Titel:
Frist für die Beschwerdebegründung
Normenkette:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 1, § 147 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Die gegen die verwaltungsgerichtliche Antragsablehnung erhobene Beschwerde ist unzulässig, wenn die innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO eingelegte Beschwerde nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung gem. § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO begründet wird. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Begründungsfrist versäumt, Verwaltungsgericht, Beschwerde, Begründungsfrist, nicht verlängerbar, Bekanntgabe, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 05.10.2022 – AN 5 S 21.1953
Fundstelle:
BeckRS 2022, 34036
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die gegen die verwaltungsgerichtliche Antragsablehnung erhobene Beschwerde ist unzulässig. Die Antragstellerin hat die am 31. Oktober 2022 innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegte Beschwerde nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet.
2
Der Beschluss vom 5. Oktober 2022, durch den das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Oktober 2021 abgelehnt hat, ging dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 18. Oktober 2022 zu.
3
Die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, auf deren Einhaltung in der Rechtsmittelbelehrungder angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen wurde und die nicht verlängert werden kann (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO sowie Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 18 m.w.N.), ist mit Freitag, den 18. November 2022, abgelaufen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, §§ 187, 188 BGB). Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat bis zum Fristablauf keine Beschwerdebegründung übersandt.
4
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO gegen die Versäumung der Begründungsfrist sind weder dargetan noch ersichtlich.
5
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1 und 2 GKG.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).