Titel:
Melderechtliche Zuordnung von Reisetagen zur Wohnung
Normenkette:
BMG § 21 Abs. 2
Leitsätze:
1. Zur Bestimmung der Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2 BMG) ist auf eine quantitative Beurteilung der Aufenthaltszeiten abzustellen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Aufenthaltszeiten an An- und Abreisetagen sind melderechtlich dem Aufenthalt der von einem Wochenendpendler während der Arbeitswoche bewohnten Wohnung zuzurechnen, auch wenn sich die Arbeitsstätte in einer Nachbargemeinde befindet. (Rn. 14 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Aufteilung der Reisetage nach Stunden für die Zuordnung zu einer von zwei Wohnungen, zwischen denen eine Person in der Woche pendelt, ist nicht geboten. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berichtigung des Melderegisters, auswärtige Wohnung zum Zwecke der Arbeit, Wochenendpendler, Zuordnung der „Reisetage“, Hauptwohnung, Lebensmittelpunkt, Arbeitswohnung, Aufenthalt, An- und Abreisetag
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 17.08.2021 – M 13 K 19.4717
Fundstelle:
BeckRS 2022, 34092
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger begehrt die Berichtigung des Melderegisters bei der Beklagten dahingehend, dass seine Wohnung in der Gemeinde N. b. Fr. (im Folgenden: N.) für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 29. Dezember 2019 als Nebenwohnung eingetragen wird.
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Der Kläger, der seit 30. Dezember 2019 verheiratet ist und mit seiner Ehefrau seitdem in der Wohnung in N. lebt, arbeitet seit Mai 2000 in der Stadt M., mietete ab diesem Zeitraum eine Wohnung in N. und ist seitdem sog. Wochenendpendler. Seine bisherige Wohnung in L. im Allgäu behielt er bei. Anlässlich einer beantragten Meldebestätigung wurde bekannt, dass der Kläger am 1. August 2010 innerhalb von N. umgezogen ist.
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In seiner von ihm unterschriebenen Umzugsmeldung vom 28. November 2018 gab der Kläger an, dass seine Wohnung in N. die Hauptwohnung sei. Zu dieser Angabe war der Kläger von der Beklagten veranlasst worden, nachdem er angegeben hatte, in M. zu arbeiten und am Wochenende nach L. im Allgäu zu fahren. Mit Schreiben der Beklagten vom 30. November 2018 erhielt der Kläger eine Meldebestätigung, wonach seine (neue) Wohnung in N. seit 1. August 2010 seine Hauptwohnung und seine Wohnung in L. seine Nebenwohnung sei.
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Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Vortrag, dass seine Wohnung in L. die vorwiegend benutzte Wohnung und daher seine Hauptwohnung sei. Die Wohnung in N. sei lediglich seine Arbeitswohnung; sein Lebensmittelpunkt sei in L. Dort wohne seine Familie, dort habe er seinen Freundeskreis und dort halte er sich auch im Urlaub auf. Tage der An- und Abreise seien dem Ort zuzurechnen, an dem sich die Person außerhalb der Wohnung während des überwiegenden Teils des Tages aufhalte. In Arbeitswochen fahre er montags direkt von L. nach M. in die Arbeit und komme erst am Abend in N. an. Freitags verlasse er seine Wohnung in N. morgens und fahre dann nach der Arbeit direkt von M. nach L.
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Nachdem die Beklagte eine Berichtigung des Melderegisters abgelehnt hatte, erhob der Kläger Klage hierauf für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 29. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht München. Zur Begründung trug er - auch in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts - vor, er habe durch die Bestimmung der Hauptwohnung in N. Nachteile im Hinblick auf die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für die Wohnung in L. Darüber hinaus sei es willkürlich, Reisetage ohne sachlichen Grund dem einen oder anderen Wohnort zuzurechnen. Er habe flexible Arbeitszeiten bei seiner Arbeitsstelle in M.. Bei normaler Schicht sei er montags bereits gegen 6:00 Uhr in L. losgefahren und nach der Arbeit in M. zwischen 19:00 und 20:00 Uhr in N. angekommen. Er habe aber versucht, möglichst oft Spätschicht zu machen. Dann sei er gegen 8:00 bis 8:30 Uhr in L. losgefahren und erst gegen 22:00 Uhr nach der Arbeit in N. angekommen. Um freitags zeitig in L. zu sein, habe er meistens früh angefangen. Dann sei er gegen 8:15 Uhr bis 8:30 Uhr in N. aufgebrochen und nach der Arbeit gegen 19:00 Uhr bis 19:30 Uhr in L. eingetroffen. Wenn er freitags Spätschicht gemacht habe, sei er in L. meist nicht vor Mitternacht angekommen. Er habe 30 Urlaubstage sowie Gleit- bzw. Sonderurlaubstage. Seine freien Tage habe er entweder im Allgäu und oder im Ausland verbracht.
