Titel:
Ausweisung wegen unerlaubter Einreise bzw. unerlaubten Aufenthalts rechtmäßig
Normenketten:
AufenthG § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 2 Nr. 9
StPO § 153 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
Leitsätze:
1. Eine vorsätzlich begangene Straftat wie die unerlaubte Einreise bzw. der unerlaubte Aufenthalt stellen in der Regel einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG dar. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Einstellung eines Strafverfahrens wegen der unerlaubten Einreise bzw. des unerlaubten Aufenthalts nach § 153 Abs. 1 StPO stehen der Bejahung eines beachtlichen Ausweisungsinteresses deshalb nicht entgegen, da es insoweit nicht um strafrechtliche oder strafprozessuale, sondern um aufenthaltsrechtlich relevante Maßstäbe (Gewährleistung einer geordneten und gesteuerten Zuwanderung auf dem von Gesetzes wegen hierfür vorgesehenen Weg des Visumverfahrens) geht. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unerlaubte Einreise, Unerlaubter Aufenthalt, Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153 Abs. 1 StPO, Visumpflicht, Eheschließung, Ausweisung, unerlaubte Einreise, unerlaubter Aufenthalt, Visumverfahren, Ausweisungsinteresse, Bleibeinteresse
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 03.06.2022 – RN 9 K 22.1070
Fundstelle:
BeckRS 2022, 33939
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
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Die Klägerin, eine am 17. März 1969 geborene vietnamesische Staatsangehörige, die entweder ca. 2019 mit dem Flugzeug über den Flughafen Frankfurt/Main oder Anfang 2020 aus Tschechien (nach einem dortigen mehrjährigen Arbeitsaufenthalt; nähere Fragen zur Einreise wurden nicht beantwortet) in das Bundesgebiet einreiste und am 10. Dezember 2020 eine Duldung beantragte, wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2022, durch das ihre Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2022 in der Fassung eines Ergänzungsbescheides vom 17. Mai 2022 (letzterer erging nach Asylantragstellung vom 28.4.2022) abgewiesen worden ist. Mit dem Bescheid vom 28. Februar 2022 hat der Beklagte die Klägerin aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nr. 1), gegen sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen, das auf die Dauer von einem Jahr (beginnend mit der Ausreise bzw. Abschiebung) befristet wurde (Nr. 2), sie unter Fristsetzung zur Ausreise ausgefordert (Nr. 3) und ihr widrigenfalls die Abschiebung nach Vietnam oder einen anderen aufnahmebereiten bzw. aufnahmeverpflichteten Staat angedroht (Nr. 4).
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Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dessen Beurteilung sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts richtet (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 12), sodass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.2.2017 - 10 ZB 15.1804 - juris Rn. 7), liegt nicht vor.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerseite im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 19). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris Rn. 9).
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Die Klägerin rügt, die Ausweisungsverfügung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor. Die Ausländerbehörde hätte spätestens nach Vorlage der Bescheinigung des vietnamesischen Generalkonsulats vom 16. Juni 2021 der Klägerin eine Duldung erteilen müssen. Der Bescheinigung sei eindeutig zu entnehmen, dass es in Folge der Corona-Pandemie keinen regulären Flugbetrieb nach Vietnam gegeben habe und es nicht absehbar gewesen sei, wann der reguläre Flugbetrieb wiederaufgenommen werde. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin müsse sich vorhalten und zurechnen lassen, dass sie nicht versucht habe, einen Duldungsanspruch mittels Klage und ggf. auch mittels Antrag nach § 123 VwGO geltend zu machen, gehe fehl. Durch die kontinuierliche Verweigerung der Ausstellung einer Duldung habe die Ausländerbehörde außerdem bewusst erheblich dazu beigetragen, dass eine Eheschließung der Klägerin mit einem in Deutschland befindlichen (eine Niederlassungserlaubnis besitzenden) vietnamesischen Staatsangehörigen nicht habe angemeldet werden können, da das zuständige Oberlandesgericht für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses einen Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsgestattung oder wenigstens eine Duldung verlange. Damit sei seitens der Ausländerbehörde in die Eheschließungsfreiheit des Art. 6 GG, von der auch Ausländer erfasst seien, eingegriffen worden, was das Verwaltungsgericht völlig außer Acht gelassen habe. Es könne nicht sein, dass die Ausländerbehörde den Aufenthalt der Ausländerin faktisch dulde, ihr