Inhalt

VGH München, Urteil v. 02.11.2022 – 24 BV 21.3213
Titel:

Widerruf einer Waffenbesitzkarte

Normenketten:
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 36 Abs. 1, § 45 Abs. 2
StPO § 153 Abs. 2
Leitsätze:
1. Ein gröblicher Verstoß gegen waffenrechtliche Gesetze ist dann anzunehmen, wenn eine nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen worden ist, die auf eine rechtsfeindliche Gesinnung des Betreffenden schließen lässt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO führt bei waffenrechtlichen Verstößen nicht dazu, dass nicht von einer vorsätzlichen Tat auszugehen wäre; vielmehr haben Waffenbehörde und im Streitfall die Verwaltungsgerichte eine eigene strafrechtliche Beurteilung vorzunehmen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Regelungskonzept des Waffengesetzes ist strikt präventiv und auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichtet, sodass es – wie im Gefahrenabwehrrecht allgemein – auf die objektiven Gegebenheiten ankommt und nicht – wie etwa im Strafrecht – auf die individuelle Vorwerfbarkeit der Tat. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen könnte, kommt dann in Betracht, wenn die Umstände des Verstoßes gegen das Waffengesetz die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf einer Waffenbesitzkarte, Besitz einer verbotenen Waffe (Elektroschockgerät), Aufbewahrungsverstoß, Waffenbesitzkarte, Jagdschein, Widerruf, Einziehung, waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, gröblicher Verstoß, Elektroschockgerät, Verfahrenseinstellung, Ausnahmefall
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 02.11.2021 – B 1 K 20.1089
Fundstelle:
BeckRS 2022, 34057

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.     
II.    Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.   
III.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.     
IV.    Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte, die Versagung der Verlängerung seines Jagdscheines und die Einziehung seiner Waffen.
2
Mit seit 10. März 2016 rechtskräftigem Strafbefehl verurteilte das zuständige Amtsgericht den Kläger wegen vorsätzlichen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln (Cannabispflanzen) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
3
In einem amtsärztlichen Attest vom 8. März 2017 über eine am 6. März 2017 durchgeführte Untersuchung wird ausgeführt, dass der Kläger nicht abhängig von berauschenden Mitteln sei bzw. in letzter Zeit keine Drogen konsumiert habe. Insgesamt sei der Kläger aus amtsärztliches Sicht derzeit körperlich und geistig geeignet, mit Schusswaffen umzugehen.
4
Das zuständige Landratsamt verlängerte am 13. März 2017 den Jagdschein des Klägers bis zum 31. März 2020.
5
Am 15. September 2017 fand ein größerer Polizeieinsatz am Anwesen des Klägers statt, bei dem auch ein Sondereinsatzkommando beteiligt war. Nach kurzfristiger Festnahme des Klägers ergaben die polizeilichen Ermittlungen, dass der Kläger zu Unrecht beschuldigt worden war.
6
Ein Bürger teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 5. Juni 2018 mit, er habe selbst erlebt, wie der Kläger unter starkem Drogeneinfluss stehend bei ihm auf dem Anwesen erschienen sei, nur in Unterhose bekleidet, euphorisiert, hyperaktiv, wirr, mit stark geweiteten Pupillen, und anscheinend schmerzfrei durch meterhohe Brennnesseln gelaufen sei. Da eine vernünftige Verständigung nicht möglich gewesen sei, habe er den Kläger von seinem Grundstück verwiesen. Zahlreiche Nachbarn des Klägers hätten ihm gegenüber bestätigt, dass dieses Verhalten des Klägers ihnen wohlbekannt sei und mehrmals im Jahr auf der Straße vorkomme.
7
Im Jahr 2019 wurden drei Strafverfahren gegen den Kläger eingeleitet, die jeweils mangels Tatnachweises gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Dem Kläger wurden Menschenhandel, gefährliche Körperverletzung und Freiheitsberaubung (Tatzeit vom 29. April 2019 bis 1. Mai 2019), gefährliche Körperverletzung und Vergewaltigung (Tatzeit am 10. Mai 2019) sowie gefährliche Körperverletzung und Vergewaltigung (Tatzeit am 9. September 2019) vorgeworfen.
