Titel:
erfolglose Asylklage (Myanmar)
Normenketten:
GG Art. 16a
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsätze:
1. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Stellung eines Asylantrags sowie ein allenfalls nur geringfügiges und nur vereinzeltes exilpolitisches Engagement (einmalige Teilnahme an der Demonstration überhaupt, Plakate halten und Sich-Fotografieren nebst eines kaum beachteten Facebook-Eintrags) die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer bereits niedrigschwellig ansetzenden Sanktion durch myanmarische Behörden auslösen könnte. (Rn. 57 – 58) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein erwachsener, alleinstehender, gesunder und erwerbsfähiger junger Mann würde im Falle seiner Abschiebung nach Myanmar keiner besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt sein, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass seine elementarsten Bedürfnisse im Sinne eines absoluten Existenzminimums nicht gesichert wären. (Rn. 86) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Myanmarischer Staatsangehöriger vom Volksstamm der Bamar und buddhistischer Glaubenszugehörigkeit, Klage auf Asyl, Flüchtlingsanerkennung und subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote, Behauptete Abholung von Verwandten aus dem Rakhine-Staat, Ausreise mit Touristenvisum nach Deutschland auf dem Luftweg, Teilnahme an einer militärkritischen Kundgebung in Deutschland und Veröffentlichung von Bildern der Demonstrationsteilnahme auf Facebook unter Klarnamen, Myanmar, Arakan Army, Militärputsch, exilpolitische Aktivitäten, Demonstration, Facebookeintrag
Fundstelle:
BeckRS 2022, 34244
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
1
Der Kläger, ein myanmarischer Staatsangehöriger buddhistischen Glaubens, begehrt mit seiner Klage unter Aufhebung eines Bescheids der Beklagten die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes und die Feststellung, dass Abschiebungsverbote vorliegen.
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Mit Schreiben vom 21. November 2019 beantragte der Klägerbevollmächtigte beim Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus, hilfsweise der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei aufgrund politischer Verfolgung aus Myanmar geflüchtet, zudem bestehe für ihn die Gefahr von Folter und unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung oder Strafe im Sinne des Art. 3 EMRK (vgl. Behördenakte Bl. 18 f.).
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Ausweislich des Antrages auf Erteilung eines Schengenvisums wurde als Hauptzweck der Reise ein Besuch bzw. Tourismus angegeben; als einladende Person wurde eine deutsche Staatsangehörige, die laut am 5. Juli 2019 abgegebener Verpflichtungserklärung (vgl. Behördenakte Bl. 133 f.) die Cousine des Klägers sei, angegeben. Ferner wurde angegeben, dass der Kläger die Kosten der Reise selbst trägt.
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Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 8. September 2020 gab der Kläger im Wesentlichen an (vgl. Behördenakte Bl. 160 ff.), es sprächen keine gesundheitlichen Gründe gegen die Anhörung. Der Kläger sei vom Volksstamm der Bamar, buddhistischen Glaubens und myanmarischer Staatszugehörigkeit. Bis zu seiner Ausreise habe er in ... (...) in der Eigentumswohnung seiner Mutter gewohnt. Da seine Eltern auf dem Land gearbeitet hätten, habe er bis zur zweiten Schulklasse bei seiner Tante, der älteren Schwester der Klägerinnen in den Parallelverfahren Au 6 K 20.31370 und Au 6 K 20.31372 gewohnt, ehe er wieder bei seinen Eltern gelebt habe. Zudem lebten noch Cousins und Cousinen des Klägers in Myanmar. Am 14. Oktober 2019 habe er Myanmar auf dem Luftweg nach Deutschland verlassen, nachdem über seine Tante, Klägerin im Parallelverfahren Au 6 K 20.31370, ein Touristenvisum beantragt worden sei, wobei ein Schlepper die Reise organisiert habe. Seinen Reisepass habe er in ... vor seiner Ausreise beantragt. Das letzte Mal Kontakt zu seiner Mutter habe er vor seiner Ausreise gehabt. Zweimal habe er versucht, sie zu erreichen, was nicht gelungen sei.
Der Kläger habe nach seinem Abitur für ein Semester Geschichte studiert und in den Semesterferien bei einer Firma in ... im Bereich Marketing gearbeitet. Seine Mutter besitze einen Beauty-Salon. Die finanzielle Situation der Familie sei durchschnittlich gewesen; Wehrdienst habe er nicht geleistet.
Am 15. September 2019 habe Verwandtschaft aus der Rakhine-Region bei der Mutter des Klägers angerufen. Sie hätten mitgeteilt, dass es gefährlich sei, in ihrem Dorf weiterzuleben und um Abholung gebeten. Am 16. September 2019 seien der Kläger und seine Mutter mit einem gemieteten Auto früh losgefahren und am 17. September 2019 um 15:00 Uhr in dem Dorf der Verwandten angekommen. Sie seien dabei sehr häufig kontrolliert worden, was aufgrund ihrer in ... ausgestellten Ausweise kein Problem gewesen sei. Nach ihrer Ankunft in dem Dorf seien ihnen viele Fragen gestellt worden, wohin und zu wem sie wollten. Ihre Verwandtschaft habe ihnen erklärt, dass es einen Konflikt zwischen AA-Rebellen (Arakan Army, AA) und dem Militär gebe; die Rebellen hätten sich manchmal ohne Uniform bei den Dorfbewohnern versteckt. Das Militär habe deshalb den Bewohnern unterstellt, Rebellen zu sein, sie mitgenommen, befragt und auch geschlagen. Teilweise habe es Schießereien gegeben; niemand habe gewusst, wer vom Militär abgeholt werde. Der Schwiegervater seiner Cousine sei ebenfalls vom Militär abgeholt und gefoltert worden, dabei sei er verstorben; Kontakt zu den AA-Rebellen habe er nicht gehabt. Dies hätten die Verwandten von den Nachbarn erfahren; das Militär habe der Cousine und ihrem Mann nur mitgeteilt, dass ihr Schwiegervater im Gefängnis sei, da er in Kontakt zu den AA-Rebellen stehe. Auch die Cousine und ihr Mann seien vom Militär befragt worden. Sonst sei ihren Verwandten aus ... nichts passiert. Der Kläger und seine Mutter hätten während ihres Aufenthalts im Dorf selbst eine Schießerei mitbekommen.
Am 17. September 2019 seien sie gegen 19:00 Uhr mit insgesamt neun Personen zurückgefahren. Kurz nach dem Dorf seien sie kontrolliert worden und hätten geantwortet, sie seien Pilger auf dem Weg nach .... Ferner sei jemand aus dem Dorfrat zur Kontrollstelle gekommen, der schriftlich bestätigen habe müssen, dass die Verwandten keinen Kontakt zu den Rebellen hätten. Auf der Weiterfahrt hätten sie viele Militärfahrzeuge gesehen. In ...-Stadt seien sie erneut kontrolliert worden, mussten aussteigen und seien befragt worden, ob sie Kontakt zu AA-Rebellen hätten. Nach Kontrolle ihres Gepäcks sei ihnen gesagt worden, dass ihre Verwandtschaft die Region ... nicht verlassen dürfe. Das Militär hätte nach Diskussionen wegen der Erlaubnis aus dem Dorf einen Major geholt, der Geld für eine Erlaubnis gefordert habe. Daraufhin habe die Mutter des Klägers dem Major 300.000 Kyats gegeben. Der Major habe ihnen dann eine Erlaubnis gegeben, dass die Verwandtschaft nur ... besuchen wolle und keinen Kontakt zu AA-Rebellen unterhalte; er hätte dem Kläger und dessen Mutter ferner mitgeteilt, Verantwortung für die Leute zu übernehmen, da es sehr gefährlich sei. Ferner würden sie verhaftet werden, sollten sie gegen behördliche Vorschriften verstoßen. Auf der Weiterfahrt seien sie noch häufig kontrolliert worden; manchmal sei von Militärs zur Bestätigung der Major angerufen worden, am Kontrollpunkt ... hätten sie nochmals 100.000 Kyats und in der Stadt Ann 700.000 Kyats für die Weiterfahrt bezahlen müssen. Nach einer Übernachtung in ... seien sie am 19. September 2019 gegen 13:00 Uhr in ... angekommen. Vier Leute seien dann zur Tante des Klägers gebracht worden, fünf andere hätten bei dem Kläger und seiner Mutter übernachtet. Von seiner Tante habe er erfahren, dass das Visum genehmigt worden sei, weshalb sie es am 20. September 2019 abgeholt hätten. Die Verwandtschaft habe die Wohnungen nicht verlassen.
Die Tante des Klägers habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Cousine und ihr Mann, deren Schwiegervater getötet worden sei, Kontakt zu den AA-Rebellen aufnehmen wollten. Seine Mutter sei darauf sehr böse geworden ob der Schwierigkeiten und des vielen Geldes, das sie ausgegeben hätten, um sie abzuholen. Allerdings habe sie der Cousine Recht gegeben, als diese geantwortet habe, sich nur ein paar Monate in ... verstecken zu können und dann wieder nach ... in die gleiche Situation zurückkehren zu müssen. Die Tante des Klägers habe gewusst, dass einer der Onkel, Kläger im Parallelverfahren Au 6 K 20.31313, früher politisch aktiv gewesen sei und Kontakt zu den Rebellen herstellen könne. Danach sei bis zur Ausreise nichts passiert.