aber keine Duldungsbescheinigung ausstelle, nur um die Eheschließung im Bundesgebiet zu verhindern. Dieser Verdacht dränge sich hier jedenfalls auf. Die Ausländerbehörde habe den Aufenthalt der Klägerin über ein Jahr lang faktisch geduldet. Sofern das Verwaltungsgericht ausführe, die Klägerin hätte in der Tschechischen Republik heiraten können, da sie nach eigenen Angaben dort aufenthaltsberechtigt gewesen sei, sei nicht erkennbar, aufgrund von welchen Tatsachen das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Heiratsentschlusses eine Aufenthaltserlaubnis für Tschechien gehabt habe. Die Ausländerbehörde habe bewusst durch die Verweigerung der Duldung trotz Vorliegen der Duldungsgründe die Anmeldung der Eheschließung verhindert. Dies sei zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen. Die nach mehr als einem Jahr seit Beantragung der Duldung in Kenntnis der beabsichtigten Eheschließung erlassene Ausweisungsverfügung sei somit ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Auch sei der Rechtsverstoß der Klägerin (unerlaubte Einreise) als geringfügig einzustufen. Die Staatsanwaltschaft habe das strafrechtliche Verfahren wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt. Damit liege eine Geringfügigkeit im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor. Zudem bestehe bei der Klägerin ein berechtigtes Bleibeinteresse. Die Klägerin und ihr Verlobter hätten inzwischen geheiratet. Zweifel an einer schutzwürdigen ehelichen Lebensgemeinschaft bestünden nicht. Ihr Ehemann sei ein anerkannter Flüchtling. Dieser könne auf das Führen der ehelichen Lebensgemeinschaft in Vietnam nicht verwiesen werden, da er bei der Ausreise nach Vietnam seine Flüchtlingsanerkennung verlieren würde. Die Klägerin und ihr Ehemann könnten demnach die eheliche Lebensgemeinschaft nur in Deutschland führen. Die Ausweisung und das damit verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot würden somit zu einer unzumutbaren Trennung der Ehegatten führen. Angesichts der erfolgten Eheschließung und der gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft sei auch die Dauer des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots unverhältnismäßig. Wegen der einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung der Klägerin und ihres Ehemanns sei „die Befristung mit sofortiger Wirkung vorzunehmen“. Eine Trennung der Ehegatten für die Dauer von einem Jahr lasse sich mit Art. 6 GG nicht vereinbaren.
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Unter dem 12. Oktober 2022 führte die Klägerin weiter aus, ein Ausweisungsinteresse liege nicht vor. Es werde bestritten, dass die Klägerin in das Bundesgebiet eingereist sei, um dann bewusst ihren Aufenthalt „unbemerkt“ fortzusetzen. Sie habe schlicht und einfach nicht gewusst, an wen sie sich zum Erlangen des legalen Aufenthaltsstatus wenden müsse. Als sie in Deutschland angekommen sei, sei sie mit unfassbar vielen neuen Gegebenheiten, die hierzulande als selbstverständlich gelten würden, konfrontiert worden und habe dies nicht einordnen können. Sie sei orientierungslos gewesen und habe nicht gewusst, an wen sie sich wenden müsse, um den Aufenthalt zu legalisieren. Die Nichterteilung der Duldung trotz vorliegender Duldungsgründe sei relevant. Denn das Verwaltungsgericht habe ausdrücklich in den Entscheidungsgründen die Tatsache, dass die Klägerin bis zur Asylantragstellung keinen ihren tatsächlichen Aufenthalt zumindest hinnehmenden förmlichen Status innegehabt habe, als mitentscheidend bewertet. Es könne nicht sein, dass das rechtswidrige Verhalten der Behörde (hier Nichterteilung der Duldung trotz Vorliegens von Duldungsgründen) der Klägerin zur Last falle. Die generalpräventiven Aspekte würden hinter das persönliche, von Art. 6 GG geschützte Interesse der Klägerin an der Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zurücktreten. Bei der Ermessensentscheidung über die Ausweisung komme es nicht darauf an, ob die Klägerin ein Visumverfahren für die Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nachholen müsse. Sollte der Beklagte der Auffassung gewesen sein, dass die Klägerin ein Visumverfahren nachzuholen habe, so wäre die Ablehnung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Duldung und die Aufforderung zur Ausreise als milderes Mittel anzusehen, sodass die Ausweisungsverfügung sich als unverhältnismäßig erweise. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern es relevant sein sollte, dass die Ehe in Kenntnis der Ausweisung geschlossen worden sei. Eine vorübergehende Trennung zur Nachholung des Visumverfahrens sei unzumutbar. Der Beklagte verkenne, dass es sich hier aufgrund der mit Ausweisungsverfügung verbundenen Einreisesperre von einem Jahr nicht nur um eine vorübergehende Trennung handeln könne.
