Inhalt

VGH München, Beschluss v. 10.11.2022 – 4 CS 22.2036
Titel:

kein Anspruch auf KiTA-Platz nach Wegzug aus Gemeinde

Normenketten:
BayGO Art. 21
SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 1
kommunale KiTBS § 7
Leitsatz:
Der gesetzliche Auftrag zur Sicherstellung eines ausreichenden Betreuungsangebots an Kindertageseinrichtungen verpflichtet die Gemeinden, den örtlichen Bedarf abzudecken und ein Betreuungsangebot lediglich für diejenigen Kinder bereitzuhalten, die im Gemeindegebiet wohnen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gemeindliche Kindertageseinrichtung, Satzung mit Beschränkung auf ortsansässige Kinder, Sofort vollziehbarer Ausschluss wegen Wegzugs aus Gemeindegebiet, Erforderlichkeit einer Härtefallklausel, Härtefall (verneint), gemeindliche Kindertagesstätte, Wegzug aus Gemeindegebiet, Härtefall, Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Regensburg (KiTBS)
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 31.08.2022 – RO 3 S 22.2063
Fundstelle:
BeckRS 2022, 34089

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Tatbestand

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich im Eilverfahren gegen ihren Ausschluss aus einer Kindertageseinrichtung der Antragsgegnerin.
2
Die Antragsgegnerin betreibt ihre Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen. Nach ihrer Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen - KiTBS - werden nur Kinder aufgenommen, die ihren Hauptwohnsitz im Bereich der Antragsgegnerin haben (§ 5 Abs. 1 KiTBS). § 7 Abs. 1 KiTBS bestimmt, dass ein Kind nach Ablauf des jeweiligen Besuchsjahres vom Besuch einer Kindertageseinrichtung ausgeschlossen ist, wenn sein Hauptwohnsitz im Laufe des Besuchsjahres außerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin verlegt wird (Wegzug).
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Die vierjährige Antragstellerin besucht seit September 2021 einen Kindergarten der Antragsgegnerin. Zum 1. März 2022 verzog sie mit ihrer alleinerziehenden Mutter und ihrer Schwester in den benachbarten Landkreis R. Nach vielfältigen Bemühungen ihrer Mutter um einen Verbleib der Antragstellerin in der Kindertageseinrichtung schloss die Antragsgegnerin sie nach Anhörung mit Bescheid vom 17. August 2022 mit Wirkung ab 1. September 2022 vom Besuch der Kindertageseinrichtung aus und beendete das Benutzungsverhältnis (Ziff. I des Bescheids). In Ziff. II ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ziff. I des Bescheids an.
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Am 19. August 2022 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (RO 3 K 22.2065). Mit Beschluss vom 31. August 2022 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der angefochtene Bescheid sei voraussichtlich rechtmäßig sei. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 KiTBS lägen vor. Die Nutzung der Kindertageseinrichtungen der Antragsgegnerin sei eindeutig den Gemeindeangehörigen vorbehalten. Eine faktische Erweiterung der Widmung durch tatsächliches Verwaltungshandeln liege nicht vor. Die Beschränkung auf ortsansässige Kinder sei auch aus verfassungsrechtlicher Sicht voraussichtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin betreibe ihre Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen. Das habe grundsätzlich gemäß Art. 21 GO zur Folge, dass alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt seien, die Einrichtung zu nutzen. Die Gemeinde könne der Nutzung einer kommunalen Einrichtung - unter anderem hinsichtlich der Art der Nutzung sowie des berechtigten Personenkreises - durch Widmung bestimmte Grenzen setzen. Hierbei stehe der Gemeinde aufgrund ihrer Selbstverwaltungsgarantie ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu. Eine Bevorzugung Ortsansässiger könne im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsgemäß sein, wenn sie u.a. dazu diene, knappe Ressourcen auf den eigenen Aufgabenbereich nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zu beschränken. § 7 Abs. 1 KiTBS sei auch nicht deshalb unwirksam, weil beim Ausschluss von Kindern wegen Wegzugs kein Ermessen und keine Härteklausel vorgesehen sei. Die Bestimmung diene einer bestmöglichen Versorgung der Gemeindeangehörigen mit Betreuungsplätzen, die auch die Lasten der Gemeinde zu tragen