In Deutschland hätten sie verschiedene Städte besucht, ehe nach einer Woche der Kläger im Parallelverfahren Au 6 K 20.31313 am 25. Oktober 2019 einen Anruf eines Bekannten von ihm erhalten habe, rausgegangen sei und anschließend mit dem Kläger und seinen Tanten, Klägerinnen in den Parallelverfahren Au 6 K 20.31370 und Au 6 K 20.31372 gesprochen habe. Der Anruf sei per Viber unter der Telefonnummer seines Bekannten gekommen, allerdings habe der Anrufer eine andere Stimme gehabt und nach dem Aufenthaltsort gefragt. Der Kläger im Parallelverfahren Au 6 K 20.31313 habe sie dann aufgefordert, ihre Familien anzurufen. Der Kläger habe seine Mutter am Abend und am nächsten Morgen nicht erreicht. Darauf habe er einen Freund angerufen und ihn gebeten, bei ihr vorbeizuschauen. An ihrer Tür habe niemand geöffnet; ein Nachbar teilte dem Freund mit, die Mutter des Klägers und die Mitbewohner seien eine Woche zuvor von in zivil gekleideten Mitgliedern des Gemeinderats abgeholt worden; die Wohnung sei verriegelt. Tags darauf sei der Freund erneut zu dem Haus der Mutter des Klägers gegangen, wo sich nichts verändert habe. Allerdings sei er anschließend von einem Polizisten, der aus einem gegenüberliegenden Laden gekommen sei, angesprochen und gefragt worden, wo der Kläger sei. Ferner habe der Polizist gesagt, er müsse die Wohnung beobachten. Da sein Freund keine Probleme mit der Polizei haben wolle, hätte er dem Kläger nicht mehr weiterhelfen können. Der Kläger sei sich sicher, dass seine Mutter verhaftet worden sei.
Kontakt zu Rebellen in Myanmar habe der Kläger selbst nie gehabt; die Klägerinnen in den Parallelverfahren Au 6 K 20.31370 und Au 6 K 20.31372 hätten ebenfalls zu Hause angerufen und von Nachbarn erfahren, dass die Personen, die bei der Tante des Klägers gelebt hätten, alle verhaftet worden seien. Die Klägerinnen in den Parallelverfahren Au 6 K 20.31370 und Au 6 K 20.31372 hätten zusammen mit ihrer älteren Schwester zu dritt in der gleichen Wohnung gewohnt. Letztere sei nicht mit nach Deutschland gekommen, da sie krank sei und die Gäste zu beherbergen habe. Seine eigene Mutter sei nicht mitgereist, da sie nur wenig Kontakt zu der einladenden Verwandtschaft väterlicherseits habe.
Der Kläger und seine Mutter hätten die Verwandten aus ... abgeholt, da diese nach dem Tod des Schwiegervaters der Cousine große Angst gehabt hätten und befürchteten, bei einer Schießerei unbeabsichtigt von einer Kugel getroffen oder zu Unrecht vom Militär beschuldigt zu werden. Einen Umzug in ein anderes Dorf hätten sich die sehr armen Verwandten nicht leisten können. Wegen des Todes des Schwiegervaters hätten die Verwandten nicht mehr in ihr Dorf zurückkehren wollen und sich lieber den Rebellen angeschlossen, als vom Militär unschuldig verhaftet zu werden; auch die sieben weiteren Verwandten hätten sich den Rebellen anschließen wollen. Der Kläger glaube, seine Angehörigen seien verhaftet worden, da seine Cousine und ihr Mann Mitglieder der AA-Rebellen haben werden wollen und die Regierung dies durch die Fahrt des Klägers im Parallelverfahren Au 6 K 20.31313 am 8. Oktober 2019 nach Mandalay mitbekommen habe; der Kläger im Parallelverfahren Au 6 K 20.31313 habe diesbezüglich Kontakt mit einem Bekannten aufgenommen, der Kontakt zu den AA-Rebellen habe.
Der Kläger selbst sei nicht politisch aktiv und habe auch keine Probleme mit staatlichen Behörden in Myanmar gehabt. Bei einer Rückkehr nach Myanmar befürchte er, wegen der Aufnahme von Rebellen am Flughafen verhaftet zu werden.
Der Kläger leide weder an einer Krankheit, noch nehme er regelmäßig Medikamente ein.
Zu der Verwandtschaft aus ... hätte der Kläger guten und sehr engen Kontakt gehabt; man habe sich einmal jährlich gesehen.
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Mit Bescheid vom 30. September 2020 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz ab (Ziffer 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4), drohte die Abschiebung nach Myanmar an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Aus dem Sachvortrag des Klägers sei weder eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrelevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Seine Ausreise sei ausschließlich erfolgt, weil er von einer in Deutschland lebenden Verwandtschaft väterlicherseits eingeladen worden sei. Bis zu seiner Ausreise sei er weder politisch aktiv gewesen, noch habe er Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Organisation gehabt. Der Kläger sei ausgereist, ohne in seinem Heimatland eine Vorverfolgung erlitten zu haben; dass ihm bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden drohe, habe er durch seinen Sachvortrag nicht glaubhaft machen können. Seine Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien arm an Details, vage, oberflächlich und widersprüchlich. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, warum die Verwandten des Klägers sich unter großen Gefahren und einem großen Aufwand an Zeit und finanziellen Mitteln aus einem Dorf in ... nach ... bringen lassen sollten, um sich dort, wiederum unter einem nicht geringen Aufwand, einen Kontakt zu den Rebellen vermitteln zu lassen, den sie in ihrem Dorf wesentlich schneller, sicherer und einfacher ohne den Kläger und dessen Mutter in Gefahr zu bringen, hätten herstellen können. Unglaubhaft sei ferner, dass die Verwandten zu arm für einen Umzug in ein sicheres Dorf gewesen seien, da sie offensichtlich in der Lage waren, den Kläger und dessen Mutter regelmäßig mindestens einmal jährlich in ... zu besuchen. Es werde nicht schlüssig dargelegt, weshalb sich die Verwandten abholen hätten lassen und nicht eigenständig nach ... gereist seien, wie sie es offensichtlich über mehrere Jahre hin getan hätten. Es erschließe sich nicht, weshalb der Kläger lediglich im Oktober 2019 an zwei einander folgenden Tagen versucht habe, seine Mutter telefonisch zu erreichen. Dass diese und weitere Angehörige des Klägers tatsächlich verhaftet worden seien, ergebe sich weder aus seinem Sachvortrag, noch aus dem der Kläger in den Parallelverfahren. Die Voraussetzungen subsidiären Schutzes und Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Der Kläger sei jung, gesund, ohne Unterhaltsverpflichtungen, verfüge über eine sehr gute schulische Bildung und etwas Berufserfahrung in seinem Heimatland. Die Befristung des Einreiseund Aufenthaltsverbotes sei angemessen; weitere schutzwürdige Belange seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 7. Oktober 2020 Klage erheben und beantragen,
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Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. September 2020, zugestellt am 6. Oktober 2020, Az.: 7999158-427, wird aufgehoben.
Die Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten gem. Art. 16a GG anzuerkennen.
Die Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG vorliegt.
Hilfsweise wird beantragt, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG vorliegen.
Höchst hilfsweise wird beantragt, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen für nationale Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger drohe bei einer Rückkehr nach Myanmar eine rechtserhebliche Verfolgung gemäß § 3 AsylG durch das myanmarische Militär, da er Personen aus dem Rakhine-Staat geholfen habe, sich der Rakhine-Rebellengruppe Arakan Army anzuschließen. Ferner drohe dem Kläger eine rechtserhebliche Verfolgung bei einer Rückkehr nach Myanmar, da er sich in Deutschland exilpolitisch betätigt habe, indem er an einer Demonstration gegen den Militärputsch in Myanmar teilgenommen und dies unter seinem Klarnamen auf Facebook veröffentlicht habe. Das myanmarische Militär rechne ihn deshalb der Gruppe der Regimegegner zu.
Der Kläger habe im Rahmen seiner Anhörung glaubhaft geschildert, wie er und seine Mutter neun Personen aus dem Rakhine-Staat nach ... gebracht hätten. Das myanmarische Militär werfe dem Kläger daher vor, dass er die Arakan Army und somit eine Rebellengruppe unterstützt habe, die gegen das Militär kämpfe; der Kläger habe zwei Personen, die an die Arakan Army vermittelt worden seien und die aus ... kämen, von dort nach ... gebracht und deren Familienmitglieder bei sich wohnen lassen. Der Konflikt des myanmarischen Militärs mit der Arakan Army im Rakhine-Staat sei vor dem Putsch des myanmarischen Militärs am 1. Februar 2021 der Konflikt gewesen, der die Innen- und Sicherheitspolitik Myanmars beherrscht habe. Es bestehe ein Generalverdacht, dass alle Menschen, die die Arakan Army unterstützten, Terroristen seien.