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Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 17. August 2021 ab. Das Melderegister sei nicht unrichtig, weil die Wohnung des Klägers in N. gemäß § 21 Abs. 2 BMG seine vorwiegend benutzte Wohnung und damit seine Hauptwohnung sei. Er habe daher keinen Anspruch auf Berichtigung. Für die Bestimmung der vorwiegenden Nutzung seien vorrangig die rein quantitativ festzustellenden Aufenthaltszeiten in den Wohnungen maßgeblich. Auf die qualitative Bewertung nach dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen komme es erst an, wenn die vorwiegende Benutzung anhand der quantitativen Betrachtung nicht ermittelbar sei. Eine stundenmäßige Aufteilung von Reisetagen erfolge im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung des melderechtlichen Massengeschäfts nicht. Für die Zuordnung von Reisetagen sei maßgeblich, dass Tage mit Aufenthalten in mehreren Wohnungen dem Ort zuzuschlagen seien, an dem sich der Einwohner innerhalb und außerhalb der jeweiligen Wohnung während des überwiegenden Teils des Tages aufhalte. Reisetage nicht zu berücksichtigen, sei im Hinblick auf die verwaltungstechnische Handhabbarkeit vor allem bei eindeutiger Zuordenbarkeit zu einer Wohnung nicht erforderlich. Insbesondere bei Wochenendpendlern würde eine Außerachtlassung aller Reisetage eine übermäßige Vereinfachung der objektiven Aufenthaltszeiten darstellen, wenn man regelmäßig zwei von sieben Wochentagen außer Betracht ließe. Zur Ermittlung der Aufenthaltszeiten sei nicht nur der Aufenthalt innerhalb der Wohnung maßgeblich, sondern auch der Aufenthalt innerhalb der politischen Gemeinde am Ort der Wohnung. Insoweit bestehe ein Zurechnungszusammenhang dieses Aufenthalts mit der Nutzung der Wohnung. Ein solcher Zurechnungszusammenhang bestehe auch, wenn der Ort einer Wohnung und der Arbeitsort zwar dergestalt auseinanderfielen, dass Wohnungs- und Arbeitsort nicht mehr in derselben politischen Gemeinde lägen, aber ein evidenter räumlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen beiden bestehe. Es könne keinen Unterschied bei der Zurechnung der Aufenthaltszeiten machen, ob die Arbeitsstätte noch innerhalb oder außerhalb der Gemeindegrenze liege, wenn die andere als Hauptwohnung in Betracht kommende Wohnung nicht ebenfalls in zumindest hinreichender Nähe zum Ort der Arbeitsstätte liege. Bestehe demnach bei Fällen, in denen ein erheblicher Teil der regelmäßigen Aufenthaltszeiten auf einen dritten Ort falle, ein derart eindeutiger räumlich-sachlicher Zusammenhang zwischen diesem Ort und dem Arbeitswohnort, so könne eine Zuordenbarkeit von Aufenthaltszeiten über die Grenzen politischer Gemeinden hinweg erfolgen. Da somit aufgrund der räumlichen Nähe die Freitage und Montage, an denen der Kläger in M. arbeite, der Wohnung in N. und nicht der Wohnung in L. zuzurechnen seien, überwiege bei rein quantitativer Betrachtung der Aufenthaltszeiten die Nutzung der Wohnung in N. die Nutzung der Wohnung in L. Ein Zweifelsfall, in dem gemäß § 22 Abs. 3 BMG der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen heranzuziehen wäre, liege daher nicht vor.