hätten, und fördere so die sozialen Belange der örtlichen Gemeinschaft. Zum anderen sei die Antragsgegnerin aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII mangels örtlicher Zuständigkeit nicht anspruchsverpflichtet, so dass die Antragsgegnerin nicht als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe in der Pflicht stehe, sondern allein in ihrer Funktion als Trägerin der kommunalen Einrichtungen zu sehen sei. Es bestehe auch keine Pflicht zur Aufnahme einer Härtefallklausel für ausgeschlossene Kinder aus dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG. Die Gewährleistungsverantwortung der Antragsgegnerin gehe nicht so weit, stets Konstanz gewährleisten und jeglichen Wechsel der Bezugspersonen vermeiden zu müssen, da ein solcher Wechsel auch unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung nicht ausgeschlossen und zudem durch den, wenn auch wie hier aus finanziellen Gründen bedingten, freiwilligen Umzug der jeweiligen Familie veranlasst werde. Die Antragsgegnerin habe in ihrer Satzung den Ausschluss transparent und für die Erziehungsberechtigten von Anfang an klar ersichtlich geregelt. Der Beschränkung auf ortsansässige Kinder liege eine nachvollziehbare und verhältnismäßige Abwägung zugrunde, in die nicht nur die im Einzelfall sehr schwierige Situation der ausgeschlossenen Kinder, sondern auch die Situation derjenigen ortsansässigen Kinder miteinzubeziehen sei, die möglicherweise ebenfalls einen besonderen Betreuungsbedarf aufweisen würden und die wegen knapper Kapazitäten sowie möglicherweise ebenfalls aus finanziellen Gründen sehr dringend auf einen Betreuungsplatz angewiesen seien. Diesen Kindern gegenüber sei die Gemeinde kommunalrechtlich und als kreisfreie Gemeinde in der Regel auch aus § 24 SGB VIII verpflichtet. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass für ein Kind in der Wohnsitzgemeinde kein integrativer Kindergartenplatz oder ein Kindergartenplatz mit der benötigten Ganztagsbetreuung zur Verfügung stehe, da ein Anspruch auf einen integrativen Kindergartenplatz oder einen Ganztagesplatz schon gegenüber dem nach SGB VIII zuständigen Träger der örtlichen Jugendhilfe nicht und daher erst recht nicht gegenüber örtlich nicht zuständigen Trägern bestehe. Selbst wenn eine Härteklausel in verfassungskonformer Auslegung geboten wäre, bestünde kein Anspruch der Antragstellerin auf Verbleib in der Kindertageseinrichtung, weil eine solche Klausel nur Bestand haben könnte, wenn sie auch die Belange der ortsansässigen Kinder berücksichtigen würde. Die Antragsgegnerin habe ausführlich und plausibel dargelegt, dass der Betreuungsbedarf von Kindern mit Wohnsitz im Stadtgebiet auch bei behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern das Angebot weit übersteige. Es könne auch nicht angenommen werden, dass eine auf einer Härtefallklausel basierende Entscheidung zu Lasten der Antragstellerin unverhältnismäßig wäre. In die Abwägung seien die Kinder einzubeziehen, die auf der Warteliste stünden und potenziell ebenfalls dringend auf einen entsprechenden Betreuungsplatz angewiesen seien. Für diese Kinder habe die Antragsgegnerin als Gemeinde und als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe die Verantwortung genügend Plätze vorzuhalten. Bei kommunalen Einrichtungen sei zu beachten, dass die Lasten hierfür von Gemeindeangehörigen getragen würden. Zudem sei auch die Überlegung der Antragsgegnerin, keinen Präzedenzfall schaffen zu wollen, legitim. Schließlich sei die Mutter der Antragstellerin schon früh über die Konsequenzen eines Wegzugs informiert worden.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
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Sie beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regenburg vom 31. August 2022 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. August 2022 wiederherzustellen.
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Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
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1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. August 2022 zu Recht abgelehnt hat. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten und daher vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfenden Gründe rechtfertigen keine andere Entscheidung.
