Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 18.11.2022 – AN 17 S 22.50293
Titel:

Zustellfiktion bei fehlender postalischer Erreichbarkeit eines Asylantragstellers

Normenketten:
AsylG § 10 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2, S. 4, Abs. 7, § 34a Abs. 2 S. 1, § 74 Abs. 1
VwGO § 60, § 80 Abs. 5, § 123
ZPO § 418 Abs. 1
Leitsatz:
Gewährleisten Asylantragsteller auch acht Tage nach einem Umzug noch nicht vor Ort ihre postalische Erreichbarkeit, kommen sie ihrer Mitwirkungspflicht aus § 10 Abs. 1 AsylG nicht nach, mit der Konsequenz des Anlaufs der Klage- und Antragsfrist bei gescheiterter Bescheidzustellung. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asyl, Abschiebungsandrohung, Zustellung, Fiktion, Umzug, postalische Erreichbarkeit, Mitwirkungspflicht
Fundstelle:
BeckRS 2022, 34154

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine asylrechtliche Abschiebungsanordnung nach Frankreich.
2
Die Antragsteller, ein Ehepaar mit ihren minderjährigen Kindern, sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie stellten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 28. April 2022 einen Asylfolgeantrag. Im Rahmen der Antragstellung bestätigten die Antragsteller zu 1) und zu 2) durch Unterschrift, dass sie durch die Aushändigung schriftlicher Unterlagen in russischer Sprache - unter anderem - darüber belehrt worden seien, dass sie Mittwirkungspflichten hätten, insbesondere jeden Wohnsitzwechsel in Deutschland den zuständigen Behörden umgehend anzuzeigen hätten, und zwar auch dann, wenn eine behördliche Umverteilung stattfinde. Die Nichtanzeige könne erhebliche Folgen haben. Zustellungen seien an der letzten bekannten Adresse auch dann wirksam, wenn tatsächlich keine Kenntnisnahme erfolge. Den Antragstellern wurde der Gesetzestext des § 10 AsylG in deutscher Sprache überreicht.
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Laut Eurodac-Datenbank-Abfragen und Angaben der Antragsteller hatten diese sich zur Durchführung von Asylverfahren von 2013 bis 2017 in Deutschland und von 2017 bis 2022 in Frankreich aufgehalten und 2013 und 2019 auch in Belgien Asylanträge gestellt. Die Weiterreise von Deutschland nach Frankreich 2017 und von Frankreich nach Deutschland 2022 war jeweils durch negativ abgeschlossene Asylverfahren und drohende Abschiebungen nach Russland ausgelöst. Frankreich stimmte am 13. Juni 2022 einer Rückübernahme der Antragsteller nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) zu.
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Die zunächst im … … in B* … untergebrachten Antragsteller wurden mit Bescheid der Regierung … vom 8. Juni 2022 zum 22. Juni 2022 ihrer jetzigen Unterkunft in D* … zugewiesen. Eine Ladung zu einem Gespräch nach Art. 5 Dublin III-VO vom 14. Juni 2022, adressiert an die alte Adresse in B* …, ging im … B* … nach Stempelaufdruck am 20. Juni 2022 ein. Zu dem Gespräch am 23. Juni 2022 erschienen die Antragsteller nicht. Das Ladungsschreiben kam später, am 5. Juli 2022, mit dem Vermerk „Empfänger nicht zu ermitteln“ zum Bundesamt zurück.
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Mit Bescheid vom 27. Juni 2022, adressiert an die neue Adresse in D* … und per Postzustellungsurkunde und mit Begleitschreiben vom 28. Juni 2022 versendet, lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Frankreich (Ziffer 3) und Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete diese auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Die Postzustellungsurkunde kam am 1. Juli 2022 an das Bundesamt mit dem Vermerk zurück, dass es am 30. Juni 2022 zu einem erfolglosen Zustellungsversuch gekommen sei, weil der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei. Das Bundesamt geht von einer Bestandskraft des Bescheides seit dem 6. Juli 2022 aus und hat die zuständige Ausländerbehörde am 15. Juli 2022 entsprechend informiert.
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Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten erhoben die Antragsteller am 30. August 2022 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, auf die zuständige Ausländerbehörde einzuwirken, bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Antragsteller einzuleiten.
7
Für Klage und Eilantrag wurde für den Fall der Fristversäumnis die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu vorgetragen, dass die Antragsteller den Bescheid vom 27. Juni 2022 nicht erhalten hätten und nur anlässlich einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 18. August 2022 erfahren hätten, dass ein Bescheid vom 27. Juni 2022 existiere und am 28. Juni 2022 zugestellt worden sein soll. Die Antragsteller hätten am 23. August 2022 die Prozessbevollmächtigte aufgesucht. Dieser sei der Bescheid auf ihr Verlangen hin von der Ausländerbehörde am 30. August 2022 zugeschickt worden. Eine verschuldete Rechtsmittelfristversäumnis der Antragsteller liege jedenfalls nicht vor. Seit dem 22. Juni 2022 wohnten die Antragsteller wie zugewiesen in D* … Eine detaillierte Klage- und Antragsbegründung wurde angekündigt, aber in der Folge nicht eingereicht.