Am 10. Februar 2021 habe der Kläger in München vor dem chinesischen Konsulat an einer Demonstration gegen den Militärputsch in Myanmar teilgenommen. Bei der Demonstration seien Plakate gegen das Militär und Parolen gegen den Militärputsch in Myanmar gerufen worden. Der Kläger habe ein Plakat gezeigt, auf welchem er seine Abneigung gegen das myanmarische Militär und dessen Führer kundgetan habe. Von dieser Demonstration habe er auf seinem Facebook-Account unter seinem Klarnamen Bilder geteilt; er selbst sei darauf zu sehen. Es sei davon auszugehen, dass das myanmarische Militär von der Teilnahme des Klägers an der Demonstration Kenntnis genommen habe. Die Militärjunta habe am 14. Februar 2021 Sektion 121 und Sektion 124 des myanmarischen Strafgesetzbuches geändert; in Sektion 124 A sei nun geregelt, dass derjenige, der durch seine gesprochenen oder geschriebenen Worte das Militär verunglimpfe oder zu Unzufriedenheit gegenüber dem Militär führe, mit bis zu 20 Jahren Haftstrafe bestraft werden könne. Zudem würden Personen, die den Militärputsch kritisieren, aufgrund § 505b des myanmarischen Strafgesetzbuches festgenommen und angeklagt. Es erscheine abwegig, dass das myanmarische Militär mehr als 1.300 Personen erschieße und mehr als 10.000 verhaftete, weil sie sich auf Demonstrationen gegen das Militär geäußert hätten, jedoch einen Rückkehrer, der im Ausland an einer Demonstration teilnehme, bei einer Rückkehr nach Myanmar unbehelligt lasse. Verhaftete Personen würden in Myanmar seit dem Putsch keine fairen Verfahren erwarten können; es drohe Folter und eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei Ermittlungshandlungen. Es sei davon auszugehen, dass das myanmarische Militär Burmesen im Ausland nach dem Putsch beobachte, um mögliche Feinde des Militärs zu identifizieren.
Die rechtserhebliche Verfolgung sei bei dem Kläger besonders wahrscheinlich, da seine Familie als Gegner des myanmarischen Militärs bekannt sei. Der Vater des Klägers, der Kläger im Parallelverfahren Au 6 K 20.31313 und die Klägerin im Parallelverfahren Au 6 K 20.31370, seien 2007 wegen der Teilnahme an demokratischen Demonstrationen in Yangon verhaftet und 2012 aufgrund einer Generalamnestie freigelassen worden. Sein Vater sei an den Folgen seiner in Haft erlittenen Verletzungen verstorben.
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Die Beklagte stellte keinen Antrag.
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Mit der Ladung übersandte das Gericht die aktuelle Erkenntnismittelliste.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Asyl, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Der auf dem Luftweg eingereiste Kläger hat keinen Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a GG.
14
a) Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung eine durch Tatsachen begründete Furcht vor Verfolgung hegen muss, die mit Gefahr für Leib, Leben, persönliche Freiheit oder einem die Menschenwürde verletzenden Eingriff in sonstige Rechtsgüter verbunden ist. Dabei gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter i.S. des Art. 16a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315 ff.). Dem Vorverfolgten ist die Rückkehr in den Verfolgerstaat grundsätzlich nur dann zuzumuten, wenn an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat keine ernsthaften Zweifel bestehen (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.1984 - 9 C 1784 - BVerwGE 70, 169 ff. m.w.N.; BVerwG, U.v. 20.11.1990 - 9 C 72/90 -BVerwGE 87, 141/143). Hat der Asylsuchende sein Heimatland unverfolgt verlassen, kann ihm Asyl nur gewährt werden, wenn bei Würdigung aller Umstände eine politische Verfolgung aufgrund von Nachfluchtgründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Droht diese Gefahr nur in einem Teil seines Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere nach den oben dargelegten Grundsätzen unzumutbare Nachteile und Gefahren (vgl. BVerfG, B.v. 10.7.1989 a.a.O.).
15
Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung und sie ist politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Allgemein liegt dem Asylgrundrecht die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale); von dieser Rechtsüberzeugung ist das grundgesetzliche Asylrecht maßgeblich bestimmt. Eine notwendige Voraussetzung dafür, dass eine Verfolgung sich als eine politische darstellt, liegt darin, dass sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also - im Unterschied etwa zu einer privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist, sowie wegen des asylerheblichen Merkmals erfolgt (vgl. BVerfG, U.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ff., juris Rn. 38 f., 44). Auch eine staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, kann grundsätzlich politische Verfolgung sein, und zwar auch dann, wenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt. Es bedarf einer besonderen Begründung, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen (vgl. grundlegend BVerfG, U.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ff., juris Rn. 52 f.). Voraussetzung für eine vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare Verfolgung ist die effektive Gebietsgewalt des Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit. Verfolgungsmaßnahmen Dritter sind dem Staat daher zuzurechnen, wenn er schutzfähig, aber er nicht bereit oder nicht in der Lage ist, mit den ihm verfügbaren Mitteln Schutz zu gewähren (vgl. BVerfG, U.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ff., juris Rn. 46). Ist politische Verfolgung hiernach grundsätzlich staatliche Verfolgung, so steht dem nicht entgegen, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung dem Staat solche staatsähnlichen Organisationen gleichstellt, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen (vgl. BVerfG, U.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ff., juris Rn. 40 a.E.).
Daher fehlt es an der Möglichkeit politischer Verfolgung, solange der Staat bei offenem Bürgerkrieg im umkämpften Gebiet faktisch nur mehr die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt, als übergreifende effektive Ordnungsmacht aber nicht mehr besteht. Gleiches gilt in bestimmten Krisensituationen eines Guerilla-Bürgerkriegs. In allen diesen Fällen ist politische Verfolgung allerdings gegeben, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, vollends wenn ihre Handlungen in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität eines nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Bevölkerungsteils umschlagen (vgl. grundlegend BVerfG, U.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ff., juris Rn. 56 ff.).
16
Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (inländische Fluchtalternative). Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. grundlegend BVerfG, U.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ff., juris Rn. 61 f., 66).
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Dabei ist es stets Sache des Ausländers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
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b) Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Myanmar ausgereist. Nach den o.g. Maßstäben hat der Kläger keine politische Verfolgung vor seiner Ausreise erlitten oder zu befürchten gehabt.
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Das Recht auf innerstaatliche Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr wird in Myanmar gesetzlich nicht ausdrücklich und umfassend geschützt, räumt Staatsbürgern aber die Möglichkeit ein, sich überall im Land niederzulassen. Außerhalb von Konfliktgebieten ist die interne Reisefreiheit in der Regel gewährleistet; aufgrund der Verschärfung der internen bewaffneten Konflikte wurde in den letzten Jahren der Binnenreiseverkehr in einer Reihe von Staaten weiter eingeschränkt. Während die Bewegungsfreiheit in erster Linie davon abhängt, ob eine Person im Besitz von Identitätsdokumenten ist, betrachten Behörden Faktoren wie ethnische Zugehörigkeit, Religion und Herkunft als maßgeblich bei der Umsetzung dieser Vorschrift. Das Gesetz verlangt, dass Personen, die beabsichtigen, die Nacht nicht an ihrem registrierten Wohnsitz zu verbringen, die lokale Gemeinde oder Dorfbehörde im Voraus informieren. Jeder Haushalt, der eine Person beherbergt, die nicht dort wohnhaft ist, muss eine Gästeliste führen und den Behörden übermitteln. Im Bundesstaat Rakhine gibt es große Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Muslime; die Behörden verlangen von den Rohingya, dass sie spezielle Dokumente mit sich führen und eine Genehmigung für Reisen in fünf Gebiete des Bundesstaates Rakhine, wo sich die Rohingya vorwiegend aufhalten (Buthidaung, Maungdaw, Rathedaung, Kyauktaw, und Sittwe) einholen. Diese Reiseeinschränkungen halten Rohingya aus dem Bundesstaat Rakhine davon ab, aus diesem auszureisen oder von außen in den Bundesstaat Rakhine einzureisen. Staatenlosen Personen, insbesondere Rohingya, ist es nicht möglich, die für Auslandsreisen notwendigen Dokumente zu erhalten. Ebenso werden Auslandsreisen von politischen Aktivisten, ehemaligen politischen Gefangenen sowie einigen einheimischen Mitarbeitern von Botschaften von der Regierung eingeschränkt (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 47 f.).