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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
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1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
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a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 - juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 - juris Rn. 36). Das ist hier nicht der Fall.
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Zur Begründung dieses Zulassungsgrunds trägt der Kläger vor, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Arbeitszeiten des Klägers in M. der Wohnung in N. zuzurechnen seien, sei schon aus geographischen Gründen unlogisch. Wenn der Kläger seine Wohnung in N. am Freitag verlasse, befinde er sich bereits auf dem Heimweg nach L. N. habe er zu diesem Zeitpunkt verlassen. Spiegelverkehrt verhalte es sich an den Montagen. An diesen Tagen komme der Kläger erst spätabends in N. an. Der Kläger habe daher an Montagen und Freitagen keine Lebensbeziehungen in N.. Seine Familie, sein Freundes- und Bekanntenkreis befänden sich ausschließlich in L. Der Kläger habe dort eine Eigentumswohnung und sei Mitglied im Ortsverein einer Partei sowie im Turner-Spielmannszug, in der Kolpingfamilie und im VdK. Die durch Art. 11 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 GG geschützte Freizügigkeit, sich am Ort seiner Wahl niederzulassen, sei umfassend. Zu diesem Grundrecht gehöre auch das Recht einer Person, zu bestimmen, wo sein Lebensmittelpunkt liege. Dies missachte das Verwaltungsgericht.
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Diese Ausführungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts hervorzurufen.
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Im Ausgangspunkt richtig hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats auf eine quantitative Beurteilung der Aufenthaltszeiten des Klägers zur Bestimmung seiner Hauptwohnung gemäß § 21 Abs. 2 BMG abgestellt. Zutreffend hat es aufgrund der festgestellten Aufenthaltszeiten keinen Zweifelsfall angenommen, sodass es auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Klägers gemäß § 22 Abs. 3 BMG nicht ankommt.
14
Der Kläger arbeitet in M., hat eine Fünftagearbeitswoche von Montag bis Freitag und hält sich in Arbeitswochen lediglich am Wochenende in L. auf. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Aufenthaltszeiten an den An- und Abreisetagen Montag und Freitag dem Aufenthalt am Ort der Wohnung des Klägers in N. zugerechnet, auch wenn sich die Arbeitsstätte nicht im Gemeindegebiet von N., sondern in einer Nachbargemeinde befindet (ebenso bereits VG Augsburg, U.v. 22.1.2013 - Au 1 K 12.1117 - juris). Da die Wochenenden im Jahr regelmäßig 104 Tage betragen und der Kläger 30 Tage Urlaub hat, hält er sich auch unter Berücksichtigung von mehreren Gleit-, Sonderurlaubs- und Feiertagen, die möglicherweise in Zusammenhang mit einem Wochenende oder einem Urlaub stehen und dann dem Wohnort L. zugerechnet werden können, quantitativ weit überwiegend (ca. 230 Arbeitstage, abzüglich Gleit-, Sonderurlaubs- und Feiertage, die im Zusammenhang mit einem Wochenende oder einen Urlaub stehen) am Ort seiner Wohnung in N. bzw. im Zusammenhang damit in räumlicher Nähe auf.
15
Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine Aufteilung der Reisetage für die Zuordnung dieser Tage zu einer der beiden Wohnungen nach den Stunden, in denen der Kläger sich in der jeweiligen Wohnung oder den dazugehörigen Orten aufhält, nicht geboten ist. Das Melderecht ist nach der Natur der Sache auf einen einfachen und zügigen Vollzug angelegt und deshalb vom Gesetzgeber von Fragestellungen freigehalten worden, die angesichts der Vielfalt der Lebensgestaltungen zu komplizierten und streitträchtigen Erwägungen Anlass geben (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2002 - 6 C 12.01 - juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 30.1.2013 - 5 B 12.1661 - juris Rn. 18). Die Aufteilung der Aufenthaltszeiten an den Orten der jeweiligen Wohnungen hat daher taggenau, aber nicht stundengenau zu erfolgen. Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht auch darin zu, dass die Reisetage in Konstellationen wie dieser, in denen der Arbeitsort in einer Nachbargemeinde des Orts der Wohnung, die vor allem für Zwecke der Arbeitsausübung bewohnt wird, der „Arbeitswohnung“ zugerechnet werden und nicht etwa gänzlich außen vor bleiben müssen, weil die überwiegende Zeit des Tages weder am Ort der einen Wohnung noch am Ort der anderen Wohnung verbracht wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.1991 - 1 C 24.90 - juris Rn. 14) bestimmt sich die vorliegende Benutzung nicht nach dem Aufenthalt in der Wohnung selbst, sondern nach dem Aufenthalt an dem Ort, an dem sich die Wohnung befindet. Das folge daraus, dass zwischen dem Aufenthalt am Ort und der Wohnungsbenutzung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. So verhält es sich jedoch auch, wenn die Arbeitsstätte zwar in einer anderen Gemeinde, aber in unmittelbarer, täglich erreichbarer Nähe zu der Wohnung, die für Zwecke der Arbeitsausübung vorgehalten wird, liegt.