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Diese Rügen zeigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auf.
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1. Entgegen der klägerischen Auffassung liegt ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor.
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Das Ausweisungsinteresse wiegt nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. Ein Rechtsverstoß ist demnach immer dann beachtlich, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1996 - 1 C 9/94 - juris Rn. 20, B.v. 18.11.2004 - 1 C 23/03 - juris Rn. 19 ff., B.v. 27.4.2020 - 10 C 20.51 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 14.2.2019 - 10 ZB 18.1967 - juris, B.v. 19.9.2017 - 10 C 17.1434 - juris Rn. 6, B.v. 17.5.2017 - 19 CS 17.37 - juris Rn. 5, B.v. 15.12.2013 - 10 B 03.1725 - juris Rn. 16 m.w.N.). Bei Straftaten, die nur durch einen Ausländer begangen werden können, gilt insoweit nichts Anderes.
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Der Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist - entgegen der klägerischen Auffassung - auch dann eröffnet, wenn das Strafmaß bei einem Verstoß gegen Strafvorschriften nicht das in § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG genannte Mindestmaß erreicht (vgl. SächsOVG, B.v. 17.2.2020 - 3 A 44/18 - juris Rn. 10). Die in den Katalogen der Absätze 1 und 2 des § 54 AufenthG konkretisierten Ausweisungsinteressen sind vom Bundesgesetzgeber alle als schwerwiegend bewertet worden. Die zugrundeliegenden Handlungen sind aber ersichtlich nicht gleicher Art und auch nicht in gleicher Weise sanktioniert oder pönalisiert. Die numerisch aufgeführten schwerwiegenden Ausweisungsgründe des § 54 Abs. 2 AufenthG stehen in keinem Stufenverhältnis zueinander, sondern begründen bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen jeweils für sich genommen ein entsprechendes Ausweisungsinteresse. Gleiches gilt für die in § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG geregelten Alternativen inlandsbezogener Verstöße oder Handlungen im Ausland. Nach den Gesetzesmaterialien kommt dem Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ausdrücklich eine eigenständige Auffangfunktion zu (BT-Drs. 18/4199, S. 6; BT-Drs. 18/4097, S. 52; vgl. OVG Sachsen, B.v. 17.2.2020 - 3 A 44/18 - juris Rn. 10; NdsOVG, U.v. 14.11.2018 - 13 LB 160/17 - juris Rn. 41; B.v. 20.6.2017 - 13 LA 134/17 - juris Rn. 11; OVG NRW, B.v. 11.1.2019 - 18 A 4750/18 - juris Rn. 6 ff.).
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Nach diesen Maßgaben ist die verwaltungsgerichtliche Auffassung, bereits die unerlaubte Einreise der Klägerin begründe ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, es liege ein nicht nur geringer Verstoß gegen Rechtsvorschriften vor, nicht zu beanstanden.
