Inhalt

VGH München, Beschluss v. 15.11.2022 – 7 ZB 22.981
Titel:

Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gewissensgründen

Normenketten:
RBStV § 4 Abs. 6 S. 1
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4, § 188 S. 2
GG Art. 4 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1
Leitsätze:
1. Um den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO genüge zu tun, hat der Berufungskläger sich im gebotenen Maß mit den inhaltlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und der dort zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander zu setzen und deutlich zu machen, warum er der Auffassung ist, einen Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gem. § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV zu haben. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden, so dass der Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG auch nicht berührt ist. (Rn. 6 – 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das rechtliche Gehör verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt zu lassen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. (Rn. 17 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gewissensgründen, Gerichtskostenfreiheit (verneint)., Rundfunkbeitragspflicht, Darlegungsanforderungen, Berufung, Gewissensfreiheit, rechtliches Gehör, Gehörsverletzung, Aufklärungsrüge
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 16.02.2022 – M 6 K 21.2111
Fundstelle:
BeckRS 2022, 34098

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. In Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 16. Februar 2022 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 660,96 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen auch nicht vor.
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Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Das Verwaltungsgerichts München hat seine zuletzt nur noch auf dieses Begehren gerichtete Klage mit dem hier angegriffenen Urteil vom 16. Februar 2022 abgewiesen. Zur Begründung führte es insbesondere aus, der Kläger hätte keinen Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV aus Glaubens- und Gewissensgründen. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der vom Kläger geäußerten Programmkritik. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter.
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1. Entgegen den Ausführungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
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a) Diesen Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt das klägerische Zulassungsvorbringen nicht. Aus den Ausführungen des Klägers, die sich ganz grundsätzlich gegen das Bestehen einer Rundfunkbeitragspflicht wenden, wird nicht im Ansatz deutlich, warum der Kläger - entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - der Auffassung ist, einen Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zu haben. Sein Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in allgemeinen Ausführungen zu den inhaltlichen Anforderungen an die Substantiierung der Antragsschrift bzw. zur Frage, wann nach Auffassung des Klägers „Zweifel“ gegeben sind. Damit setzt er sich jedoch nicht im gebotenen Maß mit den inhaltlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und der dort zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander. Er erläutert nicht, aus welchen Gründen er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für ernstlich zweifelhaft hält, sondern beschränkt sich darauf, diese als „gewagt“ und „nicht überzeugend“ zu beschreiben. Gänzlich fehl geht er mit seiner Annahme, dass „allein im Hinblick auf die Fülle der klägerischen Argumente offensichtlich“ ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil anhand fundierter juristischer Argumentation enthalten seine Ausführungen weder in der Antragsbegründung noch in den beiden weiteren Schriftsätzen.
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b) Darüber hinaus liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch nicht vor.
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Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen grundsätzlich Rundfunkbeitragspflichtige einen Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aufgrund von Härtefallgesichtspunkten gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV haben, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. zuletzt BVerfG, B.v. 19.1.2022 - 1 BvR 1089/18 - juris; BVerwG, U.v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 - juris). Danach liegt ein besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vor, wenn das monatlich für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkommen von Beitragsschuldnern, die keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV erhalten und über kein verwertbares Vermögen verfügen, nach Abzug der Wohnkosten unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Regelsatzes liegt.
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Hiervon ausgehend erfüllt der Kläger keinen Befreiungstatbestand, insbesondere hat er keinen Anspruch auf eine Befreiung unter Härtefallgesichtspunkten gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Anhaltspunkte, dass beim Kläger von einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit auszugehen wäre, bestehen nicht. Mit seiner erneut vorgebrachten Programmkritik sowie der behaupteten Verletzung von Grundrechten, insbesondere der Verletzung der Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), vermag der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu wecken. Unter dem Gesichtspunkt der Gewissensfreiheit kommt eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht in Betracht. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die allgemeine Pflicht zur Steuerzahlung, d.h. zur Zahlung einer Abgabe ohne Zweckbindung, den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht berührt (stRpr, vgl. BVerfG, B.v. 26.8.1992 - 2 BvR 478/92 - juris Rn. 3; B.v. 2.6.2003 - 2 BvR 1775/02 - juris Rn. 3). Die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts lassen sich auf die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags übertragen. Unerheblich ist dabei, dass der Rundfunkbeitrag im Unterschied zur Steuer zu dem konkreten Zweck der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben wird. Die Glaubens- und/oder Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG ist dennoch nicht verletzt, weil deren Schutzbereich durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht tangiert wird. Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden.