8
Die Polizei stellte im Rahmen ihres ersten Einsatzes wegen des ersten Tatvorwurfs (Tatzeit 29. April 2019 bis 1. Mai 2019) am 2. Mai 2019 die Waffen des Klägers (sechs erlaubnispflichtige und vier erlaubnisfreie Waffen), seine Waffenbesitzkarte und seinen Jagdschein sicher und gab die Gegenstände an das Landratsamt ab.
9
In einem dem Landratsamt übersandten Bericht der zuständigen Polizeiinspektion vom 19. August 2019 wird ausgeführt, dass am 3. August 2019 eine uniformierte Streifenbesatzung zur Anschrift des Klägers beordert worden sei. Der Kläger habe zuvor der integrierten Leitstelle mitgeteilt, dass seine Mutter sofort reanimiert werden müsste. Bei Eintreffen des Notarztes und des Rettungsdienstes habe die Mutter jedoch nicht aufgefunden werden können. Der Kläger habe sich in einem latent aggressiven Ausnahmezustand befunden. Nach kurzer Recherche sei bekannt geworden, dass die Mutter des Klägers seit ca. zwei Wochen nach einer Operation auf Reha in einem Seniorenheim gewesen sei. Dies sei dem Kläger bekannt gewesen. Nach gutem Zureden des Notarztes habe der Kläger beruhigt und davon überzeugt werden können, sich in psychologische Behandlung zu begeben. Daraufhin sei der Kläger durch den Rettungsdienst ins Bezirkskrankenhaus verbracht worden.
10
Im Rahmen des Einsatzes sei einem Polizeibeamten eine schwarze Taschenlampe mit der Aufschrift „Police, 50.000 W“ aufgefallen. Diese habe sich als ein Elektroschockgerät erwiesen, welches als schwarze Taschenlampe getarnt sei und gemäß dem Waffengesetz eine verbotene Waffe darstelle. Diese „Taschenlampe“ besitze an der Unterseite einen separaten Schalter mit der Bezeichnung „ON“ und „OFF“, womit die Elektroschock-Funktion ein- und ausgeschaltet werden könne. Mittels eines weiteren Knopfs am Griffstück könne bei Bedarf ein Elektroimpuls über die an der Front der Taschenlampe eingearbeiteten Elektroden abgegeben werden.
11
Bezüglich des aufgefundenen (als Taschenlampe getarnten) Elektroschockgeräts leitete die zuständige Staatsanwaltschaft gegen den Kläger wegen des vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG ein Strafverfahren ein, das das zuständige Amtsgericht am 22. Oktober 2019 wegen geringer Schuld gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt hat.
12
Der Kläger legte dem Landratsamt bezüglich seiner persönlichen Eignung zum Umgang mit Waffen ein Gutachten des TÜV vom 23. Juli 2020 vor. In Letzterem wird ausgeführt, die Bedenken gegen die charakterliche Eignung des Klägers für den Umgang mit Schusswaffen würden psychologischerseits als ausgeräumt gelten. Der Kläger sei nicht abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, er sei nicht psychisch krank oder debil. Es bestehe nicht die Gefahr, dass der Kläger aufgrund von in seiner Person liegender Umstände mit Waffen und Munition unvorsichtig oder unsachgemäß umgehe.
13
Am 26. Juli 2020 beantragte der Kläger durch seine Bevollmächtigte per E-Mail beim Landratsamt die Verlängerung des Jagdscheins sowie die Herausgabe der Waffen.