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a) Die Antragstellerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe ihre konkrete Situation nicht berücksichtigt. Aus ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit folge eine Pflicht zur Aufnahme einer Härtefallklausel. Es seien schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten, wenn sie die Kindertageseinrichtung der Antragsgegnerin nicht mehr besuchen könne. Dies sei durch Bestätigungen sämtlicher Beteiligter konkretisiert worden. Mit einem Wechsel aller Bezugspersonen in der Einrichtung sei nicht zu rechnen. Zur gewohnten Umgebung würden auch die Räumlichkeiten sowie die weiteren Kinder der Gruppe zählen. Ein Wechsel der gewohnten Alltagsumstände habe mit Sicherheit enorme Auswirkungen auf ihre Psyche, wie von den Betreuungspersonen und dem Arzt angekündigt. Die Abwägung mit den Interessen anderer Kinder, die einen Platz benötigen würden, sei bei der Neuvergabe eines Platzes nachvollziehbar, nicht aber bei der Frage des Verbleibs eines Kindes in der Tageseinrichtung. Die Kapazitäten der Antragsgegnerin hätten ihre weitere Betreuung in der Kindertageseinrichtung seit dem Umzug zugelassen. Dies spreche dafür, dass eine weitere Betreuung auch in Zukunft möglich wäre. Die Antragsgegnerin habe keine konkreten Zahlen oder Listen vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass Kinder aus dem Gemeindegebiet genau auf diesen Platz warten würden. Die Bewertung des Gerichts, das Vorhandensein eines integrativen Kindergartenplatzes in der neuen Wohngemeinde sei irrelevant, verwehre ihr die nötige Betreuung, welche auch aus medizinischer Sicht notwendig sei. Verschiedene Einrichtungen hätten sie abgelehnt, weil entweder keine Kinder mit Integrativbedarf genommen würden oder keine Kapazität für weitere Kinder mit besonderem Bedarf bestehe. Die Entscheidung zu ihren Lasten sei unverhältnismäßig, weil sie einen konkreten Bedarf für einen Integrativplatz habe. Die anderen Kinder müssten dahinter zurückstehen. Ein Präzedenzfall sei nicht zu befürchten. Ihre Gesamtumstände seien einmalig. Der späte förmliche Ausschluss, der ihre Mutter in erhebliche Schwierigkeiten gebracht habe, sei nicht nachvollziehbar. Schon um ihrer Mutter vorübergehend Planungssicherheit einzuräumen und deren Arbeitsplatz zu sichern, hätte das Verwaltungsgericht dem Antrag entsprechen müssen.
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b) Diese Rügen begründen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ausschlussbescheids. Die Antragstellerin hat nach ihrem Wegzug aus dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin keinen Anspruch (mehr) auf Verbleib in der bisherigen Kindertageseinrichtung.
12
Die Antragsgegnerin hat in der Satzung über die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen-Benutzungssatzung - KiTBS) den Kreis der Nutzungsberechtigten auf Gemeindeeinwohner beschränkt und daher diejenigen Kinder, die im Laufe des Kindergartenjahres aus dem Stadtgebiet wegziehen, nach Ablauf des jeweiligen Besuchsjahres vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen. Gegen diese Regelung bestehen weder allgemein noch im hier vorliegenden Einzelfall rechtliche Bedenken.
13
Die Antragsgegnerin betreibt ihre Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen gemäß Art. 21 GO und verfügt daher bei der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses über eine weitreichende und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Gestaltungsbefugnis (BayVGH, U.v. 31.3.2003 - 4 B 00.2823 - VGH n.F. 56, 98/101). Hierzu gehört insbesondere das Recht, den Zugang auf bestimmte Personengruppen zu beschränken (vgl. BayVGH, B.v.10.4.2018 - 4 CS 17.2083 - juris Rn. 16). Da nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO bei öffentlichen Einrichtungen nur den Gemeindeangehörigen, d.h. den Gemeindeeinwohnern (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 GO), ein gesetzliches Benutzungsrecht zusteht, haben außerhalb der Gemeinde wohnende Personen, soweit kein Fall des Art. 21 Abs. 3 und 5 GO vorliegt, grundsätzlich keinen Anspruch auf Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ungleichbehandlung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG durch Sachgründe, die mit dem Wohnort untrennbar zusammenhängen, gerechtfertigt ist (BVerfG, B.v. 19.7.2016 - 2 BvR 470/08 - juris Rn. 39f.).