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Eine Ausreise aus Myanmar ohne behördliche Genehmigung ist illegal, ebenso Reisen in ein Land, das die betreffende Person nicht über einen offiziell berechtigten Grenzübergang erreichen konnte. Die illegale Ausreise aus Myanmar kann mit einer mehrjährigen Haftstrafe geahndet werden. Staatsangehörige von Myanmar, die das Land ohne gültige Reisepapiere und somit illegal verlassen haben, machen sich nach dem Immigration Emergency Provisions Act von 1947 strafbar. Ihnen droht im Fall der Rückkehr nach Myanmar eine Haftstrafe. Gemäß den Bestimmungen des Einwanderungsgesetzes von 1949 ist jeder Einwohner Myanmars (in drei Kategorien von Staatsangehörigkeit, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.8.2019 an das BAMF, S. 3) verpflichtet, einen offiziellen Ausweis zu besitzen. Personen, welche über keinen Ausweis verfügen, müssen im Falle einer Verurteilung mit bis zu zweijährigen Haftstrafen rechnen. Da es sich bei den Rohingya um eine Ethnie handelt, welche in Myanmar nicht offiziell anerkannt ist, müssen sich Rohingya daher einem Verifizierungsprozess gemäß dem Staatsbürgerschaftsgesetz von 1982 unterziehen. Rohingya verfügen über keine nationale Registrierungskarte (NRC), sondern nur über eine nationale Verifizierungskarte (NVC) und unterliegen strengen Reisebeschränkungen (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 53 f.; näher zu den Modalitäten der Erteilung eines NRC oder NVC Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.8.2019 an das BAMF, S. 3 f.). Nur auf der Grundlage einer nationalen Registrierungskarte (NRC) als Personalausweis kann ein Reisepass ausgestellt werden; aus dem Besitz eines Reisepasses lässt sich umgekehrt also eine Staatsangehörigkeit von Myanmar ableiten (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.8.2019 an das BAMF, S. 4).
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aa) Gegen eine Vorverfolgung spricht zunächst als Indiz, dass der Kläger zusammen mit den Klägern in den Parallelverfahren Au 6 K 20.31313, Au 6 K 20.31332, Au 6 K 20.31370 und Au 6 K 20.31372 auf dem Luftweg ausgereist ist, also unbehelligt die staatlichen Kontrollen am Flughafen ... (...) unter eigenem Namen hat passieren können, was gegen eine staatliche Verfolgung bzw. überhaupt ein Interesse an dem Kläger im Zeitpunkt der Ausreise spricht. Selbiges folgt auch aus der problemlosen Ausstellung eines Reisepasses für den Kläger am 21. Juni 2019 (vgl. Behördenakte Bl. 123).
22
bb) Gegen eine tatsächlich erlebte Vorverfolgung sprechen weiter Widersprüche in der Schilderung des fluchtauslösenden Ereignisses durch den Kläger selbst sowie den Angaben der Klägerinnen in den Verfahren Au 6 K 20.31370 und Au 6 K 20.31372 (vgl. Protokoll vom 22. Juni 2022 S. 14, 15 f.), so dass auch deswegen keine Vorverfolgung zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts (§ 108 VwGO) glaubhaft und eine Schutzbedürftigkeit des Klägers nicht nachvollziehbar ist.
23
(1) Widersprüchlich sind zunächst die Angaben des Klägers hinsichtlich des Kontaktes zu den Verwandten aus dem ...-Staat.
24
So gab er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt auf Frage, wie oft er seine Angehörigen aus ... gesehen habe, bevor er sie aus ihrem Dorf ... abgeholt habe, an, dies sei einmal jährlich gewesen, seit er ein Kind gewesen sei. Sie hätten ihn meistens im Oktober oder auch zu anderen Feiertagen besucht; es habe ein guter und sehr enger Kontakt zu dieser Verwandtschaft bestanden (vgl. Behördenakte Bl. 170). Demgegenüber führte er in der mündlichen Verhandlung aus, vier Jahre zuvor, im Jahr 2015, hätten die Verwandten sie letztmals in ... besucht. Ansonsten hätten sie telefonischen Kontakt gehabt, etwa einmal im Monat (vgl. Protokoll S. 10). Seit dem Jahr 2015 habe er die Verwandten in ... nicht besucht (vgl. Protokoll S. 10). Darin liegt ein Widerspruch zwischen seinen Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung. Diesen Widerspruch hat der Kläger auch nicht aufgelöst: Auf Vorhalt des Gerichts der Angaben beim Bundesamt erklärte der Kläger, als er ein Junge gewesen sei, hätten sie sich bestimmt jährlich gesehen; als er älter geworden sei, sei der Besuchsabstand größer geworden (vgl. Protokoll S. 10). Seine Angaben vor dem Bundesamt sind damit nicht glaubhaft geworden.
25
(2) Widersprüchlich sind ebenfalls die Angaben des Klägers hinsichtlich der Fahrt nach ... in das Dorf seiner Verwandten.
26
Dazu gab der Kläger vor dem Bundesamt an, er und seine Mutter seien am 16. September 2019 früh losgefahren; seine Mutter sei gefahren, er sei Beifahrer gewesen (vgl. Behördenakte Bl. 165 f.). Hingegen gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Frage nach der Organisation und des Verhaltens bei Kontrollen an, seine Mutter habe das gemacht; er sei als Fahrer für den Weg zuständig gewesen (vgl. Protokoll S. 10). Ferner führte er aus, es sei eine lange Fahrt gewesen und sie hätten sich abgewechselt, mal sei seine Mutter gefahren und mal er (vgl. Protokoll S. 11). Darin liegt ein deutlicher und unaufgelöster Widerspruch bezüglich der Rolle des Klägers bei der Abholung seiner Verwandten aus ... und damit hinsichtlich des Kerngeschehens der vom Kläger behaupteten Verfolgungsgründe. Als angeblicher Fahrer wäre er eher als Fluchthelfer zu betrachten denn als bloßer Mitfahrer.
27
(3) Schließlich folgt auch ein Widerspruch der Angaben des Klägers zum Tod seines Vaters im Hinblick zu den Angaben seiner Tanten (Klägerinnen in den Parallelverfahren Au 6 K 20.31370 und Au 6 K 20.31372).
28
Ausweislich der Angaben der Klägerin im Verfahren Au 6 K 20.31372 sei ihr Bruder, der Vater des Klägers, im Jahr 2013 verstorben (vgl. Behördenakte im Verfahren Au 6 K 20.31370 Bl. 167). Die Klägerin im Verfahren Au 6 K 20.31372 führte vor dem Bundesamt aus, der Vater des Klägers sei im Jahr 2012 nach einer Begnadigung durch den damaligen Regierungschef aus der Haft entlassen und im Jahr 2013 aufgrund von Verletzungen, die er sich durch Folterungen im Gefängnis zugezogen habe, gestorben (vgl. Behördenakte im Verfahren Au 6 K 20.31372 Bl. 170). Abweichend hiervon erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, sein Vater sei wegen der Teilnahme an einer Demonstration festgenommen, in Haft gefoltert worden und [bereits] einen Tag nach seiner Freilassung an seinen Verletzungen gestorben (vgl. Protokoll vom 22. Juni 2022 S. 13). Das sei 2011 gewesen (vgl. Protokoll S. 14). Daraus ergibt sich ein Widerspruch zwischen den Angaben des Klägers und denen der Klägerinnen in den Parallelverfahren. Im Hinblick auf den übereinstimmend angegebenen Tod des Vaters des Klägers aufgrund von Folterung lässt sich auch eine Steigerung des Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung aus asyltaktischen Gründen nicht ausschließen.
29
Aufgrund dieser Widersprüche ist das Gericht unter Berücksichtigung der weitgehend emotionslosen Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass er nicht von selbst Erlebtem berichtet. Selbst wenn die Verwandten aus ... durch seine Mutter abgeholt worden sind, folgt aufgrund der dargestellten Widersprüche hinsichtlich des Kontakts zu den Verwandten und der Fahrt zu ihnen, dass der Kläger selbst nicht oder jedenfalls nur am Rande dieses Geschehens beteiligt und vor seiner Ausreise auch nicht vorverfolgt gewesen ist.
30
c) Der Kläger ist auch nicht asylberechtigt auf Grund einer drohenden Verfolgung wegen eines Nachfluchtgrunds.
31
aa) Umstände, die ein Asylbewerber während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland aus eigenem Entschluss geschaffen hat (sogenannte selbst geschaffene Nachfluchttatbestände) können nur ausnahmsweise zu einer Asylberechtigung führen, weil das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG nach seinem Gewährleistungsinhalt eine drohende politische Verfolgung, die durch selbst geschaffene Nachfluchttatbestände hervorgerufen wird, grundsätzlich nicht umfasst (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 ff. juris Rn. 11). Eine Ausdehnung des Asylrechts generell auf Nachfluchttatbestände entspräche zwar scheinbar der humanitären Zielsetzung der Gewährung des Asylrechts, dieses würde aber dadurch zu einem Einwanderungsrecht für jedermann verfremdet, denn ein Ausländer oder Staatenloser könnte sich durch eine risikolose Verfolgungsprovokation vom gesicherten Ort in Deutschland aus hier ein grundrechtlich verbürgtes Aufenthaltsrecht erzwingen, was die Asylrechtsgewährung und ihre humanitäre Intention entleerte (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 ff. juris Rn. 36). Für objektive Nachfluchttatbestände, also von Person und Verhalten des Asylbewerbers unabhängig ausgelöste Ereignisse im Heimatland, kommt eine Asylrelevanz in Betracht, weil die Verfolgungssituationen ohne eigenes Zutun des Betroffenen nachträglich entstanden ist (z.B. durch einen Regimewechsel im Herkunftsstaat, vgl. BVerfG, B.v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 ff. juris Rn. 38 ff.). Bei subjektiven Nachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, ist hingegen größte Zurückhaltung geboten, denn der Verfolgungstatbestand wird vom Ausländer selbst aus eigenem Willen und ohne ein Risiko geschaffen. Eine Asylberechtigung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn der selbst geschaffene Nachfluchttatbestand sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar getätigten festen Überzeugung darstellt, also als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheint (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 ff. juris Rn. 43).