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Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 8. September 2022,
die Anträge abzulehnen.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
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Die allein als Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes vom 27. Juni 2022 auszulegenden Verfahren sind bereits unzulässig und deshalb abzulehnen.
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1. Die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die Abschiebungsandrohung stellen grundsätzlich die statthaften Eilrechtsverfahren zur Verhinderung der Abschiebung dar, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG. Darüber hinaus gehenden Eilrechtsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel der Einwirkung auf die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde bedarf es nicht, weil ein Informationsaustausch bezüglich der Durchführbarkeit der Abschiebung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde ohnehin stattzufinden hat (vgl. insbesondere §§ 24 Abs. 3, 42, 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG) und auch tatsächlich regelmäßig stattfindet. Dass dies hiervon abweichend hier nicht der Fall wäre oder ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorliegend ausnahmsweise nicht ausreichend wäre, etwa weil die Ausländerbehörde vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Abschiebung plant, ist nicht erkennbar und objektiv nicht zu befürchten; hierzu ist konkret auch nichts vorgetragen. Aus der Mitteilung der Ausländerbehörde bei der Vorsprache der Antragsteller am 18. August 2022, dass der Bescheid bestandskräftig sei, ergibt sich eine solche Befürchtung nicht. Bis zu diesem Zeitpunkt stand eine wirksame Zustellung nicht in Frage und ein gerichtliches Verfahren war noch nicht eingeleitet. Dafür, dass die Ausländerbehörde trotz des nunmehr anhängigen Verfahrens und vor Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Abschiebung betreibt, ist nichts ersichtlich. Ein zusätzlicher Antrag auf einstweilige Anordnung ist auch im Hinblick auf eine (befürchtete) Fristversäumnis für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Eine Umgehung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auf diesem Weg nicht möglich.
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Die erweiterte Antragsfassung auf Einwirkung auf die Ausländerbehörde wird im wohlverstandenen Interesse der Antragsteller aber nicht als zusätzlicher (unzulässiger) Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO aufgelegt, sondern im Wege der Auslegung dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zugeordnet und als Hinweis auf dessen Dringlichkeit gesehen, weil die Wirkung des § 34a Abs. 1 Satz 2 AsyG in Frage steht.
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2. Der statthafte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch unzulässig, weil er nicht fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt wurde (a). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Antragsfrist kann nicht gewährt werden (b).
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a) Nach dem Vermerk des Postbediensteten vom 30. Juni 2022 auf der Postzustellungsurkunde hat dieser versucht, den Antragstellern den Bescheid vom 27. Juni 2022 am 30. Juni 2022 an der Adresse …, D* … zuzustellen. Es handelte sich dabei um die zum Zeitpunkt der Zustellung korrekte Wohnadresse der Antragsteller. Die Antragsteller sind nämlich seit dem 22. Juni 2022 dieser Unterkunft zugewiesen und zur Wohnsitznahme dort auch verpflichtet (s. Bescheid der Regierung … vom 8.6.2022). Mit Klage- und Antragsschriftsatz teilten die Antragsteller auch selbst mit, dass sie seit 22. Juni 2022 tatsächlich unter der Adresse in D* … wohnen würden.
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Die Zustellung dort scheiterte - ausweislich der Eintragung auf der Postzustellungsurkunde, der gemäß § 173 VwGO, § 418 Abs. 1 ZPO bezüglich ihres Inhalts die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zukommt (vgl. BFH, Beschluss vom 14. April 2004 - VIII B 77/04 - juris - Rn. 4) - aber, weil die Antragsteller dort nicht ermittelt werden konnten. Die Einlassung der Antragsteller zugrunde gelegt, dass sie sich in D* … tatsächlich seit 22. Juni 2022 aufhalten, kann dies nur bedeuten, dass vor Ort kein Hinweis auf die Antragsteller wie eine Briefkastenbeschriftung oder ein Klingelschild existierte, denn eine Ersatzzustellung durch Einwurf in den Briefkasten oder Übergabe an eine andere anwesende Person erfolgte nicht. Dadurch, dass die Antragsteller vor Ort eine postalische Erreichbarkeit auch acht Tage nach dem Umzug noch nicht gewährleistet haben, sind sie ihrer Mitwirkungspflicht aus § 10 Abs. 1 AsylG nicht nachgekommen. Danach haben Asylbewerber nämlich Vorsorge dafür zu treffen, dass Mitteilungen des Bundesamtes und anderer Behörden die Antragsteller stets erreichen können.
16
Nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gilt eine Zustellung mit der Konsequenz des Anlaufs der Klage- und Antragsfrist auch dann als bewirkt, wenn sie wegen der Verletzung einer Mitwirkungspflicht scheitert, vorausgesetzt, sie ist an die tatsächlich richtige bzw. die zuletzt mitgeteilte Adresse gerichtet worden. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG kann die Zustellung auch an die Adresse bewirkt werden, die dem Bundesamt durch eine andere Behörde - wie hier durch die Zentrale Ausländerbehörde - mitgeteilt worden ist. Die Zustellungsfiktion ist durch den erfolgten, aber erfolglosen Zustellungsversuch an die - korrekte und dem Bundesamt mitgeteilte - Adresse in D* … somit eingetreten.