14
Mit Bescheid vom 18. September 2020 widerrief das Landratsamt die Waffenbesitzkarte des Klägers und zog diese ein (Ziffer 1 des Bescheids). Es lehnte den am 26. Juli 2020 gestellten Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins für den Kläger ab (Ziffer 2 des Bescheids). Innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids habe der Kläger für sämtliche erlaubnispflichtige Waffen und Munition einen Berechtigten für die Überlassung (Veräußerung) zu nennen oder diese zur form-, frist- und entschädigungsloser Vernichtung beim Landratsamt zu belassen (Ziffer 3 des Bescheids). Die Kosten des Verfahrens habe der Kläger zu tragen (Ziffer 4 des Bescheids). Die Auslagen betrügen 4,11 Euro. Festgesetzt würden Gebühren in Höhe von 100,00 Euro (Ziffer 5 des Bescheids).
15
Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, die erteilte Waffenbesitzkarte sei aufgrund der fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu widerrufen. Der Jagdschein sei aus selbigem Grund gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG abzulehnen. Der Kläger sei unzuverlässig gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Er habe durch den Besitz des als Taschenlampe getarnten Elektroschockgeräts gegen § 2 Abs. 3 WaffG verstoßen, da es sich hier um eine Waffe handele, die in Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 der Anlage 2 zum Waffengesetz genannt werde, und somit der Umgang mit dieser Waffe verboten sei. Zudem bestünden Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der Kläger Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden würde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) und nicht vorsichtig oder sachgemäß mit Waffen oder Munition umgehen werde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG).
16
Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 2. November 2021 ab. Der Bescheid sei rechtmäßig, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 18. September 2020 beim Kläger die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht vorgelegen habe. Der Kläger sei unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG. Insbesondere die auch in der mündlichen Verhandlung erörterten Vorkommnisse der Jahre 2016 bis 2019 begründeten Zweifel daran, dass der Kläger künftig mit Waffen zuverlässig umgehen werde. Dem Gericht erscheine es als durchaus wahrscheinlich, dass der Kläger den Rausch- bzw. Wahnzustand am 3. August 2019 bewusst durch den Konsum von „Naturdrogen“ (möglicherweise ein Nachtschattengewächs) herbeigeführt habe. Die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen des Anbaus von Cannabispflanzen aus dem Jahr 2016 spreche ebenfalls für den Verdacht des Konsums von „Naturdrogen“ durch den Kläger. Dass es in einem erneuten derartigen Rausch- bzw. Wahnzustand, wie am 3. August 2019, zu einem missbräuchlichen oder leichtfertigen Zugriff des Klägers auf seine Waffen kommen könne, lasse sich nicht ausschließen. Der Kammer erscheine es als sehr zweifelhaft, dass der Kläger nicht gewusst habe, dass es sich bei der Taschenlampe mit der Aufschrift „Police, 50.000 W“ um ein als Taschenlampe getarntes Elektroschockgerät und damit um eine nach § 2 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit Nr. 1.3.6 der Anlage 2 zum WaffG verbotene Waffe gehandelt habe. Die im Jahr 2019 gegen den Kläger eingeleiteten und dann jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten drei Strafverfahren würden Tatsachen darstellen, die zusätzlich Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers begründen würden. Die mehrmalige Auffälligkeit in Ermittlungsverfahren könne den Schluss auf eine aggressive Grundeinstellung und ein mangelndes Konfliktvermeidungspotenzial rechtfertigen, auch wenn keine Verurteilung des Betroffenen erfolgt sei. In diesen Fällen müsse davon ausgegangen werden, dass sich die in der Person des Betroffenen liegenden Persönlichkeitsmerkmale gleichermaßen auf den Umgang mit Waffen auswirken würden. Von daher sei zu befürchten, dass der Betroffene einen Dritte gefährdenden Umgang mit der Waffe ausüben werde, weshalb seine Zuverlässigkeit ausscheide. Bei einer Gesamtschau der Ereignisse sowie der bekannten, aber undurchsichtigen Verhaltensweisen und Lebensumstände des Klägers könne nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass er künftig mit Waffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werde. Die grundsätzlich vom Gesetz angenommene und gegebenenfalls von der Waffenbehörde zu widerlegende Zuverlässigkeit sei jedenfalls durch die genannten Vorkommnisse erschüttert. Die vom Kläger jeweils vorgebrachte fehlende Verantwortlichkeit werde stark angezweifelt. Die bekannten einzelnen Vorfälle und Umstände würden - alleine für sich isoliert von den übrigen Sachverhalten betrachtet - den Schluss auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit möglicherweise nicht zulassen. In ihrer Gesamtheit würden sie aber eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bilden. Im Sicherheitsrecht und insbesondere Waffenrecht sei für ein behördliches Einschreiten - anders als bei einer strafrechtlichen Verurteilung - kein Nachweis eines Fehlverhaltens des Betroffenen erforderlich. Vielmehr gelte im Waffenrecht der Grundsatz, dass ein Restrisiko im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen nicht hinzunehmen sei. Die Waffenbesitzkarte des Klägers sei daher wegen nicht mehr gegebener waffenrechtlicher Zuverlässigkeit gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zwingend zu widerrufen gewesen.