32
bb) Nach diesen Maßstäben stellt der Militärputsch für den Kläger nicht eine Zäsur und einen objektiven Nachfluchtgrund dar.
33
Der im Februar 2021 in Myanmar stattgefundene Militärputsch stellt für den Kläger keinen objektiven Nachfluchtgrund dar, der seine Verfolgung nun beachtlich wahrscheinlich machte und daher seiner Rückkehr nach Myanmar entgegenstünde.
34
Die Republik der Union Myanmar (Republic of the Union of Myanmar) ist in der Verfassung formell als parlamentarische Demokratie mit starkem Militäreinfluss konzipiert. Nach jahrzehntelanger Militärdiktatur begann unter Präsident Thein Sein ab 2011 eine Phase der Öffnung und Demokratisierung. Gleichwohl blieb der Einfluss des Militärs gewahrt, so sieht die Verfassung vor, dass ein Viertel der Parlamentssitze im aus zwei Kammern bestehenden Unionsparlament (Oberhaus/Nationalitätenkammer/Amyo tha und Unterhaus/Volkskammer/Pyitthus Hluttaw) an Militärs im aktiven Dienst vergeben werden. Dadurch besteht ein Vetorecht im Falle von Verfassungsänderungen, für welche eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich ist. Das Militär (Tatmadaw) verfügt auch über die Autorität, die Minister für Verteidigung, Inneres und Grenzangelegenheiten und einen von zwei Vizepräsidenten zu ernennen. Darüber hinaus verfügt das Militär über ein Zugriffsrecht auf alle Regierungsbereiche, wenn der nationale Notstand ausgerufen wird. Somit ist Myanmars politisches System eine Mischung aus ziviler und militärischer Herrschaft. Es handelt sich letztlich um zwei Machtzentren im Land, die um die Macht und die politische Legitimität miteinander wetteifern - die gewählte Regierung und das Militär (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 14 f.; Heiduk, SWP-Aktuell Nr. 67/2018, S. 1).
35
Im November 2015 fanden nach fast 60 Jahren die ersten freien Parlamentswahlen statt, aus denen Friedensnobelpreisträgerin Aung San Suu Kyi und die von ihr geführte National League for Democracy (NLD) als Sieger hervorgingen. Die NLD gewann etwa 80 Prozent aller Mandate in Ober- und Unterhaus in einer von zahlreichen internationalen Wahlbeobachtern als in ihrem Ablauf als ordentlich eingeschätzten Wahl. Von Verfassungs wegen war es der Parteiführerin der NLD Aung San Suu Kyi allerdings nicht erlaubt, Präsidentin zu werden; für sie wurde daher das neue Amt eines State Counsellor geschaffen, das mit Vollmachten ausgestattet ist, die der Position eines in der Verfassung nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten nahekommen. Die von ihr geführte Regierung übernahm 2016 die Amtsgeschäfte. Die Abgeordneten des Militärs, die frühere Regierungspartei, die Union Solidary and Development Party (USDP), bilden die Opposition im Parlament und verfolgen einen buddhistisch-nationalistischen Kurs (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 14 f.).
36
Die National League for Democracy (NLD) hatte auch die zweiten freien Wahlen seit der Demokratisierung am 8. November 2020 mit großer Mehrheit gewonnen und 396 Sitze im Unter- und Oberhaus des Parlaments und damit mehr als die 322 für eine Mehrheit erforderlichen Sitze erreicht. Aung San Suu Kyi hatte sich so eine zweite Amtszeit gesichert (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 11).
37
Als Reaktion hat das Militär nach einem Putsch gegen die demokratisch gewählte Regierung von Aung San Suu Kyi am 1. Februar 2021 die Macht übernommen, Suu Kyi und weitere hochrangige Mitglieder der Regierungspartei NLD „wegen Wahlbetrugs“ festgesetzt und die Macht an den Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Militärchef Min Aung Hlaing, übertragen sowie den früheren General und bisherigen Vize-Präsidenten Myint Swe als Übergangs-Staatsoberhaupt eingesetzt sowie den Ausnahmezustand gemäß Art. 417 der Verfassung von 2008 verhängt (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 9). Landesweite Massenproteste waren die Folge, denen das Militär mit zunehmender Härte gegen die Bevölkerung begegnet und den Druck auf Medien durch Razzien, Beschlagnahmen von Geräten und Lizenzentzug erhöht (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 7 f.).
38
Zwar stellt der nach seiner Ausreise am 28. Dezember 2019 erst über ein Jahr später stattgefundene Militärputsch am 1. Februar 2021 ein von Person und Verhalten des Klägers unabhängig ausgelöstes Ereignis im Heimatland dar. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass der politisch zuvor nicht aktive Kläger (vgl. Protokoll S. 12) deswegen nun in den Blick des myanmarischen Staats geraten sollte. Er ist zeitlich vor und sachlich unabhängig vom Putsch ausgereist und in diesen auch nicht verwickelt.
39
cc) Auch die niedrigschwelligen exilpolitischen Betätigungen in Deutschland stellen für den vor seiner Ausreise politisch nicht aktiven Kläger keinen subjektiven Nachfluchttatbestand dar, der seine Verfolgung nun beachtlich wahrscheinlich machte und daher seiner Rückkehr nach Myanmar entgegenstünde.
40
(1) Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, am 10. Februar 2021 in Deutschland vor dem chinesischen Konsulat in München an einer Demonstration gegen den Militärputsch in Myanmar teilgenommen, Plakate gegen das Militär gezeigt und Parolen gegen den Militärputsch gerufen zu haben. Ferner habe er von der Demonstration Bilder auf seinem Facebook-Account, den er unter seinem Klarnamen führe, geteilt; er sei auf den Bildern zu sehen.
41
In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger aus, sein Facebook-Profil sei öffentlich und könne über eine Suchanfrage seines Namens auch gefunden werden (vgl. Protokoll S. 13). Auf den zur Akte vorgelegten Fotos und dem mit „Save Myanmar“ betitelten Facebook-Beitrag unter dem Klarnamen des Klägers (vgl. Gerichtsakte Bl. 53, 62 f.) sind entweder allein der Kläger mit FFP 2-Maske und ein Plakat tragend oder größtenteils FFP 2-Masken tragende Einzelpersonen sowie eine Gruppe Demonstranten zu sehen.
42
(2) Nach den ausgewerteten Erkenntnisquellen und unter Heranziehung der Recherchemöglichkeiten beispielsweise des Auswärtigen Amts ist derzeit nicht weiter aufklärbar, ob und wie weit der Umstand einer Asylantragstellung im Ausland in Verbindung mit exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen in Deutschland, regimekritische und personenbezogen nachverfolgbare regimekritische Äußerungen in sozialen Medien) für sich zu einer (unverhältnismäßigen) Strafverfolgung und politischen Verfolgung bei einer Rückkehr nach Myanmar führt:
43
Zwar führt die Beantragung von Asyl in Deutschland als solche nicht zu Repressalien bei einer Rückkehr nach Myanmar, doch kann dies anders zu beurteilen sein, wenn weitere Umstände wie z.B. die Begehung einer Straftat nach myanmarischem Recht, insbesondere die illegale bzw. dokumentenlose Ausreise aus Myanmar und/oder (Wieder-)Einreise nach einem illegalen Auslandsaufenthalt, hinzuträten (vgl. VG München, U.v. 25.7.2017 - M 17 K 17.35494 - Rn. 23). So wurden seit 2015 mehr als 2.200 Rohingya-Muslime von Myanmars Behörden festgenommen, als sie versuchten, das Land illegal auf dem Seeweg zu verlassen (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 53 f.). Der Kläger ist allerdings legal und unbehelligt ausgereist (vgl. oben).
44
Das myanmarische Strafgesetzbuch („Penal Code“) wurde geändert und wird in dieser Fassung seit dem 14. Februar 2021 angewandt; das Auswärtige Amt hatte aber keine Anhaltspunkte, dass eine Asylantragstellung im Ausland vor dem Putsch am 1. Februar 2021 einen pauschalen Straftatbestand nach diesen Normen darstellt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16.8.2021 an das BAMF, S. 2). Dass Rückkehrer, die nach dem Militärputsch vom 1. Februar 2021 ausgereist sind und sich hierauf in ihrem Asylantrag berufen haben, deswegen dort verfolgt werden, ist hingegen nicht auszuschließen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17.8.2021 an das VG Gelsenkirchen, S. 2).