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Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, strafbar gem. § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Die Klägerin war bei der Einreise in das Bundesgebiet unstreitig nicht im Besitz eines zur Einreise berechtigenden Visums. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen auch nicht. Hinzu kommt (ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt), dass sich die Klägerin sodann wegen des Nichtbesitzes des erforderlichen Aufenthaltstitels aufgrund ihrer vollziehbaren Ausreisepflicht wegen der unerlaubten Einreise unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, strafbar nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Bei einer persönlichen Vorsprache der Klägerin mit ihrem (nunmehrigen) Ehemann bei der Ausländerbehörde am 20. Juli 2021 gab dieser an, die Klägerin sei ca. im Jahr 2019 mit dem Flugzeug über den Flughafen Frankfurt/Main nach Deutschland eingereist. Nähere Fragen zur Einreise wurden nicht beantwortet (Aktenvermerk des Landratsamtes vom 21.7.2021). Bei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung erklärte die Klägerin (nach Asylantragstellung unter dem 28.4.2022) gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 28. April 2022 u.a., sie sei Anfang 2020 nach Deutschland eingereist, zuvor sei sie länger als 3 Jahre in Tschechien gewesen, wie lange genau, das wisse sie nicht, sie sei mit einem Arbeitsvisum nach Tschechien geflogen, sie habe in Tschechien gearbeitet, sie wisse nicht, wo sie in Tschechien gelebt habe, sie erinnere sich nicht daran, in welcher Stadt sie gelebt habe, sie erinnere sich nicht daran, wer ihr das Arbeitsvisum für Tschechien besorgt habe, sie sei aus freiem Willen nach Tschechien gereist, sie habe dort arbeiten wollen, sie habe dort keinen Asylantrag gestellt, sie sei nach Deutschland gekommen, weil es in Tschechien nicht genug Arbeit gegeben habe, sie habe bei ihrem Freund seit dem Zeitpunkt der Einreise gewohnt. Unter dem 10. Dezember 2020 wandte sich die Klägerin sodann an das Landratsamt mit dem Antrag, ihr eine Duldung zu erteilen, sie wolle einen deutschen (Falschangabe) Staatsangehörigen heiraten. Unabhängig von der Frage, ob sich in der Folgezeit für die Klägerin Duldungsgründe ergeben haben, bestreitet die Klägerin nicht, sich jedenfalls ab 2019 oder zumindest ab Anfang 2020 für mehrere Monate (ggf. über ein Jahr) unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, ohne dass jedenfalls für diesen Zeitraum des vor den Behörden von ihr verborgenen Aufenthalts die Abschiebung ausgesetzt war bzw. insoweit ein Anspruch auf Duldung bestand oder hätte bestehen können (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 2c AufenthG). Die Behauptung der Klägerin, sie sei bei der Einreise in das Bundesgebiet orientierungslos gewesen und habe nicht gewusst, an wen sie sich wenden müsse, um den Aufenthalt zu legalisieren, verfängt in Anbetracht ihrer planvollen Ausreise von Vietnam nach Tschechien, der dortigen Anmeldung bei den Behörden (nach eigener Aussage vor dem Bundesamt) und Berufstätigkeit, der ebenso planvollen Reise von Tschechien nach Deutschland zu ihrem damaligen Freund (und nunmehrigen Ehemann) und zum Zwecke der Arbeitssuche sowie der Möglichkeit der Unterstützung durch den nunmehrigen Ehemann (mit Behördenerfahrung u.a. aufgrund der Durchführung eines eigenen Asylverfahrens) nicht. In das Bild eines Vorgehens aufgrund eines durchdachten Planes durch die Klägerin passt zudem, wenn diese unter dem 10. Dezember 2020 gegenüber dem Landratsamt angab, eine Kontaktaufnahme mit dem Standesamt habe bereits stattgefunden, die erforderlichen Unterlagen würden zusammengestellt. Insoweit zeigte sich die Klägerin nicht orientierungslos.
