Titel:
Prozesskostenhilfe für Klageverfahren nach Erledigung
Normenketten:
VwGO § 166
ZPO § 114
Leitsätze:
1. Soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn die dem Antrag zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, dann gilt dies entsprechend auch, wenn das dem Antrag zugrundeliegende Verfahren zwar noch nicht abgeschlossen, aber in einem Parallelverfahren mit identischem Begehren bereits abschießend erledigt worden ist. (Rn. 1 – 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn ein Erfolg zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
PKH für Klageverfahren nach Erledigung, Eilverfahren, PKH, Billigkeit, Duldungserteilung, Bewilligungsreife
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Beschluss vom 26.09.2022 – B 6 K 22.799
Fundstellen:
BayVBl 2023, 103
BeckRS 2022, 34027
LSK 2022, 34027
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren nicht gegeben sind.
2
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt grundsätzlich dann nicht mehr in Betracht, wenn die dem Antrag zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist. Denn Prozesskostenhilfe dient dazu, einem bedürftigen Beteiligten eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Mithin dient die Gewährung von Prozesskostenhilfe jedenfalls im Regelfall der Förderung einer noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit (vgl. OVG NRW, B.v. 19.9.2008 - 5 B 1410/08, 5 E 1231/08 - juris Rn. 3,4 m.w.N.).
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Davon ausgehend ist festzuhalten, dass zwar das Klageverfahren, für das der Kläger Prozesskostenhilfe begehrt, noch nicht abgeschlossen ist. Die Beteiligten haben aber im Verfahren 19 CE 22.2179, welches ebenfalls das Begehren des Klägers nach einer Duldung (betreffend das zugehörige Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) betraf, übereinstimmende Erledigungserklärungen (wegen Duldungserteilung an den Kläger) abgegeben, der Verwaltungsgerichtshof hat daraufhin dieses Verfahren mit Beschluss vom heutigen Tage eingestellt.
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Dies zugrunde gelegt hat sich auch der Rechtsstreit im Klageverfahren erledigt. Ersichtlich wurden allerdings im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht (noch) keine Erledigungserklärungen durch die Beteiligten abgegeben.
5
Soweit eine Prozesskostenhilfegewährung aus Gründen der Billigkeit (vgl. OVG NRW a.a.O. Rn. 3) angebracht sein könnte, ist ein derartiger Billigkeitsgrund hier nicht ersichtlich. Denn die ersichtlich noch beim Verwaltungsgericht anhängige Klage bot im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (und auch nicht danach bis zur Erteilung der Duldung aufgrund einer neuen Weisungslage) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insbesondere gibt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers im Eilverfahren 19 CE 22.2179, auf das der Kläger auch für dieses Verfahren Bezug nimmt, keinen Anlass, diese Bewilligungsvoraussetzung abweichend von der Beurteilung des Verwaltungsgerichts zu bejahen. Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn ein Erfolg zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist (vgl. OVG NRW, B.v. 15.1.2021 - 19 E 815/20 - juris Rn. 3 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Bezug genommen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts sowie auf den Beschluss des Senats im Verfahren 19 CE 22.2179 vom heutigen Tag, dessen Ausführungen hier ebenfalls Geltung beanspruchen können.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).