Inhalt

VGH München, Beschluss v. 17.11.2022 – 24 CS 22.1522
Titel:

Keine Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge

Normenketten:
VwGO § 54, § 152a
ZPO § 42 Abs. 1, Abs. 2
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit der betroffenen Richterin zu zweifeln. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags durch die abgelehnte Richterin ist kein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen, weil kurze Äußerungsfristen in eilbedürftigen Verfahren mit dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbar sind. (Rn. 14 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Äußerung der abgelehnten Richterin, dass das Verfahren der Anhörungsrüge nicht einer „allumfassenden Inhalts- und Aussageanalyse“ der Akte diene, gibt keinen Anlass, an ihrer Unparteilichkeit zu zweifeln, weil die Ablehnung grds. nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung einer Richterin gestützt werden kann. (Rn. 17 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
4. In dem Rügeverfahren hat das Gericht nur darüber zu entscheiden, ob das grundrechtsgleiche Recht des Klägers auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wurde. (Rn. 20 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Befangenheitsantrag, Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge, Anhörungsrüge, Akteneinsicht, Fristverlängerungsantrag, objektiv willkürlich, rechtliches Gehör
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 01.02.2023 – 24 CS 23.137, 24 CS 22.737
Fundstelle:
BeckRS 2022, 34077