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Unabhängig davon ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags, wonach die Reisetage nicht dem Aufenthalt in N. zugerechnet werden können, nicht von einem überwiegenden Aufenthalt des Klägers in L. auszugehen, da die Reisetage Montag und Freitag keinesfalls der Wohnung in L. zuzurechnen sind. Auch in diesem Fall wäre daher nicht davon auszugehen, dass L. die Hauptwohnung des Klägers ist. Denn der Kläger hat bei seiner Ummeldung am 28. November 2018 selbst angegeben, dass seine Hauptwohnung die Wohnung in N. sei. Diese Angabe ist zwar nicht bindend und auch widerlegbar, jedoch trägt der Kläger dafür, dass diese Angabe unrichtig ist, die Beweislast (vgl. BayVGH, B.v. 21.2.2012 - 5 ZB 12.48 - juris Rn. 9; B.v. 11.5.2006 - 5 ZB 05.3038 - juris Rn. 6). Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht. Denn bleiben die Montage und Freitage unberücksichtigt, hält sich der Kläger in Arbeitswochen an drei Tagen der Woche in N. und lediglich an den zwei Wochenendtagen in L. auf. Bei grundsätzlich 46 Arbeitswochen (52 Wochen abzüglich sechs Wochen Urlaub) ergäbe dies ein Verhältnis von 138 (Arbeits-)Tagen in N. zu 92 (Wochenend-)Tagen in L. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 17. August 2021 erklärt, dass er seine freien Tage entweder im Allgäu oder im Ausland verbracht habe. Insofern hat er schon nicht dargelegt, in welchem Umfang er seine freien Tage (ggf. ergänzt durch Feier-, Gleit- und Sonderurlaubstage verlängerte Wochenenden und Urlaubswochen) in L. verbracht hat.
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b) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
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Die vom Kläger gestellte Frage, ob bei der Zuordnung sog. Reisetage zur Haupt- oder Nebenwohnung ein im Einzelfall zu ermittelnder räumlicher Zusammenhang zwischen dem Arbeitsort und der Wohnung oder der durch Art. 11 Abs. 1 GG geschützte Wille der betroffenen Person ausschlaggebend ist, ist nicht grundsätzlich bedeutsam, sondern geklärt.
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Dass die den Meldebehörden eingeräumte Befugnis zur Festsetzung eines Hauptwohnsitzes weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch das Grundrecht auf Freizügigkeit verletzt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (B.v. 15.3.1993 - 1 BvR 1296/92 - DVBl. 1993, 601/602; vgl. auch BayVGH, U.v. 19.12.2013 - 5 BV 12.721 - juris Rn. 27). Die Bestimmungen eines Meldegesetzes zur Festlegung von Haupt- und Nebenwohnung hindern den einzelnen Bürger weder an der Begründung eines oder mehrerer Wohnsitze noch an der Ausübung des Aufenthaltsrechts und berühren deshalb den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG nicht.
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Die Frage, welcher Wohnung die Reisetage zur Arbeitsstätte als Tage des Aufenthalts zuzurechnen sind, ist hier, davon ausgehend, dass sie keinesfalls dem Heimatort des Klägers in L. zugerechnet werden können, schon nicht entscheidungserheblich, wie unter Nr. 1 Buchst. a ausgeführt.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
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3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).