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Zurecht führt das Verwaltungsgericht auch aus, dass (bereits) die unerlaubte Einreise nicht als geringfügig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG anzusehen ist. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die visumpflichtige Klägerin sei im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist, wird (wie ausgeführt) durch deren Zulassungsvorbringen nicht erfolgreich in Frage gestellt. Eine vorsätzlich begangene Straftat (wie hier von der Klägerin jedenfalls gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verwirklicht) ist wie dargelegt grundsätzlich nicht geringfügig im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Demgemäß stellen die unerlaubte Einreise bzw. der unerlaubte Aufenthalt in der Regel einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne der Nr. 9 dar. (Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 54 AufenthG, Rn. 95). Allerdings kann es bei vorsätzlich begangenen Straftaten unter engen Voraussetzungen Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig zu bewerten ist (BVerwG, U.v. 24.9.1996 - 1 C 9/94 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 15.12.2003 - 10 B 03.1725 - juris Rn. 18). Geringfügigkeit ist kein absoluter Begriff, sondern erfordert eine wertende und abwägende Beurteilung (Bauer in Bergmann/Dienelt, a.a.O.). Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zurecht das Vorliegen eines geringfügigen Verstoßes im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG auch in Anbetracht der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung gemäß § 153 Abs. 1 StPO (zwar ist § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG von der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht ausdrücklich erfasst; aufgrund der Gesamtumstände muss aber wohl - zugunsten der Klägerin - davon ausgegangen werden, dass auch die unerlaubte Einreise Bestandteil der Verfügung sein soll) verneint. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, die etwa wegen Einstellung nach §§ 153 ff. StPO nicht zu einer Verurteilung geführt haben, können einer Ausweisung nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG zugrunde gelegt werden (Nr. 55.2.2.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 - AVwV-AufenthG, zur inhaltsgleichen Vorgängerschrift des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG). Mithin in den Blick nehmend, dass dem Erlass einer Ausweisungsverfügung nicht der Umstand entgegensteht, dass keine strafrechtliche Verurteilung wegen des Gesetzesvorstoßes, der eine Straftat darstellt, erfolgt ist (BVerwG, U.v. 17.6.1998 - 1 C 27/96 - juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 15.12.2003 - 10 B 03.1725 - juris Rn. 17), weist das Verwaltungsgericht zu Recht daraufhin, dass bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO der Bejahung eines beachtlichen Ausweisungsinteresses deshalb nicht entgegensteht, da es insoweit nicht um strafrechtliche oder strafprozessuale, sondern um aufenthaltsrechtlich relevante Maßstäbe (Gewährleistung einer geordneten und gesteuerten Zuwanderung auf dem von Gesetzes wegen hierfür vorgesehenen Weg des Visumverfahrens) geht. Insoweit ist festzustellen, dass die strafrechtlichen und die ordnungsrechtlichen Maßstäbe nicht identisch sind. So schließt z.B. eine geringe strafrechtliche Schuld die Ausweisung eines Ausländers nicht ohne Weiteres aus, denn einer Straftat kann ordnungsrechtlich größeres Gewicht als in strafrechtlicher Hinsicht zukommen (BVerwG, U.v. 26.3.1996 - 1 C 12/95 - juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 12.4.2021 - 19 ZB 21.207 - juris Rn. 9). Dies ist vorliegend in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls anzunehmen. Die strafbewehrten gesetzlichen Anforderungen u.a. an das Visumverfahren sowie an die Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts stellen nach der Intention des Gesetzgebers einen wesentlichen Pfeiler zur Verhinderung der unerlaubten Einreise und damit zur Steuerung der Zuwanderung dar und wirken dem Anreiz entgegen, nach illegaler Einreise Bleibegründe zu schaffen (OVG Hamburg, U.v. 17.12.2015 - 4 Bf 137/13 - juris Rn. 48 