Tenor

Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit im Rahmen einer Anhörungsrüge.
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Mit Beschluss vom 16. Mai 2022 wies der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen eine ablehnende Eilentscheidung wegen Widerrufs seiner Waffenbesitzkarte und Einziehung des Jagdscheines zurück (Az. 24 CS 22.737). Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 17. Juni 2022, im welchem er gem. § 152a VwGO die Verletzung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise rügt und beantragt, das Eilverfahren fortzuführen. Zur Begründung führt er aus, der Senat habe sein rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er den Eilbeschluss erlassen habe, ohne die von ihm mit Schreiben vom 3. Mai 2022 angekündigte Stellungnahme abzuwarten. Die Anhörungsrüge solle dem Antragssteller daher nochmals Gelegenheit geben, die vollständigen Akten anzufordern, um hierauf beruhend eine detaillierte Analyse anhand des Aktenmaterials erstellen zu können. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof werde darum gebeten, sämtliche Akten zur Verfügung zu stellen.
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Dem Antragsteller wurde auf seine Anfrage vom 1. Juli 2022 Akteneinsicht in die beim Verwaltungsgerichtshof vorhandene Beschwerdeakte, die ihm teils postalisch und elektronisch übersandt wurde, für drei Tage gewährt. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2022 reichte er die Akten zurück. Nachdem bis 3. August 2022 keine weitere Stellungnahme der Beteiligten bei Gericht einging, setzte die Berichterstatterin dem Antragsteller eine Frist zur weiteren Erläuterung bis zum 19. August 2022. Mit Schriftsatz vom 16. August 2022 bat der Antragsteller um Streichung dieser Frist. Es sei ihm nicht möglich, die angekündigte Stellungnahme ohne Vorlage sämtlicher Behörden- und Verfahrensakten in allen Verfahren „rund um die Sache J. ./. Freistaat Bayern wg. WaffG“ zu fertigen.
Mit Schreiben vom 22. August 2022 lehnte die Berichterstatterin den als Fristverlängerungsantrag ausgelegten Antrag auf „Streichung der Frist“ ab. Sie gab zu bedenken, dass das Verfahren über die Anhörungsrüge nicht einer „allumfassenden Inhalts- und Aussageanalyse“ der Akte diene, sondern es im Verfahren der Anhörungsrüge nur um die Frage gehe, ob der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Es sei nicht hinreichend dargelegt und auch nicht ersichtlich, dass zur Beurteilung, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, eine Akteneinsicht in sämtliche Behördenund Verfahrensakten rund um die Sache „J. ./. Freistaat Bayern“ erforderlich sei, zumal dem Bevollmächtigen des Antragstellers im Verfahren 24 CS 22.737 mit Schreiben vom 23. März 2022 Akteneinsicht in die Behördenakte und in die Akte des Verwaltungsgerichts Regensburg gewährt worden sei. Zudem könne jederzeit Akteneinsicht in das beim Verwaltungsgericht noch anhängige Hauptsacheverfahren genommen werden. Sie gab dem Antragsteller Gelegenheit innerhalb von zwei Wochen zu diesem Schreiben Stellung zu nehmen. Daraufhin regte der Antragsteller mit Schreiben vom 30. August 2022 erneut an, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof solle zur pragmatischen Lösung „für den Zugang zu den Akten sorgen“.
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Mit Schreiben vom 8. September 2022 beantragte der Antragsteller gem. § 54 VwGO sinngemäß,
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die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof G. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
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Zur Begründung seines Befangenheitsantrags führt er aus, mit ihrer Formulierung im Schreiben vom 22. August 2022, dass das Verfahren der Anhörungsrüge keinesfalls der Nachholung einer „allumfassenden Inhalts- und Aussageanalyse“ diene, gebe die Richterin zu erkennen, dass sie sich im Hinblick auf die Relevanz und vor allem hinsichtlich der Begründetheit und Zulässigkeit der noch ausstehenden Stellungnahme schon eine gefestigte Meinung gebildet habe, von der sie nicht bereit sei, abzuweichen. Es sei objektiv willkürlich und unverständlich, wenn die Notwendigkeit einer Akteneinsicht abgesprochen werde, die für eine detaillierte Stellungnahme zum Akteninhalt aber erforderlich sei. Er könne ohne Akteneinsicht nicht darlegen, was in den Akten Bedeutsames zu finden sei.
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Die abgelehnte Richterin gab mit Schreiben vom 8. September 2022 eine dienstliche Stellungnahme zu dem Befangenheitsantrag ab. In diesem führte sie unter anderem aus, dass drei weitere Beschwerden des Antragstellers eingegangen seien, sodass nicht mit einer zeitnahen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu rechnen sei. Sie beabsichtige daher nun dem Antragsteller die Akten in allen anhängigen Verfahren zur Akteneinsicht übersenden zu lassen und ihm nochmals eine Frist zur Stellungnahme zu setzen. Den Beteiligten wurde mit Fristsetzung zum 21. Oktober 2022 Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren 24 CS 22.737 Bezug genommen.
II.
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Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.
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1. Es kann dahinstehen, ob eine Richterablehnung in einem Verfahren über eine Anhörungsrüge überhaupt zulässig ist, weil sie deren Zielsetzung, eine gerichtliche Selbstkorrektur zu ermöglichen, in ihr Gegenteil verkehren würde (offen gelassen in BVerwG, B.v. 28.5.2009 - 5 PKH 6.09 u.a. - NVwZ-RR 2009, 662 Rn. 3 = juris Rn. 3).
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2. Der Ablehnungsantrag ist jedenfalls unbegründet.
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Nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Als Ausnahmeregelung zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, sind die Befangenheitsvorschriften jedoch eng auszulegen. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des betroffenen Richters zu zweifeln (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 28.5.2009 - 5 PKH 6.09 u.a. - NVwZ-RR 2009, 662 Rn. 4 m.w.N.; BVerfG, B.v. 7.12.1976 - 1 BvR 460/72 - BVerfGE 43, 126; B.v. 5.4.1990 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 82,30). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (BVerwG, U.v. 5.12.1975 - VI C 129.74 - BVerwGE 50, 36).
