelnder Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten im Antrag des Antragstellers vom 24. Februar 2021 ein vorgezogenes Altersruhegeld (erst) ab dem 1. Juli 2023 beantragt wurde. Dies räumt der Antragsteller (implizit) selbst in seinem Schreiben vom 26. Juli 2022 an die Antragsgegnerin ein.
45
Eng mit dem fehlenden Anordnungsgrund verknüpft ist, dass die begehrte einstweilige Regelungsanordnung nach obigen Maßgaben (vgl. oben Rn. 34) jedenfalls eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellt. Bei der im vorliegenden Falle begehrten Gewährung von vorgezogenem Altersruhegeld geht das Gericht ebenfalls von einer unzulässigen (faktischen) Vorwegnahme der Hauptsache aus. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist auch nicht ausnahmsweise möglich, weil es vorliegend jedenfalls an einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache fehlt.
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4. Der auf die Gewährung von vorgezogenem Altersruhegeld „unter den gesetzlichen Abzügen von 0,3 Prozent pro Monat“ ab dem 1. Juli 2022 gerichtete Hilfsantrag bleibt nach den obigen Ausführungen (unter 3.), auf welche entsprechend Bezug genommen wird, ebenfalls ohne Erfolg.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
48
Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den Festsetzungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist für einen Rentenanspruch gemäß Ziffer 14.3 des Streitwertkatalogs der dreifache Jahresbetrag der Rente in Ansatz zu bringen. Dabei geht das Gericht aufgrund der entsprechenden Berechnung der Antragsgegnerin davon aus, dass die vom Antragsteller angestrebte Gewährung von vorgezogenem Altersruhegeld ohne satzungsgemäße Abschläge einen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 654,36 EUR ergeben würde. Die sich hieraus ergebende Summe in Höhe von 23.556,96 EUR (3 x 12 x 654,36 EUR) war für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs), sodass der Streitwert mit 11.778,48 EUR festzusetzen war. Das hilfsweise Begehren des Antragstellers, ihm eine vorgezogene Altersrente unter den gesetzlichen Abzügen von 0,3 Prozent pro Monat ab dem 1. Juli 2022 zu gewähren, wurde nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.
III.
49
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ist abzulehnen, weil es an den hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung fehlt (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
50
1. Das Gericht geht bei sachgerechter Auslegung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) davon aus, dass der Antragsteller (auch) für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung beantragen wollte.
51
2. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist etwa dann gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen. Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. etwa BVerfG, B.v. 14.4.2003 - 1 BvR 1998/02 - NJW 2003, 2976). Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht überspannt werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges genügt (vgl. Eyermann, VwGO, § 166 Rn. 26). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Verfahren ohne Vertretungszwang immer geboten, wenn es in einem Rechtsstreit um nicht einfach zu überschauende Tat- und Rechtsfragen geht (vgl. Eyermann, a.a.O., Rn. 38).
52
Nach diesen Grundsätzen kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Eilverfahren nicht in Betracht, da nach den obigen Ausführungen (unter II.), auf die Bezug genommen wird, der Eilantrag nicht erfolgreich ist.