Titel:
Unanfechtbarkeit der vorläufigen Streitwertfestsetzung
Normenkette:
GKG § 63, § 66, § 68
Leitsatz:
Die vorläufige Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht ist unanfechtbar und kann auch nicht indirekt über die Anfechtung der vorläufigen Kostenrechnung angegriffen werden. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erinnerung gegen eine vorläufige Kostenrechnung, Unanfechtbarkeit der vorläufigen Streitwertfestsetzung
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 09.09.2022 – RO 5 M 22.1767
Fundstelle:
BeckRS 2022, 34095
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. September 2022 - RO 5 M 22.1767 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Über die mit Schreiben der Kläger vom 18. September 2022 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihre Erinnerung gegen die vorläufige Kostenrechnung vom 3. Mai 2022 (Az.: RO 5 K 22.1282) zurückgewiesen wurde, entscheidet der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG, § 87a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
2
Die angegriffene Kostenrechnung ist aus den vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten zutreffenden Gründen nicht zu beanstanden. Die Kläger machen mit ihrer Beschwerde lediglich erneut geltend, dass der dem streitgegenständlichen - vorläufigen - Kostenansatz zugrundeliegende - vorläufige - Streitwert nicht auf 5.000,- €, sondern richtigerweise auf 0,- € festgesetzt werden müsse und daher die Gerichtskostenrechnung aufzuheben sei. Dieser Einwand kann nicht durchgreifen.
3
Gegen eine auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG beruhende vorläufige Streitwertfestsetzung ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 68 GKG nicht gegeben. Zunächst nimmt § 68 GKG nur Bezug auf § 63 Abs. 2 GKG, die Bestimmung über die endgültige Streitwertfestsetzung. Zudem bestimmt § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG, dass Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Streitwerts nur im Verfahren über den Beschluss geltend gemacht werden, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird (vgl. dazu § 67 GKG). Ein derartiger Beschluss ist hier nicht ergangen. Er kann auch nicht deswegen in der vorläufigen Streitwertfestsetzung selbst erblickt werden, weil § 6 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG regelt, dass in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits mit Einreichung der Klageschrift die Verfahrensgebühr fällig wird. Die Fälligkeit hat lediglich den Kostenansatz und die Beitreibung durch die Gerichtskasse zur Folge. Eine Vorschusszahlung als Voraussetzung für die Durchführung des Klageverfahrens ist in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten weder nach der Verwaltungsgerichtsordnung noch nach dem Gerichtskostengesetz vorgesehen. Somit muss ein Kläger zwar mit der Verfahrensgebühr in Vorlage treten; das Klageverfahren findet aber auch ohne Zahlungseingang seinen Fortgang (§ 10 GKG). Daher ist die vorläufige Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht unanfechtbar (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG; vgl. BayVGH, B.v. 27.12.2011 - 7 C 11.2933 - juris Rn. 2 u. 3 m.w.N.) und kann auch nicht indirekt über die Anfechtung der vorläufigen Kostenrechnung angegriffen werden. Liegen die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG - wie im vorliegenden Fall - nicht vor, ist lediglich die endgültige Streitwertfestsetzung und diese auch nur dann mit der Beschwerde anfechtbar, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn das Ausgangsgericht die Streitwertbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 68 GKG).
4
Eine Entscheidung über die Kosten und den Streitwert im Beschwerdeverfahren war entbehrlich, weil dieses Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG).
5
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).