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Bei Anwendung dieses Maßstabes ist die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden Richterin am Bayerischen V. G. nicht begründet. Gründe i.S.d. § 42 Abs. 2 ZPO, die geeignet wären, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richterin zu rechtfertigen, ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht und sind auch nicht ersichtlich.
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2.1. Die Ablehnung des „Fristverlängerungsantrags“ durch die abgelehnte Richterin in ihrem Schreiben vom 22. August 2022 ist kein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
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Kurze Äußerungsfristen in eilbedürftigen Verfahren sind mit dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbar; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird erst angenommen, wenn die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen, das rechtliche Gehör also in unzumutbarer Weise erschwert wird (BVerfG, B.v. 5.2.2003 - 2 BvR 153/02 - juris Rn. 28 ff. m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
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Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 17. Juni 2022 seinen Antrag gemäß § 152a VwGO über sieben Seiten lang begründet. Auf seine Bitte vom 1. Juli 2022 wurde ihm am 13. Juli 2022 Akteneinsicht in die Gerichtsakte gewährt. Da der Antragsteller sich bis zum 3. August nicht erneut äußerte, setzte die Berichterstatterin mit Schreiben vom 3. August 2022 dem Antragsteller eine Frist von weiteren 16 Tagen zur Stellungnahme bis zum 19. August 2022. Der Antragsteller hatte mithin ausreichend Zeit auch nach der erfolgten Akteneinsicht erneut zu dem Verfahren Stellung zu nehmen. Dass die als befangen abgelehnte Richterin eine darüberhinausgehende Fristverlängerung ablehnte, führt nicht zu Zweifeln an ihrer Objektivität, denn eine Fristsetzung in Eilsachen von über zwei Wochen erschwert das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht in unzumutbarer Weise (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2015 - 22 CS 14.2805 - juris Rn. 18), zumal der Antragsteller ausreichend Zeit hatte, zu dem Verfahren Stellung zu nehmen.
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2.2. Auch die Ausführungen der Vorsitzenden Richterin im Schreiben vom 22. August 2022, dass das Verfahren der Anhörungsrüge nicht einer „allumfassenden Inhalts- und Aussageanalyse“ der Akte diene, führen nicht zu Zweifeln an der Unparteilichkeit der Richterin (§ 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO).
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Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2010 - 3 B 09.1843 - juris Rn. 7 m.w.N.).
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Der Umstand, dass die abgelehnte Richterin ihre Auffassung über das (eingeschränkte) Prüfprogramm einer Anhörungsrüge i.S.d. § 152a VwGO zum Ausdruck bringt, gibt keinen Anlass an ihrer Unparteilichkeit zu zweifeln. Es handelt sich hierbei um eine Rechtsauffassung, die so auch in der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur vertreten wird. So ergibt sich aus der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass i.R.d. Anhörungsrüge nur zu prüfen ist, ob das Gericht das grundrechtsgleiche Recht des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat. Der Schutzbereich des rechtlichen Gehörs erstreckt sich dagegen nicht auf Fragen der inhaltlichen Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2.2005 - 2 BvR 1904/05 - juris). Deshalb kann die inhaltliche Unrichtigkeit einer Entscheidung - unabhängig davon, ob es sich um angeblich nichtzutreffende tatsächliche Feststellungen oder rechtliche Bewertungen handelt - auch nicht im Gewand einer Anhörungsrüge geltend gemacht werden („verkappte Inhaltsrüge“). Die Formulierung der abgelehnten Berichterstatterin, dass das Verfahren über die Anhörungsrüge nicht einer „allumfassenden Inhalts- und Aussageanalyse“ der Akte diene, ist daher in dem Sinne zu verstehen, dass mit der Anhörungsrüge keine Inhaltsmängel der angegriffenen Entscheidung erfasst werden sollen, sondern nur verfahrensbezogene Mängel (Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 152a VwGO, 42. Aufl. Febr. 2022, Rn. 18/19). Diese Rechtsauffassung zu § 152a VwGO ist nicht zu beanstanden, insbesondere aber weder willkürlich noch offensichtlich unhaltbar.
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2.3. Schließlich vermag der Antragsteller die Befangenheit der Richterin nicht mit der Argumentation zu begründen, dass die Verfahrensweise der Richterin deswegen objektiv willkürlich sei, da er die ihm im Beschwerdeverfahren abgeschnittene Stellungnahme im Verfahren der Anhörungsrüge nachholen müsse, wozu er weitere Akteneinsicht benötige, die ihm verwehrt worden sei.
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Der Antragsteller verkennt hierbei, das Prüfprogramm der Anhörungsrüge. In dem Rügeverfahren hat das Gericht nur darüber zu entscheiden, ob das grundrechtsgleiche Recht des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wurde. Um solche verfahrensbezogene Mängel geltend zu machen, bedarf es der zugrundeliegenden Gerichtsakte, nicht jedoch weiterer Gerichts- oder Behördenakten in anderen anhängigen Verfahren des Antragstellers. Eine Nachholung der angeblich rechtswidrig abgeschnittenen Ausführungen ist folgerichtig nicht in dem Verfahren der Anhörungsrüge möglich, sondern kann nur in dem fortgeführten Verfahren erfolgen, also wenn das Gericht die Rüge als begründet ansieht und ihr abhilft (vgl. § 152a VwGO). In diesem Fall bleibt es dem Antragsteller unbenommen, erneut umfassende Akteneinsicht zu beantragen und hierauf beruhend weitere inhaltliche Ausführungen in der Sache zu machen.
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Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich aus der Stellungnahme der für befangen erklärten Richterin ergibt, dass diese nunmehr ohnehin beabsichtigt, dem Antragsteller die Akten in allen anhängigen Verfahren zur Akteneinsicht übersenden zu lassen, nachdem mit einer zeitnahen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren wegen der weiteren anhängigen drei Beschwerden des Antragstellers nicht gerechnet werden kann.
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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).