17
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Zur Begründung trägt er vor, das erstinstanzliche Gericht halte es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Hinblick auf das im Waffenrecht nicht hinzunehmende Restrisiko - wie hier vorliegend angenommen - auch nur aus einer Gesamtschau von jeweils die Zuverlässigkeit in Frage stellenden Vorkommnissen ergeben könne, ohne dass in der Mehrzahl ein konkretes Fehlverhalten strafrechtlich nachgewiesen werden konnte. Dies könne aber nicht der Fall sein. Ihm habe ein irgendwie geartetes Fehlverhalten nicht nachgewiesen werden können. Die Strafverfahren seien mit einer einzigen Ausnahme entweder nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach § 153 StPO eingestellt worden. Es sei unklar, wie das Gericht zu der Sichtweise gekommen sei, dass es wahrscheinlich erscheine, dass der Kläger den Rausch- bzw. Wahnzustand am 3. August 2019 bewusst durch den Konsum von „Naturdrogen“ herbeigeführt habe. Es sei auch nicht erklärbar, weshalb er einen derartigen Zustand bewusst herbeigeführt haben sollte. Er habe sich nach diesem Vorfall für mehrere Wochen in stationärer Behandlung befunden. Ein derartiger einmaliger Vorfall dürfe nicht zu einer solchen Unterstellung des Gerichts führen. Die Verurteilung wegen des Anbaus von Cannabis aus dem Jahr 2016 könne zu keiner anderen Annahme führen. Das durchgeführte Drogenscreening sei negativ verlaufen. Der Strafbefehl sei lediglich akzeptiert worden, um ein gerichtliches Verfahren mit dem im Ergebnis sehr wahrscheinlich gleichen oder jedenfalls ähnlichen Ausgang zu vermeiden. Fakt sei, dass der Kläger weder seinerzeit noch zu einem späteren Zeitpunkt noch derzeit Drogen zu sich nehme oder jemals zu sich genommen habe. Deswegen sei ihm nach diesem Vorfall der Jagdschein verlängert worden. Es könne nicht sein, dass Jahre später aus diesem Vorfall nachteilige Folgen für ihn resultieren sollten, obgleich man seinerzeit den Vorfall offenbar nicht als bedenklich eingestuft hatte. Hinsichtlich des als Taschenlampe getarnten Elektroschockgeräts habe ihm im Strafverfahren und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht nachgewiesen werden können, dass er gewusst habe, dass es sich hier um ein Elektroschockgerät gehandelt habe. Es sei nicht lediglich als Taschenlampe getarnt gewesen, es funktioniere auch als solche. Es habe keinen Anlass gegeben, die Taschenlampe genauer zu untersuchen. Das Strafverfahren sei nach § 153 StPO eingestellt worden. Es könne jedenfalls nicht von einem gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz ausgegangen werden. Absolut unvertretbar sei die Tatsache, dass das Urteil auch auf mehrere jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellte Strafverfahren gestützt worden sei. Die Akten würden belegen, dass nicht nur einfach kein Tatnachweis geführt werden konnte. Die jeweiligen Erstatter der Anzeigen seien teilweise sogar der Lüge überführt worden. Seit Jahren werde der Kläger von Nachbarn und sonstigen Dritten denunziert und wegen tatsächlich nicht begangener Taten angezeigt. Ihm werde ein Verhalten vorgeworfen, das mit den waffenrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar sei. Worin dieses Verhalten genau gelegen haben solle, werde aber nicht ausgeführt. Tatsächlich liege hier kein Fehlverhalten des Klägers vor, sondern eine Fehleinschätzung des Landratsamts und des erstinstanzlichen Gerichts.