m.w.N.). Besondere Umstände, die es im Fall der Klägerin erfordern würden, ausnahmsweise einen nur geringfügigen Verstoß anzunehmen, greifen demgegenüber nicht durch. Zurecht weist das Verwaltungsgericht (wie dargelegt) darauf hin, dass in diesem Zusammenhang mit Gewicht zum Tragen komme, dass die Klägerin erst weit nach ihrer unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet (die spätestens Anfang 2020 erfolgte) überhaupt begonnen hatte, sich um eine Klärung ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation zu bemühen, bis zur erst jüngst erfolgten Stellung eines Asylantrags durchgehend keinen ihren tatsächlichen Aufenthalt zumindest hinnehmenden förmlichen Status inne hatte, dass ihr letztlich nicht nur daran gelegen war, unter Umgehung der Zuzugsvorschriften Fakten zu schaffen, sondern auch erst spät (nämlich im Dezember 2020) den hiesigen Behörden ihre unerlaubte Einreise und ihren Aufenthalt zu offenbaren und zu einer Regelung der aufenthaltsrechtlichen Situation zu kommen, obwohl sie nach ihren eigenen Angaben beim Bundesamt schon mit dem Ziel des Zuzugs zu ihrem damaligen Freund/Verlobten bzw. der Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet eingereist war. Für den Senat bestehen mithin keine Zweifel, dass es der Klägerin bei ihrer Einreise um die Begründung eines dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet ging (weil sie sich planvoll über viele Monate „illegal“ (ohne Kontaktaufnahme mit Behörden) im Bundesgebiet aufhielt, insoweit vor dem Bundesamt erklärte, sie sei nach Deutschland gekommen, weil es in Tschechien nicht genug Arbeit gab und sie habe bei ihrem Freund seit dem Zeitpunkt der Einreise gewohnt) und auch deshalb ein geringfügiger Rechtsverstoß ausscheidet.
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Offen kann bleiben, ob doch ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG vorliegt. Anzumerken ist insoweit, dass die Klägerin unter dem 10. Dezember 2020 wahrheitswidrig gegenüber dem Landratsamt eine beabsichtigte Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen behauptete, dass sie unter dem 20. Mai 2021 das Vorliegen eines Aufenthaltstitels für einen anderen EU-Staat verneinte (vor dem Bundesamt erklärte sie, sie sei mit einem Arbeitsvisum nach Tschechien geflogen) und dass die Angaben ihres Verlobten (in ihrer Anwesenheit) vor dem Landratsamt am 21. Juli 2021, sie sei vor ca. 2 Jahren mit dem Flugzeug in Frankfurt gelandet mit ihren Angaben vor dem Bundesamt (Einreise aus Tschechien Anfang 2020) nicht zusammenpassen.
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2. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Ausweisungsentscheidung nach § 53 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich auch auf generalpräventive Gründe gestützt werden kann (BT-Drs 18/4097, S. 49). Schon im Rahmen von § 10 AuslG 1965 wurde die Heranziehung generalpräventiver Gründe bei einer Ausweisungsentscheidung verfassungsrechtlich nicht beanstandet, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde (BVerfG, B.v. 18.7.1979 - 1 BvR 650/77 - juris Rn. 37). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. Juli 2018 (1 C 16.17 - juris) entschieden, dass die Intention des Gesetzgebers (Zulassung einer zum Zwecke der Abschreckung anderer dienenden Ausweisung) im Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG eine hinreichende Verankerung gefunden hat und Generalprävention ein Ausweisungsinteresse begründen kann. § 53 Abs. 1 AufenthG verlange nämlich nicht, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen müsse. Vielmehr müsse dessen weiterer „Aufenthalt“ eine Gefährdung bewirken. Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen habe, könne aber auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe, im Falle des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen.
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Gemessen an diesen Umständen ist die Ausweisung der Klägerin aus generalpräventiven Gründen nicht unverhältnismäßig. Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zudem noch aktuell (also noch vorhanden - vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 - 1 C 21/18 - juris Rn. 18 ff.).