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Auch die weiteren Voraussetzungen für den Eintritt der Zustellungsfiktion sind erfüllt. Die Antragsteller hatten im Behördenverfahren keinen Bevollmächtigten oder Empfangsberechtigten bestellt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG). Sie sind zuvor, nämlich bei der Antragstellung am 28. April 2022, ordnungsgemäß im Sinne von § 10 Abs. 7 AsylG über ihre Obliegenheiten belehrt worden. Sie sind schriftlich und qualifiziert unter Darlegung der möglichen Konsequenzen, verständlich und in einer Sprache, deren Kenntnis vorausgesetzt werden konnte (vgl. hierzu Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 10 Rn. 25 ff.; BeckOK, Ausländerrecht, 34. Ed. Stand 1.4.2022, AsylG § 10 Rn. 45 ff.), darauf hingewiesen worden, dass ein Wohnsitzwechsel umgehend mitzuteilen ist und bei Nichterreichbarkeit eine wirksame Zustellung dennoch bewirkt werden kann. Zwar sind die Antragsteller nicht ausdrücklich auch darüber belehrt worden, dass vor Ort, etwa durch Namensschild am Briefkasten, sichergestellt sein muss, dass sie postalisch jederzeit erreicht werden können. Dies stellt jedoch eine Selbstverständlichkeit dar, die einer ausdrücklichen Erwähnung neben der sehr deutlichen Anmahnung der umgehenden Mitteilung eines Wohnsitzwechsels nicht bedarf, sondern von dieser Aufforderung mitumfasst und vorausgesetzt ist. Nicht schädlich ist auch, dass den Antragstellern der genaue Wortlaut des § 10 AsylG nicht als Übersetzung in die russische Sprache ausgeteilt worden ist. In russischer Sprache ausgeteilt wurde ihnen eine verständliche Information zur Notwendigkeit der Adressmitteilung und zu den Konsequenzen einer solchen Versäumnis. Bei den Antragstellern handelt es sich auch um Folgeantragsteller, die bereits im Erstasylverfahren entsprechend belehrt worden sind. Eine ausreichende Belehrung i.S.v. § 10 Abs. 7 AsylG lag damit vor.
18
Für die Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung des Wohnortwechsels hat das Bundesverwaltungsgericht zwar entschieden, dass hierfür eine Frist von zwei Wochen gilt (BVerwG, U.v. 14.12.2021 - 1 C 40/20 - juris). Hieraus können die Antragsteller aber nichts zu Ihren Gunsten herleiten. Für die Herstellung der Erreichbarkeit vor Ort gilt nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine „Schonfrist“. Die Erreichbarkeit muss nach § 10 Abs. 1 AsylG nämlich „stets“ gewährleistet sein, während der Wohnortwechsel „unverzüglich“ mitgeteilt werden muss. Maßnahmen wie Anbringung eines Namensschildes, eines Briefkastens oder eines Hinweisschildes, wo Post zu hinterlegen ist, können vor Ort ohne Aufwand, selbst und problemlos sofort nach dem Einzug erledigt werden. Postlaufzeiten oder andere Unwägbarkeiten müssen hier nicht billigerweise berücksichtigt werden, ein administrativer Aufwand ist anders bei der Adressmitteilung nicht gegeben. Der Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG gereicht den Antragstellern gem. § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG somit zum Nachteil; die Bescheidszustellung gilt mit dem Tag der Aufgabe zur Post - also wohl am 28. Juni 2022, spätestens jedenfalls am 29. oder 30. Juni 2022 - als bewirkt. Klage und Eilantrag waren am 30. August 2022 damit deutlich verspätet und weit außerhalb der Wochenfrist von §§ 34a Abs. 2 Satz 1, 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG.
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b) Zwar hat die Antragstellerseite im Schriftsatz vom 30. August 2022 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klage- und Antragsfrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO begehrt. Wiedereinsetzungsgründe sind jedoch nicht ersichtlich und erst recht nicht - wie § 60 Abs. 2 VwGO verlangt - glaubhaft gemacht worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Hierzu erfolgte aber keinerlei konkreter Vortrag. Die Antragsteller beschränkten sich darauf vorzutragen, dass sie den Bescheid nicht empfangen haben - was durch die Akten belegt und damit ausreichend ist - und hierfür keine Erklärung zu haben. Zur Darlegung fehlenden Verschuldens wäre es in jedem Fall mindestens nötig gewesen zu schildern, wie die Erreichbarkeit vor Ort hergestellt worden ist bzw. welche Maßnahmen getroffen worden sind. Der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde wurde mit dem Rückzug auf ein Sich-nicht-erklären-Können nicht ausreichend entgegengetreten. Zur zunächst angekündigten weiteren Antrags- und Klagebegründung nach Akteneinsicht ist schließlich auch nicht mehr gekommen.
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist damit als unzulässig abzulehnen.
21
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
22
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.