18
Der Kläger beantragt,
19
1. Auf die Berufung des Klägers hin werden das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 02.11.2021, zugestellt am 25.11.2021, und der Bescheid des Landratsamts B* … vom 18.09.2020, Az. 22-1350/16, aufgehoben.
20
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Jagdschein Nr. 838/08 sowie die grüne Waffenbesitzkarte Nr. 40/08 vom 23.10.2008, beide sichergestellt seit 02.05.2019, an den Kläger herauszugeben.
21
3. Der Beklagte wird verurteilt, die derzeit im Gewahrsam das Landratsamtes B* … befindlichen Waffen an den Kläger herauszugeben.
22
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
23
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Er beantragt,
24
die Berufung zurückzuweisen.
25
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2022 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26
Mit Zustimmung der Beteiligten kann diese Entscheidung gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen.
27
Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 18. September 2020 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat zu Recht die waffenrechtliche Erlaubnis des Klägers widerrufen und eine Verlängerung seines Jagdscheins abgelehnt. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
28
1. Die Waffenbesitzkarte des Klägers musste widerrufen werden, denn der Kläger ist waffenrechtlich unzuverlässig. Nach § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 5 des Waffengesetzes i.d.F. der Bek. vom 11. Oktober 2002 (WaffG, BGBl I S. 3970), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328), ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz in der Regel zu widerrufen, wenn Personen wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG genannten Gesetze, also des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben. Ein solcher Fall liegt hier vor.
29
a) Ein gröblicher Verstoß ist dann anzunehmen, wenn eine nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen worden ist (vgl. Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, § 5 WaffG Rn. 60; Nr. 5.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012 [WaffVwV, BAnz. Beil. Nr. 47a]), die auf eine rechtsfeindliche Gesinnung des Betreffenden schließen lässt (v. Grotthuss in Lehmann, Waffenrecht, Stand Juni 2022, § 5 WaffG Rn. 170). Maßgebend für die Anwendung von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist dessen ordnungsrechtlicher Zweck, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten (vgl. Papsthart a.a.O. Rn. 59; BVerwG, U.v. 26.3.1996 - 1 C 12.95 - BVerwGE 101, 24 = juris Rn. 25). Dieses Risiko soll nur hingenommen werden, wenn die betreffende Person nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdient, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen und keinen unzulässigen Gebrauch davon machen wird (vgl. BVerwG a.a.O.; U.v. 17.10.1989 - 1 C 36.87 - BVerwGE 84, 18 = juris Rn. 16). Darüber hinaus muss die Wiederholung oder die Erheblichkeit des Verstoßes mit dem Gewicht einer Straftat vergleichbar sein, da die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG denen des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG entsprechen (vgl. zu dem fast wortgleichen § 17 Abs. 4 BJagdG Metzger in Lorz/Metzger/Stöckel, Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 2010, § 17 BJagdG Rn. 32). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben liegen hier zwei gröbliche Verstöße i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG vor.
30
Der erste gröbliche Verstoß liegt im vorliegenden Fall im Besitz des als Taschenlampe getarnten Elektroschockgeräts. Der zweite liegt in der Aufbewahrung dieses Geräts in einem Regal im Wohnzimmer.
31
Bei einem Elektroschockgerät, auch Elektroimpulsgerät genannt, handelt es sich um eine Waffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1 zum WaffG, nämlich um einen tragbaren Gegenstand, der seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, unter Ausnutzung einer anderen als mechanischer Energie, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Ein Elektroimpulsgerät ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit ist eine verbotene Waffe gemäß § 2 Abs. 3 WaffG, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 zum WaffG.