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Zurecht weist das Verwaltungsgericht insoweit darauf hin, dass die illegale Einreise der Klägerin keinen nur geringfügigen Verstoß gegen die Rechtsvorschriften darstelle, da den inmitten stehenden Bestimmungen nicht nur formale Bedeutung zukomme, diese vielmehr weichenstellende Bedeutung für die Steuerung und Regelung des Zuzugsverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland hätten, erst recht wenn - wie hier - die Einreise mit dem Ziel eines langfristigen Aufenthalts verbunden gewesen sei, die weitere aufenthaltsrechtliche Ordnung erst sehr verzögert in Angriff genommen worden sei und dies mit Blick auf die Aktenlage wohl auch „nur“ deshalb, weil eine von der Klägerin und ihrem Verlobten zunächst vorrangig in den Blick genommene Eheschließung im Bundesgebiet ohne tragfähiges aufenthaltsrechtliches Dokument nicht möglich gewesen sei. Auch führt das Verwaltungsgericht zurecht aus, es liege mithin im öffentlichen Interesse, den von der Klägerin begangenen Verstoß mit dem Mittel der Ausweisung zu bekämpfen, um auf diese Weise andere zuzugswillige Ausländer von der Nachahmung eines solchen Verfahrens abzuschrecken. Es solle anderen Ausländern vor Augen geführt werden, dass derartige Verstöße mit der Aufenthaltsbeendigung und mit einem damit einhergehenden Aufenthaltsverbot, also gerade mit dem Gegenteil des gewünschten Ziels bedacht würden, die verfolgte Absicht einer Umgehung des regulären Zuzugsverfahrens also im Ergebnis nicht „honoriert“ werde. Diesem Zweck werde durch eine einheitlich verlässliche Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden Rechnung getragen. Die konsequente Ahndung sei geeignet, unmittelbar auf das Verhalten anderer Ausländer einzuwirken und damit künftigen Verstößen wie den von der Klägerin verwirklichten generalpräventiv vorzubeugen. Auch trifft es zu, wenn das Verwaltungsgericht weiter ausführt, in der hier gegebenen Konstellation trete erschwerend hinzu, dass die Klägerin eigenen Angaben zufolge vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in der von Deutschland aus betrachtet durchaus nahegelegenen Tschechischen Republik aufenthaltsberechtigt gewesen sei. Bei korrektem Vorgehen hätte sie also das Zuzugsverfahren von dort aus betreiben und zuvor in Tschechien die Ehe schließen können. Die „Notwendigkeit“ einer unerlaubten Einreise und anschließend eines zumindest zeitweise unerlaubten Aufenthalts erschließe sich auch vor diesem Hintergrund nicht.
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3. Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Ausweisungsinteresse überwiege das Bleibeinteresse, ist nicht zu beanstanden.
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Dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht kein vertyptes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG entgegen. Allerdings sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers neben den explizit in § 55 AufenthG aufgeführten Interessen auch noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibeinteressen denkbar (vgl. BT-Drs. 18/4097, Seite 49). Auch unter Berücksichtigung der im Zulassungsverfahren vorgetragenen Eheschließung der Klägerin erweist sich die in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebene umfassende Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts als zutreffend.
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Art. 6 GG (wie auch Art. 8 EMRK) gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Es ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, B.v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 - juris Rn. 7 m.w.N.).