45
Ob myanmarische Stellen exilpolitische Betätigungen wie insbesondere Demonstrationen beobachten, ist offen; an der Identifizierung der Teilnehmer dürften sie aber ein Interesse haben, auch wenn offen ist, ob zurückkehrende Personen deswegen (straf-)verfolgt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17.8.2021 an das VG Gelsenkirchen, S. 1).
46
Aktuelle Informationen über die Behandlung nach dem Militärputsch zurückgeführter myanmarischer Staatsangehöriger liegen nicht vor, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2021 auch niemanden nach Myanmar abgeschoben hat (vgl. BT-Drs. 20/1225 S. 7). Es besteht offenbar auch kein Rücknahmeabkommen der Europäischen Union mit Myanmar (vgl. Europ. Rechnungshof, Sonderbericht: Zusammenarbeit der EU mit Drittländern bei der Rückübernahme, 2021, S. 12), was die fehlenden Erfahrungen deutscher Behörden mit Rückführungen dorthin erklären mag.
47
(3) Unter Würdigung dieser lückenhaften und auch durch Beweiserhebungen wegen der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Auswärtigen Amts in Myanmar nicht weiter vertiefbaren Erkenntnisse wird teilweise für Schutzsuchende aus Myanmar, selbst wenn sie sich dort nicht politisch betätigt haben und auch nicht illegal ausgereist sind, sich in Deutschland auch nur exilpolitisch geringfügig betätigt haben (Teilnahme an Demonstrationen, Plakatehalten und Sich-Fotografieren ohne herausgehobene Stellung in Exilkreisen myanmarischer Asylbewerber), bei Zusammentreffen einer Veröffentlichung von Regimekritik im Internet mit der Asylantragstellung die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer bereits niedrigschwellig ansetzenden Sanktion durch myanmarische Behörden im Falle einer Rückführung angenommen (vgl. VG Leipzig, U.v. 8.3.2022 - 8 K 44/21.A - juris UA S. 9 ff.).
48
Es sei zwar nicht bekannt, ob staatliche Stellen aus Myanmar in Deutschland stattfindende Demonstrationen gegen die Militärregierung beobachteten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass staatliche Stellen an der Identifizierung solcher Teilnehmer jedenfalls ein Interesse hätten und bei einer Rückführung den myanmarischen Behörden die Identität der rückgeführten Person vorab bekannt gegeben werde, sodass bereits vorab eine Überprüfung durch die myanmarischen Sicherheitsbehörden möglich und bei einer Veröffentlichung von exilpolitischen Betätigungen in sozialen Medien im Internet auch unschwer festzustellen sei. Da Rückkehrer in der Regel direkt am Flughafen von myanmarischen Sicherheitskräften empfangen und verhört würden, sei auch davon auszugehen, dass myanmarische Behörden von einer Asylantragstellung in Deutschland Kenntnis erlangten. Das Fehlen aktueller Erkenntnisse zu dieser Frage stehe der Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht entgegen, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Militärregierung in Myanmar die frühere und durch Auskünfte belegte repressive Haltung abgemildert hätte. Im Gegenteil zeige die Entwicklung der letzten Jahre ein brutales und hartes Vorgehen gegen regimekritische Äußerungen seit dem Militärputsch. Schon eine friedliche Meinungsäußerung könne zu Freiheitsstrafen führen und es gebe keine unabhängige Justiz; eine für die niederschwellige Betätigung eventuell drohende Gefängnisstrafe sei für eine zum Anlass einer etwaigen Strafverfolgung genommene abweichende politische Meinung und die in Myanmar daraus konstruierte Straftat unverhältnismäßig; insbesondere seien auch die Haftbedingungen in myanmarischen Gefängnissen unzureichend. Einer solchen Sanktion könne ein zurückgeführter Asylbewerber auch nicht ausweichen, weil er aufgrund der zentralen Erfassung und Inhaftierung bereits am Flughafen keine Ausweichmöglichkeit innerhalb Myanmars habe (vgl. VG Leipzig a.a.O.; dazu VG Minden, U.v. 11.3.2022 - 4 K 2492/19.A - juris Rn. 46 ff.; keine Verfolgung allein wegen einer Asylantragstellung zeitlich vor dem Militärputsch bei legaler Ausreise, ebenda Rn. 65 ff.).
49
(4) Dem folgt die Kammer im vorliegenden Fall nicht.
50
Wie soeben ausgeführt, erlitt der Kläger zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts keine Vorverfolgung. Maßgeblich ist somit, ob ein asylrelevanter Nachfluchtgrund durch sein o.g. Verhalten in Deutschland entstanden ist, ihm also bei einer unterstellten Rückkehr oder Rückführung nach Myanmar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 16) politische Verfolgung droht.
51
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 16).
52
Das Tatsachengericht hat sich im Rahmen der o.g. tatrichterlichen Würdigung volle Überzeugung zur Gefahrenprognose zu bilden, also ob bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden in den behaupteten Verfolgerstaat diesem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit bedarf es weder einer eindeutigen Faktenlage noch einer mindestens 50%-igen Wahrscheinlichkeit. Vielmehr genügt, wenn bei zusammenfassender Würdigung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 22). Lückenhafte Erkenntnisse, eine unübersichtliche Tatsachenlage oder nur bruchstückhafte Informationen aus einem Krisengebiet stehen ebenso wenig wie gewisse Prognoseunsicherheiten einer Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 22). Kann das Tatsachengericht dennoch keine Überzeugung gewinnen und bestehen keine Anhaltspunkte für eine weitere Sachverhaltsaufklärung, hat es die Nichterweislichkeit des behaupteten Verfolgungsschicksals festzustellen und nach o.g. Maßstäben eine Beweislastentscheidung zu treffen.
53
Vorliegend sind folgende individuelle Umstände bei einer hypothetisch unterstellen Rückkehr nach Myanmar zu berücksichtigen:
54
Erstens ist der Kläger kein Minderheitenangehöriger, der unter o.g. generelle Beschränkungen der Reisefreiheit fiel, sondern konnte nach eigenen Angaben vor dem Bundesamt aufgrund seines in ... ausgestellten Ausweises problemlos durch die Kontrollen auf seiner Fahrt nach ... im September 2019 gelangen (vgl. Behördenakte Bl. 165) und - zur o.g. Überzeugung des Verwaltungsgerichts - auch im Oktober 2019 Myanmar legal mittels Visum sowie unbehelligt verlassen. Daher ist nicht davon auszugehen, dass er allein wegen eines generellen Reiseverbots oder einer illegalen Ausreise behelligt würde oder in den Blick des myanmarischen Staats fiele.
55
Zweitens hat der Kläger in Deutschland ein Asylverfahren angestrengt und dieses mit Verfolgung durch den myanmarischen Staat wegen einer Abholung von Verwandten aus ... im September 2019 begründet, von denen zwei anschließend an AA-Rebellen vermittelt worden seien. Allerdings ist der Kläger deutlich vor dem Militärputsch und nicht danach ausgereist und hat seinen Asylantrag auch nicht maßgeblich auf den Militärputsch, sondern eine individuelle Verfolgung gestützt, so dass ihm schon zeitlich zum Militärputsch seitens Myanmars keine oppositionelle Haltung automatisch unterstellt würde (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16.8.2021 an das BAMF, S. 2; auch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17.8.2021 an das VG Gelsenkirchen, S. 2).
56
Drittens hat sich der Kläger vor seiner Ausreise nicht politisch in Myanmar betätigt, sondern ist erst in Deutschland einem Aufruf zur Teilnahme an einer Kundgebung am 10. Februar 2021 vor dem chinesischen Konsulat gefolgt. Es dürften also für ihn bei myanmarischen Stellen keine Vorerkenntnisse vorliegen, die ihn als Oppositionellen erscheinen ließen. Dafür spricht auch, dass er unbehelligt und legal Myanmar im Oktober 2019 auf dem Luftweg verlassen konnte.
57
Viertens hat sich der Kläger in Deutschland nur exilpolitisch gering betätigt, indem er auf einer Demonstration vor dem chinesischen Konsulat teilgenommen hat und davon Bilder unter seinem Klarnamen auf Facebook veröffentlicht hat. Sachlich bewegte sich die Kundgebung sowohl nach der auf den Fotos erkennbaren Personenzahl als auch den mitgeführten Kundgebungsmitteln eher am unteren Rand eines Engagements (einmalige Teilnahme an der Demonstration überhaupt, Plakatehalten und Sich-Fotografieren). Auch der auf Facebook veröffentlichte Beitrag fand keinen breiteren Anklang (21 „Gefällt mir“-Angaben, vgl. Gerichtsakte Bl. 63), sodass weder ersichtlich noch sonst dargelegt ist, dass der Kläger Bindungen an Exilkreise myanmarischer Asylbewerber oder gar eine herausgehobene Stellung in solchen hat. Ein allenfalls nur geringfügiges und nur vereinzeltes exilpolitisches Engagement wird auch dadurch belegt, dass der Kläger offensichtlich auch nicht die Konsequenzen dessen für seine nach eigenen Angaben in Myanmar in Haft sitzende Mutter bedacht hat: Auf Frage des Gerichts, ob er seine mutmaßlich verhaftete Mutter nicht zusätzlich in Gefahr bringe, hat der Kläger erklärt, er sei mit seiner Mutter nicht auf Facebook befreundet; erst auf Nachfrage bestätigte er, dass es sein könne, dass ihre Verwandtschaft festgestellt werden könnte, wenn sie inhaftiert sei und befragt werde (vgl. Protokoll S. 12). Ferner bestätigte er, dass sein Facebook-Profil öffentlich sei und über eine Suchanfrage seines Namens auch gefunden werden könne sowie die Wahrscheinlichkeit einer Differenzierung höher sei, wenn sie seine Mutter befragen würden (vgl. Protokoll S. 13). Dass der Kläger sich Gedanken über mögliche Folgen seiner Betätigung für seine Mutter gemacht und das Risiko einer Veröffentlichung sich bewusst gemacht und abgewogen hat, geht daraus nicht hervor.