32
Zunächst gibt es keine Zweifel daran, dass es sich bei dem am 3. August 2019 von der Polizei sichergestellten Gegenstand um ein als Taschenlampe getarntes Elektroschockgerät handelt.
33
Bezüglich dieses als Taschenlampe getarnten Elektroschockgeräts hatte die zuständige Staatsanwaltschaft gegen den Kläger wegen des vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr.1 WaffG ein Strafverfahren eingeleitet, das das zuständige Amtsgericht 22. Oktober 2019 wegen geringer Schuld gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt hat.
34
Der Kläger hatte Besitz an dem Elektroschockgerät. Eine Waffe besitzt nach § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 zum WaffG, wer die tatsächliche Gewalt über diese ausübt. Dies war hier unstreitig der Fall. Dass der Kläger dieses Gerät - nach seinem Vortrag - nach einer Party in seiner Wohnung aufgefunden hatte und insoweit eher „zufällig“ Besitzer wurde, ist unerheblich (s. hierzu Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, Anlage 1 Rn. 172).
35
Der Einlassung des Klägers, er habe nichts von der getarnten Funktion als Elektroimpulsgerät gewusst, kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der Aufschrift „Police, 50.000 W“ erscheint es dem Gericht weder nachvollziehbar noch plausibel, dass der Kläger das getarnte Elektroschockgerät nicht als solches erkannte, zumal beim Kläger als Inhaber eines Jagdscheins besondere Kenntnisse zu Waffen, auch verbotenen Waffen, vorausgesetzt werden können. Die zuständige Staatsanwaltschaft war ebenfalls von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen und hatte gegen den Kläger wegen des vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG ein Strafverfahren eingeleitet, das am 22. Oktober 2019 wegen geringer Schuld gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.
36
Die Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO führt nicht dazu, dass nicht von einer vorsätzlichen Tat auszugehen wäre. Vielmehr haben Waffenbehörde und im Streitfall die Verwaltungsgerichte eine eigene strafrechtliche Beurteilung vorzunehmen (s. hierzu auch BVerwG, U.v. 26.3.1996 - 1 C 12.95 - juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 13.5.2020 - 24 ZB 17.1148 - juris Rn. 10), als deren Ergebnis die Behörde in erster Linie von einer vorsätzlichen Tat ausgegangen ist, jedenfalls aber von einer grob fahrlässig begangenen Tat. Von einer Vorsatztat ging (laut ihrer Mitteilung vom 5. September 2019 ans Landratsamt) auch die zuständige Staatsanwaltschaft aus. Verstöße, die vorsätzliche Straftaten darstellen, sind in aller Regel als gröblich einzustufen (BVerwG, U.v. 26.3.1996 - 1 C 12.95 - juris Rn. 25). Ein schwerwiegender und gröblicher Verstoß gegen das WaffG liegt vor, wenn der Betreffende - wie hier - vorsätzlich eine verbotene Waffe besitzt (BayVGH, B.v. 24.1.2019 - 21 CS 18.1579 - juris Rn. 12; B.v. 13.5.2020 - 24 ZB 17.1148 - juris Rn. 10).
37
Ein gröblicher Verstoß läge im Übrigen auch dann vor, wenn der Antragsteller lediglich fahrlässig gehandelt hätte, denn auch ein fahrlässig begangener Verstoß gegen § 2 Abs. 3 WaffG ist strafbewehrt und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (§ 52 Abs. 4 WaffG).
38
b) Des Weiteren hat der Kläger als Besitzer des Elektroschockgeräts gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen. Der Kläger hat selbst vorgetragen (s. Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2. November 2021, S. 2), das Elektroschockgerät in einem Regal im Wohnzimmer aufbewahrt zu haben. Dies bestätigt auch der Bericht der zuständigen Polizeiinspektion vom 19. August 2019, wonach das Gerät in einem Regal in der Wohnung des Klägers aufgefunden wurde.