14
Solche Sachgründe liegen hier ersichtlich vor. Die Antragsgegnerin erfüllt mit der Schaffung von Kindertageseinrichtungen den gesetzlichen Auftrag zur Sicherstellung eines ausreichenden Betreuungsangebots (Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG). Die hiernach von den Gemeinden zur Verfügung zu stellenden Plätze müssen aber nur den „örtlichen Bedarf“ (Art. 7 Satz 1 BayKiBiG) abdecken und damit lediglich für diejenigen Kinder bereitgehalten werden, die im Gemeindegebiet wohnen. Im Verhältnis zu ortsfremden Kindern, die etwa aus persönlichen Gründen eine Kindertageseinrichtung im Gemeindegebiet besuchen wollen, besteht kein vergleichbarer Versorgungsauftrag der Antragsgegnerin.
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Etwas anderes folgt auch nicht aus § 24 Abs. 3 SGB VIII, wonach ein Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung hat. Da die hierfür nach Landesrecht zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 69 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. Art. 15 AGSG im Freistaat Bayern die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte sind, ist die Antragsgegnerin als kreisfreie Stadt nach dem Wegzug eines Kindes in eine andere Gemeinde nicht mehr der für die Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 3 SGB VIII zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dies rechtfertigt die im Streit stehende Satzungsregelung, wonach ein Kind, das im Laufe des Besuchsjahrs seinen Hauptwohnsitz im Stadtgebiet verliert, nach Ablauf des Besuchsjahres vom weiteren Besuch einer Kindertageseinrichtung ausgeschlossen ist. Soweit die Antragstellerin sich wegen einer späten Verbescheidung auf Vertrauensschutz beruft, ist auf die eindeutige Satzungsregelung und die frühzeitige Information ihrer Mutter über die Folgen eines Wegzugs hinzuweisen.
16
Auch im konkreten Einzelfall gebietet das Grundrecht der Antragstellerin auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG keine abweichende Bewertung:
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Die Antragstellerin hat bereits keine Nachweise erbracht, dass sie nicht nur den einrichtungsbezogenen Anspruch aus Art. 21 GO, sondern den Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei dem seit März 2022 zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (oder ihrer Wohnsitzgemeinde) gemäß Art. 45a AGSG rechtzeitig geltend gemacht hat und diesem damit die Beibringung eines heilpädagogischen oder integrativen Kindergartenplatzes ermöglicht hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihre körperliche Unversehrtheit durch die Beendigung der Betreuung in der bisherigen Einrichtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schwerwiegend beeinträchtigt würde. Hierzu treffen die Ämter der Antragsgegnerin im (undatierten) Entwicklungsbericht des Amtes für Tagesbetreuung für Kinder und in der Stellungnahme des Amtes für Jugend und Familie vom 28. März 2022 keine Aussage. Das Attest des Facharztes für Pädiatrie vom 17. August 2022 bescheinigt der Antragstellerin einen kombinierten Entwicklungsrückstand, spricht sich aber im Ergebnis nur gegen häufige Wechsel in den Einrichtungen aus. Dies reicht zur Glaubhaftmachung einer schwerwiegenden Gesundheitsgefahr nicht aus. Da die Beschränkung auf ortsansässige Kinder satzungsrechtlich zwingend vorgeschrieben ist und keinen konkret bestehenden Kapazitätsengpass voraussetzt, kann die Antragstellerin auch nicht verlangen, dass ihr die Antragsgegnerin einen zu Beginn des Besuchsjahrs bestehenden Überhang an örtlichen Interessenten nachweist. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2022 einen solchen Überhang dargelegt. Die Antragstellerin muss ihren Betreuungsanspruch gegen den für sie zuständigen Träger, den Landkreis R., richten.
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2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung zum Streitwert folgt aus § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.