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Im Hinblick auf die Beziehung der Klägerin mit einem hier aufenthaltsberechtigten vietnamesischen Staatsangehörigen (hierzu äußert sich das Zulassungsvorbringen) hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise in Anbetracht der maßgeblichen Umstände ausgeführt, diese sei nicht mit maßgeblichem Gewicht berücksichtigungsfähig. Die Klägerin und ihr (damaliger) Verlobter müssten die Umgehung des Zuzugsverfahrens sogar bei unterstellt bereits geschlossener Ehe gegen sich gelten lassen. Sie hätten sich nicht nur der aus der unerlaubten Einreise resultierenden unsicheren Aufenthaltsperspektive bewusst sein müssen, sondern ebenfalls damit rechnen müssen, dass hieran repressive aufenthaltsrechtliche Maßnahmen geknüpft werden könnten, die einer legalen Aufenthaltsverfestigung (nur) im Inland entgegenstünden. Dabei rechtfertige die dem Verlobten zuerkannte Flüchtlingseigenschaft das konkrete Vorgehen nicht. Unabhängig davon, dass die Klägerin und ihr Verlobter die Ehe während des Aufenthalts in Tschechien hätten schließen können, hätte die Möglichkeit bestanden, ein nationales Visum gerade zum Zwecke der Eheschließung zu beantragen (vgl. Nr. 30.0.2 ff. AufenthG-VwV). Hierauf müssten sich die Klägerin und ihr (damaliger) Verlobter (weiterhin) verweisen lassen, ohne dass damit ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Eheschließungsfreiheit verbunden sei, zumal im Grundsatz jedes gleichartig betroffene Paar das gesetzliche vorgesehene Nachzugsverfahren - ggf. mit entsprechenden Wartezeiten - einzuhalten habe. Auch sei eine besondere Hilfe- oder Beistandsbedürftigkeit der Klägerin und ihres (damaligen) Verlobten im Verhältnis zueinander nicht erkennbar. Diese Ausführungen treffen zu und werden auch nicht durch den Vortrag der nunmehrigen Eheschließung in Frage gestellt. Auch ist nicht dargelegt, warum der Klägerin und ihrem nunmehrigen Ehemann eine Trennung von einem Jahr (Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots) nicht zumutbar sein sollte (die Bearbeitungsdauer für Langzeitvisa beträgt durchschnittlich 8 - 12 Wochen, vgl. www.vietnamdiplo.de). Insbesondere mediale Kontakte sind möglich.
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4. Die Dauer der Einreise- und Aufenthaltsfrist von einem Jahr begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Für einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), wobei in der behördlichen Befristungsentscheidung - wie hier - der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots zu sehen ist (BVerwG, U.v. 27.7.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 42; U.v. 21.8.2018 - 1 C 21/17 - juris Rn. 25). Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dies hat zur Folge, dass das Gericht die Länge der Frist grundsätzlich nur in dem durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Rahmen überprüfen darf. Eine Fristverkürzung durch das Gericht selbst kommt also nur in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. In allen anderen Fällen ist zwar die Entscheidung der Verwaltungsbehörde aufzuheben, jedoch muss das Gericht der Verwaltungsbehörde erneut Gelegenheit geben, ihr Ermessen rechtsfehlerfrei auszuüben (BayVGH, U.v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - juris Rn. 47; BayVGH, U.v. 12.7.2016 - 10 BV 14.1818 - juris Rn. 59 m.w.N.).
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Bewertung der Befristungsentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts, hier also des Senats (BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 18.14, BVerwGE 151, 361 Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, U.v. 12.7.2016 - 10 BV 14.1818 - juris Rn. 61).
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Der Klägerin steht im Rahmen der behördlichen Fristbestimmung grundsätzlich ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens zu. Die Beklagte hat diesen Anspruch aber durch eine fehlerfreie Ermessensausübung im Ausweisungsbescheid erfüllt. Zurecht führt das Verwaltungsgericht insoweit aus, eine unangemessene Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit sei nicht erkennbar, zumal auch bei geschlossener Ehe die Nachholung des Visumverfahrens mit einem gewissen Zeitaufwand im Raum stehen werde. Es stehe der Klägerin frei, nach wirksam geschlossener Ehe ggf. eine Verkürzung der ohnehin schon jetzt sehr maßvoll festgesetzten Fernhaltefrist nach § 4 Abs. 1 AufenthG zu beantragen. Von diesen zutreffenden Ausführungen ausgehend, hat der Beklagte im Zulassungsverfahren die nunmehr vorgetragene Eheschließung zur Kenntnis genommen und bewertet. Gemessen an den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben des Art. 8 EMRK erweist sich die festgesetzte Frist in Anbetracht des schwerwiegenden Ausweisungsinteresses und den vorliegenden generalpräventiven Gründen nicht als unverhältnismäßig, sodass der Klägerin mangels ersichtlicher Ermessensfehler kein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, neu unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, zusteht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).