58
Dies zusammen genommen besteht trotz der Asylantragstellung in Verbindung mit der niederschwelligen exilpolitischen Betätigung zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer bereits niedrigschwellig ansetzenden Sanktion durch myanmarische Behörden.
59
2. Der Kläger hat aus diesen Gründen auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
60
a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
61
Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
62
Eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
63
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 16) entspricht.
64
b) Hier lag bereits zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts keine Vorverfolgung vor, so dass für eine Annahme einer Verfolgung bei Rückkehr auch keine Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU greift. Dagegen sprechen die aufgezeigten Widersprüche im Vorbringen des Klägers (vgl. oben 1. b) bb)).
65
c) Auch ohne Beweiserleichterung und für sich betrachtet ist eine Rückkehrverfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die o.g. Ausführungen (unter 1. c) cc)) verwiesen.
66
3. Der Kläger hat aus diesen Gründen auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm bei einer Rückkehr nach Myanmar ein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG droht.
67
a) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 15 RL 2011/95/EU die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Alle drei Gefahrensituationen müssen auf das zielgerichtete Handeln einer Person oder Gruppe im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG zurückgehen; Defizite der allgemeinen Lebensumstände und Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems ohne zielgerichtete Anwendung auf den Ausländer (anders z.B. bei bewusster Vorenthaltung von verfügbarer Versorgung) genügen hierfür nicht (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 12 f.).
68
Die Aufenthaltsbeendigung eines Ausländers durch einen Konventionsstaat kann Art. 3 EMRK verletzen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen und bewiesen sind, dass der Ausländer im Zielstaat einer Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Dann ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung für den Konventionsstaat, den Betroffenen nicht in dieses Land abzuschieben (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 173 m.w.N.).
69
b) Der Kläger hat eine ernsthafte Bedrohung, so sie eine Gefährdungslage i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG in Gestalt der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe begründen würde, nicht glaubhaft gemacht.
70
Die Todesstrafe ist in Myanmar noch vorgesehen, die letzte Hinrichtung wurde aber 1988 durchgeführt. Am 2. Januar 2014 wandelte der Präsident alle Todesurteile in Freiheitsstrafen um, aber 2019 wurden vier Personen zum Tode verurteilt (AI 4.2020). Im Jahr 2019 warteten über 100 Menschen auf ihre Hinrichtung (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 36). Es gibt Berichte über außergerichtliche und willkürliche Tötungen, wie auch das „Verschwindenlassen“ von Personen durch Sicherheitskräfte (ebenda S. 29). Soweit bei den Massenprotesten auf Demonstranten geschossen wurde, handelt es sich um übermäßigen Einsatz polizeilicher Gewalt, aber nicht um gezielte Hinrichtungen in Vollzug von Todesurteilen.
71
Für den Kläger ist die Verhängung der Todesstrafe weder abstrakt noch konkret hinreichend wahrscheinlich. Wie der Klägerbevollmächtigte selbst ausführt, wurden einige myanmarische Strafnormen verschärft und angedrohte Haftstrafen erhöht. Die Todesstrafe wurde dafür aber nicht eingeführt. Sie droht daher nicht abstrakt. Aber auch konkret ist nicht ersichtlich, dass der myanmarische Staat ein Interesse hätte, den Kläger zu töten. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger bei der von ihm geschilderten Abholung der Verwandten aus ... keine bedeutende Rolle innegehabt, wie jedenfalls aus seinem Widerspruch hinsichtlich der Fahrt nach ... folgt. Nichts Anderes folgt aus der dargestellten niedrigschwelligen exilpolitischen Aktivität des Klägers in Deutschland.
72
c) Der Kläger hat eine ernsthafte Bedrohung, so sie eine Gefährdungslage i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung begründen würde, nicht glaubhaft gemacht.
73
Als Menschenrechtsverletzungen werden aus Myanmar Folter, Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt sowie willkürliche Inhaftierungen - auch von politischen Akteuren und Journalisten - und strafrechtliche Verfolgungen durch die Regierung sowie unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre der Bürger berichtet. Strenge Einschränkungen gelten hinsichtlich der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und der Tätigkeiten der Zivilgesellschaft sowie der Religionsfreiheit und der Bewegungsfreiheit, insbesondere für Rohingya (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 29; Amnesty International AI, Amnesty Report Myanmar 2019 vom 29.1.2020, S. 3).
74
Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen werden aus den Unruhegebieten der Bundesstaaten Kachin und Shan gemeldet, insbesondere gegenüber der Volksgruppe der Rohingya; es kam auch zu Menschenrechtsverletzungen durch bewaffnete ethnische Gruppen wie zu Zwangsarbeit und Menschenhandel Erwachsener und Kinder sowie Rekrutierungen von Kindersoldaten. In Konfliktgebieten waren die Behörden nicht in der Lage, die Bevölkerung vor Tötungen, schweren Übergriffen und Vertreibung zu schützen (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 29, 46).
75
Alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit oder deren Auferlegung sind gesetzlich verboten und Verstöße unter Strafe gestellt, aber für den Einsatz beim Militär und in Strafvollzugsanstalten sind sie erlaubt (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 30). Rechtliche Mechanismen, um Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen und zu verfolgen, werden selten genutzt und allgemein als unwirksam empfunden (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 30).
76
Die Haftbedingungen für die geschätzt 100.000 Häftlinge (bei nur 66.000 Haftplätzen) in den ca. 47 Gefängnissen und ca. 48 Arbeitslagern in Myanmar sind u.a. aufgrund unzureichenden Zugangs zu hochwertiger medizinischer Versorgung und Grundbedürfnissen wie Nahrung, Unterkunft und Hygiene weiterhin hart und manchmal lebensbedrohlich. Mehr als 20.000 Häftlinge verbüßen ihre Strafen in den über das Land verteilten Arbeitslagern, wobei sich die Häftlinge auch dafür entscheiden können, einen Teil ihrer Haftstrafe in Form von „harter Arbeit“ zu verbüßen - was von vielen als wünschenswerter angesehen wird. In vielen Gefängnissen werden Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Häftlingen untergebracht, ausnahmsweise auch politische Gefangene (im Dezember 2019 74 politische Gefangene in Haft und 164 in Untersuchungshaft) mit gewöhnlichen Kriminellen untergebracht (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 34). Die Haftbedingungen im Bundesstaat Rakhine zählen zu den schlechtesten; Hunderte Rohingya wurden willkürlich festgenommen und ohne ordentliches Gerichtsverfahren in Haft und sonstigen Einrichtungen untergebracht, wo sie Folter und Misshandlungen durch Gefängnispersonal und Sicherheitsbeamten ausgesetzt waren. Die verhängten Informationsblockaden erschweren eine Überprüfung von Berichten über willkürliche Inhaftierungen, Folter und Todesfällen in Militärgewahrsam sowie über Gefängnisrevolten. Das IKRK (Internationale Komitee des Roten Kreuzes) hat nur bedingten Zugang zu Gefängnissen und Arbeitslagern und keinen Zugang zu militärischen Haftanstalten (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 35). Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts müssen die Haftbedingungen für Inhaftierungen insbesondere seit der Machtergreifung durch das Militär am 1. Februar 2021 als oft grausam und unzumutbar dargestellt werden; Berichte über Folterungen, sexuelle Übergriffe und schwere Fälle von Infizierung mit Krankheiten an inhaftierten Regimegegnern liegen vor (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16.8.2021 an das BAMF, S. 2).
77
Vorliegend ist angesichts der widersprüchlichen Schilderung des Klägers (vgl. oben 1. b) bb)) nicht davon auszugehen, dass ihm beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung mit Gefängnisstrafe droht. Auf die möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Haftbedingungen in Myanmar kommt es daher nicht an.