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2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Der Kläger kommt insoweit seinen Darlegungspflichten aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht im gebotenen Maß nach. Zudem sind die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfüllt.
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Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei - entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung - stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ a.a.O. § 124 Rn. 33).
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Der Senat vermag aufgrund der Ausführungen unter Nr. 1 und der dort zitierten gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung keine derartigen Schwierigkeiten zu erkennen.
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3. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
13
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 22.1.2019 - 5 B 1.19 D - juris Rn. 2 m.w.N.; B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - BayVBl 2016, 104 Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.6.2018 - 14 ZB 17.390 - juris Rn. 14 m.w.N.). Um einen auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 14 ZB 16.1867 - juris Rn. 15 m.w.N.).
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Dieser Darlegungspflicht kommt der Kläger nicht im Ansatz nach. Die Zulassungsbegründung wirft weder eine konkret klärungsbedürftige Frage auf, noch enthält sie die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen weiteren Ausführungen. Bereits deshalb scheidet eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aus.
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4. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
16
a) Ohne Erfolg macht die Zulassungsbegründung sinngemäß geltend, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO verletzt, weil es sich mit der „Fülle von Argumenten und Beispielen in den Ausführungen, welche dem Einzelrichter zur Verfügung gestellt worden sind“ nicht auseinandergesetzt habe. Der nach Art. 103 Abs. 1 GG grundgesetzlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert den Prozessbeteiligten, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor deren Erlass äußern zu können. Das Gericht ist zudem verpflichtet, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, § 108 Rn. 81 m.w.N.). Allein aus dem Umstand, dass in der angegriffenen Entscheidung nicht sämtliche Gesichtspunkte des klägerischen Vorbringens erwähnt werden, ist jedoch nicht zu schließen, es habe diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung das gesamte Vorbringen der Beteiligten vollständig und richtig zu Grunde gelegt hat (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, § 108 Rn. 69). Nur wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, kommt eine Gehörsverletzung in Betracht (BVerwG, B.v. 18.9.2003 - 1 B 433.02 - juris Rn. 2 m.w.N.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich das Gericht in seinem Urteil nur mit Vorbringen auseinandersetzen muss, das auch aus seiner Sicht entscheidungserheblich ist. Denn das rechtliche Gehör verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt zu lassen (vgl. BVerfG, B.v. 8.10.1985 - 1 BvR 33/83 - BVerfGE 70, 288 Rn. 18 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.
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b) Der Kläger rügt zudem eine unzureichende Aufklärung durch das Gericht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch insoweit kommt er den ihm nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungspflichten nicht nach.
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Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein - wie der Kläger - anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.
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Vorliegend fehlt es bereits an jeglichen Ausführungen dazu, was das Ausgangsgericht nach Auffassung des Klägers überhaupt hätte ermitteln sollen. Sein diesbezügliches Vorbringen erschöpft sich, unter der Überschrift einer Aufklärungsrüge, in allgemeiner Urteilskritik bzw. pauschaler Kritik am System des öffentlichen Rundfunks. Einen Verfahrensfehler vermag er mit diesem Vorbringen nicht darzulegen.
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c) Soweit der Kläger rügt, das angefochtene Urteil sei nicht „adäquat begründet“, gelingt es ihm auch hiermit nicht, einen Verfahrensfehler erfolgreich zu rügen. Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in der Urteilsbegründung die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Inhalt und Umfang müssen sich am Gebot des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausrichten. Hieran gemessen sind die schriftlichen Gründe des Verwaltungsgerichts inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie lassen eindeutig erkennen, welche Gesichtspunkte für die Entscheidung tragend waren.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG. Die Abänderungsbefugnis ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei, da keine Befreiung aus sozialen Gründen, sondern ausschließlich aus Gewissensgründen beantragt wurde. Da es sich dabei nicht um eine Angelegenheit der Fürsorge handelt (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2019 - 7 C 19.1603 - juris Rn. 6), findet § 188 Satz 2 VwGO keine Anwendung.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).