39
Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung richten sich nach § 36 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 WaffG i.V.m. § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl I S. 2123), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl I S. 1977). Wer Waffen oder Munition besitzt, hat nach § 36 Abs. 1 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Welche Anforderungen Behältnisse für die Aufbewahrung von (auch verbotenen) Waffen im Einzelnen erfüllen müssen, ergibt sich aus § 13 AWaffV. Ein offen zugängliches Regal in der Wohnung erfüllt die dort genannten Anforderungen an ein entsprechend sicheres Behältnis nicht, denn nach § 13 Abs. 1 AWaffV sind verbotene Waffen in einem Sicherheitsbehältnis aufzubewahren.
40
Indem der Kläger das als Taschenlampe getarnte Elektroschockgerät in einem Regal in seiner Wohnung und damit nicht in einem Sicherheitsbehältnis, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht, aufbewahrt hat - dies ist soweit unstreitig -, hat er gegen die genannten Vorschriften zur Aufbewahrung verstoßen. Das Elektroschockgerät ist wie oben ausgeführt eine verbotene Waffe. Das Gericht geht zudem davon aus, dass der Kläger wusste, dass er im Besitz eben dieser Waffe war, und ihm dieser Aufbewahrungsverstoß daher vorwerfbar ist. Darauf kommt es aber in diesem Zusammenhang ohnehin nicht an. Das Regelungskonzept des Waffengesetzes ist strikt präventiv und auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichtet. Daher kommt es - wie im Gefahrenabwehrrecht allgemein - auf die objektiven Gegebenheiten an und nicht - wie etwa im Strafrecht - auf die individuelle Vorwerfbarkeit der Tat. § 36 WaffG formuliert i.V.m. §§ 13, 14 AWaffV Teile der umfassenden Garantenstellung, die jeden Waffen- oder Munitionsbesitzer als Konsequenz aus der Ausübung tatsächlicher Gewalt über Waffen oder Munition trifft (Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 36 Rn. 3). Der Kläger hatte Besitz an dem Elektroschockgerät (s.o.). Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass der Kläger - entgegen seinem Verteidigungsvorbringen - von der (weiteren) Funktion der Taschenlampe als Elektroschockgerät wusste. Der Kläger war daher verpflichtet, dieses Gerät entsprechend den waffenrechtlichen Vorgaben aufzubewahren. Dem ist er nicht gerecht geworden. Insoweit liegt auch ein Verstoß gegen die Generalklausel in § 36 Abs. 1 WaffG vor.
41
Aufgrund des Aufbewahrungsverstoßes käme im vorliegenden Fall möglicherweise auch eine absolute Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Var. 3 WaffG in Betracht. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren. Auch ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG rechtfertigen (BayVGH, B.v. 10.11.2020 - 24 CS 20.2370 - juris Rn. 12 f.). Jedenfalls ist hierin ein weiterer gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zu sehen.
42
c) Auf die Frage, ob das Zusammentreffen eines Verstoßes i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG mit einem nicht gröblichen Verstoß i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ebenfalls zu einer waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit führt, kommt es daher nicht an.
43
d) Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Ein Ausnahmefall kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann in Betracht, wenn die Umstände des Verstoßes gegen das Waffengesetz die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (BVerwG, U.v. 19.9.2019 - 6 C 9.18 juris Rn. 35; B.v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - juris Rn. 5; B.v. 19.9.1991 - 1 CB 24.91 - juris Rn 5). Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Solche Umstände, die eine Ausnahme von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründen könnten, hat der Kläger weder überzeugend dargelegt noch sind sie ersichtlich.
44
e) Nachdem der Kläger die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, hat das Landratsamt seinen Antrag auf Verlängerung des Jagscheins zu Recht abgelehnt.
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2. Da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seine Rechten verletzt, bestehen die in den Klageanträgen 2. und 3. beantragten Folgenbeseitigungsansprüche (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der abgelaufene Jagdschein, die Waffenbesitzkarte und die Waffen herausgegeben werden. Daher war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.