78
d) Der Kläger hat eine ernsthafte Bedrohung, so sie eine Gefährdungslage i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts darstellte, nicht glaubhaft gemacht. Er stammt und lebte auch zuletzt nicht in einer der von den aktuellen Auseinandersetzungen betroffenen Regionen Myanmars:
79
Seit Januar 2018 intensivierten sich die Kampfhandlungen der schätzungsweise sieben bewaffneten ethnischen Gruppierungen und 20 weiteren Milizgruppen gegen die Regierung im Bundesstaat Shan und eskalierten nach koordinierten Angriffen mehrerer Rebellengruppen auf eine Militärakademie und mehrere Polizeiwachen im August 2019, welche das Militär als Vergeltungsschläge für erfolgte Drogenrazzien im Bundesstaat einstufte. Experten gehen davon aus, dass sich in der Region die größte Methamphetamin-Produktion der Welt befindet. Militärische Operationen zielen auf militante ethnische Gruppen ab, vertreiben aber auch Tausende von Zivilisten. Die ethnischen Minderheiten im Bundesstaat leiden unter weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen durch die myanmarischen Behörden, Kämpfe der Rebellengruppen auch untereinander und sowohl die Regierung als auch nationalistische Mönche sollen ihren Einfluss und ihre Ressourcen nutzen, um in mehrheitlich christlichen Gebieten, darunter in Shan, als Teil eines gegen den Willen der lokalen Bevölkerung geführten Prozesses einer „Birmanisierung“ buddhistische Infrastruktur zu errichten (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 21 f.; Amnesty International AI, Amnesty Report Myanmar 2019 vom 29.1.2020, S. 2; zur birmanischen Umbenennung von Ortschaften Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21.1.2020 an das BAMF, S. 1 f.).
80
Die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem Militär Myanmars und den bewaffneten ethnischen Gruppen verschärften sich mit der Folge hoher ziviler Opfer- und Vertriebenenzahlen in den Bundesstaaten Rakhine und Shan 2019 und zu Beginn 2020; ebenso setzten sich die Kampfhandlungen zwischen dem Militär und der Palaung State Liberation Front/Ta'ang National Liberation Army (PSLF/TNLA) weiter fort mit einem Eskalationshöhepunkt im November bis Dezember 2019 (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 20). Ein Ende des Konflikts ist trotz der erheblichen Verluste auf beiden Seiten nicht absehbar, ebenso ist es unwahrscheinlich, dass die Arakan Army (AA) ihr Ziel einer größeren politischen Autonomie mit Waffengewalt erreichen kann. Das Kernland der Mehrheits-Volksgruppe der Bamar ist aber von den Auswirkungen des Konflikts weitgehend verschont geblieben (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 20).
81
Der Kläger hielt sich nach eigenen Angaben nur vergleichsweise kurz in ... am 17. September 2019 auf, um die dortige Verwandtschaft abzuholen; dass er sich selbst dort länger aufhielt oder Bezüge zu der Region hat, hat der Kläger weder hinreichend substantiiert dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Gelebt habe er bis zu seiner Ausreise in ... (vgl. Behördenakte Bl. 162). Er hat daher keinen Bezug zu den von möglicherweise einen innerstaatlichen Konflikt darstellenden Kämpfen betroffenen Regionen Myanmars.
82
4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Auf den Bescheid des Bundesamts wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:
83
a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
84
aa) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Dies ist auch der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - Asylmagazin 2015, 197) und die aus zu erwartenden schwierigen Lebensbedingungen resultierenden Gefährdungen im Einzelfall eine solche Intensität aufweisen, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist. Die Gefahren müssen ein Mindestmaß an Schwere unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aufweisen. Eine bloße Verschlechterung der Lebensumstände oder Verringerung der Lebenserwartung im Zielstaat gegenüber den Verhältnissen im Aufenthaltsstaat genügt nicht; es muss sich vielmehr um einen so außergewöhnlichen Fall handeln, dass humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 10 f.).
85
bb) Hier liegen diese besonders strengen Voraussetzungen nicht vor:
86
Der erwachsene, gesunde und erwerbsfähige Kläger würde im Fall einer Abschiebung nach Myanmar keiner besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt sein, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass seine elementarsten Bedürfnisse im Sinne eines absoluten Existenzminimums nicht gesichert wären.
87
Der Lebensstandard für die Mehrheit der Menschen Myanmars ist als Vermächtnis der Isolationspolitik der früheren Regierungen und des wirtschaftlichen Missmanagements - schlechte Infrastruktur, Korruption, unterentwickelte Humanressourcen und unzureichender Zugang zu Kapital - weiterhin niedrig. Myanmar ist ein ressourcenreiches Land, das über große Erdgasvorräte, Edelsteine und andere Rohstoffe und umfangreiche landwirtschaftliche Nutzflächen verfügt. Schätzungsweise zwei Drittel der Bevölkerung Myanmars sind in der Landwirtschaft beschäftigt, etwa ein Viertel im Dienstleistungssektor und unter zehn Prozent in der Industrie. Durch sein niedriges Bruttonationaleinkommen zählt das Land weiterhin zu den ärmsten der Welt; etwa ein Drittel der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze. Die schlechte sozioökonomische Situation hat dazu geführt, dass viele Myanmaren ins Ausland gehen; allein in Thailand leben schätzungsweise mehr als zwei Millionen Arbeitsmigranten, deren Überweisungen erheblich zum Bruttosozialprodukt des Landes beitragen (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 49 f.).
88
Soziale Hilfen sind begrenzt; die Hauptverantwortung für die Bewältigung sozialer Probleme liegt nach wie vor bei den Familien; auch religiöse Einrichtungen wie eine Reihe von Klöstern unterhalten Schulen oder Krankenhäuser und andere soziale Einrichtungen. Eine der größten Nicht-Regierungs-Organisationen des Landes, die 1991 gegründete Myanmar Maternal Child Welfare Association (MMCWA), bildet ein Gegengewicht gegen die Ortsverbände der von Aung San Suu Kyi geführten National League for Democracy (NLD) und nimmt in zahlreichen Regionen des Landes auch soziale Aufgaben wie die Versorgung von Kindern armer Familien und die Durchführung von Veranstaltungen zur Gesundheitsfürsorge wahr. Abgesehen von den Pensionskassen für Staatsbedienstete gibt es kein staatlich gestütztes Rentensystem. Auch Versicherungen können nur privat abgeschlossen werden (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 50).
89
Die medizinische Versorgung in Myanmar ist schlecht. Das Gesundheitssystem in Myanmar zählt zu den schlechtesten in ganz Asien. Es mangelt an medizinischen Geräten, ausgebildeten Ärzten und an Hygiene. Entgegen offizieller Angaben, wonach es in jeder Region ein größeres Krankenhaus gibt, erstreckt sich das Gesundheitssystem jedoch tatsächlich gerade einmal auf das zentrale Drittel des Landes. Im Süden ist eine ärztliche Behandlung kaum vorhanden. Schwerwiegende Erkrankungen von Personen mit entsprechendem Einkommen werden daher in Thailand oder in Europa behandelt (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 51).
90
Das Sozialversicherungssystem des Landes ruht auf zwei Säulen: Einem Pensionssystem für Beamte und einem Sozialversicherungssystem zur Deckung der formellen Beschäftigung im privaten Sektor. Während die militärischen Organisationen für die soziale Sicherheit ihrer Soldaten sorgen, ist der Schutz für die übrige Bevölkerung mit weniger als zwei Millionen Versicherten unzureichend. „Staatenlose“ sind offiziell von einer Versorgung durch das Gesundheitssystem ausgeschlossen; die Gebiete ethnischer Minderheiten werden medizinisch vernachlässigt und das kaum vorhandene Personal ist chronisch unterbezahlt und überlastet. Auch die Versorgung mit den einfachsten Medikamenten gestaltet sich außerhalb der größeren Städte sehr schwierig. Generell wenden sich die Einwohner bei einer Erkrankung erst einmal an ihren traditionellen Heiler, denn Aufenthalte in den wenigen staatlichen Krankenhäusern sind kostenpflichtig und Angehörige verschulden sich daher schnell (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 51 f.). „Staatenlose“ sind offiziell von einer Gesundheitsversorgung ausgeschlossen (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 52).
91
Der Kläger hat in Myanmar die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und anschließend ein Semester Geschichte an einer Universität studiert. In den Semesterferien habe er im Bereich Marketing einer Firma gearbeitet. Seine finanzielle Situation in Myanmar sei durchschnittlich gewesen (vgl. Behördenakte Bl. 164 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass es dem Kläger nicht möglich wäre, nach einer Rückkehr nach Myanmar sich wenigstens einen Lebensunterhalt in Höhe des Existenzminimums zu sichern.
92
Der Kläger würde im Fall einer Abschiebung nach Myanmar auch nicht wegen der Asylantragstellung oder Ausreise unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Auf die o.g. Ausführungen (1. c) cc)) wird verwiesen.
93
b) Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG wegen einer zielstaatsbezogenen erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben aus gesundheitlichen Gründen, die eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung voraussetzt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, liegt im Fall des Klägers nicht vor. Vor dem Bundesamt hat er insoweit angegeben, nicht an einer lebensbedrohlichen, ansteckenden oder chronischen Krankheit oder einer seelischen Erkrankung zu leiden; regelmäßig Medikamente nehme er nicht (vgl. Behördenakte Bl. 170). Anhaltspunkte oder Belege für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert; diese sind auch nicht anderweitig ersichtlich.
94
Nachdem sich auch die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG als rechtmäßig erweist, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).